Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Rechtswirkungen

Rz. 1526 Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Dies bedeutet, sie gestalten die Rechtslage unmittelbar selbst, gelten als Normen, brauchen nicht mehr durch Anweisungen des Arbeitgebers umgesetzt zu werden. Sie wirken automatisch auf jedes im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung bestehende Arbeitsverhältnis ein. Diesem betriebsver...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Allgemeines

Rz. 840 § 80 Abs. 1 BetrVG , erweitert durch BetrVG, beschreibt die sog. allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates wie folgt:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 11. Begriff der "Abspaltung" im Gegensatz zur "Teilstilllegung"

Rz. 386 "Abspaltung" setzt voraus, dass der ausgegliederte Teil eine gewisse Selbstständigkeit aufweist oder dass diese geschaffen wird. Wird keine neue Struktur geschaffen, liegt allenfalls eine Teilstilllegung vor, und zwar ohne Untergang des Ursprungsbetriebsrates. Dieser hat dann ein weiter bestehendes Mandat für die betroffenen Arbeitnehmer für bis zum Ausscheiden aus d...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Allgemeines

Rz. 1073 Die §§ 96 bis 98 BetrVG betreffen die Berufsbildung, der wegen der ständigen technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine wichtige Bedeutung zukommt. Zweck der Vorschrift des § 96 BetrVG ist es, Arbeitgeber und Betriebsrat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zur Förderung der Berufsbildung anzuhalte...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Gerichtliche Durchsetzung

Rz. 905 Ein Streit zwischen den Betriebsparteien darüber, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist oder war, ist im Beschlussverfahren auszutragen (BAG v. 18.7.1978 – 1 ABR 34/75, juris). Ist eine schnelle Entscheidung geboten, kann der Betriebsrat beim ArbG eine einstweilige Verfügung auf Bestellung eines Sachverständigen beantragen (LAG Hamm v. 15.3.1994...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Wahlvorstand

Rz. 7 Die Durchführung der Wahl obliegt einem je nachdem vom bisherigen Betriebsrat oder vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellten, von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählten oder vom ArbG eingesetzten Wahlvorstand. Dieser hat bestimmte, im BetrVG und insb. in der Wahlordnung (WO) aufgeführte Pflichten. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / j) Fehlen gültiger Vorschlagslisten

Rz. 241 Ist nach Ablauf der Einreichungsfrist von zwei Wochen ab Aushang des Wahlausschreibens keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, muss der Wahlvorstand nach § 9 WO eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten setzen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Woche eine gültige Liste eingeht. Ist nur e...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Aufspaltung des Betriebs

Rz. 1538 Im Fall der Aufspaltung eines Betriebs ohne Eingliederung in eine andere Betriebsorganisation bleiben die Betriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft, und zwar unabhängig davon, ob diese neuen betrieblichen Einheiten Betriebsräte – ggf. auch Betriebsräte anderer Unternehmen, die ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG ausüben – besitzen, und auch unabhäng...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Betriebsteile

Rz. 33 Als Betriebe, in denen eigene Betriebsräte zu wählen sind, gelten nach § 4 BetrVG auch Betriebsteile, wenn in ihnen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder – wenn dies nicht der Fall ist – durch Aufgabenbereich und Organisation eige...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Obligatorische Briefwahl

Rz. 257 Der Wahlvorstand kann – dies muss schon vor Erlass des Wahlausschreibens geschehen, weil es dort aufgeführt sein muss – für bestimmte Betriebsteile zwingend schriftliche Stimmabgabe beschließen. Dies wird er etwa dann machen, wenn kleine Einheiten räumlich entfernt sind, sodass es zu aufwendig erschiene, dort extra ein Wahllokal zu eröffnen. Diese Angabe muss bereits...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Gleichbehandlungspflicht

