Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / IV. Änderung des SGG (Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

Auch Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rentenberater können beigeordnet werden Nach bisherigem Recht konnten in sozialgerichtlichen Verfahren nur Rechtsanwälte im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Insoweit bei der Beratungshilfe Berechtigten ein erweiterter Personenkreis zugeordnet wird, geht der Gesetzgeber zukünftig davon au...mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderech... / 2 Aus den Gründen

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn 7 u. Senatsbeschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 55/08, VersR 2011, 1028) und das auf das Prozesskosten...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. § 4 Abs. 1 RVG (Erfolgsunabhängige Vergütung)

Vom Gesetzgeber ist die Möglichkeit geschaffen worden, unentgeltlich, d.h. pro bono tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Dies war nach früherem Recht allenfalls für die außergerichtliche reine Beratungstätigkeit, nicht aber für Vertretungsfälle möglich mit der Einschränkung des bisherigen § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO. Es ist d...mehr

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AGS 9/2014, Just. Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von RiFG Michael Just. Nomos-Verlag. Baden-Baden 2014. 347 S. 38,00 EUR.

Das Kostenrecht in verwaltungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten kommt in den gängigen Lehrbüchern und Kommentaren regelmäßig zu kurz, erst recht das zugehörige Verfahrensrecht. Es war daher Zeit, einmal eine zusammenfassende Darstellung zu diesen zum Teil recht komplizierten Verfahren herauszugeben. Das Buch richtet sich an alle Beteiligten, die mit solchen Kostenverfa...mehr

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AGS 1/2014, Zur Frage "ders... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG in den beiden Beratungshilfesachen 15 II 685/12 (Gegenstand: Zustimmung des sorgeberechtigten Kindsvater zur beabsichtigten Nachnamensänderung des Kindes) und 15 II 686/12 (Gegenstand: alleiniges Sorgerecht für die Kindsmutter) ist nach Zulassung durch das AG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fo...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / 1 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG hat Erfolg. Sie führt dazu, dass die für die – ehemals selbstständigen, von der Rechtspflegerin dem vorliegenden Beratungshilfeverfahren hinzuverbundenen Beratungshilfeangelegenheiten "Auseinandersetzung der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" zugunsten des Antragstellers eine weitere Vergütung in Höhe von ...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / 2 Anmerkung

Das LG orientiert sich an der überwiegenden und auch zutreffenden Auffassung der Gerichte und in der Literatur, dass § 16 Nr. 4 RVG, wonach eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaftssache und die Folgesachen als ein Verfahren gelten, in Beratungshilfeangelegenheiten weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Diese Auffassung ...mehr

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AGS 10/2013, Gebühren in de... / e) Gnadenverfahren

Ob es sich beim Gnadenverfahren um ein strafrechtliches Verfahren handelt oder ob der Verwaltungsbereich überwiegt, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Der Antrag auf Straferlass im Gnadenverfahren ist zwar thematisch dem Strafrecht zuzuordnen, stellt jedoch nach überwiegender Ansicht eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit dar.[39] Daher fällt das Gnadenverfahr...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / Leitsatz

§ 16 Nr. 4 RVG ist in Beratungshilfeangelegenheiten nicht entsprechend anwendbar. Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es angemessen, zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und...mehr

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AGS 10/2013, Gebühren in de... / j) Anwaltliche Beiordnung

Im Vollstreckungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 140 Abs. 1 StPO weder unmittelbar noch analog.[69] Eine Beiordnung wird danach nur dann in Frage kommen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, es erfordern, § 140 Abs. 2 StPO (dann i.V.m. § 68 JGG).[70] Eine im Hauptverfahren erfolgt...mehr

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AGS 10/2013, Bewilligung nu... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Der Kostenrichter hat zutreffend die zu zahlende Vergütung so festgesetzt, wie es der Beschwerdegegner beantragt hatte. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens umfasst die Verfahrens- und die Terminsgebühr dem Grund und der Höhe nach. In der Begründung hat der Kostenrichter das aktuelle Meinungsspektrum zu der Pro...mehr

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FF 09/2013, Was bringt das ... / 5. Beratungshilfe

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die Chance nicht genutzt, die uneinheitliche Rechtsprechung dazu, wie viele Angelegenheiten in Trennungssachen, Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen bei der Gewährung von Beratungshilfe anzunehmen sind, zu beenden und eine gesetzliche Regelung einzuführen. Es war zwar zunächst versucht worden, im Entwurf eine Regelung unterzubringen, ...mehr

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FF 09/2013, Was bringt das ... / 2. Gebührenerhöhung im RVG

