Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 3 Der Erbfall / 12. Latente Einkommensteuer bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 59 Gemäß § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Dabei ist – wie beim Zugewinnausgleich – die latente Einkommensteuer unabhängig von einer vom Erben durchgeführten oder beabsichtigten Veräußerung von Nachlassgegenständen – also stets – wertmindernd (zu Lasten des Pflichtt...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 1 Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin – in Höhe von unstreitig 1/6 – nach ihrem Vater, dem Erblasser, gegen den beklagten Alleinerben. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten drei Kinder, C … , J … und die Klägerin. Im Jahr 2000 schlossen die Eheleute mit den drei Kindern einen notariellen Vertrag ("Übergabevertrag mit Auflassung und Pflichtteilsverzicht...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Der Erbe des vorversterbenden Ehegatten/Lebenspartners der leistungsberechtigten Person

Rz. 596 Die Kostenersatzpflicht des Erben des Ehegatten/des Lebenspartners entsteht, wenn dieser Diese Regelung produziert Ergebnisse, die z.T. beliebig wirken. Rz. 597 Fallbeispiel 45: Die Erben der hälftigen Miteigentümer Die Ehegatten M und F sind hälftige Mit...mehr

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ZErb 09/2021, Zu § 45 Abs. ... / 1 Tatbestand

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt aus eigenem Recht eine höhere Streitwertfestsetzung. Die Beklagte ist die Ehefrau und testamentarische Alleinerbin des Erblassers, der Kläger eines der drei gemeinsamen Kinder. Der Erblasser war ursprünglich alleiniger Eigentümer des von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstücks. Im Jahr 1993 übertrug der Erblasser ½ Eigentumsant...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Zur Diskussion gestellt – ein Fall aus der Praxis

Rz. 363 Der Begriff der Härte ist nach diesseitiger Ansicht als ein Tatbestand zu verstehen, der Reibungsverluste auszugleichen hat. Solche Reibungsverluste entstehen insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber "normative Schutzschirme" an einer Stelle im Gesetz geschaffen hat und diese Schutzschirme dann an einer anderen Stelle nicht mehr wirken, z.B. weil der Gesetzgeber das P...mehr

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ZErb 09/2021, Zu § 45 Abs. ... / 2 Gründe

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, und auch ansonsten zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsanwalt – wie hier der Klägervertreter – sie aus’eigenem Recht mit dem Ziel einlegen, dass der Streitwert erhöht wird (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § ...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / 3. Oder kann auch Vermögensschonbetrag des SGB IX gelten?

Rz. 23 In einer Entscheidung zum Vermögensschonbetrag bei Eingliederungshilfeleistungen hat der BGH klargestellt, dass für den Vermögensschonbetrag das Sozialhilferecht des SGB XII und nicht das SGB IX gilt. Fallbeispiel 81: Die Berufsbetreuerin und der Pflichtteilsanspruch B leidet an einer langjährigen und chronifizierten Psychose und steht unter Betreuung einer Berufsbetre...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Abzugsfähigkeit der Pflichtteilslast

Rz. 129 Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist beim Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG erwerbsmindernd abziehbar (siehe § 3 Rdn 121>). Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG [84] sind Schulden die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Bei dem Pflichtteilsanspr...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 3 Anmerkung

Im Hinblick auf die Zurückbehaltungsrechte im Pflichtteilsmandat greift das OLG Oldenburg i.E. die überzeugende Argumentation des OLG München in seinem Urt. v. 21.3.2013 auf (ZEV 2013, 454). Des Weiteren enthält es einen Gestaltungshinweis für Schenkungsverträge. 1. Nur Vorempfänge durch den Erblasser reduzieren die Pflichtteilsansprüche eines Abkömmlings. Im Pflichtteilsrech...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Pauschalabfindung des Zugewinns und Pflichtteils eines enterbten Ehegatten

Rz. 28 Wie bei der Abfindung für einen steuerlich bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch können bei Ehegatten Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche im Rahmen einer Pauschalabfindung abgegolten werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die an den überlebenden Ehegatten geleistete Abfindung nicht unweigerlich vorrangig dem steuerfreien Zugewinnausgleich z...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Gegenstand und Höhe der Abfindung

Rz. 27 Erhält der Pflichtteilsberechtigte als Abfindung begünstigtes Vermögen (z.B. ein gem. § 13d ErbStG zu Wohnzwecken fremdvermietetes Grundstück; siehe § 6 Rdn 58 ff.>), greifen – anders als bei der Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe begünstigten Vermögens – für diesen Erwerb die Begünstigungen.[21] Anders als bei der Erfüllung eines gel...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 2 Gründe

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein höherer als der vom Landgericht zugesprochene Anspruch jedenfalls zurzeit nicht zu. Die Klägerin hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 1/6 des Erbes. Der Beklagte hat bislang auch nicht bewiesen, dass der – insoweit unstreitige – Pflichtteil von zunächst ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Abzugsposten, die mit dem Erbe notwendig verbunden sind

Rz. 111 Der Erbe haftet nach § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Inwieweit sich hieraus gleichzeitig das Recht des bedürftigen Erben ergibt, die...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / e) Wem nutzt es?

