Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Spanien: Balearische Inseln / 6. Nacherbschaft

Rz. 45 Das Recht der Vor- und Nacherbschaft (sustitución fideicomisaria) ist in den Art. 25 ff. CDCIB umfassend geregelt. Zu unterscheiden ist die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft innerhalb und außerhalb der Familie. Werden Personen, die außerhalb der Familie stehen, zu Vor- und Nacherben eingesetzt, kann der Erblasser (fideicomitente) grundsätzlich nur zwei Berufungen a...mehr

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Italien / VIII. Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 65 Mit Art. 62 ff. EuErbVO wurde nun auch in Italien allgemein das Nachlasszeugnis eingeführt; die Erteilung eines Erbscheins war vormals nur in einigen Gebieten möglich (vgl. Rdn 267); dort gilt das frühere Recht gemäß Gesetz 30 ottobre 2014, n. 161, Art. 32 Abs. 3 – auch hinsichtlich der Zuständigkeit – unverändert fort.[105] Zuständig für die Erteilung des ENZ sind in...mehr

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Dänemark / 4. Erweitertes Testament von Zusammenlebenden

Rz. 95 Nach § 87 Abs. 1 ARL können zwei (nicht verheiratete) Personen durch Testament (sog. erweitertes Testament von Zusammenlebenden, udvidet samlevertestamente, das jedoch, um Gültigkeit zu erlangen, diese Bezeichnung nicht ausdrücklich beinhalten muss)[31] bestimmen, dass sie ganz oder teilweise einander in der Weise beerben und vererben wollen, als seien sie Ehegatten. ...mehr

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Finnland / 2. Form des Testaments sowie Testamentstypen

Rz. 65 Es gibt in Finnland kein notarielles Testament; eine Institution, die mit dem deutschen Notariat vergleichbar wäre, gibt es in Finnland nicht. Die Hinterlegung des Testaments bei Gericht ist möglich, entfaltet aber keine besondere Rechtswirkung. Rz. 66 Die Formvorschriften für die Testamentserrichtung sind im Erbrechtsgesetz im 10. Kapitel festgeschrieben. Verglichen m...mehr

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Schweiz / 1. Überblick

Rz. 158 Beim Ableben eines verheirateten Erblassers bestehen regelmäßig sowohl ehegüter- als auch erbrechtliche Ansprüche, die voneinander zu unterscheiden sind. Dem Grundsatze nach ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben vorgängig vorzunehmen, weil erst ihr Ergebnis in die Erbschaft fällt und diese mithin umfangmäßig beei...mehr

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Italien / V. Güterrecht

Rz. 172 Der gesetzliche Güterstand in Italien ist seit 21.9.1975 der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 177–197 c.c.): Das Vermögen, das beide Ehegatten während der Ehe erzielen, wird Gesamtgut. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines vorehelichen Vermögens und des ihm nach Eheschließung durch Schenkung oder Erbfolge zugewandten Vermögens (Art. 179 c.c.). Die V...mehr

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Niederlande / 3. Eheschließung nach dem 1.9.1992 – Haager Ehegüterstandsübereinkommen von 1978

Rz. 44 Das Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das Nachfolgeabkommen des Haager EhewirkungsAbk. von 1905. Nach Art. 21 Abs. 1 des Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das neue Übereinkommen jedoch nur auf Ehen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten am 1.9.1992 geschlossen worden sind. Der Vorrang der alten Vorschriften folgt aus der im Ehegüterrecht hochgehaltenen Un...mehr

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Schweden / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

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Irland / 8. Widerruf des Testaments

Rz. 104 Der Testierende kann ein Testament bis zu seinem Tod jederzeit durch Errichtung eines neuen Testaments ändern (sog. revocation).[150] Dies gilt auch dann, wenn in einem früheren Testament steht, dass es unwiderruflich sein soll.[151] Rz. 105 Ein Testament wird darüber hinaus widerrufen durch Verbrennen, Zerreißen oder sonstige Zerstörung in Widerrufsabsicht durch den ...mehr

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Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG)[103] und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[104] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsna...mehr

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Schweden / VI. Auslegung von Testamenten und Behandlung von Vermächtnissen

Rz. 96 Für die Auslegung von Testamenten hat das Erbgesetzbuch im 11. Kapitel Anweisungen gegeben. Hauptgrundsatz ist, "dass einem Testament die Auslegung zu geben ist, die als mit dem Willen des Testators als übereinstimmend anzusehen ist" (ÄB 11:1, Abs. 1). In Abs. 2 heißt es: "Hat ein Testament durch einen Schreibfehler oder sonst wie infolge eines Versehens einen anderen...mehr

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Portugal / b) Das verschlossene Testament

