Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / IV. Weitere Besonderheiten bei unternehmerischem Vermögen

1. Einzelunternehmen im Nachlass Rz. 11 Besonderheiten bestehen bei der Behandlung unternehmerischen Vermögens im Nachlass. Teilweise gelten hier wesentliche Vereinfachungen gegenüber der lebzeitigen Übertragung auf den Minderjährigen. Rz. 12 Ist der Minderjährige Alleinerbe und umfasst der Nachlass (auch) ein gewerbliches Einzelunternehmen, kann der gesetzliche Vertreter ohne...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / I. Allgemeines

Rz. 2 Grundsätzlich sind die Rechtsfolgen des § 1922 BGB nicht vom Erreichen bzw. Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze abhängig, sodass dem (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben die Erbschaft unabhängig von seinem Alter oder seiner Geschäftsfähigkeit qua Gesetzes anfällt. Dies gilt auch dann, wenn zur Erbschaft ein Unternehmen oder eine Beteiligung gehört.[1]mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / II. Wer vertritt den Minderjährigen?

1. Eltern als gesetzlicher Vertreter Rz. 22 Gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB sind gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes grundsätzlich die Eltern, also Vater und Mutter gemeinsam (Gesamtvertretung),[39] soweit nicht einem von ihnen allein die elterliche Sorge übertragen ist (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Nur beim Empfang von Willenserklärungen (§ 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) ...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 2. Vertretung durch Ergänzungspfleger

a) Bedürfnis für eine Ergänzungspflegschaft Rz. 23 Gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern das Kind nicht vertreten, wenn nach § 1795 BGB auch der Vormund von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen wäre. Dies soll den Minderjährigen vor den Folgen möglicher Interessensgegensätze zwischen ihm und seinem gesetzlichen Vertreter schützen.[41] aa) Insichgeschäft § ...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / D. Der Minderjährige als Gesellschafter

Rz. 56 Wenn Minderjährige Gesellschafter sind, stellen sich auch im Hinblick auf deren Gesellschafterstellung und die laufenden Geschäfte der Gesellschaft die Fragen nach einer etwaig erforderlichen Vertretung und einem Genehmigungserfordernis. I. Vertretung der Gesellschaft Rz. 57 Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt stets ausschließlich im Namen der Gesellschaf...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 3. Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Genehmigung

Rz. 39 Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn einer der Genehmigungstatbestände aus den §§ 1821 ff. BGB vorliegt. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommen meist nur die Genehmigungstatbestände aus § 1822 Nr. 3 und Nr. 10 BGB in Betracht. a) "Betrieb eines Erwerbsgeschäfts", § 1822 Nr. 3 BGB Rz. 4...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / B. Erwerb von Todes wegen (Erbschaft)

I. Allgemeines Rz. 2 Grundsätzlich sind die Rechtsfolgen des § 1922 BGB nicht vom Erreichen bzw. Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze abhängig, sodass dem (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben die Erbschaft unabhängig von seinem Alter oder seiner Geschäftsfähigkeit qua Gesetzes anfällt. Dies gilt auch dann, wenn zur Erbschaft ein Unternehmen oder eine Beteiligung...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / a) Betreuungsunterhalt

Rz. 48 Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht auch im Kindeswohlinteresse und bedarf daher gemäß Art. 6 Abs. 2 GG staatlichen Schutzes.[49] Dieser Anspruch ist im Grundsatz nicht disponibel, ein Totalausschluss daher in der Regel unzulässig, wobei es in erster Linie von den vorstehend unter Rdn 34 dargestellten subjektiven Kriterien abhängen dürfte, ob diese Unzulässig...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / 4. Unterbeteiligungen im Angehörigenkreis

Rz. 87 Grundsätzlich ist für den BFH die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Vertrags keine unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses. Im Zusammenhang mit Unterbeteiligungen zwischen Angehörigen hat der BFH festgestellt, dass sich die Anerkennung von zivilrechtlich mangelhaften Verträgen maßgeblich danach beurteilt, wie die Eigenquali...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gütertrennung

Rz. 30 Bestand zwischen dem Erblasser und seinem Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles Gütertrennung (§§ 1414 ff. BGB), kommt § 1931 Abs. 4 BGB zum Tragen: Der Ehegatte erbt neben ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen (also ½ bei nur einem Kind und ⅓ bei zwei Kindern). Hinterlässt der Erblasser mehr als zwei Kinder, erhält der Ehegatte mindestens eine Erbquote von ¼. Es v...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Erben erster Ordnung

