Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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FF 11/2015, Rückschau auf den Anwaltstag in Hamburg

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften Familienrecht, Sozialrecht und Mediation am 11.und 12.6.2015 Elternunterhalt – erst die Moral, dann das Recht Die alten und bedürftigen Eltern zu versorgen, ist eine originär sittlich-moralische Pflicht. Wer hätte auch etwas dagegen einzuwenden, dass in einem "Dankesschuld-Verhältnis" die Kinder in ihrem Alter den Eltern die Liebe und ...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / c) Abänderungsgründe und Vollstreckungseinwendungen

Die Vorentscheidung kann inhaltlich nicht mehr gerechtfertigt sein, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der sich selbst wiederum ändern kann, wie die Einkommenslage, oder der unwandelbar ist, etwa das Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung. Mit dieser Unterscheidung kann der Anwendungsbereich des Abänderungsantrags nach § 238 FamFG vo...mehr

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FF 11/2015, Kindesanhörung im FamilienrechtRechtliche und psychologische Grundlagen sowie praktische Durchführung

Carl/Clauß/Karle2015, 275 Seiten, 39 EUR, Verlag C.H. Beck Die Autoren haben ein Werk vorgelegt, das sich an alle Professionen richten soll, die in irgendeiner Form mit der Anhörung von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren befasst sind. Diesem Anspruch werden sie auch uneingeschränkt gerecht, dank der eigenen Bandbreite der im Autorenteam vertretenen Berufsbilder. Gerad...mehr

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FF 10/2015, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2015

26. bis 28. November 2015 in Weimar Programm Donnerstag, 26. November 2015mehr

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FF 10/2015, Familienanwälte und Familienrichter

Interview mit Dr. Hermann Heuschmid, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bonn FF/Schnitzler: Sie sind seit 1973, also inzwischen mehr als 40 Jahre Anwalt, seit 1997 Fachanwalt für Familienrecht. Wenn Sie diese lange Zeit Revue passieren lassen, was sind für Sie die einschneidendsten Erlebnisse in dieser Zeit? Heuschmid: Es dürfte schwierig sein, auf diese Frage in d...mehr

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FF 10/2015, Digitale Berechnungen in Gerichtsbeschlüssen

Gabriele Ey Entscheidungen zum Unterhalt, zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich setzen häufig längere Berechnungen voraus. Diese können mithilfe von Computerberechnungsprogrammen, die aus der Praxis von Familienanwälten und Familienrichtern nicht mehr hinweg zu denken sind, zuverlässig durchgeführt werden. Sie ermöglichen über das reine Rechenwerk hinaus die Berücksichtig...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / c) Pauschalen und andere Maßstäbe

Die derzeit gebräuchliche Methode wirkt auf den ersten Blick einleuchtend, sollte aber einmal kritisch hinterfragt werden, ob sie ihren eigenen Vorgaben gerecht werden kann. Der Elternunterhalt soll zu keiner signifikanten Einschränkung der einkommenstypischen Konsumgewohnheiten führen. Es ist nur schwer vorstellbar, wie sich diese Vorgabe verwirklichen lässt, wenn bei Unter...mehr

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FF 10/2015, Bewertung des N... / 2 Anmerkung

Heureka! Ein zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses noch gar nicht veröffentlichter Aufsatz von Gutdeutsch [1] gibt dem BGH den wohl willkommenen Anlass, sich von seiner unbeliebten Rechtsprechung zum gleitenden Vermögenserwerb zumindest in großen Teilen zu verabschieden. Allerdings bleibt die Begründung – vorsichtig ausgedrückt – ebenso schlicht wie unzutreffend. Sie ...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / V. Ausblick

Verwandte handeln in der Regel solidarisch. Für die weit überwiegende Mehrzahl ist die intergenerationelle Unterstützung eine Selbstverständlichkeit. Hier wird die vom Unterhaltsrecht geradezu inflationär geforderte familiäre Solidarität in vielfältiger Form gelebt. Dies vollzieht sich durch persönliche und finanzielle Zuwendungen – dabei regelmäßig bedürftigkeitsgerecht und...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / IV. Grenzen des Anspruchs

