Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Griechenland / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 36 Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten werden auf dem Gebiet des griechischen Kollisionsrechts in Art. 14 ZGB geregelt. Es handelt sich um eine zentrale und relevante Vorschrift des griechischen internationalen Familienrechts, weil diese Vorschrift sowohl für die güterrechtlichen Beziehungen (Art. 15 ZGB), für Ehescheidung und gerichtliche Trennung (Art. 16 ...mehr

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Russland / 1. Ehewille und Ehefähigkeitsalter

Rz. 1 Materielle Voraussetzungen für die Eheschließung sind die freiwillige Übereinkunft von Mann und Frau und das Ehefähigkeitsalter beider (Art. 12 Abs. 1 FGB). Am Ehewillen mangelt es, wenn einer der Eheschließenden gezwungen oder arglistig getäuscht wurde, sich im Irrtum befindet oder infolge seines Zustands während der standesamtlichen Trauung die Bedeutung seines Hande...mehr

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Bulgarien / b) Gesamtgut

Rz. 24 Was die Eheleute im Laufe ihrer Ehe durch gemeinsame Tätigkeit i.w.S. erwerben, das fällt in ihr (besonderes) [33] Miteigentum und wird gem. Art. 21 Abs. 1 FamKodex zur Errungenschaft, sog. Gesamtgut oder Errungenschaftsvermögen. Das gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte Eigengut des anderen Ehegatten erwirbt.[34] Ob eine Sache bzw. ein Recht während der Ehe zum Ges...mehr

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Russland / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 4 Das russische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit einer Ehe. Eine Ehe ist, ebenso wie ggf. der Ehevertrag, entsprechend dem numerus clausus des Art. 27 Abs. 1 FGB aus folgenden Gründen von Anfang an nichtig:mehr

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Niederlande / a) Nachehelicher Unterhalt

Rz. 101 Der Richter kann zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder ggf. später demjenigen Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verfügt und solche in redlicher Weise auch nicht erwerben kann, auf dessen Antrag und zu Lasten des anderen Ehegatten Unterhaltszahlungen zusprechen (Art. 1:157 Abs. 1 BW). Diese nacheheliche Unterhaltspflicht entsteht gru...mehr

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Großbritannien: England und... / b) Equitable Interests

Rz. 20 Eine Besonderheit des englischen Sachenrechts stellen die equitable interests dar, die neben den direkten Eigentumsrechten (bei Immobilien entweder in der Form des absolute interest oder der leasehold, die einem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungseigentum vergleichbar ist) bestehen können. Diese beruhen auf der Rechtsform des trust und können in ihren Folgen und Funktionen ...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gerichtlicher Unterhalts- und Vermögensausgleich

Rz. 15 Wie in England und Wales werden alle finanziellen Scheidungsfolgen im schottischen Recht im Rahmen gerichtlicher Anordnungen geregelt, wobei dem zuständigen Richter ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird. Allerdings sind die Ermessensgründe in den ss. 8–14 Family Law (Scotland) Act 1985 wesentlich detaillierter geregelt als im vergleichbaren englischen Recht, w...mehr

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Bulgarien / a) Eigengut

Rz. 21 Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines zur Zeit der Eheschließung vorhandenen Vermögens. Was er während der Ehe durch Schenkung[27] oder durch Erbschaft erhält, tritt in sein Alleinvermögen (лично имущество), sog. Eigengut. Zum Eigengut gehören außerdem Gegenstände, die während der Ehe ausschließlich mit Mitteln des Eigenguts erworben werden oder deren Erwerb an dess...mehr

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 45 Durch das Gesetz Nr. 1329/1983 wurde die Liberalisierung des griechischen Familienrechts verwirklicht. Als einziger Scheidungsgrund gilt nunmehr die starke Zerrüttung der Eheverhältnisse, und zwar unabhängig vom Verschulden eines der Ehegatten (Zerrüttungsprinzip, Art. 1439 ZGB).[76] Ferner wird im neuen Recht die einverständliche Scheidung offiziell anerkannt (Art. 1...mehr

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Serbien / I. Materielles Recht

Rz. 1 Die Verfassung der Republik Serbien[1] (im Folgenden: Vfg.) legt die Grundprinzipien des Familienrechts fest. Dies sind die folgenden Grundsätze:mehr

