Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 6. Legaldefinition der Mutwilligkeit und der Erforderlichkeit

Beide Begriffe sind bislang im Gesetz nicht legal definiert. Beides soll nun nach den neuen Bestimmungen geschehen. Hinsichtlich der Mutwilligkeit und der Erforderlichkeit gilt das bereits zum RefE Gesagte weiterhin.[30] Veränderungen im Gesetzesentwurf oder in der am 16.5.2013 angenommenen Variante des Rechtsausschusses gegenüber dem RefE ergeben sich nicht. Die Mutwilligke...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / a) Aufhebung von Amts wegen

Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Beratungshilfe binnen einer Jahresfrist von Amts wegen aufgehoben werden kann. Die Regelung ist als Optionsregelung gestaltet, so dass für die Gerichte keine Verpflichtung hierzu besteht. Der Gesetzesentwurf stellt hier ausdrücklich klar, dass den Gerichten die Möglichkeit einer Kosten-Nutzen-Abwägung verbleibt. Die Staatskasse kann i...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / IV. Konkrete Maßnahmen

1. Öffnung für weitere Beratergruppen – Aufgabe des anwaltlichen Beraterprivilegs Einer der Kernpunkte des Vorhabens ist es, die bislang nur den Rechtsanwälten mögliche Beratungshilfe auch auf andere Gruppen auszuweiten. Während § 3 BerHG a.F. hier nur den Rechtsanwalt oder den Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, vorsah, besagt zukünftig § 3 Abs. 1 Ber...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / b) Aufhebung auf Antrag der Beratungsperson

Die Aufhebung der bewilligten Beratungshilfe durch die Beratungsperson selbst ist unter dem Aspekt einer nun möglichen Abrechnung der Wahlanwaltsvergütung einerseits, aber andererseits auch durch die geschaffene Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars[25] ein ebenfalls interessanter Aspekt für die zukünftigen Berater. Doch die Voraussetzungen für einen solchen Wah...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / V. Änderungen in der PKH mit BerH-Auswirkung

Der Gesetzesentwurf vom 14.11.2012[34] zur Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sieht – auch in der vom Bundestag beschlossenen Empfehlung des Rechtsausschusses vom 15.5.2013 – auch für die Beratungshilfe Änderungen vor. Der bisherige Verweis auf die Tabelle zu § 115 ZPO wird in der bewährten Form nicht aufrechterhalten. Stattdessen wird § 115 Abs. 2 ZPO n...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 8. Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts

Zukünftig werden die sich bis dato nur aus der Vordruckverordnung ergebenden Erklärungen über die persönliche und wirtschaftliche Situation sowie die Versicherungen, wonach bislang in derselben Angelegenheit noch keine Beratungshilfe bewilligt oder versagt wurde und kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, zum gesetzlichen Standard erhoben, §§ 4, 4 Abs. 6 BerHG. D...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / I. Eingangsthese

Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe stellt gleichermaßen Zuckerbrot und Peitsche für die Anwaltschaft dar. Mehr Gebührensicherheit, neue Wege der Vergütungsabrechnung und eine Klärung bestehender Ungewissheiten – so die erste Annahme vieler Rechtsanwälte zum neuen Beratungshilferecht. Doch stellen die neuen Regelungen – im Verbund mit der PKH – wirklich paradies...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 5. Weiterhin kein Rechtsmittelrecht der Staatskasse

Sowohl im Referentenentwurf als auch im Gesetzesentwurf war zunächst ein Rechtsmittelrecht der Staatskasse verankert.[29] Dieses sollte binnen einer Frist von drei Monaten geltend zu machen sein, Entscheidungen aber der Staatskasse nicht von Amts wegen mitzuteilen sein. Eine "echte" Veränderung an der derzeit geltenden Lage wäre daher ohnehin nicht zu erwarten gewesen. Die B...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 3. Schaffung ausdrücklicher Aufhebungsregelungen

Weiterer Kernpunkt des Vorhabens ist die Schaffung einschlägiger Aufhebungsvorschriften. Was zuvor nur mittels Heranziehung der Rspr.[20] oder Lit.[21] möglich, jedoch selbst höchst umstritten war,[22] soll nun gesetzlich geregelt werden. Dabei beschränkt sich die Aufhebung nicht auf "Sonderfälle", sondern es werden gleich verschiedene Optionen eröffnet. Für die Beratungsper...mehr