Rz. 21 Wer Erbe erster Ordnung ist, wird in § 1924 BGB geregelt. Danach sind die Abkömmlinge des Erblassers zu Erben berufen. Hat der Erblasser mehrere Kinder hinterlassen, erben diese zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB. In § 1924 Abs. 2 BGB ist das sog. Repräsentationsprinzip verankert: solange ein Abkömmling den Erbfall erlebt, schließt er alle durch ihn mit dem Erblass...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / F. Fazit

Rz. 83 Auch wenn die Beteiligung Minderjähriger bei der Umsetzung einer Nachfolgeplanung mit zusätzlichen Problemen behaftet ist, stehen die möglichen Vorteile hierzu oftmals in einem mehr als angemessenen Verhältnis. Aus diesem Grund erscheint die aktive Gestaltung frühzeitiger Vermögensbeteiligungen der nachfolgenden Generationen äußerst empfehlenswert. Die unbestreitbar v...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / c) Verfahren der Ergänzungspflegerbestellung

Rz. 34 Die Bestellung des Ergänzungspflegers geschieht auf Antrag durch das zuständige Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, § 152 Abs. 2 FamFG. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 2 lit. a RPflG. Erlangen die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen Kenntnis von einem Umstand, der sie...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / II. Gesellschafterversammlung

Rz. 60 In der Gesellschafterversammlung muss für den Minderjährigen sein gesetzlicher Vertreter handeln, da er mangels Geschäftsfähigkeit nicht selbst handeln darf.[112] Wenn der gesetzliche Vertreter selbst an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist oder er mehrere Minderjährige als gesetzlicher Vertreter vertritt, kommt ein Vertretungsausschluss nach §§ 1629 Abs....mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 1. Einzelunternehmen im Nachlass

Rz. 11 Besonderheiten bestehen bei der Behandlung unternehmerischen Vermögens im Nachlass. Teilweise gelten hier wesentliche Vereinfachungen gegenüber der lebzeitigen Übertragung auf den Minderjährigen. Rz. 12 Ist der Minderjährige Alleinerbe und umfasst der Nachlass (auch) ein gewerbliches Einzelunternehmen, kann der gesetzliche Vertreter ohne weitere Zustimmungserforderniss...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / bb) Schenkung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Rz. 33 Ein entgeltlicher Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist hinsichtlich der übernommenen Gegenleistung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Auch die schenkweise Übertragung (voll eingezahlter) GmbH-Anteile ist im Hinblick auf die potenzielle Ausfallhaftung bzw. Haftung bei Kapitalrückzahlung des Minderjährigen gem. §§ 16, 24, 31 Abs. 3 GmbHG nicht ledigl...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / b) Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, § 1822 Nr. 10 BGB

Rz. 47 Ein weiterer Genehmigungstatbestand im Rahmen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann grundsätzlich in der Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liegen. Auch bei einem unentgeltlichen Erwerb kann unter Umständen § 1822 Nr. 10 BGB einschlägig sein, wenn eine konkrete Möglichkeit der Inanspruchnahme des Minderjährigen für V...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / VII. Die so genannte Erstreckungswirkung

Rz. 51 Verzichtet ein Abkömmling (auch ein dem Abkömmling gleichgestelltes Kind = Adoptivkind) auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auch auf seine Abkömmlinge, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart (§ 2349 BGB). Die Erstreckungswirkung schließt auch die Abkömmlinge, die erst nach dem Verzicht geboren werden, ein. Eine Erstreckung auf ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 3 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gem. § 35c Abs. 2 EStG

Rz. 22 Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird. Im Bereithalten einer tatsächlich leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutz...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / III. Nachfolgeplanung

Rz. 41 Zur Vervollständigung einer privaten Finanzplanung gehört ebenso der Blick auf die Nachfolgeplanung. Hierbei sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden und bewertet werden:mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 3. Motive und Beweggründe der Vertragsparteien

Rz. 36 Zu den subjektiven Elementen der Wirksamkeitskontrolle gehören die Vorstellungen der Vertragsparteien von der Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens. Je mehr die gestalteten Regelungen zu diesen Vorstellungen passen, desto weniger wird man einen Vertrag als sittenwidrig ansehen. Dies sei am Beispiel des Totalausschlusses des Nachscheidungsunterhalts und des Versorgun...mehr

