Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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FF 4/2016, Ablehnung der Au... / 2 Anmerkung

Zum wiederholten Mal beschäftigt sich das BVerfG mit der Entziehung der elterlichen Sorge und der Fremdunterbringung von Kindern[1] hier in einem Verfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB. Es geht um den Antrag der früher allein sorgeberechtigten Mutter auf Aufhebung der etwa ein ¾ Jahr zuvor vom Familiengericht angeordneten Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB, die zur Entziehung der e...mehr

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FF 4/2016, Kriterien einer wirksamen Vereinbarung über Trennungsunterhalt

Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15 Eine Ehefrau ist mit dem vertraglich vereinbarten, gegen Währungsverfall stabilen Unterhalt von monatlich 3.370 EUR unzufrieden und klagt einen höheren "gesetzlichen" Trennungsunterhalt ein. Der BGH[1] gibt ihr Recht, weil der Verzicht, der in der Unterhaltsbeschränkung liege, gemäß § 1614 BGB unwirksam sei. Dar...mehr

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FF 4/2016, Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 (AG Kelheim, Beschl. v. 16.6.2014 – 1 F 33/13; OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.12.2014 – 7 UF 988/14) Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Ab...mehr

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FF 4/2016, Die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung mit Freiheitsentziehung bei Kindern und Jugendlichen nach § 1631b BGB

Harald Vogel2014, 300 Seiten, 74 EUR, Gieseking Verlag Harald Vogel hat in seiner langjährigen richterlichen Tätigkeit zahlreiche Veröffentlichungen hervorgebracht und wichtige Denkanstöße zu familienrechtlichen Fragen gegeben. In seiner nun vorgelegten – rund 300 Seiten umfassenden – Dissertation, die im Gieseking Verlag erschienen ist, widmet er sich einem sehr speziellen, ...mehr

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FF 4/2016, Verzicht auf kün... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2013. [2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am 7.1.2005. Die Ehe blieb kinderlos. Ende Dezember 2011 trennten sich die Beteiligten. Durch Beschl. v. 13.2.2013, bezüglich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 7.5.2013, wurde ihre Ehe geschieden. [3] Die Beteil...mehr

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Zerb 4/2016, Der Zugangsans... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist begründet. (...) I. Die Begründetheit der Klage ist auf der Basis deutschen Rechts zu prüfen, denn gemäß Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO ist deutsches Recht anzuwenden, weil bei einem Verbrauchervertrag das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit dort ausübt, insbesonder...mehr

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FF 3/2016, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Wie bekannt, wurde zum 1.1.2015 die Anwaltsfortbildungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 Fachanwaltsordnung von 10 auf 15 Zeitstunden erhöht. Man durfte gespannt sein, wie sich das DAI entscheiden würde: Belässt es das Fachinstitut im Rahmen seiner Arbeitstagung weiterhin bei lediglich 10 Fortbildungsstunden, hängt es die Mehrstunden der Jahresarbeitstagung an oder widmet es den 5 Meh...mehr

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / A. Einleitung

An keiner Stelle sind alle Beteiligten so untrennbar in die Wechselwirkungen zweier Rechtsgebiete verstrickt, wie an der Nahtstelle von Existenzsicherungs- und Familienrecht. Wer einen Beleg sucht, findet ihn bereits in den Motiven des BGB. Diese beziehen sich zur Begründung der Unterhaltspflichten u.a. auf die Lasten für die öffentlichen Armenkassen.[1] Umgekehrt hat der Ge...mehr

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FF 3/2016, Von der Crux, ei... / 3 II.

Im Zuge der Einführung des FamFG wurden damals wieder einmal die Begrifflichkeiten dem angeblichen Zeitgeist entsprechend geändert. Kläger und Beklagte wurden nunmehr zu Beteiligten bzw. Antragstellern/Antragsgegnern; aus Urteilen wurden Beschlüsse etc. Die Hektik, mit der die Güterrechtsnovelle 2009 verabschiedet wurde, führte dazu, dass in den §§ 1363 ff. BGB diese Begriff...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / b) Nachweis illoyalen Verhaltens

Abgesehen vom Fall der Verringerung des Trennungsvermögens sind illoyale Vermögensminderungen nach den allgemeinen Beweisregeln darzulegen und zu beweisen. Der Ehegatte also, der auf die Illoyalität des anderen verweist und die Erhöhung von dessen Endvermögen durch Hinzurechnungen für sich reklamiert, muss die Voraussetzungen hierfür substantiiert darlegen und beweisen. Nach ...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / d) Negatives Anfangsvermögen