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AGS 5/2013, Sparen, koste es, was es wolle

Die Bundesländer haben zur Zeit zwei Gesetzesvorhaben zur Begrenzung der Prozesskosten- und Beratungshilfe eingebracht. Getragen sind diese Gesetzesinitiativen von dem Gedanken, möglichst viel Geld zu sparen und die Ausgaben im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu begrenzen. Über die Konsequenzen haben sich die Länder offenbar gar keine Gedanken gemacht. Hauptsac...mehr

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AGS 5/2013, Geschäftsgebühr... / 1 Sachverhalt

Das Gericht hatte der Rechtssuchenden Beratungshilfe in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit gewährt. Daraufhin beauftragte diese einen Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Behörde legitimierte und Akteneinsicht beantragte. Nach Abschluss der Angelegenheit beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 99,96 EUR, wobei er eine Geschäftsgebühr ge...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstellungsverfahren in der Beratungshilfe

Einführung Beratungshilfe ist kein besonders beliebtes Rechtsgebiet für Rechtsanwälte. Der Vergütungsanspruch ist sehr gering. Teilweise wird in der Lit.[1] daher nicht mal mehr von einem solchen gesprochen, sondern das "Honorar" lediglich als "Entschädigung" für eine seitens der Rechtsanwälte geleistete Aufopferung bezeichnet.[2] Wenngleich diese Auffassung sicherlich etwas ...mehr

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AGKompakt 3/2013, Begrenzung der Beratungshilfe-Anrechnung auf Wahlanwaltsgebühren?

Beratungshilfegeschäftsgebühr ist hälftig anzurechnen Der im Rahmen der Beratungshilfe tätige Anwalt erhält aus der Landeskasse eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR. Diese Gebühr ist gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf ein nachfolgendes behördliches oder gerichtliches Verfahren anzurechnen, also in Höhe von 35,00 EUR. Beispiel Der Anwalt ist w...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / 3. Die schriftliche (nachträgliche) Antragstellung über das Anwaltsbüro

Diese Form der Antragstellung ist dann vorgeschrieben, wenn der Ratsuchende den Rechtsanwalt unmittelbar aufgesucht hat und Beratungshilfe geleistet wurde.[29] Der Antrag ist dann aber über das bereits tätig gewordene Anwaltsbüro schriftlich unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordruckes zu stellen,[30] wenn die unmittelbare Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes "im Wege der...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / III. Antragsberechtigung

Während für den Liquidationsanspruch der Rechtsanwalt als unmittelbar Berechtigter selbst antragsbefugt ist, verhält es sich beim Bewilligungsverfahren um die Beratungshilfe anders. Hier ist lediglich der Ratsuchende unmittelbar berechtigt.[70] Die Antragstellung ist höchstpersönlicher Natur und daneben mit Angaben und Versicherungen zu versehen, die nur der Ratsuchende selb...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / 1. Mündliche Antragstellung

Gegenwärtig sieht das Gesetz drei verschiedene Formen der Antragstellung vor. Zum einen – für Rechtsanwälte liebsamer – die mündliche Antragstellung. Die Lit.[9] geht hiernach von der mündlichen Antragstellung als Regelfall aus.[10] Sie findet dann Anwendung, wenn der Mandant noch nicht den Rechtsanwalt aufgesucht und sich zunächst unmittelbar an das Gericht gewandt hat.[11]...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / Einführung

Beratungshilfe ist kein besonders beliebtes Rechtsgebiet für Rechtsanwälte. Der Vergütungsanspruch ist sehr gering. Teilweise wird in der Lit.[1] daher nicht mal mehr von einem solchen gesprochen, sondern das "Honorar" lediglich als "Entschädigung" für eine seitens der Rechtsanwälte geleistete Aufopferung bezeichnet.[2] Wenngleich diese Auffassung sicherlich etwas überzogen ...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / II. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Bei der Antragstellung auf Beratungshilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (s.o.). Die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat dabei im amtlichen Vordruck zu erfolgen, wobei die Angaben zu belegen sind.[63] Dies bedeutet, dass der Vordruck nicht nur sorgfältig und verständlich ausgefüllt werden, sondern auch aus sich...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / 3. Funktionelle Zuständigkeit

Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 3f, § 24a RPflG) für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe (§§ 4 Abs. 1, 6 BerHG) und die Gewährung von Beratungshilfe durch den Rechtspfleger selbst (§ 3 Abs. 2 BerHG).[85] Für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle – nicht der Rechtspfleger (da ...mehr

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AGS 3/2013, Keine erneute V... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war dem Antragsteller durch Beschl. v. 19.6.2006 für das im Mai 2006 eingeleitete Scheidungsverfahren im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, und zwar für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich. Der zuständige Familienrichter teilte den Beteiligten am 27.3.2007 mit, dass die Sache "auf lange Frist gelegt" werde, weil im Ve...mehr

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AGKompakt 3/2013, Zuständig... / 1 I. Der Fall

Die Rechtsuchende, die mit ihren beiden Töchtern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hatte die beschwerdeführende Anwältin in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit beauftragt. Gegenstand war ein von der Rechtsuchenden jeweils für ihre Person geltend gemachter "Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II" ...mehr

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AGKompakt 3/2013, Zuständig... / Leitsatz

1. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Beratungshilfe ist das übergeordnete Landgericht zuständig. 2. Die Vertretung mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft führt grundsätzlich zum Anfall einer Gebührenerhöhung. Dafür ist aber erforderlich, dass der Anwalt die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vertritt. Das ist regelmäßig nicht der Fall, ...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / 1. Sachliche Zuständigkeit

Sachlich ist das Amtsgericht zuständig, § 4 Abs. 1 BerHG.[80] Dies gilt auch dann, wenn fachspezifische Beratungshilfe (Familiensachen/Arbeitsrechtssachen etc.) geleistet werden soll.[81]mehr

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AGKompakt 3/2013, Zuständig... / 2 II. Die Entscheidung

Zuständiges Beschwerdegericht ist das LG Das LG hat seine Zuständigkeit bejaht. Wird im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung gegen eine Entscheidung über die Erinnerung Beschwerde eingelegt, so entscheidet hierüber das LG als sachlich zuständiges Beschwerdegericht (§§ 33 Abs. 3, Abs. 4 S. 2, 56 Abs. 2 S. 1). Die Zuständigkeit im Beschwerderechtszug gegen die ...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / IV. Zeitliche Grenzen

Hier ist zu unterscheiden zwischen Bewilligungsverfahren und Vergütungsverfahren. Die zeitlichen Grenzen des Vergütungsverfahrens ergeben sich wie üblich aus den Aspekten der Verjährung und Verwirkung. Voraussetzung ist hiernach jedoch, dass bereits ein konkreter Anspruch auf Liquidation besteht, was also nur bei bereits erteiltem Berechtigungsschein und vorhandenem, fällige...mehr

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AGS 3/2013, Beck’sches Prozessformularbuch. Herausgegeben von Prof. Dr. Peter Mes. 12. neu bearb. und erw. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck, München. XLVI, 2576 S. Mit CD-ROM. 119,00 EUR.

Die 11. Aufl. des Prozessformulars befand sich auf dem Stand Herbst 2009 und hatte die Änderungen des FGG-ReformG bereits berücksichtigt. Seit dieser Vorauflage sind drei Jahre vergangen, die eine Neubearbeitung erforderlich gemacht haben, auch wenn die Gesetzesänderungen diesmal nicht so umfangreich gewesen sind. Berücksichtigt werden mussten u.a. das Gesetz zur Erweiterung...mehr

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AGS 3/2013, Keine Anwaltsbe... / 2 Aus den Gründen

Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet. 1. Nach den §§ 76 ff. FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vorschriften der ZPO ist die Verfahrenskostenhilfe a...mehr

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ZErb 3/2013, Beiordnung ein... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet. (1.) Nach den §§ 76 ff FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vors...mehr

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AGKompakt 2/2013, Festsetzu... / I. Die Festsetzung

Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs Die aus der Staatskasse zu gewährende PKH- oder VKH-Vergütung des Anwalts wird auf seinen Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG). Bei Wertgebühren kann auch das Rechtsmittelgericht zuständig sein Soweit Wertgebühren abzurechnen sind und die Sache vor dem Rechtsmittelg...mehr

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AGKompakt 2/2013, Festsetzung, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in der Beratungshilfevergütung