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§ 17 Familienholding / 2. Tatsächlicher Vollzug

Rz. 53 Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen müssen anschließend auch in der Praxis vollzogen werden.[104] Dies sollte auch angemessen dokumentiert werden, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass das Gesellschaftsverhältnis auch tatsächlich "gelebt" wurde bzw. wird. Insoweit kommt es nicht allein auf den Vollzug der Gewinnverteilungsabrede an, auch die Einhaltun...mehr

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§ 17 Familienholding / 1. Zivilrechtlich wirksamer Abschluss

Rz. 49 Dass die im Gesellschaftsvertrag einer Familiengesellschaft enthaltenen Regelungen von den Beteiligten ernsthaft gewollt werden, wird man im Hinblick auf die mit der Implementierung der Gesellschaft verfolgten (insbesondere auch außersteuerlichen) Zwecke im Regelfall unterstellen können. Für die Prüfung der steuerlichen Anerkennung ist daher zunächst nach der zivilrec...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / I. Vorstellungen des Unternehmers

Rz. 35 Die Herausarbeitung der Ziele des Unternehmers stellt sich in der Praxis deutlich schwieriger dar, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Denn in der Regel sind die Zielvorstellungen nicht eindimensional, sondern haben unterschiedliche Facetten, die nicht ohne Weiteres miteinander harmonieren. So wird oftmals die Übergabe des Unternehmens an einen einzigen Nachfolg...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 3. Behindertentestament

Rz. 12 Die testamentarische Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft des behinderten Kindes unter gleichzeitiger Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung gibt dem Erblasser in rechtlich zulässiger Weise die Möglichkeit, dem behinderten Kind zusätzlich zu den Leistungen des Sozialhilfeträgers regelmäßige Einnahmen zu verschaffen, ohne dass der Träger der Sozialhilfe a...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Erbrechtlich-gesellschaftsrechtliche Lösung

Rz. 51 Besser ist es bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel einzubauen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung besitzen, der Eintritt nach dem Tode des bisherigen Gesellschafters ermöglicht wird.[150] Auch der Erbe/Vermächtn...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / VII. Dokumentation der Ausgangslage

Rz. 32 Auf der Grundlage der zusammengetragenen Sachverhaltsinformationen einschließlich der bereits geäußerten Wünsche und Pläne des Unternehmers sollte zunächst der Status quo festgestellt und angemessen dokumentiert werden. Dies umfasst die zivil- und steuerrechtlichen Aspekte ebenso wie die Beurteilung der Übergabereife des Unternehmens und (sonstige) Liquiditätsaspekte....mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / II. Ausgangssachverhalt

Rz. 21 Die meisten Unternehmer oder vermögende Privatleute können zunächst den Nutzen einer Finanzplanung nicht erkennen, da Sie selber bisher keine Planung erstellt haben oder auch noch nicht auf diese Dienstleistung aufmerksam gemacht wurden. Im Folgenden wird ein Praxisfall dargestellt, um einige Besonderheiten diesbezüglich aufzuzeigen. Praxisbeispiel Der Vermögensinhaber...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / aa) Schenkung von Personengesellschaftsanteilen

Rz. 29 Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da er gem. §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB sowohl für die Alt- als auch die Neuverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet.[48] Rz. 30 Auch mit dem Erwerb von Kommanditanteilen wird für den Minderjährigen ...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / a) "Betrieb eines Erwerbsgeschäfts", § 1822 Nr. 3 BGB

Rz. 40 Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Norm des § 1822 Nr. 3 BGB, die ein Genehmigungserfordernis für den Abschluss von Gesellschaftsverträgen vorsieht, wenn die Gesellschaft zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werden soll. Rz. 41 Der Begriff des Erwerbsgeschäfts ist nach ständiger Rechtsprechung weiter zu fassen als der des kaufmännischen H...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 2. Ladung

Rz. 73 Für die wirksame Stimmabgabe in einer Gesellschafterversammlung ist diese zunächst ordnungsgemäß einzuberufen, um die Gesellschafter entsprechend zu laden. Die Ladung ist Mittel des Schutzes des mitgliedschaftlichen Rechts der Gesellschafter auf Teilnahme an Information und Willensbildung innerhalb der Gesellschafterversammlung.[148] Wird ein minderjähriger Gesellscha...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / III. Erbauseinandersetzung