Rz. 821 Nach § 75 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insb. dass Benachteiligungen unterbleiben. Diese Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ihre Verletzung kann dazu führen, dass Betriebsvereinbarungen – ggf. in Teilen ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ee) Verhinderung des Ersatzmitglieds

Rz. 489 Ist ein Ersatzmitglied, das wegen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes zu laden ist, wegen langdauernder Erkrankung über den gesamten Verhinderungsfall hinweg selbst verhindert, das Betriebsratsamt wahrzunehmen, so tritt es nicht in den Betriebsrat ein und erlangt auch nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG. Das nächstberuf...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Zuordnungsverfahren

Rz. 172 Im Hinblick auf die für den Wahlvorstand gegebene Schwierigkeit, mit einiger Sicherheit festzustellen, ob ein Angestellter, der vom Arbeitgeber als leitender Angestellter bezeichnet ist – der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 2 S. 2 WO verpflichtet, den Wahlvorstand bei der Ermittlung des Status zu unterstützen und eine etwaige Einordnung zu begründen – wirklich als solc...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Unternehmensübernahme gem. § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG

Rz. 1257 Im Fall einer Unternehmensübernahme muss der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch über potenzielle Erwerber und deren Zukunftsabsichten einschließlich sich daraus ergebender Auswirkungen auf die Arbeitnehmer unterrichten. Die Informationspflicht beschränkt sich allerdings wohl auf das, was bekannt ist (ErfK/Kania, § 106 BetrVG Rn ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 12. Ursprungsbetriebsrat bei Abspaltung

Rz. 387 Wird der Ursprungsbetrieb nicht aufgelöst, sondern bleibt in gewissem Umfang bestehen (z.B. Abspaltung und Verlagerung des bisherigen Betriebsteiles "Buchhaltung und Abrechnung" mit nur 5 % der Arbeitnehmer), dann könnte man dem Wortlaut nach an das Entstehen eines Übergangsmandates nicht nur für den abgespaltenen Teil, sondern auch für den fortbestehenden Teil denke...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Zuziehung Sachverständiger und Berater

Rz. 1258 Der Wirtschaftsausschuss kann nach näherer Vereinbarung mit dem Unternehmer externe Sachverständige zu seinen Sitzungen bzw. zur Vorbereitung derselben hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 108 Abs. 2 S. 3 BetrVG i.V.m. § 80 Abs. 3 BetrVG). Die Frage, ob ein Sachverständiger erforderlich ist, ist eine Rechts- und ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Allgemeines

Rz. 1260 Nach § 111 BetrVG hat der Betriebsrat Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen. Entscheidend hierfür ist, wie der Katalog des § 111 S. 3 BetrVG zeigt, dass die Struktur des Betriebs geändert wird. Änderungen der Unternehmensstruktur als solche sind vom Beteiligungsrecht nach §§ 111 f. BetrVG nicht erfasst. Dasselbe gilt für den reinen Betriebsüb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Tätigkeitspflicht innerhalb des Betriebs

Rz. 529 Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeitspflicht befreit, nicht aber von ihren sonstigen arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie müssen sich insb. während der betrieblichen Arbeitszeit im Betrieb aufhalten (LAG Rheinland-Pfalz v. 8.11.2007 – 9 TaBV 37/07, juris); verlassen sie den Betrieb, um Betriebsratstätigkeiten außerhalb wahrzunehmen, müssen sie si...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Auswahlgesichtspunkte

Rz. 1070 Die Auswahlgesichtspunkte unterliegen nach der Konkretisierung des § 95 Abs. 2 BetrVG insoweit der Mitbestimmung des Betriebsrates, als sie fachliche oder persönliche Voraussetzungen oder soziale Gesichtspunkte betreffen oder Verfahrensregelungen aufstellen (Einzelheiten vgl. Richardi/Thüsing, § 95 Rn 22 ff.). Rz. 1071 Weitere Voraussetzung für die Aufstellung von Ri...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Zuständiges Betriebsratsgremium