Ein bestehender Anspruch findet seine Grenze bei der Verwirkung. Für diese gibt es drei ganz verschiedene Ansatzpunkte:mehr

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FF 10/2015, Zuordnung von S... / 2 Anmerkung

Mit seinem Beschluss vom 24.6.2015 hatte das BVerfG sowohl zu der Frage der Verfassungskonformität der aktuellen Gesetzeslage bezüglich der Zuordnung der elterlichen Sorge sowie des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern, als auch einer möglicherweise gegen Verfassungsgrundsätze verstoßenden Auslegung der §§ 1671, 1684 BGB durch die vorangehenden Fachgerichte Stellung zu...mehr

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Zuständigkeit: Sonstige Familien- oder Wohnungseigentumssache?

Leitsatz In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist. Normenkette § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG; § 43 WEG Das Problem Der Ehemann E und die Ehefrau F sind v...mehr

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FF 9/2015 / Internationales Familienrecht

Es stellt keinen zwingenden Versagungsgrund dar, wenn im Rahmen eines griechischen Adoptionsverfahrens keine Eignungsprüfung der Antragsteller nach üblichen deutschen Maßstäben stattgefunden hat. Die tatsächlich gelebten Verhältnisse wie eine intensive Eltern-Kind-Beziehung und die Tatsache, dass sich das adoptierte Kind – mittlerweile ein Jugendlicher – seit dem dritten Leb...mehr

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FF 9/2015, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien

Jörn Hauß 5. Aufl. 2015, 461 Seiten, 49 EUR, FamRZ-Buch 21, Gieseking Verlag Ein Werk, welches innerhalb von zehn Jahren in der fünften Auflage erscheint, kann nur noch als Standardwerk bezeichnet werden. Seit der Vorauflage sind drei Jahre vergangen. Der "Hauß" greift die zwischenzeitlich weiter entwickelte Rechtsprechung, insbesondere die Kasuistik des BGH, auf, erfasst neu...mehr

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FF 9/2015, Weimar lockt

Jochem Schausten – und zwar nicht nur mit Goethe, Schiller und dem Bauhaus, sondern uns Familienrechtler vom 26. bis 28.11.2015 auch mit der Herbsttagung unserer Arbeitsgemeinschaft. Die beginnt am Donnerstagmittag mit einem ganz aktuellen Thema, nämlich der Frage nach der "Ehe für alle?". Prof. Dr. Nina Dethloff und Jens Scherpe von der University of Cambridge werden uns den ...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / 1

Kroatische Staatsangehörige stellen in Deutschland eine der größten Migrantengruppen.[2] Viele in Deutschland lebende Kroaten sind als sogenannte Gastarbeiter angeworben worden und haben Vermögenswerte aufgebaut, sodass erbrechtliche Fragen relevant werden. Sowohl in der Vorfeldberatung bei Errichtung von Testamenten oder Übertragung von Vermögenswerten als auch im Nachlassv...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / a) Zuständigkeit und anwendbares Recht

Wie im internationalen Familienrecht durch die Einführung der Scheidungsverordnung,[32] bedeutet auch die Einführung der Erbrechtsverordnung für das deutsche internationale Erbrecht eine fundamentale Änderung:[33] Die Anknüpfung erfolgt nun nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt. Sowohl die Zuständigkeit (Art. 4 EuErbVO) als a...mehr

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FF 9/2015, Kein Verstoß geg... / 2 Anmerkung

Der Entscheidung des OLG Bremen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sie legt in nicht zu beanstandender Form dar, dass eine zunehmend in der Praxis feststellbare Tendenz des Versuchs einer nachträglichen Gebührenkürzung auf der Ebene der Bezirksrevisoren einer kritischen Bewertung zuzuführen ist und diese Handhabung in zahlreichen Fällen einer rechtlichen Überprüfung nicht stan...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / 2. Der Vertrag von Lissabon

Rz. 30 Mit dem Vertrag von Lissabon[17] wurde der Vertrag von Amsterdam über die europäische Union (EU Vertrag, EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG Vertrag) reformiert; letzterer erhielt den neuen Namen "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEU-Vertrag, AEUV). Mit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages am 1.12.2009 finde...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / II. Das Gesetzgebungsverfahren