Die Tabellen zu §§ 13 und 49 RVG werden an die geänderte Tabelle im GNotKG angepasst. Damit ist eine Änderung der Wertsprünge bei den einzelnen Gebühren verbunden. Der Einstiegswert liegt bei 500 EUR. Bis zu einem Wert von 2.000 EUR erfolgt die Erhöhung der Gebühren in 500-Euro-Schritten. Bis 10.000 EUR sind 1.000-Euro-Schritte vorgesehen. Außerdem wurde eine lineare Anpassu...mehr

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AGK 07/2013, Überblick zum ... / 10. Beratungshilfe

Maßgebend ist nicht die Erteilung des Beratungshilfescheins, sondern die Erteilung des Auftrags an den Anwalt, die allerdings auch vor der Erteilung des Scheins liegen kann. Sind im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Angelegenheiten gegeben, ist nach allgemeinen Grundsätzen auf den jeweiligen Auftrag abzustellen.mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 33, 44, 55 Leitsatz Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer fami...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegericht im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfe-Vergütung

RVG §§ 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 9 S. 1, 56 Abs. 2 BerHG § 5 ZPO § 127 Leitsatz Bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Gebührenfestsetzung das LG und nicht das OLG zuständig ist. Die Beschwerde ist zudem bei Nichterre...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / II. Beratungshilfe

1. Erweiterung von Anwendbarkeit und Beraterkreis Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) verlangt, dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von ...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Ang... / 2 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist kraft Zulassung nach §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 6 RVG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung des LG Magdeburg beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S.v. §§ 546, 547 ZPO analog. Insbesondere weist die Festsetzung der Gebühren zugunsten des Antragstelle...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Ang... / 1 Sachverhalt

Der Rechtsuchenden ist durch Berechtigungsschein des AG Beratungshilfe für die "Trennung, gegebenenfalls Ehescheidung nebst Trennungsfolgen" bewilligt worden. Die Beratungshilfe ist durch den Antragsteller in der Zeit vom 2.4. bis 14.5.2012 gewährt worden. Der Antragsteller hat mit drei Anträgen jeweils vom 14.5.2012 die Festsetzung seiner Vergütung beim AG beantragt, und zw...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Ang... / Leitsatz

Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung ist z...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 2. Vorherige Antragstellung und Aufhebung

Die vorherige Antragstellung wird nicht eingeführt. In Zukunft wird nachträglich Beratungshilfe nur dann gewährt, wenn der Antrag binnen 4 Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gestellt wird. Diese Regelung ist für die Berater zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit, war bei nachträglicher Antragstellung für den Berater bis zur Erledigung der Angelegenheit unsicher, ob...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 1. Erweiterung von Anwendbarkeit und Beraterkreis

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) verlangt, dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenüge...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 2

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden konkreter gefasst. Ein Erinnerungsrecht der Staatskasse wird eingeführt. Die vorherige Antragstellung wird zum Regelfall, um eine höhere Erledigungsquote von Beratungshilfefällen direkt bei den Gerichten zu ermöglichen. Das Vergütungssystem soll flexibilisiert werden. Die Beratungshilfe soll künftig in allen rechtlichen Angelegenheiten, som...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / Einführung

Die Ausgaben für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe sind den finanziell klammen Ländern schon lange ein Dorn im Auge. Bislang konnte sich aber ein Entwurf des Bundesrates, der das Ziel hat, die Ausgaben der Länder für die Bewilligung von staatlichen Leistungen im Justizbereich zu senken, nicht durchsetzen. Nun hat die Bundesregierung einen eigenen Gesetz...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 4. Vergütungsvereinbarungen – Verzicht und Erfolgshonorar

In Abkehr vom bisherigen Vergütungsvereinbarungsverbot (§ 8 BerHG) werden flexiblere Vergütungsmodelle zugelassen (§ 6a Abs. 2 BerHG-E, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 4a Abs. 1 S. 3 RVG – n.F.). Neben der Möglichkeit, die Aufhebung zu beantragen und den Vergütungsanspruch auf eine Vereinbarung zu stützen, wird eine Verzichtsmöglichkeit (Tätigkeit pro bono) geschaffen und speziel...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegeri... / Leitsatz

Bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Gebührenfestsetzung das LG und nicht das OLG zuständig ist. Die Beschwerde ist zudem bei Nichterreichen eines Beschwerdewerts von 200,00 EUR unzulässig. Soweit der Anspruchs...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegeri... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Das LG, Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG), ist für die Entscheidung zuständig. Es handelt sich entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (Beschl. v. 12.5.2011 – 2 Wx 25/11 [= AGS 2011, 607]) nicht um eine Entscheidung für die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG das OLG zuständig ist. Denn es handelt sich bei dem ...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 3. Erweiterte Aufklärungsmöglichkeiten