Rz. 31 Bisher fehlt auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit letztwilligen Verfügungen, bei denen dem "Kind" mit Behinderung "unter dem Strich" nichts zugutekommt bzw. kommen kann. Der BGH hat trotz der vorstehend zitierten Entscheidung des XII. Senats des BGH seine zwei grundlegenden Argumentationselemente gegen eine Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten bisher ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Bindung durch andere letztwillige Verfügungen

Rz. 135 Eine Beschränkung seiner Testierfähigkeit kann der Erblasser selbst durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag herbeigeführt haben (§§ 2265 ff., 2274 ff. BGB). Fallbeispiel 86: Die nicht abänderbare Schlusserbeneinsetzung[183] Die Eltern haben vier Töchter. T 3 ist seit ihrer Geburt schwer behindert. Es bestand von jeher keine Aussicht, dass sie ohne...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Gestaltung aus Sachverhalt der Vergangenheit

Rz. 163 Bei der Testamentsgestaltung ist auch der Blick in die Vergangenheit notwendig, nämlich immer dann, wenn es in der Vergangenheit bereits zu erbrechtlich erheblichen Zuwendungen gekommen ist, die produzieren. Zitat "Grundg...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 7. Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Rz. 125 Wie Pflichtteilsansprüche sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche i.S.d. § 2325 BGB beim Erben abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Beim Gläubiger stellt der Erwerb aufgrund Pflichtteilsergänzungsanspruch einen steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG dar, auch wenn er zivilrechtlich einen selbstständigen Anspruch neben de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Geltendmachung und § 14 ErbStG

Rz. 20 Der Pflichtteilsanspruch entsteht steuerlich gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Er stellt mithin zu diesem Zeitpunkt einen Vermögensvorteil i.S.d. § 14 ErbStG dar (siehe § 7 Rdn 1 ff.>). Durch die Wahl des richtigen Zeitpunktes der Geltendmachung hat der Pflichtteilsberechtigte daher die Möglichkeit, eine Zusammenrechnung mit frü...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / bb) Normativer Zufluss bei Anfall eines Anspruchs aufgrund Erbfalls (z.B. Pflichtteil/Vermächtnis)

Rz. 41 Die Regeln zum "normativen" Zufluss für Forderungen aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen, die zwar vor dem Leistungszeitraum angefallen sind, aber erst im Leistungszeitraum in Geld erfüllt werden, wurden von der Rechtsprechung bisher ausdrücklich ausgeschlossen. Erfolgte die Monetarisierung einer solchen Forderung noch vor dem Antragszeitraum, so sei das Gel...mehr

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§ 9 Leistungsrecht und Regr... / D. Praxisrelevanz

Rz. 26 Wozu ist das Wohngeldrecht im Kontext mit Erbfall und Schenkung von praktischer Bedeutung? Fallbeispiel 79: Ererbtes Vermögen und der behinderte Erbe Der Sohn S ist in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht und beziehtmehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Abzugsposten (§ 11b SGB II)

Rz. 61 Vom ermittelten Einkommen sind verschiedene Abzugsposten abzuziehen. Die Absetzungsbeträge sind in § 11b SGB II geregelt. Eine allgemeine Härtefallklausel für den Einsatz von Einkommen wie in § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist im SGB II nicht vorgesehen.[97] Der Umfang der Anrechnung eigenen Einkommens ist abhängig von der Art des jeweiligen Einkommensmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (2) Wirksamkeitsbremse für Testamente bei bedürftigen Ehegatten

Rz. 271 Die Gestaltung einer nicht befreiten Vorerbschaft/Nacherbschaft entzieht dem Vorerben die Substanz des Nachlasses. Diese steht dem Nacherben zu. Mit einer gestaffelten Nacherbschaft kann man so versuchen, die Nachlasssubstanz an die jeweils nächste Generation weiterzugeben. Rz. 272 Fallbeispiel 29: Der pflegebedürftige Ehegatte/Lebenspartner – ein Fall für die Vorerb...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Einnahmen in Geldeswert – Kein Einkommen, sondern Vermögen (§ 12 SGB II) oder doch nicht?