Rz. 1265 Häufig besteht für Betriebsänderungen, soweit nicht nur ein einziger Betrieb betroffen ist, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für die Beratungen über einen Interessenausgleich ist immer dann gegeben, wenn mehrere Betriebe durch eine einheitliche Maßnahme des Arbeitgebers betroffen sind; maßgeblich ist hierbei die ur...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Betriebsteile und Kleinstbetriebe

Rz. 32 Voraussetzung für die Wahl eines Betriebsrates ist nach § 1 BetrVG die Mindestgröße von mindestens fünf "in der Regel" beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind (Einzelheiten zum Begriff "in der Regel" vgl. Rdn 85 ff. und zu Wahlberechtigung und Wählbarkeit Rdn 146 ff.). Teilzeitbeschäftigte, selbst geringfügig Beschäftigte, zählen im G...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Honorar

Rz. 721 Zum Inhalt der mit dem Arbeitgeber gem. § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu treffenden Vereinbarung gehört auch das Honorar des Sachverständigen. Fehlt eine Vereinbarung hierüber, ist nach § 316 BGB der Umfang der Vergütung nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen (vgl. BAG v. 12.2.1992 – 7 ABR 20/91, juris, für die Vergütung eines Beisitzers der Einigungsste...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / gg) Zusammenschluss und Eingliederung

Rz. 1290 Der Zusammenschluss mit anderen Betrieben gilt gem. § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG als Betriebsänderung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben, Rz. 1291 Eine Betr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats

A. Wahl des Betriebsrats I. Grundsätze 1. Überblick über die Wahl a) Belegschaftsrecht Rz. 1 Die Arbeitnehmer können selbst entscheiden, ob sie sich durch Betriebsräte vertreten lassen wollen. Schon ein einziger Arbeitnehmer kann – ggf. mithilfe einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft – die Durchführung der Wahl des Betriebsrats erreichen. Bei den Bestimmungen über die Betrieb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Grenzen der Regelungsmacht

a) Vorrang des Tarifvertrags aa) Allgemeines Rz. 1487 Die wichtigsten Einschränkungen der Zuständigkeit des Betriebsrates zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen folgen aus dem Schutz der Tarifautonomie. Insb. zu Fragen der Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, sind Betriebsvereinbarungen nur...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Verfahren vor der Einigungsstelle

a) Verfahrensgrundsätze Rz. 1582 Das Verfahren vor der Einigungsstelle findet gesetzliche Regelung nur im Hinblick auf einige wenige zwingende Verfahrensvorschriften. Sonstige Bestimmungen können im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt oder von der Einigungsstelle selbst nach billigem Ermessen getroffen werden. Rz. 1583 Gesetzlich vorgeschrieben ist die B...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Spruch der Einigungsstelle

a) Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle Rz. 1592 Die Angelegenheiten, über die die Einigungsstelle beschließen kann, müssen in die funktionale Zuständigkeit der Betriebspartner fallen. Typischerweise werden der Einigungsstelle Streitigkeiten darüber vorgelegt, wie eine Angelegenheit am zweckmäßigsten und sachgerechtesten in der Zukunft geregelt werden soll (Regelungsstr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Vorrang des Tarifvertrags

aa) Allgemeines Rz. 1487 Die wichtigsten Einschränkungen der Zuständigkeit des Betriebsrates zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen folgen aus dem Schutz der Tarifautonomie. Insb. zu Fragen der Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, sind Betriebsvereinbarungen nur bei ausdrücklicher Ermächti...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. "Einstufiges" Verfahren bei Vorhandensein eines Wahlvorstands

Rz. 323 Ist ein Wahlvorstand durch den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat oder das ArbG bestellt, findet das vereinfachte "einstufige Verfahren" mit nur einer Wahlversammlung statt. Auch hierbei findet zwingend Persönlichkeitswahl statt. Hinsichtlich von Wahlausschreiben und Wahlvorschlägen ähnelt das Verfahren aber dem normalen Wahlverfahren. Rz. 324...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Anfechtung