Auf negatives Anfangsvermögen beruft sich niemals der überschuldete Ehegatte selbst – für diesen ist der Negativsaldo ja ungünstig –, sondern immer nur der Ehepartner, der den in der Schuldentilgung liegenden Gewinn als Zugewinn des anderen verbucht sehen möchte. Da dieser den Negativsaldo des anderen als ihm günstig geltend macht, hat er auch dessen Vorliegen darzulegen und...mehr

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FF 3/2016, Abänderung einer... / 2 Anmerkung

Der BGH befasst sich in der vorstehenden Entscheidung mit einem Problem, das in der anwaltlichen Praxis häufig übersehen wird, was haftungsträchtig werden kann. § 1578b BGB, wonach Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Ehescheidung der Höhe und/oder der Dauer nach begrenzt werden kann, hat sich erwartungsgemäß zu einem der Hauptstreitpunkte nach der Reform des Unterhaltsrechts e...mehr

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / B. Sozialleistungen im Familieneinkommen

Diese Beobachtung führt zum ersten Problemkreis: Wie gestalten sich die Einkommensverhältnisse und sozialrechtlichen Abhängigkeiten bei einer intakten Familie und welche Veränderungen ergeben sich im Fall einer Trennung? Als Beispiel dient eine vierköpfige Familie mit einem Alleinverdiener und zwei noch kleineren Kindern sowie einem Bruttoeinkommen von 2.400 EUR. Die Bedeutung...mehr

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FF 3/2016, Kompetenz von Jugendämtern und Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB

Praxis-Beispiel Fall: Ein Paar lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Nach zwei Jahren bekommt die Frau am 25.2.2013 ein Kind aus dieser Beziehung. Gut ein Jahr später am 1.5.2014 endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft, der Mann verlässt seine Freundin. Die Mutter, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, geht daraufhin zum örtlichen Jugendamt und macht Ansp...mehr

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FF 3/2016, Regelungen zum Versorgungsausgleich

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den Regelungen zum Versorgungsausgleich geschiedener Ehepartner. In der Sitzung (…) beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Mi...mehr

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / 3. Reichweite des Anspruchsübergangs (Abs. 1 S. 1, S. 4)

Keineswegs einheitlich geregelt sind die vom Anspruchsübergang erfassten Ansprüche. Während die cessio legis im SGB XII, UVG, BAföG und SGB III auf Unterhaltsansprüche beschränkt ist, gehen nach § 33 SGB II alle Ansprüche des Leistungsempfängers auf das Job-Center über. Dies betrifft zivilrechtliche Ansprüche – u.a. Pflichtteils- und Zugewinnansprüche sowie das Recht auf Sch...mehr

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FF 3/2016, Im Zweifel lieber Pralinen und Blumen

Christiane A. Lang Angehende Schwiegertöchter oder -söhne aufgepasst! Und natürlich erst recht all diejenigen, die niemals heiraten wollen! Manchmal kann es ratsam sein – auch wenn man die Schwiegereltern in spe noch so schätzt – sich auf klassische Präsente wie Pralinen und Blumen zu beschränken, anstatt sich direkt an der Verbesserung deren Immobilie zu beteiligen. Denn wer...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen. 1. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 30.6.2008 geltenden Fassung. Dahingestellt bleiben kann, ob dies unmittelbar auf § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG beruht (vgl. KG v. 1.2.2...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

1. Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2. Für die Wertberechnung des Scheidungsverbundverfahrens gelten gem. § 44 Abs. 1 FamGKG alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen (§ 137 FamFG) als ein Verfah...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / II. Zur Horizontalgeltung von Grundrechten im Familienrecht

1. Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung Die Grundrechte sind nach klassischer Auffassung staatsgerichtet.[18] Zwischen Privatpersonen ("Horizontalwirkung") wirken sie vermittelt über die Generalklauseln des Zivilrechts.[19] Die diesbezügliche Rechtsfortbildung hat das Bundesverfassungsgericht von den Zivilgerichten wiederholt angemahnt. Die Fachgerichte sollen di...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / III. Rechtsfortbildung im Familienrecht