Rz. 7 Die Bestellung von Pflegern sowie familiengerichtliche Genehmigungen können auch im Rahmen der Erbauseinandersetzung erforderlich werden, soweit hierzu Verträge zwischen den einzelnen Erben abgeschlossen werden bzw. über im Katalog der §§ 1821, 1822 BGB aufgezählte Gegenstände (z.B. Grundstücke, Anteile an Personenhandelsgesellschaften etc.) verfügt werden soll. Rz. 8 E...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / d) Genehmigungsverfahren

Rz. 49 Vor dem Hintergrund der erwähnten Unsicherheiten empfiehlt es sich umso mehr, die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, z.B. der Gründung von Familiengesellschaften oder von Anteilsübertragungen, bereits vorab zu klären und beim zuständigen Gericht unter Schilderung der beabsichtigten Maßnahmen ein sog. Negativtestat zu beantragen. Mit der Er...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / I. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 57 Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt stets ausschließlich im Namen der Gesellschaft und nicht für den Minderjährigen.[103] Die Anwendung des § 181 BGB scheidet somit aus, da kein Interessenkonflikt durch das Handeln einer Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes gegeben ist. Rz. 58 Ist der Minderjährige Gesellschafter einer grundbesitzverwaltenden Ge...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 3. Folgen einer fehlerhaften Beschlussfassung

Rz. 76 Hat der gesetzliche Vertreter anstatt eines eigentlich zu bestellenden Ergänzungspflegers für den Minderjährigen die Stimmen bei der Beschlussfassung abgegeben, hat er insoweit als vollmachtloser Vertreter des Ergänzungspflegers gehandelt, sodass die abgegebene Stimme schwebend unwirksam ist. Der Ergänzungspfleger kann folglich die Stimmabgabe nachträglich gem. § 177 ...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 1. Beschlussfassung/Stimmabgabe

Rz. 61 Da § 181 BGB grds. auch auf Gesellschafterbeschlüsse und die entsprechende Stimmrechtsabgabe anwendbar ist, können die Eltern als gesetzliche Vertreter nach §§ 1629 Abs. 2, 1795, 181 BGB von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen sein.[113] Dies gilt insbesondere für Grundlagenbeschlüsse (z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Umstrukturierungen, Auflös...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 2. Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 16 Auch die Erbschaft von Beteiligungen an Personengesellschaften, insbesondere an Personenhandelsgesellschaften ist bei minderjährigen Erben mit einigen Besonderheiten verbunden. In den Fällen der einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den oder die Erben über,[25] ohne dass hierz...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / I. Beweggründe für lebzeitige Vermögensübertragungen

Rz. 19 Selbstverständlich sind auch die lebzeitigen Übertragungen bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere von unternehmerischen bzw. gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, an Minderjährige nicht ohne Tücken. Der eindeutige Vorteil lebzeitiger Übertragungen liegt aber in der besseren Planbarkeit und der Möglichkeit, im Falle unerwünschter Entwicklungen, beispielsweise ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / III. Erstreckung auf Abkömmlinge in jedem Fall?

Rz. 84 Fraglich erscheint, ob die Erstreckungswirkung nur eintritt, wenn die Abkömmlinge nur aufgrund der Auslegungsregeln der §§ 2069, 2190 BGB berufen wären oder auch dann, wenn der Erblasser sie ausdrücklich – oder konkludent – zu Ersatzerben/Ersatzvermächtnisnehmern bestimmt hat. Das Gesetz schweigt dazu. Zum Teil wird vertreten, § 2349 BGB müsse einschränkend dahingehend...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 4. Sonderproblem: Die aufgegebene Theorie der Doppelberechtigung

Rz. 47 Bis zum Urteil des BGH aus dem Jahre 2012 wurde höchstrichterlich die Theorie der Doppelberechtigung vertreten, wonach ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nur gegeben war, wenn die Pflichtteilsberechtigung schon im Zeitpunkt der Schenkung vorlag. Der BGH hat diese Theorie durch Urt. v. 23.5.2012 aufgegeben.[60] Tatsächlich fand die Theorie der Doppelberechtigung weder ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / I. Rechtsnatur