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 52 Die Ehescheidung unterliegt den speziellen Vorschriften für Ehesachen (Art. 592 ff. und 603 ff. gr. ZPO). Nach Art. 18 Nr. 1 gr. ZPO ist die Zivilkammer des Landgerichts sachlich zuständig. In zweiter Instanz sind die Oberlandesgerichte (Berufungsgerichte), in dritter Instanz für eine Revision der Areopag zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird in Art. 22 und 39 gr...mehr

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Portugal / V. Zuständige Behörden und Verfahren

Rz. 20 Zuständig für die zivile Eheschließung ist das jeweilige örtliche Standesamt. Das Verfahren selbst bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Zivilregistergesetz (Código do Registo Civil – CRC). Das System des Registers hat grundlegende Bedeutung für das portugiesische Eherecht. Nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens (Vorverfahren, Art. 139–143 CRC) trifft der Standesb...mehr

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Kroatien / 2. Trennungs- und Scheidungsunterhalt

Rz. 15 Nähere Regelungen enthält das FamG demgegenüber über den Trennungs- und Scheidungsunterhalt, wobei es nicht wie im deutschen Recht zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt differenziert. Es gibt nur einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Dieser stellt, wie in Deutschland, einen einseitigen Individualanspruch eines Ehegatten, der in Geld zu erfüllen ist, dar. Jedoch...mehr

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Deutschland / III. Scheidungsverfahren

Rz. 62 Über die Ehescheidung entscheidet das Familiengericht als besondere Abteilung des Amtsgerichts (§ 23b GVG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG. Die Ehegatten müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, sog. Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann die Hinzuziehung nur eines Rechtsanwalts genügen, wenn die E...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vertragliche Güterstände

Rz. 30 Das Gesetz sieht keine Wahlgüterstände vor (vgl. Rdn 23). Diesbezüglich wird in den mit "Eheverträge" überschriebenen Art. 258–260 lediglich geregelt, dass die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse bei Eingehung der Ehe oder während dieser durch "notariell zu erstellenden" Ehevertrag regeln können (Art. 258). Weiter wird in Art. 260 die Wahl eines fremden R...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Scheidungsantrag

Rz. 42 Scheidungen können entweder in einem nichtstreitigen Antragsverfahren, dem sog. Spezialverfahren, oder im Wege der Klage durchgeführt werden.[61] Im Einzelnen sind diese Verfahren in den Family Procedure Rules 2010 (SI 2010/2955) geregelt, die für die meisten Verfahrensschritte die Verwendung einheitlicher Musteranträge vorschreiben. Sofern es nicht zur streitig gefüh...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Höhe des assegno di divorzio

Rz. 211 Die Kriterien zur Feststellung der Höhe des assegno di divorzio sind in Art. 5 Abs. 6 l. div. aufgeführt. Der Gesetzgeber hat auf die Festlegung einer bestimmten Höhe bzw. eines bestimmten Prozentsatzes verzichtet, sondern nur allgemeine Kriterien zur Bestimmung der Höhe des assegno di divorzio genannt. Es gelten in Italien weder der Halbteilungsgrundsatz noch bestim...mehr

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Türkei / XIII. Bleiberecht und Staatsangehörigkeit

Rz. 63 Im türkischen Rechtssystem gibt es bislang keine einheitliche Kodifikation eines Ausländergesetzes. Die Materie des Ausländerrechts, wie z.B. Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, politische Rechte, werden in verschiedenen Gesetzen, Richtlinien, Reglementen und Verordnungen geregelt.[88] Ausländer, die sich länger als einen Monat in der Türkei aufhalten wollen, sind...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Anknüpfung des Namensstatuts

Rz. 167 Anders als die anderen Ehewirkungen unterliegt der eheliche Name der Eheleute nicht einem gemeinsamen Recht, sondern für jeden der Eheleute grundsätzlich seinem jeweiligen eigenen Heimatrecht. Bei Mehrstaatern ist die einschlägige Staatsangehörigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. Für Staatenlose, Flüchtlinge etc. tritt das nach den allgemeinen Regeln bestimm...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Bilaterale Abkommen

Rz. 14 Von den bilateralen Übereinkommen spielt auf familienrechtlichem Gebiet im Wesentlichen nur noch das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[35] eine Rolle.[36] Art. 8 Abs. 3 des Abkommens lautet wie folgt: Zitat "In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Scheidungsgründe