Rz. 32 Rechtsakte der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen werden gem. Art. 81 Abs. 2 im so genannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen (dazu Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV), nämlich auf Beschl. v. Europäischen Parlament und dem Rat mit qualifizierter Mehrheit. Rz. 33 Dieses Verfahren gilt jedoch nicht für Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezu...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / B. Zukünftige Rechtslage

Rz. 18 Unter Anwendbarkeit der Rechtslage der ErbVO kommt solchen Strategien zur Minimierung des Pflichtteils keine Bedeutung mehr zu, denn es gibt keine den Artt. 3a Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB entsprechende Vorschrift in der ErbVO. Vielmehr gilt nach der ErbVO Folgendes: Eine Sonderregel, die das Recht des Lageortes des Vermögens aufstellt, kann die allgemeine Ankn...mehr

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zfs 8/2015, Verpflichtung des Geschädigten, im Totalschadensfall ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten

Hinweis "In oben bezeichneter Angelegenheit teilen wir mit, dass unser Mandant das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten kalkulierten Restwert veräußert hat. Eine Ablichtung des entsprechenden Kaufvertrags ist beigefügt." Unser Mandant ist nicht verpflichtet gewesen, Ihnen vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs nach dem gutachterlich ermittelten Restwert die Gelegenheit zum Nachw...mehr

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FoVo 8-9/2015, Naturalunter... / 2 II. Die Entscheidung

Wichtiger Antrag: § 850c Abs. 4 ZPO Zu den eigenen Einkünften im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO gehören auch Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs. 4 S. 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhalt...mehr

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FF 7+8/2015, Nichtzulassung... / 2. Entwicklung des Familienrechts

Das Familienrecht, namentlich das Unterhaltsrecht, hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung in Gesetz und Rechtsprechung genommen. Die Änderung der Rechtsprechung zur Begrenzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen, angestoßen durch das Urteil des BGH vom 12.4.2006 (Az.: XII ZR 240/03 = FamRZ 2006, 1006) und die wesentliche Veränderung des gesamten Unterhaltsrec...mehr

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FF 7+8/2015 / Internationales Familienrecht

Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht (BGH, Urt. v. 10....mehr

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FF 7+8/2015, Verträge in Familiensachen

Ludwig Bergschneider 5. Auflage 2014, 336 Seiten, 49 EUR, FamRZ-Buch 9, Gieseking Verlag Das Buch des Münchener Kollegen Bergschneider, einem erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, enthält als weitere Überschrift Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen. Damit ist im Grunde genommen schon erschöpfend dargestellt, womit sich dieses Buch, das jetz...mehr

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FF 7+8/2015, Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen

Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht Zusammenfassung Die Nichtzulassungsbeschwerde, ein im Zivilrecht übliches Rechtsmittel, ist in Familiensachen nicht gegeben. Nicht zuletzt infolge der Reformen des Familienrechts in den letzten Jahren, insbesondere des Unterhaltsrechts und der Einführung des Familienverfahrensrechts, ist dies ...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 3. Basisunterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

Nach § 1615l Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB steht dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteil über die Dauer des Mutterschutzes (Abs. 1 S. 1) hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu, soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils be...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 1. Bedarf

Der Bedarf[55] richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§ 1615l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB). Maßgebend ist also, in welchen Verhältnissen dieser bisher gelebt hat.[56] War er vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist seine Lebensstellung durch das seinerzeit erzielte Einkommen geprägt, sofern es nachhaltig und nicht nur vorübergehend erzi...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 7. Konkurrenzfragen

Im Übrigen können sich durch das Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsschuldner des nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigten Elternteils oder mehrerer Unterhaltsgläubiger des nach § 1615l BGB unterhaltspflichtigen Elternteils zahlreiche Konkurrenzfragen ergeben.[90] Autor: Dirk Hoffmann , Richter am OLG Bremen FF 7/2015, S. 296 - 303mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 2. Betreuung des Kindes

Der Betreuungsunterhaltsanspruch setzt die tatsächliche Betreuung des Kindes durch den Elternteil voraus, der den Anspruch geltend macht. Dabei muss die Betreuung rechtmäßig erfolgen.[5] Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn bei alleinigem Sorgerecht des anderen Elternteils die Betreuung gegen dessen Willen erfolgt.mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 6. Verzicht