Rz. 61 Nach portugiesischem Recht kann ein verschlossenes Testament (testamento cerrado) nur von Volljährigen errichtet werden. Allerdings kann in dieser Form nicht testieren, wer des Lesens nicht mächtig ist (Art. 2208 CC). Grundsätzlich wird dieses Testament vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben (siehe auch Rdn 60). Dabei verlangt das portugiesische Recht...mehr

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Katalonien / 1. Rechtssystematik, Voraussetzungen und Wirkungen

Rz. 78 Das katalanische System der Erbannahme ist anders als das deutsche, was gewöhnlich zu Problemen und Fehlern in der internationalen Praxis führt. In Katalonien muss der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen oder ausschlagen. Eine Frist hierzu besteht nicht (Art. 461–12.1 CCCat).[28] Es existiert keine automatische Annahme der Erbschaft durch den...mehr

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Deutschland / I. Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge)

Rz. 4 Das deutsche Erbrecht wird beherrscht vom Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen als Ganzes mit unmittelbarer dinglicher Wirkung auf den oder die Erben über. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst dabei grundsätzlich alle vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten. Diese gehen insgesamt und ungeteilt auf ...mehr

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 219 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[139] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[140] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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Irland / d) Ansprüche der Kinder nach Sec. 117 ISA

Rz. 129 Bei teilweisem oder vollständigem Ausschluss von der Erbfolge können Kinder über das ggf. testamentarisch Zugewandte hinaus Zuwendungen aus dem Nachlass bei Gericht beantragen (Sec. 117 ISA). Sie haben also keinen Anspruch auf eine feste Quote am Nachlass. Das Gericht soll die Zuwendung an das oder die Kinder nur anordnen, wenn es der Ansicht ist, dass der Erblasser ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Testamentsformen

Rz. 54 Bezüglich der Form unterscheidet das bosnisch-herzegowinische Recht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten sowie zwischen privaten und öffentlichen Testamenten. Rz. 55 Das eigenhändige Testament (holographe Testament) ist nur unter der Voraussetzung, dass es vollständig durch eigene Hand des Erblassers geschrieben und unterschrieben worden ist, gültig....mehr

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Polen / 1. Die Erbordnungen

Rz. 17 Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 931–940 Zivilgesetzbuch (ZGB)[16] geregelt. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften, die die Erbfolge betreffen, insbesondere die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, ausführlich bestimmt. Am 28.6.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzbuches[17] in Kraft getreten, das zu umfangreichen Änderungen bei der gesetzlichen Erb...mehr

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Schweiz / 5. Modifikationsmöglichkeiten innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 168 Die Ehegatten können im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung gestützt auf Art. 216 ZGB eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vorschlagsbeteiligung vereinbaren. In der Mehrzahl der Fälle[301] wird mit Blick auf eine Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten eine Zuweisung des gesamten Vorschlags an diesen stipuliert.[302] Die früheren Kontroversen um die ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / IV. Anerkennung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 125 Viele der sog. romanischen Rechtsordnungen, insbesondere das französische, das spanische und das belgische,[141] aber auch das ungarische Recht sehen für den überlebenden Ehegatten immer noch statt einer quotenmäßigen Beteiligung (Miterbenstellung) am Nachlass einen kraft Gesetzes entstehenden Nießbrauch am gesamten Nachlass bzw. an einer bestimmten Quote des Nachlas...mehr

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Ungarn / b) Anpassung von unbekannten Rechten gem. Art. 31 EuErbVO

Rz. 22 "Fremde", d.h. nach dem ungarischen Grundbuchrecht nicht eintragungsfähige Rechte bzw. Tatsachen[30] können aufgrund eines ENZ auch dann nicht eingetragen werden, wenn diese nach dem lex successionis entstanden sind. Nicht eintragungsfähig wären nach hiesiger Meinung z.B. die im deutschen bzw. österreichischen Recht bekannten Nacherbenvermerke und Testamentsvollstreck...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 59 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 23 Abs. 1 ErbVG).[100] Er wird ipso iure Erbe des Schenkers. Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[101] Soweit der Vertragserbe vor dem Erblasser verstirbt, ...mehr

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Autorenverzeichnis

Rechtsanwalt Serge Bekgulyan, LL.M. (Berkeley) Mag. iur. (Köln), Dipl.-Jur. (Moskau), WEISSRUSSLAND Vandeadvokaat (estn. Rechtsanwältin) Aet Bergmann Advokaadibüroo Supremia – bnt attorneys in CEE, Telliskivi 60/1, EST-10412 Tallinn, Tel.: +372/6008555, aet.bergmann@bnt.eu, ESTLAND Notar Dr. Christoph Döbereiner Pfisterer und Döbereiner Notare, Marstallstr. 11, 80539 München, Tel...mehr

