Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Verlangen der Kündigung oder Versetzung

Rz. 1240 Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so kann der Betriebsrat – nach Fassung eines ordnungsgemäßen Beschlusses – Kündigung oder Versetzung verlangen. Welche dieser Maßnahmen er verlangt, hat er nach billigem Ermessen zu beschließen. Ein Verlangen auf "Entlassung" ist auf den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gerichtet. Eine Entfernung nur aus dem Betri...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Gesetzliche Aufgaben

Rz. 453 Gesetzlich sind dem Betriebsratsvorsitzenden folgende Befugnisse und Aufgaben übertragen:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VII. Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

Rz. 518 Nach der 2001 neu eingeführten Vorschrift des § 28a BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern – abzustellen wird trotz des ungenauen Gesetzeswortlautes auch hier auf i.d.R. beschäftigte Arbeitnehmer – mit absoluter Mehrheit bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. Erforderlich hierfür ist eine mit dem Arbeitgeber abgeschlossene ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Rz. 1049 Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Der Betriebsrat kann auch anregen, dass die Arbeitsplätze als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, wenn die betreffenden Arbeitsplätze sich hierfü...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Schulungskosten und Aufwendungen

Rz. 663 Dagegen ist zur gerichtlichen Durchsetzung der Kostenerstattungsansprüche (Seminargebühren, Reisekosten) beim ArbG ein Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 81 ArbGG einzuleiten. Es handelt sich insoweit nämlich um Kosten der Betriebsratstätigkeit gem. § 40 Abs. 1 BetrVG und nicht um individualrechtliche Ansprüche. Antragsberechtigt sind sowohl der Betriebsrat als auch einz...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Ablehnung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs

Rz. 1390 Die Frage, ob ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates besteht oder nicht, war erbitterter Streitpunkt in Rspr. und Literatur. Das BAG hat in seiner Entscheidung v. 22.2.1983 (1 ABR 27/81, juris) einen allgemeinen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung beteiligungspflichtiger Maßnahmen verneint und in § 23 Abs. 3 BetrVG eine abschließende Regelun...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Systematik des Mitbestimmungsrechts

Rz. 1262 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei wirtschaftlichen Angelegenheiten ist wie folgt konstruiert:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Internet

Rz. 698 Der Betriebsrat hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, die ihm zur Verfügung gestellten PCs an das Internet anzuschließen (BAG v. 3.9.2003 – 7 ABR 8/03, juris). Dabei bestimmt der Betriebsrat eigenständig, ob beim Zugang einzelner Betriebsratsmitglieder zum Internet über einen gemeinsamen Betriebsrats-PC eine Personalisierung stattfinden soll oder nicht (BAG v. 18...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Teil-Schlüssigkeit

Rz. 1180 Das Gesetz regelt in § 99 Abs. 2 BetrVG sechs Verweigerungsgründe des Betriebsrates ("kann verweigern, wenn …"). Dies ist so zu verstehen, dass eine Verweigerung des Betriebsrates nur dann rechtlich beachtlich ist, wenn er sich in seinem Verweigerungsschreiben auf mindestens einen dieser sechs Gründe bezogen hat. Die Verweigerungsgründe sindmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

Rz. 26 Normalerweise führt ein Unternehmen einen oder mehrere Betriebe. Denkbar ist jedoch auch, dass zwei oder mehrere Unternehmen einen oder mehrere Betriebe gemeinsam führen. Diese Rechtsfigur des "Gemeinsamen Betriebes" hat der Gesetzgeber im BetrVG 2001 anerkannt (§ 1 Abs. 2 BetrVG). Wenn sich Unternehmen die Führung eines Betriebes als gemeinsamen Betrieb vereinbaren, ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Rz. 602 Zwar handelt es sich beim Anspruch auf Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 7 BetrVG um einen Individualanspruch eines jeden Betriebsratsmitgliedes. Das Betriebsratsmitglied kann daher selbst auswählen, welche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG es besuchen möchte. Aber es muss auch bei einer Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG der B...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 10. Sonstige betriebliche Absprache (Regelungsabrede)