Aufgrund der Verweisung in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB auch auf § 1614 Abs. 1 BGB kann der Elternteil eines nichtehelichen Kindes – anders als dies für den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundsätzlich möglich ist (§ 1585c BGB) – für die Zukunft nicht auf den Betreuungsunterhalt verzichten.[89]mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 1. Befristung des Unterhalts

Nach Auffassung des BGH ist der Betreuungsunterhalt, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes absehbar keine kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründe vorliegen, ohne zeitliche Befristung zuzusprechen.[83]mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / II. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch des ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) am 1.1.2008 mittlerweile dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitgehend angeglichen worden.[2] 1. Mutterschaft bzw. Vaterschaft Aus § 1591 BGB ergibt sich, dass als anspruchsberechti...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 1. Mutterschaft bzw. Vaterschaft

Aus § 1591 BGB ergibt sich, dass als anspruchsberechtigte Mutter i.S.d. § 1615l BGB nur die Frau in Betracht kommt, die das Kind geboren hat.[3] Vater i.S.d. § 1615l BGB ist allein derjenige, dessen Vaterschaft förmlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist (§§ 1592 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 1594 Abs. 1 und § 1600d Abs. 1 BGB bzw. § 182 Abs. 1 FamFG). Es reicht dageg...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 2. Bedürftigkeit

Unterhalt kann der das Kind betreuende Elternteil nur verlangen, soweit er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1615l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1602 Abs. 1 BGB). Erzielt er eigene Einkünfte aus einer neben der Kindesbetreuung zumutbaren[68] Erwerbstätigkeit, sind diese in voller Höhe und ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus[69] bedürftigkeitsmindernd anzurechnen. Ein Ve...mehr

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FF 7+8/2015, In guten, aber... / IV. Fazit

Auch mehr als 4 Jahre nach der Umstellung der Rechtsprechung ist die Behandlung der Ansprüche der Schwiegereltern nach Zuwendungen an das Schwiegerkind in weiten Teilen noch nicht geklärt. Die Anzahl der von den Gerichten zu entscheidenden Fälle hat sicher erheblich zugenommen, weil die Position der Schwiegereltern sich deutlich verbessert hat. Der BGH wird aber noch reichli...mehr

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FF 7+8/2015, Nichtzulassung... / 3. Konsequenzen

Fehlende oder unzureichende Rechtsprechung des BGH in Familienstreitverfahren führt zu unterschiedlicher Rechtsprechung, zu einem "an den OLG-Bezirken ausgerichteten Landrecht" (so Uecker, AnwBl 2013, 810). Damit besteht die erhebliche Gefahr, dass ein Gleichlauf der Verfahren geradezu verhindert wird und eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht stattfindet. Zudem hat d...mehr

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FF 7+8/2015, Ausgleichspfli... / 3 Anmerkung

Auch wenn das Zweikontenmodell im Blickfang des amtlichen Leitsatzes steht: Die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung erwächst nicht aus steuerlichen Aspekten. Im Kern geht es um die verschiedenen Ausgleichsansprüche getrennter Ehegatten, wenn einer von beiden über den Trennungszeitpunkt hinaus die Raten für Darlehen zahlte, die auch im Interesse des anderen aufgenommen ...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / b) Elternbezogene Verlängerungsgründe

Elternbezogene Gründe,[39] die zu einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus führen können, beruhen maßgeblich auf einem schutzwürdigen Vertrauen auf Elternebene.[40] Ein Vertrauenstatbestand wird regelmäßig nur dann entstanden sein können, wenn die Eltern eine längere Beziehung geführt haben, das Kind also nicht lediglich aus ein...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / a) Kindbezogene Verlängerungsgründe

Die kindbezogenen Gründe, die zu einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus führen können, entsprechen denen, die nach § 1570 Abs. 1 BGB beim nachehelichen Betreuungsunterhalt maßgeblich sind. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1.1.2008 für Kinder ab...mehr

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AGS 7/2015, Isolierte Anfec... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist grundsätzlich statthaft. Soweit es sich bei vorliegendem Verfahren um eine Abstammungssache nach § 169 Nr. 1 FamFG handelt, liegt eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 111, 112 FamFG) nicht vermögensrechtlicher Art vor. Hier gilt für die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen § 58 FamFG, anders als bei Kostenbesc...mehr

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FF 7+8/2015, Was tun sich unsere Mandanten an?