Rz. 340 Verstöße gegen Wahlvorschriften können die Anfechtung begründen. Diese muss allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim ArbG eingereicht sein. Während des laufenden Anfechtungsverfahrens bleibt der Betriebsrat im Amt und führt in vollem Umfang die Geschäfte. Sein Amt endet erst dann, wenn die ArbGe die Wahl rechtskräftig für unwirks...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Rechtsmittel gegen Bestellung und Amtsführung

Rz. 138 Nach § 18 Abs. 1 BetrVG können der Betriebsrat, drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Wahlvorstand durch das ArbG ersetzen lassen, wenn dieser seiner Pflicht zur unverzüglichen Einleitung der Wahl nicht nachkommt. In diesem Fall bestellt das ArbG einen anderen Wahlvorstand. Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes – mi...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Ausnahmen von der Regelungssperre

Rz. 1495 Ausgenommen von der Sperre des Tarifvertrages sind kraft Gesetzes Sozialpläne nach §§ 112, 112a BetrVG (vgl. § 112 Abs. 1 S. 4 BetrVG). Rz. 1496 Heftig umstritten war früher, ob auch der in § 87 Abs. 1 BetrVG enthaltene Tarifvorrang eine den § 77 Abs. 3 BetrVG verdrängende Regelung enthält. Nach der vom BAG in nunmehr st. Rspr. vertretenen Vorrangtheorie geht der Tar...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Beurteilungszeitpunkt und Erledigung des Verfahrens

Rz. 1194 Die Gestaltungsentscheidung des Gerichtes hat zum Inhalt, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme in Angesicht der vorgebrachten Verweigerungsgründe des Betriebsrates gegenwärtig und künftig zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist daher nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig war. Die Entscheidung ist daher nach Maßgabe derjenigen Rechtslage ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Besonderheiten des Sozialplans in der Insolvenz

Rz. 1374 § 123 InsO sieht zwei Begrenzungen für das Sozialplanvolumen bei Insolvenz vor: Die Gesamthöhe der Sozialplanabfindungen darf nach § 123 Abs. 1 InsO den Betrag nicht übersteigen, der sich als Summe von 2.5 Monatsverdiensten aller Arbeitnehmer, die von einer Entlassung infolge der geplanten Betriebsänderung betroffen sind, ergibt. Es handelt sich hierbei um eine "abs...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Besonderheiten bei Ersatzmitgliedern

Rz. 370 Der Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG steht den Ersatzmitgliedern des Betriebsrates nur zu, wenn und solange sie in den Betriebsrat nachgerückt sind. Für die Frage, ob der Schutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG gegeben ist – also die Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung erforderlich ist –, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen (BAG v. 27.9...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Rücktritt des Gremiums

Rz. 74 Der Beschluss zum Rücktritt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) muss in ordnungsgemäßer Sitzung gefasst werden. Erforderlich ist die absolute Mehrheit der Stimmen, d.h. bei einem Betriebsrat mit 13 Mitgliedern müssen mindestens sieben für einen Rücktritt gestimmt haben. Dies gilt selbst dann, wenn nur neun Betriebsratsmitglieder anwesend waren. An der Abstimmung müssen sich ni...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 8. Nachwirkung der Betriebsvereinbarung

Rz. 1542 Gem. § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten weiter, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Betriebspartner keine abweichende Absprache getroffen hab...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Schutz der Betriebsratswahl

Rz. 348 Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern, darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber, Einladende zur Wahlversammlung, Antragsteller zur Bestellung eines Wahlvorstands und Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Bet...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Voraussetzungen des Anspruchs auf Entlassung oder Versetzung

Rz. 1235 Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insb. durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat (§ 104 S. 1 BetrVG). § 104 BetrVG...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Personelle Maßnahmen bzgl. leitender Angestellter