Die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Rechtsuchenden sollten den Regelungen der Prozesskostenhilfe angeglichen und verbessert werden. Auch dies ist entfallen, ebenso wie das Erinnerungsrecht der Staatskasse.mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegeri... / 1 Sachverhalt

Frau S hat vom AG einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zur Abwehr/Durchsetzung Kündigung des Abonnements gegenüber der PVZ erhalten. Das AG hat der Beschwerdeführerin daraufhin die antragsgemäß festgesetzten 99,96 EUR (70,00 EUR zuzüglich 14,00 EUR Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) ausgezahlt. Mit weiterem Antrag hat die Beschwerdeführerin die Auszahlung w...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 10. Änderungen der Anwaltsbeiordnung, Grundsatz der Waffengleichheit

Ebenso begrüßenswert sowohl aus Sicht der Anwaltschaft als auch insbesondere für die Parteien ist, dass die Änderungen bei der Anwaltsbeiordnung in Ehesachen entfallen sind. Durch Änderungen in § 113 FamFG sollte der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe in den §§ 76 bis 78 FamFG auf Ehesachen und Familienstreitsachen erstreckt werden. Die Beiordnu...mehr

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AGS 07/2013, Beschränkung d... / 1 Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich über die Hauptsache geschlossen worden ist. Im September 2008 mietete der Beschwerdeführer zu 1) eine Wohnung und bezog diese sodann. Als er mit seinen Mietzahlungen in Verzug geriet, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag und räumte die Wohnung ...mehr

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AGS 6/2013, Vier Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe anlässlich der Trennung der Ehegatten

BerHG §§ 2 Abs. 2, 6 RVG § 44 Leitsatz Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs "Angelegenheit" entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden. Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich d...mehr

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AGK 6/2013, Die Änderungen ... / 2. Beratungshilfe (Abschnitt 5)

In den Nrn. 2500 ff. VV werden lediglich die Gebührenbeträge erhöht und der Anrechnungsausschluss in Sozialsachen wieder aufgehoben, weil er durch den Wegfall der Nr. 3103 VV (s.u. 3) überflüssig geworden ist. Zur Höhe der Gebühren siehe Anhang C VI.mehr

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AGK 6/2013, Die Änderungen ... / I. Gebührenbeträge in der Beratungshilfe

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AGS 6/2013, Vier Angelegenh... / 2 Aus den Gründen

Die Antragstellerin kann entgegen der Annahme des LG für die von ihr entfalteten Tätigkeiten aufgrund der gewährten Beratungshilfe Gebühren und Auslagen für insgesamt drei Angelegenheiten beanspruchen, also zwar nicht weitere 3 x 99,96 EUR, wohl aber weitere 2 x 99,96 EUR. Nach den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG wird Beratungshilfe in "Angelegenheiten" gewährt. Daraus folgt, dass einem...mehr

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AGS 6/2013, Vier Angelegenh... / 1 Sachverhalt

Das AG hatte der Beteiligten, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, Beratungshilfe "für folgende Angelegenheit": "Beratung/Vertretung a) Trennung, b) Umgang, c) Unterhalt, d) Fahrzeug" gewährt. Die Antragstellerin, die für die Beteiligte als Rechtsanwältin in den vier Komplexen tätig geworden war, beantragte daraufhin die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe vo...mehr

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AGS 6/2013, Folgen der Unwi... / Leitsatz

Die Ablehnung eines Beratungshilfemandats aus wichtigem Grund durch den Rechtsanwalt kann im Rahmen des Erstgespräches mit dem Mandanten erfolgen; bei einem anschließend erklärten Verzicht des Mandanten auf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe kann eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt u.a. voraus, das...mehr

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AGS 6/2013, Vergütungsoptio... / b) Verwalter

Die Vergütungsbestimmungen des RVG finden keine Anwendung. Während dort Festgebühren – berechnet aus einem Streitwert -, Betragsrahmengebühren (beispielsweise im Strafrecht) oder streitwertunabhängige Pauschgebühren (z.B. in der Beratungshilfe) bekannt sind, findet sich eine gänzlich andere Regelung im Bereich der Insolvenzverwalter- und Treuhändervergütung. Hier ist die Ver...mehr

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AGS 6/2013, Folgen der Unwi... / 2 Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Da es sich um eine umfangreiche und schwierige erbrechtliche Angelegenheit handelt, die erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet – was die von der Beklagten im Rahmen dieses Verfahrens angedeuteten Gegenansprüche verdeutlichen -, war der Kläger berechtigt, das Beratungshilfemandat nach § 49a Abs. 1 S. 2 BRAO abzulehnen. Da sich der R...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratungshilfe – Segen oder Fluch für die Anwaltschaft?