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Frankreich / c) Die institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten im Ehevertrag

Rz. 150 Gemäß Art. 1091 C.C. kann eine donation de biens à venir im Ehevertrag auch zwischen Ehegatten selbst vereinbart werden. Hierfür gelten gem. Art. 1093 C.C. grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einer institution contractuelle durch Dritte. Wie sich aus Art. 1095, 1398 C.C. ergibt, sind für den instituant – anders als bei der ersten Form der institution contra...mehr

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Luxemburg / 3. Vermächtnis

Rz. 70 Jede Zuwendung des Erblassers durch letztwillige Verfügung erfolgt durch Vermächtnis (legs). Unterschieden wird zwischen dem Rz. 71 Das Universalvermächtnis (legs universel) entspricht am ehesten der deutschen Erbeinsetzung und ist diejenige testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser e...mehr

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Frankreich / 4. Erbverträge

Rz. 35 Erbverträge sind in Frankreich wegen des Misstrauens gegenüber Vereinbarungen auf den eigenen Tod verboten oder nur eingeschränkt zulässig (siehe näher Rdn 135 f.). Das Verbot der pactes sur succession future im französischen Recht ist richtigerweise als materielles Verbot und nicht nur als formelles Verbot einzustufen, da durch die restriktive Haltung nicht nur die A...mehr

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Schweiz / 7. Ehegattengesellschaft

Rz. 174 Art. 168 ZGB erlaubt den Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Abschluss beliebiger Rechtsgeschäfte unter sich und mit Dritten. Beim Erwerb von Grundstücken begründen die Ehegatten, gestützt auf diese ihnen offenstehende Möglichkeit und im Sinne einer Alternative zum Miteigentum, vielfach eine einfache Gesellschaft (Ehegattengesellschaft).[313] Diese Rech...mehr

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Kroatien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 35 Der Erblasser kann durch Testament eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen, Art. 43 ErbG. Hat er mehrere Erben eingesetzt, so erben diese zu gleichen Teilen, wenn der Erblasser die Quoten nicht abweichend geregelt hat. Setzt er Erben zu bestimmten Quoten ein, ohne den Nachlass hierbei auszuschöpfen, so wird der verbleibende Rest von den gesetzlichen Erben geerbt...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Vorgehensweise bei interlokaler Rechtsspaltung mit einheitlichem interlokalem Privatrecht

Rz. 156 Art. 36 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, dass vorrangig auf ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht des Staates, auf dessen Recht verwiesen wurde, abzustellen ist. Staaten mit einem entsprechenden einheitlichen interlokalen Kollisionsrecht sind selten. Ein solches gab es im früheren Jugoslawien, und gibt es heute immer noch in Spanien und in Bosnien-Herzegowina.[132] ...mehr

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Katalonien / 1. Der Pflichtteil

Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die er historisch hatte, ein erbrechtliches Institut von großer Bedeutung und Tradition in Katalonien. Die bestehende Regelung (Art. 451–1 bis 451–27 CCCat) findet ihren Ursprung in einer früheren katalanischen Bestimmung von 1585 und hat das Ziel, Häuser und Familienve...mehr

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Schweden / 3. Nachlassverzeichnis

Rz. 139 Das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) ist, sofern von Skatteverket nicht ausdrücklich die Eingabefrist verlängert wurde, binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Sodann ist es binnen eines Monats nach seiner Erstellung bei der Steuerbehörde einzureichen (ÄB 20:8). Diese überprüft die bei der Nachlassauflistung einzuhaltenden Formalien und die Schlüssigkeit...mehr

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Bulgarien / 1. Erste Erbordnung

Rz. 11 Die erste Erbordnung besteht aus den Kindern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben oder erbunwürdig geworden sein, so greift das Repräsentationsprinzip ein: Es erben die hinterbliebenen Abkömmlinge dieses Kindes anteilig anstatt seiner. Beispiel: A hat drei eigene Kinder (B, C und D) und ein Adoptivkind (E...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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Finnland / 4. Internationales Abstammungsrecht

Rz. 23 Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ihrem Kind war bis 2011 im Gesetz vom 5.12.1929 betreffend gewisse familienrechtliche Verhältnisse internationaler Natur geregelt. Insoweit wird auf die Vorauflage des Werkes verwiesen. Dieses Gesetz wurde mit dem Gesetz 10.12.2010/1081aufgehoben und mit dem Gesetz 1016/2009 in das Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) eingefügt, derz...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 46 Zum Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich alle Nachkommen und der Ehepartner oder eingetragene Partner. Im Einzelfall sind aber nur jene Personen konkret pflichtteilsberechtigt, die bei Fehlen eines Testaments tatsächlich aufgrund des Gesetzes zu Erben berufen wären, nicht enterbt wurden und auch nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben. ...mehr