Rz. 1560 Neben der Betriebsvereinbarung setzt das Gesetz auch andere Formen der betrieblichen Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat voraus (vgl. §§ 37 Abs. 6, 44 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 BetrVG), die zusammenfassend als "Regelungsabreden" bezeichnet werden. Wenn das Gesetz eine Betriebsvereinbarung voraussetzt, können diese eine solche nicht ersetzen. Wo jedoch ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Sozialplan

Rz. 1343 Unter einem Sozialplan versteht das Gesetz in § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen. Voraussetzung für die Aufstellung eines Sozialplanes ist daher immer, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / n) Folgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts für den Arbeitnehmer

Rz. 1229 Der Gesetzgeber hat – außerhalb von Kündigungen (vgl. § 102 Abs. 1 S. 3 und § 113 BetrVG) – nicht geregelt, welche Konsequenzen sich aus der Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechtes für die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das BAG vertritt hierbei die "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung". Sie bedeutet, dass einseitige Weisungen des A...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 20. Auswirkungen auf den Gesamtbetriebsrat

Rz. 401 Ein Gesamtbetriebsrat ist dann zu bilden, wenn es mehrere Betriebe mit Betriebsrat in einem Unternehmen gibt. Der Gesamtbetriebsrat hat keine Amtszeit; er wird von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe des Unternehmens beschickt. Auf seine Identität hat es daher keine Auswirkungen, wenn einer der Betriebe abgespalten oder eingegliedert wird (solange noch zwei Betr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Verfahrensart

Rz. 670 Anwaltskosten, die dem Betriebsrat oder dem einzelnen Betriebsratsmitglied zur Durchsetzung seiner Vergütungs- oder Kostenerstattungsansprüche gem. §§ 37, 40 BetrVG entstehen, sind grds. als erforderliche Betriebsratskosten vom Arbeitgeber zu tragen (§ 40 BetrVG); sie sind aber nicht einschränkungslos erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten hängt...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / k) Versetzung von Betriebsratsmitgliedern

Rz. 1198 Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern der Zustimmung des Betriebsrats. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass eine der genannten geschützten Personen aus dem Betrieb gedrängt...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Vorläufige Durchführung der Maßnahme

Rz. 1207 § 100 BetrVG ermöglicht dem Arbeitgeber, die Einstellung oder Versetzung durchzuführen, selbst wenn der Betriebsrat sich noch nicht geäußert oder die Zustimmung verweigert hat. Zulässig wird die Durchführung sogar schon vor entsprechender Information des Betriebsrates sein, wenn diese noch nicht möglich ist und unverzüglich nachgeholt wird. Die Absicht, die Maßnahme...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Entfernung vom Hauptbetrieb

Rz. 40 Betriebsteile sind i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG dann vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteiles durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG v. 17.5.2017 – 7 ABR 21/15, juris: 11 km entfernte Produktionsstätte, allerdings mussten...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Allgemeines

Rz. 710 Der Betriebsrat kann sich sachkundiger Personen bedienen, um die Wahrnehmung seiner Aufgaben bei schwierigen Angelegenheiten zu erleichtern, z.B. bei betriebswirtschaftlichen Analysen des Geschäftsberichtes, betriebswirtschaftlichen Beurteilungen/Auswertungen bei Betriebsänderungen, bei Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, bei arbeitswissenschaftlichen Fragen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / m) Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG)

Rz. 1026 Der Begriff der Gruppenarbeit wird im Halbs. 2 des § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG restriktiv definiert. Voraussetzung ist, dass i.R.d. betrieblichen Arbeitsablaufes eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. Verlangt wird damit eine ganzheitliche Arbeitsaufgabe. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat nur übe...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 19. Umstrukturierungen und Betriebsinhaberwechsel

Rz. 399 Das Organ "Betriebsrat" hängt nach dem BetrVG an der Selbstständigkeit von Betrieben und Betriebsteilen. Es ist davon unabhängig, welcher Betrieb oder Betriebsteil von welchem Unternehmen geführt wird. Aus diesem Grund gilt der allgemeine Grundsatz: "Betriebsübergang ist keine Betriebsänderung" (st. Rspr. und ganz h.M.). Dies ergibt sich logisch schon daraus, dass de...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Notwendigkeit zur Anrufung der Einigungsstelle