Auch im Familienrecht war es vor allem das Bundesverfassungsgericht,[37] das unter Bezugnahme auf die Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 GG, teilweise in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 GG), rechtsfortbildend wirkte.[38] Stichwort ist im Kindschaftsrecht die Gleichwertigkeit biologischer, rechtlicher und sozialer Elternschaft.[39] Es geht dabei ...mehr

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FF 2/2016, Unterhaltsbegrenzung, Versorgungsausgleich und Ehe für alle

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Weimar (26.–28.11.2015) Diesmal war die Herbsttagung ganz besonders gut besucht: Mehr als 400 Teilnehmer waren nach Weimar gekommen, um sich mit Kolleginnen und Kollegen zu treffen, mit ihnen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden. Ehe für alle – ein...mehr

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FF 2/2016, Zeitempfinden im Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten

Eva Becker Manchmal wünscht man sich, Europa sollte im Familienrecht schneller voranschreiten: Eine gefühlte Ewigkeit dauern die Verhandlungen in Brüssel über die Vereinheitlichung des güterrechtlichen Kollisionsrecht im Bereich des ehelichen Güterstands und der eingetragenen Partnerschaften an: 4 Jahre sind seit Vorlage der Verordnungsvorschläge im Jahr 2011 vergangen, währen...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / I. Die "verunglückten" Fälle und das Bundesverfassungsgericht

Es sind häufig nicht alltägliche Fälle, die das Bundesverfassungsgericht dazu veranlassen, eine höchstrichterliche Rechtsprechung im Familienrecht mit einem Federstrich zur Makulatur werden zu lassen. Familienrechtler erinnern sich noch an den "Paukenschlag aus Karlsruhe",[2] der die Ehevertragsfreiheit der damaligen familiengerichtlichen Rechtsprechung beendet hat. Zugrunde...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / Einführung

Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Beifall des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb)[1] den "Blick ins Schlafzimmer" von Frauen zur Durchsetzung des bloßen Geldanspruchs (Unterhaltsregress) des Scheinvaters wegen des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Frauen versagt. Gleichzeitig hat es sich zu den Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung im Familienrecht geäuß...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / 1. Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung

Die Grundrechte sind nach klassischer Auffassung staatsgerichtet.[18] Zwischen Privatpersonen ("Horizontalwirkung") wirken sie vermittelt über die Generalklauseln des Zivilrechts.[19] Die diesbezügliche Rechtsfortbildung hat das Bundesverfassungsgericht von den Zivilgerichten wiederholt angemahnt. Die Fachgerichte sollen die Mühen der Rechtsfortbildung nicht scheuen und sich...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / 2. Grundrechte der am "Zeugungsvorgang" Beteiligten

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung kollidiert mit den Rechten auf informationelle Selbstbestimmung der weiteren am Zeugungsvorgang und an der Elternschaft beteiligten Personen. Am schwächsten ist die Stellung des Samenspenders, dessen Persönlichkeitsrecht trotz etwaiger Anonymitätszusagen keinen rechtlichen Schutz genießt. Zwar können ausnahmsweise seine persönlic...mehr

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FF 2/2016, Umschreibung ein... / 2 Anmerkung

Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 23.9.2015 befasst sich mit der Frage, ob ein vom Land erstrittener Titel über Kindesunterhalt nach der Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann. Inhalt der Entscheidung Der Antragsgegner war durch ein Urteil verpflichtet worden, für seine am 7.5.2005 geborene Tochter, die...mehr

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FF 2/2016, Umschreibung ein... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsgegner ist der unterhaltspflichtige Vater der Antragstellerin. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung eines vom Land Baden-Württemberg gegen ihn erstrittenen Urteils, durch das er verpflichtet wurde, für die am 7.5.2005 geborene Antragstellerin Unterhalt i.H.v. monatlich 100 % des jeweilig...mehr

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FF 2/2016, Leistungsfähigke... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs dahin, dass er ab Dezember 2011 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet. [2] Er ist der Vater der im Mai 2001 geborenen Antragsgegnerin zu 1. Mit am 19.4.2007 vor dem Familiengericht abgeschlossenem Vergleich hatte er sich verpflichtet, ab Februar 2008 für seine Tochter zu Händen der Kindesmutter monatlic...mehr

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FF 1/2016, Alte und neue Baustellen im Familienrecht

Interview mit Ministerialdirektorin Beate Kienemund, Abteilungsleiterin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1.12.2015 Beate Kienemund FF/Schnitzler: Sie sind im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig für das Bürgerliche Recht und damit für das gesamte Familienrecht. Kienemund: Das ist zutreffend. Abteilung I (Bürgerliches Rech...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Allgemeines [Rdn 691]