Rz. 160 Die Ehescheidungsgründe (materielle Scheidungsvoraussetzungen) sind in den Art. 1 und 3 l. div. geregelt, wobei Art. 1 in einer Generalklausel das Zerrüttungsprinzip als einzigen Scheidungsgrund nennt, während Art. 3 gesetzliche Vermutungsregeln enthält, wann von einer Zerrüttung der Ehe auszugehen ist. Art. 1. l.div. setzt voraus, dass die geistige und materielle Ge...mehr

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Dänemark / 2. Verfügung und Haftung bei der allgemeinen Gütergemeinschaft

Rz. 23 Während der Ehe besteht kein gesamthandsgebundenes Sondervermögen (i.S.v. Gesamtgut), da jeder Ehegatte nach § 1 Abs. 1 ÆFL grundsätzlich über alle von ihm eingebrachten Vermögenswerte selbstständig verfügen kann und für von ihm begründete Schulden gem. § 3 ÆFL auch allein haftet. Nach dem Wortlaut des § 3 ÆFL "haftet jeder Ehegatte während der Ehe mit seinem Vermögen...mehr

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Polen / 2. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 4 Sofern die vorgenannten Ehehindernisse bei Eheschließung vorlagen, kann eine Ehe für nichtig erklärt werden (vgl. dazu im Einzelnen Art. 10 ff. FVGB). Die Nichtigerklärung kann nur aus den in Teil I des 1. Titels des FVGB genannten Gründen erfolgen (Art. 17 FVGB). Insbesondere bilden andere als die dort geregelten Willensmängel keine Grundlage für eine Nichtigerklärung...mehr

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Türkei / V. Morgengabe

Rz. 152 Morgengabe (Mehr = Mehir), "Brautgeld" (Başlık), Mitgift (Ceyiz) Es gibt in der Türkei und im türkischen Recht mehrere Begrifflichkeiten für die Leistungen (ob Geld oder Wertgegenstand), die von der Bräutigamseite an die Brautseite im Hinblick auf die Heirat erbracht werden. Die Begriffe hierfür sind zahlreich: Mehr: Der Wertgegenstand, den der Mann der Frau nach dem i...mehr

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Großbritannien: England und... / b) Financial Provision Orders

Rz. 52 Zur finanziellen Versorgung eines Ehegatten kann das Gericht gem. s. 23 MCA 1973 wahlweise folgende Anordnungen treffen:mehr

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Schweiz / VII. Schutz der ehelichen Gemeinschaft

Rz. 50 Um die eheliche Gemeinschaft, die Persönlichkeit des einzelnen Ehegatten und das Kindswohl beim Auftreten von Paar- und Familienkonflikten zu schützen, gewährleistet das ZGB in Art. 171 ff. den Zugang zu Beratungsstellen und die Anrufung des Gerichts. Diese sog. Eheschutzmaßnahmen zielen nach der Intention des Gesetzgebers auf Aussöhnung und wollen bestehende Schwieri...mehr

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Belgien / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Begriffsbestimmungen

Rz. 212 Im Sinne der EU-UnterhaltsVO bezeichnet nach deren Art. 2 der Begriffmehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Zivilehe

Rz. 24 Die Eheschließung setzt das Aufgebot (pubblicazioni) voraus, das mit der Nuova disciplina dell’ordinamento dello stato civile [30] reformiert wurde. Grundsätzlich (Ausnahmen in Art. 109 c.c.) wird die Ehe vor dem Standesbeamten beim Standesamt (casa comunale) geschlossen, wo das Aufgebot bestellt wurde. Das Aufgebot erfolgt durch Anschlag beim Standesamt. Es enthält di...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Auswirkungen von Mängeln der Eheschließung

Rz. 138 Nicht nur die materiellen Ehevoraussetzungen ergeben sich aus dem gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB bestimmten Recht, auch die Auswirkungen ihres Fehlens auf die Ehe. Gelten für die Verlobten verschiedene Rechte, so entscheidet das "verletzte Recht" darüber, welche Folgen sich aus dem Verstoß ergeben (also z.B. ipso iure-Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, gerichtliche Aufhebbarkei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 361 Die Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) des Staates, in dem ein Minderjähriger (persönlicher Anwendungsbereich) seinen gewöhnlichen Aufenthalt[491] (in einem Vertragsstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Schutzmaßnahme – territorialer Anwendungsbereich) hat, sind nach Art. 1 MSA (internationale Zuständigkeit) grundsätzlich (vorbehaltlich der Bestimmungen der ...mehr