Rz. 1316 Kommt eine Einigung über den Interessenausgleich nicht zustande, können der Unternehmer oder der Betriebsrat gem. § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Der Arbeitgeber muss die Einigungsstelle anrufen, bevor er mit der Betriebsänderung beginnt – anderenfalls setzt er sich der Gefahr von Abfindungszahlungen im Rahmen Nachteilsausgleichs nach § 113 Bet...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VI. Bildung von Ausschüssen

Rz. 508 Bei neun oder mehr Betriebsratsmitgliedern muss der Betriebsrat als weiteres Organ einen Betriebsausschuss bilden. Der Betriebsausschuss besteht gem. § 27 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens drei weiteren Ausschussmitgliedern, insoweit sieht § 27 Abs. 1 BetrVG eine Staffelung je nach Größe des Betriebsratsgremiums vor....mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Routineaufgaben

Rz. 434 Zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben gehört die Wahrnehmung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen sowie bei Problemen der Arbeitszeitregelung (Dienst- oder Schichtplan, Brückentage, Überstunden usw.). Zu den Routineaufgaben gehört auch eine Schulungs- und Bildungsplanung für die Betriebsratsmitgl...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Inhalt der Vereinbarung

Rz. 716 Die erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hat sowohl das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, als auch die Person des Sachverständigen als auch die voraussichtlichen Kosten zu enthalten (BAG v. 19.4.1989 – 7 ABR 87/87). Eine Beschlussfassung des Betriebsrates, einen Anwalt als Sachverständigen mit der Beratu...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Zeitliche Lage und Durchführung der ordentlichen Betriebsversammlung

Rz. 728 Der Betriebsrat ist gem. § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG verpflichtet, einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Es haben daher nach der gesetzlichen Regelung grds. in jedem Jahr regelmäßig mindestens vier Betriebsversammlungen stattzufinden. Häufig wird dies mangels ausreichender Themen nicht einzuhalten sein. Dies wird zumindest so lange un...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Gesetzliche Regelungen

Rz. 372 Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der §§ 21a und 21b BetrVG im Jahr 2001 (Übergangsmandat und Restmandat des Betriebsrates) versucht, eine Rechtsschutzlücke zu schließen, um gerade bei Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft bestehende Mitbestimmungsrechte aufrechtzuerhalten. Anknüpfungspunkt hierbei ist der "Betrieb", nicht das "Unternehmen", auch ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)

Rz. 966 Der Mitbestimmungstatbestand des § 84 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG erfasst die Umstände der Auszahlung des Arbeitsentgelts. Der Betriebsrat hat nach st. Rspr. des BAG darüber mitzubestimmen, ob Löhne und Gehälter bar oder bargeldlos gezahlt werden sollen (BAG v. 24.11.1987 – 1 ABR 25/86). Nicht mitbestimmungspflichtig sind die Voraussetzungen, unter denen ein Entgeltanspruch ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Kenntnisse anderer Betriebsratsmitglieder

Rz. 622 Da es um die Frage geht, ob die Kenntnisse für den Betriebsrat als Gremium erforderlich sind, kann – außerhalb der Grundschulungen – nicht jedes Betriebsratsmitglied sämtliche Schulungen besuchen, die für dieses Gremium erforderliche Kenntnisse vermitteln. Die Schulung ist nicht notwendig, wenn die Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Arbeitnehmeransprüche bei Durchführung

Rz. 836 Die Anwendung der Theorie führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer, die Anweisungen des Arbeitgebers befolgt und etwa Überstunden geleistet haben, Ansprüche auf das Entgelt für die erbrachten Leistungen deswegen verlieren würden, weil der Betriebsrat den Überstunden nicht zugestimmt hatte. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung soll den Arbeitgeber sanktionieren, der m...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / hh) Bedeutsame Gesichtspunkte (Auswirkung der Maßnahme)