Rz. 4 Das BGB kennt zwei unterschiedliche Verzichtserklärungen, die gelegentlich unter dem Begriff des Erbverzichts zusammengefasst werden. Der reine Erbverzicht ist hierbei die erbrechtliche Erklärung, die in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen am weitesten reicht. Demgegenüber stellt sich der Pflichtteilsverzicht, also der Verzicht, der Auswirkungen nur auf...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Umstände des Vertragsschlusses

Rz. 34 Zu den Gesamtumständen, die bei Eingriffen in den Kernbereich der Scheidungsfolgen in die Prüfung einzubeziehen sind, gehören die subjektiven Elemente der Verhandlungsgleichheit, deren Nichtbeachtung zu vermeidbaren Risiken führt und in der Praxis oftmals erst der Auslöser einer kritischen Betrachtung von Eheverträgen ist.[24] Problematisch sind insoweit Fälle, in den...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 1. Grundsätzliches

Rz. 22 Soweit es nicht um die Nachfolge in ein Einzelunternehmen, sondern in eine Gesellschafterstellung geht, sind neben erb- und steuerrechtlichen Aspekten auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt die eherne Grundregel: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht! Gerade im Bereich der Personengesellschaften bestimmen demzufolge die maßg...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 43 Bei gemeinschaftlichen Testamenten sieht das Gesetz insofern eine Formerleichterung vor, als dass es ausreicht, wenn einer der beiden Eheleute das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet, eigenhändig unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Das kann beispielsweise mit den Worten "Das ist auch mein letzter Wille. Ort, ...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Gütertrennung

Rz. 75 Die am weitesten gehende Gestaltung ist die Gütertrennung. Mit ihr werden alle güterrechtlichen Bindungen, seien es die Verfügungsverbote der §§ 1365, 1369 BGB, sei es der Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, ausgeschlossen. Die Gütertrennung erzeugt allerdings auch rechtliche Nachteile, die im Regelfalle gegen diesen Güterstand sprechen: Rz. 76 Der ges...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / I. Familie versus Unternehmen

Rz. 24 Das Zusammenwirken von Unternehmen und Familie ist auf den ersten Blick von einem gemeinsamen Interesse getragen: geht es dem Unternehmen gut, geht es auch der Familie gut. Bei genauerer Betrachtung sind an der Schnittstelle von Unternehmen und Familie aber wichtige Entscheidungen zu fällen, in denen widerstreitende Interessen offenbar werden. Die Unternehmensnachfolg...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Sittenwidriges Kausalgeschäft

Rz. 18 Die Rechtsfolgen eines unwirksamen Kausalgeschäftes sollen in diesem Zusammenhang nicht weiter erörtert werden. Sie werden an anderer Stelle vertieft.[21] Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass in Ausnahmefällen das Kausalgeschäft sittenwidrig sein kann, so dass der gesamte Erbverzicht unwirksam ist. Einen typischen Sachverhalt dazu hatte das OLG Hamm zu entscheiden....mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / II. Vorstellungen der Familie

Rz. 41 Einsame Entscheidungen des Unternehmers führen im Bereich der Unternehmensnachfolge nur selten zum Erfolg. Mithin stellt sich die Frage, ob und inwieweit er das Thema Nachfolge – bezogen auf das Unternehmen oder allgemein – bereits im Kreise seiner Familie diskutiert hat und was – seiner Meinung nach – seine Angehörigen davon (von dem Thema allgemein sowie von den Vor...mehr

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§ 31 Umwandlungen (EU-GmbH ... / A. Einführung

Rz. 1 Die Unternehmensnachfolge beschäftigt sich mit der Übertragung eines Unternehmens auf die nächste Generation im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge. Bei der Unternehmensnachfolge wird die nächste Generation durch die Übertragung eines Anteils am Unternehmen beteiligt. Somit ist die Rechtsform des zu übertragenden Unternehmens auch für die Nachfolge von großer Bedeut...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / VII. Kinderloser Vorerbe

Rz. 80 Da in der Regel davon auszugehen ist, dass der Erblasser die Nachkommen eines von ihm bedachten Abkömmlings nicht zugunsten Dritter von der Erbschaft ausschließen will, ist anzunehmen, dass die Nacherbeneinsetzung des Dritten im Zweifel nur für den Fall gilt, dass der Vorerbe ohne Abkömmlinge stirbt (§ 2107 BGB). Setzt der Erblasser also einen tatsächlich oder aus sei...mehr