Fachbeiträge & Kommentare zu Berliner Testament

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Verjährter Pflichtteilsanspruch

Rz. 86 Eine Geltendmachung des Pflichtteils ist auch noch nach der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs möglich. In diesem Fall hängt die Erfüllung des Pflichtteils und damit die Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten jedoch davon ab, dass der Pflichtteilsverpflichtete dazu bereit ist, den Pflichtteilsanspruch trotz der Verjährung zu erfüllen. Die herrschende Meinung im S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb

Ausgewählte Literaturhinweise: Billig, Steuerpflichtiger Erwerb des Erben bei einem Kaufrechtsvermächtnis, UVR 2002, 42; Birnbaum, Begünstigtes Betriebsvermögen und Nachlassverbindlichkeiten, ZEV 2015, 333; Bönig, Weitere Konsequenzen aus der Entscheidung des BFH zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, DStR 2012, 2050; Bruschke, Die Behandlung eines Kaufr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Einzelfälle

Rz. 24 Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften (s. R E 1.1 Satz 3 ErbStR): § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der bei der Ermittlung der Bereicherung des Erben den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zulässt. Gem. BFH vom 21.10.1981, BStBl II 1982, 83 stellt eine Schenkung mit der Verpflichtung der Übernahme von Belastungen durch den Beschenk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.3 Neu gefasster § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG

Rz. 495 Schon immer wurde von der Literatur (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 119, s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 246; s. Weinmann in M/W, § 3 Rn. 221 f. a. A. nur K/E, § 3 Rn. 318 – mit allerdings beachtlichen Argumenten der unzulässigen Doppelanalogie) die Erstreckung auf Herausgabeansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen des Schlusserben beim gemeinschaftlichen Test...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Auslegungsfragen

Rz. 21 In der Praxis sind letztwillige Verfügungen oftmals auslegungsbedürftig (instruktiv: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2020, ZEV 2020, 687). Das Gesetz enthält hierzu einige Vermutungen, die i. R.d. Auslegung zu berücksichtigen sind. So enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB). Stirbt daher der Vorerbe v...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anwendung der Steuerklassenvergünstigung auf Antrag

Rz. 68 Die Besteuerung infolge der Steuerklassenvergünstigung des § 15 Abs. 3 ErbStG (also wie ein Erbe des Erstverstorbenen) kann zu einer Zusammenrechnung von Erwerben führen. Dies ist dann nachteilig, wenn der zuerst verstorbene Ehegatte oder Lebenspartner innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG dem Schlusserben bereits Vermögen zugewendet hatte. Die Vorauszuwen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.1 Die erbrechtliche "Zeitachse" und die möglichen Erben

Rz. 20 Vor dem Erbfall besteht im Kreise der Angehörigen (bzw. des Ehepartners) nur eine Erbaussicht. Diese stellt kein (übertragbares und vererbbares) Anwartschaftsrecht dar, da der Erblasser eine erbrechtliche Verfügung jederzeit neu treffen bzw. ändern kann (Ausnahmen: der Nacherbe und der Schlusserbe beim Berliner Testament; ähnlich auch der Vertragserbe). Mit dem Erbfall...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12 Ansprüche des Nacherben bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG)

Rz. 121 Macht der Erblasser, der einen Erben durch Erbvertrag eingesetzt hat, Schenkungen in der Absicht, diesen zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Einen entsprechenden Anspruch hat auch der Schlusserbe beim sog. Berliner ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Brüggemann, Nochmals: Wie und wann Vorerwerbe innerhalb von 10 Jahren zu erfassen sind, ErbBstG 2011, 44; Bork/Hoeren/Pohlmann, Recht und Risiko, FS Kollhosser, Karlsruhe 2004, 65; Carlé, Die Vor- und Nacherbschaft, ErbStB 2006, 257; Hartmann, Das Vorvermächtnis mit Vorerbschaftswirkung, ZEV 2007, 458; Höne, Vor- und Nacherbschaft: Besteuerung u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis oder fällige Auflage

Rz. 70 Dem Nachvermächtnis und somit der Nacherbfolge gleichgestellt ist des Weiteren ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis (betagtes Vermächtnis), also Fälle, in denen der Erblasser ein Vermächtnis anordnet, das allerdings erst mit dem Tod des (mit dem Vermächtnis beschwerten) Erben fällig wird. Im Unterschied zum Nachvermächtnis handelt es sich hier nicht um zw...mehr