Rz. 1172 Eine ausreichende Unterrichtung über eine Einstellung erfordert die Angabe, ob die Einstellung unbefristet oder befristet durchgeführt und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt sie befristet werden soll (LAG Hessen v. 31.7.2007 – 4 TaBV 35/07, juris). Sehr weitgehend verneint das BAG eine Pflicht des Arbeitgebers, bei der befristeten Einstellung dem Betriebsrat mitzuteilen,...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 7. Restmandat bei "Untergang des Betriebs"

Rz. 379 § 21b BetrVG räumt ein Restmandat nur ein, wenn der Betrieb untergeht. Bleibt dagegen der Betrieb nach Stilllegung oder Abspaltung eines Teiles erhalten, dann besteht das Vollmandat des Betriebsrates weiter. Dabei kommt es bei der Teilstilllegung nicht darauf an, ob der verbleibende Teil seine "Betriebsidentität" wahrt oder nicht. Der Betrieb geht bei der Stilllegung...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Erforderliche Betriebsratstätigkeit

Rz. 843 Die in § 80 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich genannten Aufgaben spielen insb. eine Rolle zur Begründung von Informationspflichten des Arbeitgebers ggü. dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG, zum Anspruch auf Hinzuziehung von sachkundigen Arbeitnehmern (seit 1.4.2017 § 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG) sowie zum Anspruch auf Einschaltung von Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Da...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Restmandat neben dem Übergangsmandat?

Rz. 378 Wenn ein Betrieb "aufgespalten" wird – also durch die Spaltung (z.B. in fünf ungefähr gleich große Teile) als solcher untergeht –, dann besteht dem Wortlaut nach sowohl ein Restmandat als auch ein Übergangsmandat. Dies erscheint als zutreffend (wenn es auch zunächst i.d.R. keine Auswirkungen haben dürfte). Es kann sein,mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / gg) Auswahlgründe

Rz. 1169 Die dargestellten Anforderungen gelten auch bei Versetzungen. Die Frist wird mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht in Gang gesetzt, wenn das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers zwar die notwendigen Angaben hinsichtlich der Person des in Aussicht genommenen Bewerbers enthält, nicht aber ausreichende Gründe für die geplante Versetzungsmaßnahme mitteilt und den ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / gg) Ende des Verhinderungsfalls

Rz. 493 Endet der Verhinderungsfall, so muss das Ersatzmitglied wieder weichen. Waren mehrere Mitglieder verhindert, so muss – unter Beachtung der Listenvertretung und der Minderheitenquote – dasjenige Ersatzmitglied den Betriebsrat verlassen, welches zuletzt – nachrangig – in den Betriebsrat nachgerückt war. Dasselbe gilt, wenn nunmehr aufgrund mehrerer Verhinderungsfälle d...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung

Rz. 717 Weigert sich der Arbeitgeber, eine derartige Vereinbarung mit dem Betriebsrat abzuschließen, oder kommt eine Einigung über die Vereinbarung nicht zustande, kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers hierzu beim ArbG ersetzen lassen. In Ausnahmefällen kann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ein Sachverständiger auch durch eine einstweilige Verfügung im Bes...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Rechtzeitigkeit

Rz. 886 Die Unterrichtung durch den Arbeitgeber hat rechtzeitig zu erfolgen. Was dies im Einzelfall bedeutet, lässt sich nur mit Blick auf das jeweilige Unterrichtungsziel bestimmen. Ist der Betriebsrat vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen des Arbeitgebers zu unterrichten, so bedeutet Rechtzeitigkeit, dass die Unterrichtung zu einem Zeitpunkt stattfinden muss, in welche...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Ersatzmitglieder

Rz. 109 Der Betriebsrat sollte in jedem Fall auch Ersatzmitglieder bestellen. Tut er dies nicht, ist der Wahlvorstand bei einem Rücktritt eines Wahlvorstandsmitgliedes, beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder bei Verlust der Wahlberechtigung nicht mehr beschlussfähig. Ersatzmitglieder können als persönliche Vertreter für ein bestimmtes Wahlvorstandsmitglied – so der Gesetzeswo...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ff) Ende der Maßnahme