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Frankreich / 1. Erbengemeinschaft

Rz. 169 Die Erbengemeinschaft (indivision) wurde im Jahre 1976 erstmals gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei weder um eine Gesamthandsgemeinschaft, noch ist sie mit der Bruchteilsgemeinschaft des deutschen Rechts vergleichbar. Deshalb wird in der deutschen Literatur zutreffend auch von einer "Gemeinschaft eigener Art" gesprochen.[126] Rz. 170 Es gibt zwei Arten von unge...mehr

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Ungarn / c) Überblick über das Ehegüterrecht

Rz. 56 Die Regelungen des Ehegüterrechts sind in Buch IV des Ptk. (Familienrecht) enthalten.[56] Der gesetzliche Güterstand ist weiterhin die Gütergemeinschaft.[57] Nach den Vorschriften dieses Güterstandes gehört jeder Vermögensgegenstand zum Gesamtgut, mit Ausnahme desjenigen, der durch das Gesetz[58] als Sondervermögen eines der Ehegatten betrachtet wird. Zum Sondervermög...mehr

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Österreich / j) Einantwortung der Verlassenschaft

Rz. 177 Durch die Einantwortung erwerben die Erben endgültig alle dem Verstorbenen gehörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschaftsverfahrens. Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen; Besitz, Eigentum, Forderungen, aber auch die Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Dies gilt auch für das Liegenschaftsvermögen. D...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Voraussetzungen

Rz. 69 Für die Anordnung von family provisions müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[73]mehr

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Montenegro / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 11 montErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt (Art. 10 montErbG). Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge ein. Ist ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 79 Bei der in England zwingend erforderlichen Nachlassabwicklung unterscheidet man, wie erwähnt (siehe Rdn 21), zwischen dem Amt des executor, der im Testament ernannt wird, und dem des administrator, der vom Gericht bestellt wird. Beide Ämter, die auf historisch unterschiedlichen Wurzeln beruhen, haben sich mittlerweile in ihrer Funktion weitgehend aneinander angegliche...mehr

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Polen / 2. Familienstiftung

Rz. 58 Mit dem Gesetz vom 26.1.2023 über Familienstiftung (Gesetzblatt von 2023, Pos. 326 mit Änderungen) wurden auch einige Erbschaftsvorschriften des ZGB geändert. Die mit diesem Gesetz in das polnische Rechtssystem eingeführte Familienstiftung ist erbfähig (Art. 927 § 3 ZGB) und das Gründungskapital und das mit der Auflösung der Familienstiftung zusammenhängende Vermögen ...mehr

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Ungarn / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 185 Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht [168] geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte hat. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis i.d.R. nur in grenzüberschreitenden Erbfällen vor, in denen die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers einem ausländischen Erbstatut unter...mehr

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Frankreich / a) Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 95 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 96 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben und datiert sein.[79] Rz. 97 D...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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Türkei / 3. Nachlassinventar und amtliche Liquidation

Rz. 94 Zwischen den beiden Extrempositionen der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gibt es zwei weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss. Entscheiden sich die Erben für die amtliche Liquidation, schließen sie damit ihre persönliche Haftung aus. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn sich alle Miterben für die amtliche Liquidation entschei...mehr

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Italien / 1. Überblick

Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten am 1.9.1995 – it. IPRG) verdrängt hat. Si...mehr

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Ungarn / 2. Erbunwürdigkeit

Rz. 136 Aus der Erbfolge fällt weg, wer erbunwürdig ist. Erbunwürdigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die zur Unwürdigkeit führende Handlung – gleich, gegen wen sie gerichtet war – vom Erblasser oder von der Person, gegen die sich die Handlung gerichtet hatte, verziehen wurde. Auf die Erbunwürdigkeit kann sich nur derjenige berufen, der beim Wegfall der unwürdigen Person selbe...mehr

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Griechenland / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 38 Die EuErbVO hat besondere autonome Regelungen eingeführt, die verschiedene Aspekte der testamentarischen Erbfolge bzw. der Verfügungen von Todes wegen regeln (z.B. Art. 26 EuErbVO: materielle Wirksamkeit; Art. 27 EuErbVO: Formgültigkeit). Im Übrigen gilt Folgendes: Rz. 39 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) ...mehr

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Schweiz / 3. Inhalt der Willensvollstreckung

Rz. 130 Der Willensvollstrecker ist gewissermaßen das Verbindungsglied zwischen dem Erblasser und den Erben; so verstanden sind seine Pflichten und Befugnisse auf das Ziel der Überführung des Nachlasses vom einen auf ein anderes bzw. mehrere andere Rechtssubjekt(e) ausgerichtet.[224] Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten, die Erbschaft zu verwalt...mehr