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Einführung ErbStG / 2.1 Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Planungs- und Belastungsebene des Steuerbürgers

Rz. 10 Nachdem die Vorschriften des ErbStG auch für Schenkungen gelten (s. § 1 Abs. 2 ErbStG und insb. s. § 1 Rn. 19 ff.), kommt der jeweiligen Gesetzesfassung eine große Bedeutung für die Dispositionen der Steuerbürger zu. Manchmal nimmt der Zufall den Beteiligten die Entscheidung ab. Ein der Praxis entnommener prototypischer Fall erzählt die stürmische Entwicklung der Refo...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft grundlegende Fragen zur Auslegung letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit sowie deren Reichweite. Im Rahmen der Prüfung eines Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB analog hatte der 10. Zivilsenat die Frage zu beantworten, ob von der nach dem Tod des Erstversterbenden eingetretenen Bindungswirkung auch später...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 9 Entstehung der Steuer

Ausgewählte Literaturhinweise: Berresheim, Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Tode des Erblassers, RNotZ 2007, 501; Burkhardt, Das Stichtagsprinzip im Schenkungsteuerrecht, Diss. Univ. Augsburg 2004; Geck, Aufschiebend bedingte, betagte und befristete Erwerbe von Todes wegen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in Carlé/Stahl/Strahl, Gestaltung und Abwehr ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Erbschaftsteuer knüpft an den Übergang von Vermögen auf eine andere Person an. Durch die Anknüpfung an die Verkehrswerte und Steuersätze bis zu 50 % ist die Steuer so bemessen, dass die Steuer regelmäßig nicht aus den Vermögenserträgen bestreitbar ist, sondern der Vermögensstamm selbst angegriffen werden muss. Die Erbschaftsteuer erfüllt damit bewusst auch einen ge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.2 Gestaltungsüberlegungen

Rz. 15 Soweit Vermögensübertragungen gestaltet werden können, bietet die unterschiedliche Besteuerung in den einzelnen Steuerklassen eine legale Möglichkeit zur Steuereinsparung, um die höheren Freibeträge oder die geringeren Steuersätze der günstigeren Steuerklasse zu sichern, etwa durch Heirat des Lebensgefährten (von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I Nr. 1) oder ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Maßgeblicher Stichtag

Rz. 30 Maßgeblich ist die Inländereigenschaft am Stichtag der Steuerentstehung gem. § 9 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit Ausführung der Zuwendung. Hierbei sind insbesondere die Fälle von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG zu beachten, in denen die Steuer zu einem spätere...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / W. Erbrechtliche Auswirkungen der Trennung

Rz. 248 Die Trennung der Ehegatten hat noch keine unmittelbaren automatischen Konsequenzen für das Ehegattenerbrecht bzw. die gewillkürte Erbfolge! Praxistipp:mehr

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ZErb 04/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Die Entscheidung lehrt und erinnert daran, dass in der Praxis bei den lenkenden Ausschlagungen ein besonderes Augenmerk auf eine "bombensichere" Subsumtion gelegt werden sollte. Ob insbesondere bei einer fehlerhaft subsumierten und daher fehlgeschlagenen lenkenden Ausschlagung eine Reparatur über die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB gelingt, hängt (derzeit noch) ganz wesentl...mehr

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / 2. ErbStG

Nicht alle Vermächtnisse lassen sich mit Ewigkeitsgarantie uneingeschränkt einsetzen. Auch bewährte Institute können durch die Rechtsprechung einmal Einschränkungen erfahren: Dies gilt in Teilbereichen auch für das sog. Zweckvermächtnis (nach § 2156 BGB), das oft bei gemeinsamen Testamenten u.a. zur wiederholten Nutzung von Freibeträgen gewählt wird. Dabei wird zum Todeszeit...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Die besondere Bedeutung dieser für die amtliche Sammlung vorgesehenen Entscheidung verdeutlichen bereits die bemerkenswert zahlreichen – zumeist zustimmenden – Besprechungen.[7] Dies mag auch daran liegen, dass die erfolgte Klarstellung nicht nur für die Fälle des Rücktritts vom beurkundungspflichtigen Erbvertrag, sondern, wie gesehen, über § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB auch für de...mehr

