Insolvenz

Bei einer Insolvenz kann ein Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen. Gründe für eine Insolvenz sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Können ein Unternehmen, ein Freiberufler oder Privatpersonen ihren Zahlungsverpflichtungen wegen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr nachkommen, sind sie insolvent. Liegt einer der Gründe für einen Insolvenz vor, besteht in einigen Fällen die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. In anderen Fällen kann dies sinnvoll sein, um zeitnah eine Restschuldbefreiung zu erreichen.

Bei der Insolvenz eines Unternehmens darf, sobald das Insolvenzverfahren auf Antrag eröffnet ist, der Schuldner nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Stattdessen versucht der Insolvenzverwalter, die Gläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Ein verspäteter oder unterbliebener Insolvenzantrag kann, etwa bei der GmbH, rechtliche Konsequenzen für den zuständigen Geschäftsführer haben.

Bei der Insolvenz von Privatpersonen (Verbraucherinsolvenz) wird zunächst versucht, durch außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern eine Entschuldung zu erreichen. Erst wenn dies misslingt, wird das Insolvenzerfahren eröffnet. Wenn sich der Schuldner über einige Jahre an strenge Vorgaben hält, um Schulden zu tilgen (Wohlverhaltensphase), wird er anschließend von den restlichen Schulden befreit.





Restschuldbefreiung bei der Verbraucherinsolvenz

Bei Verbraucherinsolvenzen erfolgt nach einer Reform zum 1.7.2014 die Restschuldbefreiung unter Umständen früher. Zwar wird wie bisher gemäß § 300 Abs. 1 InsO spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden. Diese Frist verkürzt sich aber auf drei Jahre, wenn es dem Schuldner gelingt es, mindestens 35 Prozent der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen und auf fünf Jahre, wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 bis 3.000 Euro) abzutragen.

Um eine drohende Insolvenz abzuwenden, kommen Verhandlungen mit Gläubigern über einen Schuldenerlass, Ratenzahlung oder eine Stundung in Betracht oder eine Absicherung der Gläubiger durch eine Bürgschaft. Für die private Insolvenz gibt es die Möglichkeit einer Schuldenberatung.

Umgangssprachlich werden für die Insolvenz auch die Begriffe Konkurs und Bankrott gebraucht. Der Begriff Konkurs war bis zur Einführung der Insolvenzordnung 1999 auch der offiziell Terminus, während der Begriff Bankrott im rechtlichen Sinne eine Straftat darstellt.