Die Festsetzung der Beratungshilfevergütung (Nrn. 2501 ff. VV) richtet sich nach § 55 Abs. 4 RVG. Kein Anspruch auf Vorschuss Erforderlich ist die Fälligkeit der Vergütung (§ 8 Abs. 1 RVG). Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe kann bei der Beratungshilfe vor Fälligkeit des Anspruchs kein Vorschuss verlangt werden (§ 47 Abs. 2 RVG). Es besteht Formularzwang Der Antrag ist bei dem ...mehr

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AGS 2/2013, Anrechnung vorg... / 2 Aus den Gründen

Nach § 58 Abs. 2 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütung anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV grundsätzlich auch auf die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwaltes anzuwenden ist, st...mehr

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AGS 2/2013, Keine Beiordnun... / 2 Aus den Gründen

Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet. 1. Nach den §§ 76 ff. FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vorschriften der ZPO ist die Verfahrenskostenhilfe a...mehr

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AGS Nr.12/2012, Umfang der Beratungshilfe in Familiensachen

RVG §§ 15, 16 Nr. 4 RVG VV Nrn. 2500 ff. Leitsatz Ein Berechtigungsschein betreffend anwaltliche Beratungshilfe für "Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten" beschränkt den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht auf eine Angelegenheit, sondern kann Gebührenansprüche für verschiedene Angelegenheiten (hier: Beratungshilfe für Trennungsu...mehr

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AGS 1/2013, Einigungsgebühr bei Beratungshilfe

BerHG § 2 Abs. 2 RVG VV Nrn. 1000, 2503, 2508 Leitsatz Soll das Mitwirken i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV gerade durch die Vertretung des Rechtsuchenden erfolgt sein, ist auch insoweit gem. § 2 Abs. 1 BerHG die Erforderlichkeit der Vertretung Voraussetzung für das Zusprechen der Einigungsgebühr. AG Halle (Saale), Beschl. v. 29.11.2011 – 103 II 2102/11 1 Aus den Gründen Die Eri...mehr

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AGS Nr.12/2012, Umfang der ... / 1 Sachverhalt

Das AG hatte dem Beratungshilfeberechtigten einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt für "Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten" gewährt. Die Beteiligten zu 1) wurden im Wege der Beratungshilfe für den Beratungshilfeberechtigten tätig und reichten im Anschluss acht Anträge auf Vergütung durch die Staatskasse ein. Dabei handelt e...mehr

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AGS 1/2013, Anwalts- und Ge... / III. Beratungshilfe

Erfolgt die außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen von Beratungshilfe, erhält der Anwalt die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV von 70,00 EUR, eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV von 125,00 EUR und die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV), die sich jedoch nur nach den Beratungshilfegebühren und nicht nach der Wahlanwaltsvergütung berechnet,[7] sowie die Umsatzsteuer. Beispiel Weg...mehr

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AGS Nr.12/2012, Umfang der ... / Leitsatz

Ein Berechtigungsschein betreffend anwaltliche Beratungshilfe für "Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten" beschränkt den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht auf eine Angelegenheit, sondern kann Gebührenansprüche für verschiedene Angelegenheiten (hier: Beratungshilfe für Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, ...mehr

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AGS 1/2013, Einigungsgebühr... / 1 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist nicht begründet. Die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin hat zu Recht statt der beantragten Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV und der beantragten Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 VV nur eine Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV festgesetzt. Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV kommt nicht in Betracht. Unzutreffend ist a...mehr

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AGS Nr.12/2012, Umfang der ... / 2 Aus den Gründen

Die angefochtene Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546 ZPO), nämlich auf der (zusammenfassenden) Behandlung der zur Kostenfestsetzung im Beratungshilfeverfahren angemeldeten Gebühren des Rechtsanwalts als insgesamt vier Angelegenheiten. Entgegen der Ansicht des LG haben die Beteiligten zu 1) gem. § 44 S. 1 RVG i.V.m. Nrn. 2503,...mehr

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AGS 1/2013, Einigungsgebühr... / Leitsatz

Soll das Mitwirken i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV gerade durch die Vertretung des Rechtsuchenden erfolgt sein, ist auch insoweit gem. § 2 Abs. 1 BerHG die Erforderlichkeit der Vertretung Voraussetzung für das Zusprechen der Einigungsgebühr. AG Halle (Saale), Beschl. v. 29.11.2011 – 103 II 2102/11mehr

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AGS Nr.12/2012, Umfang der ... / 2 Aus den Gründen