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / 1. Hintergrund

Zivilrechtlich gründet das Zweckvermächtnis auf § 2156 BGB und gibt dem Beschwerten das Recht, ggf. z.B. den Gegenstand, insbesondere aber auch den Zeitpunkt der Vermächtniserfüllung, zu bestimmen.[16] Dabei kann das Zweckvermächtnis ggf. mit anderen flexiblen Elementen des Vermächtnisrechts, wie dem Bestimmungsvermächtnis der §§ 2151, 2153 BGB, kombiniert werden. Anwendungsb...mehr

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ZErb 01/2022, Die Ferienimm... / 2. Geltung eines ausländischen Rechts

Wer solchermaßen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss im Hinblick auf seinen Nachlass berücksichtigen, dass zahlreiche in Deutschland übliche Regelungen im Ausland unbekannt und insbesondere unwirksam sind. Das gilt auch für das in Deutschland häufig verwandte so genannte "Berliner Testament" sowie andere gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unter Ehel...mehr

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ZErb 01/2022, Die Ferienimm... / 1. Spanien

Hat der deutsche Erblasser vor seinem Tod in Spanien in seiner Immobilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so ist auf den gesamten Nachlass spanisches Erbrecht anzuwenden, sofern testamentarisch keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen wurde.[13] Zunächst ist zu beachten, dass Spanien ein Mehrrechtsstaat ist, da einzelne autonome Gemeinschaften ein eigen...mehr

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ZErb 01/2022, Die Ferienimm... / 3. Italien

Hat ein deutscher Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien[23], so wird nach dem gesetzlichen Erbrecht Italiens der überlebende Ehegatte neben einem Kind, hälftiger Erbe des Nachlasses. Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, so erbt der Ehegatte ein Drittel und die Kinder zwei Drittel zu gleichen Teilen. Der Pflichtteilsanspruch ist anders als im deutschen Recht ein A...mehr

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ZErb 12/2021, Tatsächliche ... / 3 Anmerkung

Es steht sicherlich außer Frage, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit wechselbezüglicher Verfügungen ein wichtiges Gestaltungsmittel geschaffen hat. Die sehr ausführlichen Diskussionen der 1. und 2. Kommission belegen, wie schwer sich der historische Gesetzgeber mit dem gemeinschaftlichen Testament und wechselbezüglichen Verfügungen getan hat (MatK ErbR/Horn,§ 2265 BGB R...mehr

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ZErb 12/2021, Das Behindert... / II. Musterformulierungen

Gerade in strukturstarken Regionen mit prognostisch hohen Nachlässen steigt das Bedürfnis der Erblasser nach einer steueroptimierten Vermögensnachfolgeplanung. Soll diese im Rahmen eines Behindertentestaments umgesetzt werden, kollidiert das Interesse nach einem Vermögensschutz vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers regelmäßig mit erbschaftsteuerlichen Erwägungen. Das in...mehr

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ZErb 11/2021, Zu § 35 GBO: ... / 1 Tatbestand

I. In dem betroffenen Wohnungserbbaugrundbuch ist H. A. (Erblasserin) als Eigentümerin eingetragen, die am 30.11.2020 verstorben ist. Die Erblasserin war mit M. A. verheiratet, der vorverstorben ist. Die Eheleute hatten am 11.3.1995 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des letztversterbenden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zivilrecht

a) Gesetzliche Erbfolge Rz. 70 [Autor/Stand] Die Erbfolge kann auf dem Gesetz oder auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Rz. 71 [Autor/Stand] Gesetzlich erbberechtigt sind die Verwandten des Erblassers in aufsteigender und absteigender Linie. In erster Linie kommen die Abkömmlinge zum Zuge (§ 1924 Abs. 1 BGB). Sie schließen die übrigen Verwandten von der Erbfolge aus (§ 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 76 [Autor/Stand] Mit dem Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG) wird der Anfall der Erbschaft (§ 1942 BGB) angesprochen. Dass der Erbe die Erbschaft ausschlagen kann, verhindert daher nicht die Erfüllung des Steuertatbestandes. Vielmehr ist die Ausschlagung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, das den entstandenen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 291 [Autor/Stand] Von Todes wegen erworben wird, was jemand infolge einer vom Erblasser angeordneten Auflage erlangt, sofern keine Zweckzuwendung vorliegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Da der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Beschwerten hat, kann die Besteuerung auch nicht, wie beim Vermächtnis, an den Erwerb eines Anspruchs anknüpfen, sondern nur an...mehr