Rz. 1246 Nach § 105 BetrVG ist eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten (Definition in § 5 Abs. 3 BetrVG) dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. Der Begriff der Einstellung entspricht dem des § 99 BetrVG, betrifft also Person des Bewerbers und seine künftige Funktion, Name und Vorname, Geburtsdatum und Familienstand, nicht abe...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Begriff

Rz. 1042 Der Begriff der Personalplanung ist im BetrVG nicht definiert. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 1 BetrVG, den Betriebsrat zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend zu informieren und mit ihm Maßnahmen zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer zu beraten, versteht man hierunter je...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Rechtsstellung der Wahlvorstandsmitglieder

Rz. 133 Wahlvorstandsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Einen Rücktritt des Gremiums wie beim Betriebsrat durch Beschluss mit absoluter Mehrheit gibt es dagegen nicht. Sobald der Wahlvorstand eingesetzt ist, genießen seine Mitglieder Kündigungsschutz nach § 103 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG . Das bedeutet, dass sie nur mit Zustimmung des Betriebsrates – soweit dieser noch im A...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Inhalt der Einladung

Rz. 295 Die Besonderheit im zweistufigen Verfahren liegt darin, dass bereits auf der ersten Wahlversammlung, auf der zunächst der Wahlvorstand gewählt werden muss, abschließend Wahlvorschläge gemacht werden müssen. Wahlvorschläge sind nach dem Ende der ersten Wahlversammlung nicht mehr zulässig. Dies muss den wahlberechtigten Arbeitnehmern mitgeteilt werden. Der Aushang – Ei...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Einladung und Tagesordnung

Rz. 461 Die Einladung zu den Sitzungen des Betriebsrates obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden gem. § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Er hat eine Betriebsratssitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber dies beantragen (§ 29 ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, des Urlaubsplans und Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)

Rz. 969 Unter allgemeinen Urlaubsgrundsätzen sind Richtlinien zu verstehen, nach denen die Urlaubsgewährung oder Versagung im Einzelfall erfolgt (s. zum Urlaub § 21 Rdn 1642 ff.). Dabei wird der Begriff des Urlaubes weit verstanden. Daher gehört auch die formalisierte Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub an ausländische Arbeitnehmer, die ihren Urlaub in ihrem Heimatland ve...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Geschäftsführung des Wahlvorstands

Rz. 129 Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen (§ 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ersetzt ihn das ArbG auf Antrag des Betriebsrates, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ff) Reihenfolge der Ersatzmitglieder

Rz. 490 Der Vorsitzende ist gehalten, das "richtige" Ersatzmitglied zur Sitzung zu laden. Grds. ist, hat die Betriebsratswahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattgefunden, das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf der auch das verhinderte Mitglied stand. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass "das Geschlecht...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts

Rz. 1101 Das Mitbestimmungsrecht besteht nur dann, wenn im Unternehmen mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts ist im Zuge der Reform 2001 – vorher kam es auf die Beschäftigtenzahl des Betriebes an – durch das Abstellen auf die Größe des Unternehmens erheblich ausgeweitet worden. Abzustellen ist auf die Zahl der...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Abbruch der Wahl

Rz. 330 Es ist streitig, ob und inwieweit Entscheidungen des Wahlvorstandes während der laufenden Wahl angegriffen und gerichtlicherseits korrigiert werden können. Zumindest für den Abbruch der Wahl vertritt das BAG die Ansicht, dass ein solcher nur dann durch die ArbGe – regelmäßig im Verfahren einstweiliger Verfügung – verfügt werden kann, wenn das ArbG von der voraussicht...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Vorsitzender

Rz. 1573 Gem. § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Betriebspartner einigen müssen, und der gleichen Zahl von Beisitzern pro Seite. Bei fehlender Einigung kann Arbeitgeber oder Betriebsrat den Vorsitzenden in einem besonderen Verfahren durch das ArbG bestellen lassen (§ 100 ArbGG). In der betrieblic...mehr