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Litauen / a) Verschiedene Geschlechter

Rz. 2 Die Ehe kann nur mit einer Person des anderen Geschlechts geschlossen werden (Art. 3.12 ZGB). Diese Regelung ist zwingend und den Vorschriften über die Eheschließung vorangestellt. Sie entspricht der traditionellen Ansicht über die Familie, wonach eine der wichtigsten Funktionen darin besteht, Nachkommen zu zeugen. Gleichgeschlechtliche Ehen oder Partnerschaften können ...mehr

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Spanien / II. Eingehung – Voraussetzungen für die Begründung

Rz. 106 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird begründet durch formalen Akt oder nach anderen der genannten Rechtsordnungen durch das bloße Zusammenleben. Einen formalen Akt fordern die Rechte von Valencia, Madrid, Extremadura, dem Baskenland, der Balearen und von Kantabrien[139] wie auch Katalonien.[140] Anders als Katalonien wurde in den anderen der vorgenannten Comunid...mehr

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Russland / I. Auswirkungen auf das Eigentum

Rz. 17 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde (Art. 33 FGB). Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten differenziert. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 34 Abs. 1 FGB, Art. 256 Abs. 1 ZGB Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (sovmestnaja sobstve...mehr

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Schweiz / IX. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 134 Hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Scheidungsfolgen und deren Grenzen ist vorab auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Scheidungsvereinbarung zu verweisen (vgl. Rdn 87). Die diesbezüglich gem. Art. 279 ZPO notwendige richterliche Genehmigung gilt auch für allfällige bereits vorgängig, namentlich im Rahmen eines Ehevertrages, geregelte Nebenfolgen der Sche...mehr

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Deutschland / 3. Ehevertragsfreiheit

Rz. 107 Die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten sind nach dem Gesetz dispositiv (für das Güterrecht siehe §§ 1408 Abs. 1, 1378 Abs. 3 S. 2 BGB; für den Versorgungsausgleich siehe § 1408 Abs. 2 BGB, § 6 VersAusglG; für den nachehelichen Unterhalt siehe § 1585c BGB). Es besteht also im Grundsatz Ehevertragsfreiheit.[103] Diese findet allerdings ihre Gr...mehr

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Österreich / 2. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 28 Das österreichische Gesetz gewährt einem Ehegatten mit dringendem Wohnbedürfnis einen besonderen Schutz: Ist der andere Gatte über die entsprechende Wohnung verfügungsberechtigt, so hat der wohnbedürftige Gatte einen Wohnungserhaltungsanspruch: Der verfügungsberechtigte Gatte hat alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese n...mehr

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Spanien / I. Grundlegende Reformgesetze 2005: Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe und Reform des Scheidungsrechts

Rz. 1 Spanien mit seinem lange vom kanonischen Recht beeinflussten und auch von patriarchalischen Vorstellungen geprägten Familien- und Eherecht ist vielerorts noch bekannt als eines der Länder, in denen die Scheidung bis weit ins 20. Jahrhundert hinein nicht statthaft war. Aufgrund der Verfassung vom 31.10.1978 wurde die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in das Fa...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Gesetzlich neu begründete Rechte

Rz. 262 Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Rz. 263 Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer der Partnerschaft und gemäß den Kri...mehr

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Türkei / 1. Zerrüttung

Rz. 72 Im türkischen Scheidungsrecht gilt die Zerrüttungsvermutung (Art. 166 türkZGB). Jeder der Ehegatten kann Scheidungsklage erheben, wenn die Ehegemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann (Art. 166 Abs. 1 türkZGB).[95] Auch der schuldige Ehegatte kann auf Scheidung klagen.[96] Jedoch kann in diesem Fal...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Scheidungsfolgenvereinbarungen