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ZErb 11/2021, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort

Buch mit Musterdownload, 488 Seiten, zerb Verlag, 2. Aufl. 2020, ISBN 978-3-95661-100-1, 59,00 EUR Jeder im Erbrecht tätige Praktiker ist gehalten, in der Beratung zur Vermögensnachfolge ein rechtlich fehlerfreies Nachfolgekonzept zu erarbeiten, welches den Vorstellungen des Mandanten möglichst nahekommt. Zu den abstrakten Zielsetzungen der Mandanten zählt dabei zwar – oft me...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 311 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG muss der Pflichtteilsberechtigte nach seinem Verhältnis zum Erblasser versteuern, was als Abfindung (Surrogat) für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Wird als Abfindung ein Vermögensgegenstand übereignet, der nicht zwingend im Nachlass vorhanden sein muss[2], und weicht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 116 [Autor/Stand] Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Was Gegenstand eines Vermächtnisses ist, richtet sich nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung.[2] Bei einem Vermächtnis ist durch Auslegung zu ermitteln, was der vermachte Gegenstand ist. Diese Auslegung obliegt grundsätzlich dem Tatsachen...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / A. Versorgungsinteresse vs. Steuerinteresse beim Berliner Testament

Rz. 1 Häufig wird in der Praxis bei Ehegatten/Lebenspartnern im Rahmen der Vermögensnachfolgegestaltung von Todes wegen das gemeinschaftliche Testament gewählt. Auf zivilrechtlicher Ebene machen die Wechselbezüglichkeit (§§ 2270, 2271 BGB) und die damit einhergehende Bindungswirkung die gemeinsame Verfügung kautelarrechtlich und forensisch interessant. Die Alleinerbenstellun...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Besonderes Fallbeispiel: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament

Rz. 154 Fallbeispiel 66: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament Der Vater des A verstarb Anfang 2019. A beantragte nach Bezug von Arbeitslosengeld 2020 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Eltern des A hatten ein Testament verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig zu "Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des Längstlebenden sollten die beiden gemein...mehr

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§ 7 Berücksichtigung früher... / F. Berücksichtigung von Vorerwerben i.S.d. § 14 ErbStG beim Berliner Testament

Rz. 10 Erhält der Schlusserbe eines Berliner Testaments nach dem Letztversterbenden das gesamte Vermögen beider Ehegatten, wird der Erwerb ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Letztversterbenden besteuert. Entsprechend sind auch nur die Vorerwerbe in diesem Verhältnis relevant für eine Zusammenrechnung i.S.d. § 14 ErbStG. Gemäß § 15 Abs. 3 ErbStG ist auf Ant...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Korrektur des Berliner Testaments

Rz. 63 In der Praxis werden die erbschaftsteuerlichen Nachteile des sog. Berliner Testaments (siehe § 2 Rdn 2>) häufig erst nach dem ersten Erbfall erkannt. Durch eine Ausschlagung des Erbanfalls durch den überlebenden Ehegatten erhält dieser einen Anspruch auf Ausgleich des konkreten Zugewinns und den sog. kleinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2, 3 BGB. Gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG g...mehr

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§ 3 Der Erbfall / F. Schlusserbenerwerb beim gemeinschaftlichen Testament (§ 15 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 155 Erhält der Schlusserbe eines Berliner Testaments nach dem Letztversterbenden das gesamte Vermögen beider Ehegatten/Lebenspartner, wird der Erwerb ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Letztversterbenden besteuert. Rz. 156 Liegen den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner bindende wechselseitige Verfügungen i.S.d. §§ 2269 ff. BGB vor, ist gem. § 15 Abs. 3...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 164 Wird dasselbe Vermögen innerhalb von 10 Jahren durch mehrere Personen der Steuerklasse I (siehe § 5 Rdn 12>) nacheinander von Todes wegen erworben und unterfallen diese Vermögensübergänge jeweils der Erbschaftbesteuerung, gewährt § 27 ErbStG eine Tarifermäßigung. § 27 ErbStG regelt also nicht – wie § 14 ErbStG – mehrere Erwerbe durch eine Person innerhalb von 10 Jahr...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 2. Auslegung