Rz. 1219 Nach § 100 Abs. 3 BetrVG "endet die vorläufige personelle Maßnahme" nach Ablauf von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung mit dem Inhalt, dass der Zustimmungsersetzungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird, oder mit dem Inhalt, dass die vorläufige Maßnahme offensichtlich nicht dringend erforderlich war. Von diesem Zeitpunkt an darf sie nicht mehr aufrechterhalte...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Sitzverteilung bei Persönlichkeitswahl

Rz. 277 Einfacher stellt sich die Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit dann dar, wenn der Betriebsrat, weil nur eine Liste eingereicht war, in Persönlichkeitswahl gewählt worden ist. In diesem Fall werden zunächst die Mindestsitze des Minderheitsgeschlechtes verteilt. Im Beispiel des Betriebes mit 144 Frauen und 90 Männern säßen also die drei Männer mit den mei...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. "Amtszeit" des Wahlvorstands

Rz. 137 Die Amtszeit des Wahlvorstandes beginnt mit der Bestellung. Lag die Zustimmung des bestellten Wahlvorstandsmitgliedes im Zeitpunkt seiner Bestellung noch nicht vor, so beginnt sie mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit der Bestellung eines Wahlleiters zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden auf der vom Wahlvorstandsvorsitzenden einzuberufenden konstituierenden Betrieb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Maßnahmen des Arbeitskampfs

Rz. 819 § 74 Abs. 2 BetrVG verbietet zunächst für Arbeitgeber und Betriebsrat Maßnahmen des Arbeitskampfes. Maßnahmen in der Funktion als möglicher Tarifpartner oder als Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind hiervon ebenso wenig betroffen wie Maßnahmen einzelner Arbeitnehmer. Soweit Betriebsratsmitglieder sich an Arbeitskämpfen beteiligen, sind sie jedoch gehalten, Hinweise...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Sitzverteilung auf die Bewerber

Rz. 274 Anschließend, wenn also feststeht, wie viele Sitze die einzelnen Listen erhalten haben, erfolgt die Feststellung, welche Kandidaten tatsächlich in den Betriebsrat einrücken. Dabei werden zunächst (§ 15 Abs. 4 WO) die Bewerber auf jeder Liste berücksichtigt. Je nachdem, wie viele Sitze auf die jeweilige Liste entfallen, bekommen zunächst die Kandidaten Nr. 1, 2, 3 usw...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Verletzung des § 87 BetrVG

Rz. 827 Das BAG vertritt diese "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung", auch "Theorie der notwendigen Mitbestimmung" genannt, jedenfalls für eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG , darüber hinaus für die Durchführung von Versetzungen nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG . Der 2. Senat des BAG, vor allem zuständig für Kündigungen, beschränkt diese ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 826 Für sonstige Mitbestimmungsverletzungen finden sich keine Regelungen. Die Rspr. behilft sich mit der sog. "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung", die besagt, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer nicht nur deren individualrechtliche Zulässigkeit ist, sondern dass darüber hinaus auch die Mitbestimmungsrecht...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Bevorstehendes Ende der Amtszeit

Rz. 621 Auch dann, wenn eine Schulungsveranstaltung zur Vermittlung von Grundkenntnissen erst kurz vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates erfolgt, soll – nach zu weitgehender Rechtsprechung des BAG – eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit nicht erforderlich sein. Entscheidend sein soll nicht, ob in der Zeit von der Schulungsveranstaltung bis zur Neuwahl Beteiligung...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Abberufung und Anfechtung der Wahl

Rz. 440 Vorsitzender und Stellvertreter können vom Betriebsrat aus ihrer Funktion abberufen werden. Eine besondere Mehrheit ist dafür nicht erforderlich, es genügt die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Wie bei der Wahl sind die betroffenen Betriebsratsmitglieder auch bei der Abstimmung über ihre Abwahl stimmberechtigt. Rz. 441 Hinweis Für die Anfechtung betriebsratsinterner...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Umgruppierung

Rz. 833 Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung erfasst auch nicht Umgruppierungen: Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer "richtig" einzugruppieren. Diese Eingruppierungsentscheidung ist deklaratorisch, weil der Arbeitnehmer nach der Eingruppierungsordnung, die meist auf Tätigkeit und Ausbildung abstellt, eingruppiert "ist". Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Mitbes...mehr