Rdn 692 Literaturhinweise: Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2011 Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Aufl. 2011, Cirelius/Cirelius, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2013; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013 Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, 2008 Grandel/Stockmann, Familienrecht, 2012 Haußleiter/Schulz, V...mehr

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FF 1/2016, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis

Wendl/Dose (Hrsg.)9. Auflage 2015, 2.552 Seiten, 139 EUR, Verlag C. H. Beck Die Neuauflage berücksichtigt vier Jahre nach der 8. Auflage 2011 die Rechtsänderung des materiellen Rechts, insbesondere die Ergänzungsregelungen vom 1.3.2013 zu § 1578b BGB (Stichwort: lange Ehedauer), die Änderungen des Verfahrensrechts, Sozialrechts und des internationalen Rechts sowie die Entwick...mehr

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FF 1/2016, Es bleibt spannend …

Klaus Weil Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Weihnachtsfeiertage mit ihrer wunderbaren Ruhe und Besinnlichkeit liegen hinter uns. Das neue Jahr ist angebrochen und der Praktiker im Familienrecht wartet gespannt auf wesentliche Entscheidungen – nicht nur – des BGH zu juristischen Fragestellungen, um diese in der täglichen Arbeit umsetzen zu können. Da sind zunächst streitige F...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Apfel/Strittmatter, Praxiswissen Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht, 2010 ­zitiert: Apfel/Strittmatter, (Rn) Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. 2011 zitiert: Arloth, (Paragraf und Rn) Arnold, Grenzüberschreitende Strafverfolgung in Europa, 2015 zitiert: Arnold, (Rn) Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008 zitiert: Artkämper/Herrmann/J...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Rechtsanwälte, Strafrecht, Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen [Rdn 1018]

Rdn 1019 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Rechtsanwälte, Strafrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 948. Rdn 1020 1.a) Die Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen ist im § 204 BRAO geregelt. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, Warnung und Verweis sind mit Rechtskraft wirksam/vollstreckt. Die Geldbuße wird von der RAK vollstreckt. Rdn 1021 b) Das Tätigkeitsverbot wird ...mehr

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FF 1/2016, Rechtliche Gesta... / I. Konservativer Ausgleichsansatz

Der konservative Ansatz empfiehlt eine klassische Bestimmung des nachehelichen Unterhalts. Zunächst soll der Bedarf des geschiedenen Berechtigten nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt werden, sodann der Bedarf des nachfolgenden Ehegatten, der vom Bedarf des ersten Ehepartners geprägt und reduziert wird. Im Mangelfall sollen die derart festgestellten konkurrierenden Bedarfe au...mehr

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AGS 1/2016, Exaktere Gebührenabrechnung durch webbasierte Software

Steuerberater und andere Freiberufler machen es schon lange vor, die Anwälte hinken noch hinterher: die Honorarabrechnung mit Hilfe internetbasierter Software. In Anwaltskanzleien sind vielfach noch "händische" Abrechnungsabläufe weit verbreitet, viele benutzen auch PC-Software, etwa auf CD oder DVD, die aber regelmäßig aktualisiert – sprich: neu gekauft – werden muss. Die Zu...mehr

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FF 1/2016, Verlängerung des... / 2 Anmerkung

Die jüngste zu Fragen des § 1615l BGB ergangene Entscheidung des BGH betrifft den Unterhaltsanspruch einer Mutter, die ein zu 100 % schwerbehindertes nichteheliches Kind betreut, über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus. Zu dieser Entscheidung sind bereits verschiedene Anmerkungen veröffentlicht worden.[1] Die Besprechung an dieser Stelle soll sich auf zwei Aspekte beschränk...mehr

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zerb 12/2015, Deutsches Erbrecht-Symposium

Zum bereits achtzehnten Mal fand am 25. und 26.9.2015 das Deutsche Erbrecht-Symposium der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) in Heidelberg statt. Auch in diesem Jahr wurde wieder über zwei Tage ein für Erbrechtler/-innen weites und spannendes Spektrum grundlegender Themen von dem Pflichtteilsrecht und der Erbschaftsteuer bis hin zu aktuelle...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 3. Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsabrede

Ein berechtigtes Interesse des gesetzlich versicherten Ehegatten an der gesetzlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs ist allerdings nicht erkennbar, soweit es zum bloßen Austausch seiner gesetzlichen Anrechte kommt. In diesem Fall ist ein Anspruch des Beamten auf Abschluss einer Verrechnungsabrede zu bejahen, d.h. sein gesetzlich versicherter Ehegatte ist zum Abschlus...mehr

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FF 1/2016, Kindesunterhalt:... / 2. Bewertung der Neuregelung

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass die Neuregelung von der Unterhaltspraxis ausgesprochen positiv aufgenommen wurde:[13] Tatsächlich dürfte die Neuregelung, bei der es sich auf den ersten Blick eher um eine rein technische Änderung ohne sachlich-inhaltliche Auswirkungen auf die Praxis zu handeln scheint, zu mehr Rechtssicherheit beim Kindesunterhalt und ...mehr

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FF 12/2015, Der Ausgleich konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche

Renata von Pückler2015, Studien zum deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht Bd. 22, 218 Seiten, 54,95 EUR, ISBN 978-3-631-65346-3 "Unfair zu Muttchen" titelte Sebastian Haffner im Jahr 1977 einen Artikel im "Stern" und brachte damit das schon damals im Zuge der ersten Eherechtsreform diskutierte Prinzip nachehelicher Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehega...mehr

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FF 12/2015, Kein Vorrang de... / 3 Anmerkung

Trifft ein Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB mit aus einer Ehe herrührenden Unterhaltsansprüchen der Mutter zusammen, stellt sich regelmäßig die – gesetzlich nicht geregelte – Frage, in welchem Verhältnis die verschiedenen Unterhaltsschuldner, also der Vater des nichtehelichen Kindes einerseits und der (gesch...mehr

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FF 12/2015, An Tagen wie diesem …

… freue ich mich, wenn ich mir am frühen Nachmittag meinen Hund nehmen kann, um mit ihm in Ruhe spazieren zu gehen und mich etwas zu entspannen. Seit 1997, also seit Einführung der Fachanwaltschaft für Familienrecht, bearbeite ich ausschließlich familienrechtliche Mandate. Im Rahmen des familienrechtlichen Mandates, welches nach meinem persönlichen Dafürhalten von der Lebens...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 5. Maßnahmen zur Kontrollfestigkeit

a) Trotz der hohen Bedeutung des VA im Rahmen der Kernbereichslehre, die in der Einordnung in den zweithöchsten Rang zum Ausdruck kommt, besteht bei Vereinbarungen zum VA eine erhebliche Dispositionsfreiheit. Der BGH relativiert denn auch seine Klassifizierung mit der Feststellung, dass der VA als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen mit dem Zugewinnausg...mehr

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FF 12/2015, Erbunwürdigkeit... / 3 Anmerkung

Der vorstehenden Entscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, welcher den Stoff für eine antike Tragödie bilden könnte. Es geht um Leben und Tod, um die Verzweiflung eines Ehemannes angesichts des Leidens seiner Frau, sein eigenes Zerbrechen und schließlich um das Auseinanderbrechen einer Familie. Die Grenzen zwischen Täter und Opfer verschwimmen. Die Entscheidung des BGH br...mehr

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FF 12/2015, Aufhebung und A... / 1 Gründe:

I. Das AG hatte der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 10.6.2015 für das vorliegende Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Am 12.6.2015 haben die Eheleute eine umfassende notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen; darin ist u.a. die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgesc...mehr

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FF 12/2015, Wann kommt der "Gutdeutsch" fürs Smartphone? oder: die Bremer Tabelle fürs Handgepäck

Dr. Mathias Grandel Stellen wir uns einen üblichen Ablauf in einer mündlichen Verhandlung über nachehelichen Unterhalt vor. Sie vertreten die Ehefrau: Man diskutiert über den Umfang der Erwerbsobliegenheit Ihrer Mandantin und über die Höhe des Wohnwertes der von der Ehefrau bewohnten Ehewohnung. Beim Ehemann ist die Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens aus selbstständi...mehr

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FF 12/2015, Kein Vorrang de... / 2 Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Betreuungsunterhalt wegen Pflege und Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes … Beide Beteiligten leben in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem jeweiligen Ehegatten zusammen. Beide haben ein bzw. zwei Kinder aus ihren jeweiligen ehelichen Beziehungen. In dem Haushalt des Antragsgegners leben außer seiner Ehefrau sei...mehr