Rz. 250 Die Sozialhilfeschädlichkeit von Fallgestaltungen, bei denen Pflichtteilsansprüche entstehen, wurde vorstehend viele Male dargestellt. Gleichwohl geschieht es in der Praxis. Fallbeispiel 97: Die Pflichtteilsstrafklausel Die Eheleute M und V setzen sich wechselseitig als Alleinerben ein und treffen die Anordnung, dass nach dem Tod des Letztversterbenden ihr Sohn S zu 7...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Oberhalb des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 63 Durch die Enterbung eines Kindes entstehen Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB), die sozialhilferechtlich verwertbar sind. Die Enterbung eines Kindes ist daher nur ausnahmsweise dann einmal sinnvoll, "wenn es nicht darauf ankommt", wenn also der Nachlass so klein ist, dass dem Kind so oder so kaum etwas zugutekommen kann.[98] Rz. 64 Je nach Zielsetzung wird bei der ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Rz. 142 § 6 Abs. 4 ErbStG stellt ein Nachvermächtnis und ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis steuerlich der Nacherbschaft gleich. Zivilrechtlich liegt ein Nachvermächtnis vor, wenn ein Erblasser einen vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten zuwendet, § 2191 Abs. 1 BGB. Der D...mehr

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§ 9 Leistungsrecht und Regr... / D. Praxisrelevanz

Rz. 26 Wozu ist das Wohngeldrecht im Kontext mit Erbfall und Schenkung von praktischer Bedeutung? Fallbeispiel 79: Ererbtes Vermögen und der behinderte Erbe Der Sohn S ist in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht und beziehtmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 14. Pflichtteilsanspruch – §§ 2303 ff. BGB

Rz. 186 Pflichtteilsansprüche entstehen, weil die Testierfreiheit dem Erblasser die Freiheit gewährt, die gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst die engsten Familienangehörigen von der Erbfolge auszuschließen. Als Ausgleichsmechanismus gewährt das Gesetz nahen Familienangehörigen auch gegen den Willen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass, der nur unter sehr eng...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / V. Auflagen

Rz. 145 Auch für Auflagen, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, gilt § 6 Abs. 4 ErbStG, der die Gleichstellung mit der Nacherbschaft anordnet. Sieht eine Auflage im Rahmen eines Berliner Testaments vor, dass ein Abkömmling, der nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil nicht geltend macht, hierfür nach dem Tod des Letztversterbenden eine Abfindung erhalten...mehr

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§ 4 Leistungsrecht und Regr... / A. Leistungsrecht

Rz. 1 Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dafür stehen die in § ...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 3 Anmerkung

Im Hinblick auf die Zurückbehaltungsrechte im Pflichtteilsmandat greift das OLG Oldenburg i.E. die überzeugende Argumentation des OLG München in seinem Urt. v. 21.3.2013 auf (ZEV 2013, 454). Des Weiteren enthält es einen Gestaltungshinweis für Schenkungsverträge. 1. Nur Vorempfänge durch den Erblasser reduzieren die Pflichtteilsansprüche eines Abkömmlings. Im Pflichtteilsrech...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Personengleichheit

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Zusammenrechnung setzt voraus, dass derselbe Erwerber von demselben Zuwender (Erblasser oder Schenker) bereits vorher innerhalb des Zehnjahreszeitraums Vermögen unentgeltlich erworben hat. Zuwendungen vom Vater können nicht mit Zuwendungen der Mutter zusammengerechnet werden, oder umgekehrt. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Zuwendung um ein ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 43 Bei gemeinschaftlichen Testamenten sieht das Gesetz insofern eine Formerleichterung vor, als dass es ausreicht, wenn einer der beiden Eheleute das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet, eigenhändig unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Das kann beispielsweise mit den Worten "Das ist auch mein letzter Wille. Ort, ...mehr