Dr. Undine Krebs Die meisten Kinder in Deutschland leben bei ihren Eltern. Wenn sich die Eltern getrennt haben, dann werden diese Kinder oft mit neuen Personen konfrontiert. Bis zu 13 % aller Familien sind laut Schätzungen des Bundesfamilienministeriums heutzutage Stieffamilien. Woher die Vorsilbe "Stief-" kommt, ist unklar. Laut Wikipedia stammt sie von "gestutzt, stoßen, sc...mehr

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FF 7+8/2015, In guten, aber... / aa) Gezogene Nutzungen als Billigkeitskriterium

Im Ausgangsfall war natürlich vorrangig zu berücksichtigen, dass die Tochter die in das Haus investierten Beträge von der Vornahme der Investitionen bis zum Scheitern der Ehe hat nutzen können. Insoweit hat sich die Erwartung der Schwiegermutter erfüllt. Lässt man die sonstigen Billigkeitskriterien einmal außer Betracht, sind also die Zeit von der Zuwendung bis zur Trennung e...mehr

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FF 7+8/2015, Nichtzulassung... / Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde, ein im Zivilrecht übliches Rechtsmittel, ist in Familiensachen nicht gegeben. Nicht zuletzt infolge der Reformen des Familienrechts in den letzten Jahren, insbesondere des Unterhaltsrechts und der Einführung des Familienverfahrensrechts, ist dies weder systematisch noch in sonstiger Weise nachvollziehbar. Wegen …mehr

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Zerb 7/2015, Pflichtteilsanspruch bei aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen1 Der Aufsatz ist Herrn RA Dr. Hanspeter Daragan zum 75. Geburtstag gewidmet.

Zugleich Anmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 5.2.2015 – 7 U 115/14[2] Wer aufschiebend bedingt oder auflösend bedingt zum Nacherben eingesetzt ist, kann einen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wenn er seine Nacherbeinsetzung gem. § 2306 Abs. 2 BGB ausgeschlagen hat. (n. amtl. Ls.) Die trotz Zulassung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln ist...mehr

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FF 7+8/2015, BGH-Zuständigk... / IV. Notwendigkeit einer gesetzlichen Korrektur

Der Gesetzgeber sollte sich deshalb nicht scheuen, die gegenwärtige Regelung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Wie bereits ausgeführt, wäre es ohne erheblichen Aufwand möglich, auch innerhalb des Rahmens des FamFG speziell für Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ein Rechtsmittel der weiteren Beschwerde vorzusehen und den Oberlandesgerichten zu...mehr

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FF 6/2015, FF 6/2015 / Internationales Familienrecht

a) Im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der Brüssel IIa-Verordnung ist kein Verfahrensbeistand zu bestellen. b) Handelt es sich bei der anzuerkennenden Entscheidung um eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht, steht der Umstand, dass das Ausgangsgericht dem Kind keinen Verfahrensbeistand bestellt hat, einer Anerkennung bzw. Volls...mehr

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FF 6/2015, Rang bei Teilunt... / 2 Anmerkung

Die vorstehende Entscheidung enthält mehrere interessante Aspekte: 1. "Praktikabilität schlägt Dogmatik" – so könnte man kurz zusammengefasst die Überlegungen des BGH zur Rangfolge bei Teilansprüchen im Mangelfall umschreiben. Es war nach der Unterhaltsreform 2008 in der Literatur streitig, ob die Dogmatik zu den Teilansprüchen im nachehelichen Unterhalt noch aufrecht zu erhal...mehr

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FF 6/2015, Symposium zum Unterhaltsrecht bei Wechselmodell und erweitertem Umgang

Staatssekretärin Dr. Hubig hat am 4. Mai 2015 ein Symposium zum Unterhaltsrecht im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eröffnet. Das Symposium behandelt die Frage, wie im Unterhaltsrecht auf eine wachsende Zahl von Fällen erweiterten Umgangs zu reagieren ist. Nach § 1606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bislang vorgesehen, dass "in der Regel" ein Elternteil...mehr