Rz. 81 Inwieweit inhaltliche Vereinbarungen der Ehegatten Einfluss auf die Gerichtsentscheidung zu den finanziellen Scheidungsfolgen haben können, hängt i.Ü. vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab. Vereinbarungen, die erst im Zusammenhang mit einer Trennung oder einer Scheidung getroffen werden, sind seit der Leitentscheidung des Court of Appeal in Edgar v. Edgar [1980] 3 ...mehr

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Griechenland / a) Anspruch auf Zugewinnausgleich

Rz. 62 Art. 1400–1402 und 1397 ZGB regeln den gesetzlichen Güterstand des griechischen Eherechts (Gütertrennung mit Anspruch auf Teilnahme am Zugewinn). Art. 1400 ZGB sieht Folgendes vor: "Wenn die Ehe aufgelöst wird oder nichtig ist und sich das Vermögen eines der beiden Ehegatten seit der Eheschließung vermehrt hat, so kann der andere Ehegatte, wenn er zu dieser Zunahme de...mehr

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Portugal / 4. Wahlgüterstände und güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 40 Als voreheliche Vereinbarung erfordert der Ehegütervertrag zu seiner Gültigkeit die öffentliche Beurkundung (d.h. mittels "escritura pública"), oder er wird zu Protokoll des Standesbeamten genommen, d.h. er wird mit registerlicher Eintragung geschlossen (Art. 1710 CC). Während bestehender Ehe kann ein Ehevertrag nicht mehr geschlossen oder abgeändert werden (Art. 1714...mehr

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Kroatien / III. Fälle mit Kroatienbezug vor deutschen Gerichten

Rz. 43 In diesem Zusammenhang[44] ist darauf hinzuweisen, dass sich in Deutschland bei Ehen zwischen Ausländern die materiellen Scheidungsvoraussetzungen ausnahmsweise nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute bestimmen können (z.B. im Falle einer Rechtswahl nach Art. 5 EuScheidungsVO oder falls nach Art. 8c EuScheidungsVO das Recht des Heimatstaates zur Anwendun...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Konkurrenzen

Rz. 273 Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt das HUntVollstrÜbk nach seinem Art. 48 vorbehaltlich des Art. 56 Abs. 2 HUntVollstrÜbk das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUntÜ, siehe Rdn 316 ff.) und das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun...mehr

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Österreich / b) Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Rz. 108 Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben und die Ehe – mit oder ohne Verschulden der Gatten – vollkommen und unheilbar zerrüttet, so kann jeder Ehegatte die Scheidung begehren (§ 55 Abs. 1 S. 1 EheG). Das Gesetz stellt hier auf objektive Gegebenheiten (Auflösung der Gemeinschaft und Zerrüttung der Ehe) ab, sodass auch derjen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Regelungsumfang des Scheidungsstatuts

Rz. 279 Dem Scheidungsstatut unterliegt zunächst die Frage, ob eine Scheidung überhaupt zulässig ist. Dem Scheidungsstatut unterliegt des Weiteren, wann eine Scheidung zulässig ist (z.B. bei Zerrüttung), unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes vermutet wird und wann der Scheidungsgrund wieder entfällt. Rz. 280 Aus dem Scheidungsstatut erg...mehr

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Ungarn / I. Allgemeines

Rz. 194 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht zwischen zwei Personen, wenn sie ohne die Ehe geschlossen zu haben in gemeinsamem Haushalt, in emotionaler und wirtschaftlicher Gemeinschaft leben.[151] Das Bestehen der Lebensgemeinschaft kann nicht festgestellt werden, wenn einer der Partner mit einem Dritten verheiratet ist, mit einem Dritten in eingetragener Lebenspar...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Sambolag (2003:376)

Rz. 157 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, in Schweden "samboförhållande" genannt, stellt in Schweden eine sehr verbreitete und auch gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens dar. Ein Lebensgefährte einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird im Schwedischen als "Sambo" (wörtlich: Zusammenwohnender) bezeichnet. Der schwedische Gesetzgeber hat es dafür ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.4.2 Verlängerung wegen Kindererziehung

Rz. 21 Als Beitrag zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Kindererziehung mit einer wissenschaftlichen Ausbildung wurde mit dem WissZeitVG eine sog. "familienpolitische Komponente" eingeführt. Danach kann die Gesamthöchstdauer befristeter Verträge von 12 Jahren um je 2 Jahre je Kind unter 18 Jahren überschritten werden. Die Regelung gilt für beide Elterntei...mehr