Einführung Die Prozesskosten- und die Beratungshilfe stehen vor weitreichenden und grundlegenden Reformen. Insbesondere für die Beratungshilfe steht mit dem wohl zum 1.1.2014[1] in Kraft tretenden neuen Gesetz die umfangreichste Veränderung seit dem Bestehen des Gesetzes (1981) an. Im Fokus der Reform steht eine gestärkte Verlässlichkeit auf das Gesetz, indem Zweifelsfragen g...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / VI. Synopse

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 7. Vereinfachung der Mutwilligkeitsannahme

Musste bislang die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung vorliegen, reicht es nach redaktionellen Änderungen entsprechender Bestimmungen zukünftig, wenn bereits die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig erscheint. Die Gerichte werden daher zukünftig einfacher Mutwilligkeit annehmen und Beratungshilfe ablehnen können.mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 1. Öffnung für weitere Beratergruppen – Aufgabe des anwaltlichen Beraterprivilegs

Einer der Kernpunkte des Vorhabens ist es, die bislang nur den Rechtsanwälten mögliche Beratungshilfe auch auf andere Gruppen auszuweiten. Während § 3 BerHG a.F. hier nur den Rechtsanwalt oder den Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, vorsah, besagt zukünftig § 3 Abs. 1 BerHG n.F., dass die Beratungshilfe neben diesen Personen auch – im Umfang ihrer jew...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / c) Rückgewähranspruch der Staatskasse

Wird die Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen haben (egal wie es zur Aufhebung kam), kann die Staatskasse nach freiem Ermessen und ohne Verpflichtung hierzu vom Rechtsuchenden Erstattung verauslagter Gebühren verlangen.[26] Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Anwalt oder der Beratungsperson scheidet aus.[27] Wu...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / III. Eine notwendige Reform?

Betrachtet man die Ausgaben der Beratungs- und Prozesskostenhilfe[9] in den letzten Jahren, erkennt man, dass die Ausgaben nicht weiter angestiegen sind, sondern in den letzten fünf Jahren in etwa stagnieren. Ein größerer Anstieg war nur in den Jahren zuvor zu verzeichnen.[10] Dieser starke Anstieg kann aber seine Ursachen auch in anderen Begleiterscheinungen haben. Etwa der...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 2. Beibehaltung des unmittelbaren Zugangs zur Beratungsperson und damit der nachträglichen Möglichkeit der Antragstellung sowie Schaffung einer Frist für die nachträgliche Antragstellung

Während die Drucksache 17/11472 gem. §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 2 BerHG – anstelle der persönlichen Antragstellung bei Gericht – den Direktzugang zur Beratungsperson nur noch in absoluten Ausnahmefällen zulassen wollte,[15] sieht die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15.5.2013[16] keine Abschaffung der nachträglichen Antragstellung mehr vor. Die Drucksache 17/11472 ging...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / II. Die Ziele

Der Gesetzesentwurf setzt sich zum Ziel, durch die Rspr. notwendig gewordene Neuerungen auch gesetzlich umzusetzen. Ein Beispiel dazu dürfte die Erweiterung der beratungshilferechtlichen Gebiete auf das Steuerrecht sein, welches de facto aufgrund einer BVerfG-Entscheidung[6] bereits Anwendung findet. Daneben sollen die bisherigen Länderinitiativen[7] zur Reform der Prozessko...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / VII. Fazit und Schlussthese

Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe stellt de facto einen bislang kaum dagewesenen Eingriff in den Justizgewähranspruch dar. Zwar hilft das Vorhaben bspw. in der Beratungshilfe durchaus, Missbrauch zu vermeiden und besser aufklären zu können. Dies wäre jedoch bereits unter aktueller Lage möglich, was die Entwicklung der Ausgaben zeigt. Zudem zeigt der Entwurf ei...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / Einführung

Die Prozesskosten- und die Beratungshilfe stehen vor weitreichenden und grundlegenden Reformen. Insbesondere für die Beratungshilfe steht mit dem wohl zum 1.1.2014[1] in Kraft tretenden neuen Gesetz die umfangreichste Veränderung seit dem Bestehen des Gesetzes (1981) an. Im Fokus der Reform steht eine gestärkte Verlässlichkeit auf das Gesetz, indem Zweifelsfragen geklärt und...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 4. Honorarvereinbarungen und Leistungen "pro bono"

Der Gesetzesentwurf sieht ebenfalls vor, dass – für den Berater ebenfalls interessant – zukünftig Erfolgshonorare ausgehandelt werden können, aber auch eine Arbeit "pro bono" erfolgen kann. Arbeit ein Berater bekanntermaßen "pro bono", etwa weil ihm die Abrechnungsformalien gegenüber dem Gericht zu aufwendig sind, stellt dieser Berater gegenüber seinen "Kollegen" indes keine...mehr