In der Sache ist die Beschwerde begründet. Dem Beteiligten zu 2) steht eine Vergütung in Höhe von insgesamt 142,80 EUR zu, weil er in insgesamt vier Angelegenheiten tätig geworden ist. Das BerHG sieht Beratung in "Angelegenheiten" vor (§§ 2 Abs. 2, 6 BerHG). Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verf...mehr

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AGS 1/2013, Auf "Beratung" ... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung hatte in der Sache Erfolg, weil die Festsetzung der begehrten Gebühren mit rechtsfehlerhafter Begründung verweigert worden ist. Gem. § 2 Abs. 1 BerHG besteht die Beratungshilfe in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung wird von der Beratungshilfe also nur umfasst, soweit diese erforderlich ist, was im Einzelfall zu entscheiden ist. D...mehr

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AGS 1/2013, Auf "Beratung" ... / Leitsatz

Im Verfahren über die Bewilligung von Beratungshilfe kann der Rechtspfleger die Beratungshilfe nicht auf eine bloße Beratung beschränken, da zu diesem Zeitpunkt mangels Beratung noch nicht feststehen kann, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein wird. Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung, die auf einer (nachprüfbaren) Ermessensentscheidung des Rechtsanw...mehr

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AGS 09/2013, Anwendbarkeit ... / 2 Aus den Gründen

Der Kläger kann von dem Beklagten grundsätzlich gem. §§ 667, 675, 611 BGB die Auszahlung der von dem Beklagten im Rahmen der Bearbeitung der Mandate eingenommenen Gelder verlangen. Dabei handelte es sich unstreitig ursprünglich um 5.069,18 EUR, wovon vorprozessual an den Kläger bereits 1.680,74 EUR ausgekehrt worden sind, sodass 3.388,44 EUR verblieben. Hiervon werden mit de...mehr

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AGS Nr.12/2012, Umfang der ... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) erhielt vom AG einen Beratungshilfeschein für rechtliche Beratung in den Angelegenheiten "Trennung, Scheidung und Folgesachen". Nach anwaltlicher Beratung durch den Beteiligten zu 2) beantragte dieser beim AG die Festsetzung von Beratungshilfegebühren in Höhe von insgesamt 142,80 EUR und zwar jeweils in Höhe von 30,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für die B...mehr

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AGS 09/2013, Anwendbarkeit ... / Leitsatz

Eine Aufrechnung setzt die Erteilung einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung nach § 10 RVG voraus. Die Vorschrift des § 10 RVG findet auch auf die Abrechnung vereinbarter Vergütungen Anwendung. Soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt, ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem Mandanten die Berechnung transparen...mehr

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AGS 1/2013, Anwalts- und Ge... / 2. Anrechnungsregelung

Ist der Anwalt wegen desselben Gegenstands bereits wegen der Errichtung des Anwaltsvergleichs außergerichtlich tätig geworden, hat er die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV zu beachten. Danach ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV hälftig, jedoch höchstens mit einem 0,75-Gebührensatz auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Im Ü...mehr

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AGS 1/2013, Auf "Beratung" ... / 1 Sachverhalt

Dem Antragsteller war mit Berechtigungsschein Beratungshilfe für "Außergerichtliche Beratung" bewilligt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wurde daraufhin für diesen tätig, indem er ihn einerseits beriet und ihn andererseits außergerichtlich vertrat. Dabei nahm er Kontakt mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers des Antragstellers auf mit de...mehr

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AGS 09/2013, Die Übertragun... / IV. Kritik

Das Vorhaben ist äußerst kritisch zu betrachten, insbesondere, da die gesamte Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nicht gerade als gelungener Paukenschlag klassifiziert werden darf.[17] Neben der durchaus bedenklichen weiteren Beschränkung des Zugangs zum Recht,[18] die mit einer engmaschigeren Prüfung der Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe und di...mehr

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AGS 1/2013, Ausblick 2013

2013 ist nach dem chinesischen Horoskop das Jahr der Wasser-Schlange. Hinter ihrer ruhigen und besonnenen Oberfläche verbirgt sie ein unberechenbares Wesen. Es soll ein Jahr werden, in dem wir mit dem Unerwarteten rechnen müssen, eine Zeit, die alles verändern und auf den Kopf stellen kann. Ob die alten Chinesen dabei auch an das deutsche Gebührenrecht gedacht haben, ist nic...mehr