Rz. 32 Nach der Neuregelung zum 1.8.2016 sind Einnahmen in Geldeswert – also insbesondere Sachwerte – im SGB II jetzt kein Einkommen mehr, sondern Vermögen. Zitat "Einnahmen in Geldeswert bleiben daher künftig grundsätzlich anrechnungsfrei und sind somit ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat des Zuflusses folgt, dem Vermögen der Leistungsberechtigten zuzuordnen. Erforder...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 3. Leistung durch Dritte

Rz. 38 Für Leistungen (Erfüllung oder Abfindung) auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch durch dritte Personen, die weder Pflichtteilsschuldner noch vertraglicher Abfindungsschuldner sind, ist für das steuerliche Zuwendungsverhältnis – also insbesondere für den Freibetrag (siehe § 5 Rdn 1>) – das Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Erblasser maßgeblich. Das ste...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Gestaltung aus einem Sachverhalt der Zukunft

Rz. 171 Kein Testament trifft am Todestag gesichert auf den Sachverhalt, den der Erblasser vor Augen hatte. Das größte Risiko eines Behindertentestamentes ist, dass am Ende kein oder nur ein geringer Nachlass da ist. Das kann höchst unterschiedliche Ursachen und unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Rz. 172 Um einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) zu vermeiden, ist es no...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Erbschaft – Gesamtrechtsnachfolge – § 1922 BGB

Rz. 166 Ob eine "Erbschaft" Einkommen oder Vermögen ist, entscheidet sich nach der sog. modifizierten Zuflusstheorie, die den Erwerb der Erbenstellung als "normativen" Zufluss ansieht, der den tatsächlichen Zufluss als Differenzierungskriterium verdrängt. Bis zur Entscheidung des BSG vom 24.2.2011[294] hatte die Rechtsprechung keine Veranlassung gesehen, "abschließend die in...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Der Pflichtteil im Zivilrecht

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Teilhabe am Nachlass eines Erblassers (§§ 2303 ff. BGB). Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner eines Erblassers haben einen Anspruch auf Geldzahlung gegen den/die Erben, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2048 BGB). Der Pflichtteilsanspr...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 15. Vermächtnis – § 2147 BGB

Rz. 193 Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (§ 1939 BGB). Durch das Vermächtnis wird für den bedachten Bedürftigen das Recht begründet, von dem Beschwerten (§ 2147 BGB) die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt mit dem Erbfall zur Entstehung. Is...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Überleitbare Ansprüche

Rz. 415 Grundsätzlich kann jeder privat- oder öffentlich-rechtliche Anspruch des Hilfebedürftigen oder der Mitglieder der Einsatzgemeinschaft, der kein (gesetzlicher) Unterhaltsanspruch ist, übergeleitet werden; Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen aber nur dann, wenn sie sich in Zahlungsansprüche umgewandelt haben. Zu den überleitungsfähigen Ansprüchen gehören z.B.:mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (3) Wenn nichts bleibt – ist Ausschlagung nach § 2306 BGB eine Option/Obliegenheit?

Rz. 298 In der von Schmidl geschilderten Situation, bei der die Kosten der Erhaltung des Nachlasses die Erträge aufzehren, kommt dem Vorerben erkennbar auf lange Sicht oder auch nie etwas aus dem Nachlass zugute. Ein Nachlass kann auch – je nach Zusammensetzung in zinslosen Zeiten – keinen Ertrag haben. Dann kann die Nachlasssubstanz nicht einmal erhalten werden, vielweniger...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (1) Wie sind Einnahmen aus Erbfall zu bewerten, wenn der Erbfall im Antragszeitraum eingetreten ist? Vermögen oder doch Einkommen?

Rz. 42 Ein Erbfall im Leistungszeitraum begründete nach altem Recht unproblematisch sowohl für den Erben wie für den Pflichtteilsberechtigten oder ggf. auch für Vermächtnisnehmer immer Einkommen, und die Mittel wurden nach § 11 SGB II angerechnet, sobald sie zur Bedarfsdeckung "bereit" waren.[72] Nach neuem Recht bleibt das auch so für eine Einnahme in Geld (z.B. die Geldsch...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) "Bereite" Mittel

Rz. 66 Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts (vgl. hierzu Rdn 37 ff.) konkretisieren und begrenzen die Zuflusstheorie, die darüber bestimmt, ob etwas Einkom men oder Vermögen ist. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden.[125] Eine konkrete Anrechnung auf den gegenwärtigen Bedarf darf nur dann erfolgen, wenn tatsächlich greifbar ist, dass dam...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 10. Ausgleichsleistung zur Beendigung eines Erbstreits

Rz. 179 Wird zur Beendigung eines Streites ein Vergleich geschlossen, so ist das, was daraus entsteht, eine bloße Forderung. Bezieht sich der Vergleich auf Ansprüche aus einer Miterbenstellung des Bedürftigen, so muss nach der Rechtsprechung des BSG der Zufluss "normativ" bestimmt werden. Erfolgt der Erbfall vor dem Bedarfszeitraum/Antragszeitraum (bei der Grundsicherung), d...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 2. Pflichtteil und Ausschlagung

Rz. 9 Beim Pflichtteil kommt es erst mit dessen Geltendmachung zu einem Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG und damit zur Entstehung der Erbschaftsteuer i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (siehe § 3 Rdn 11 ff.>). Wird eine Abfindung für einen Verzicht auf den zivilrechtlich mit dem Tod des Erblassers gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / bb) Ein Nutzen kann nicht erreicht werden

Rz. 35 Wenn der BGH die (lebenslang?) günstigere Stellung des "Kindes" mit Behinderung durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis gegenüber dem ihm ansonsten zustehenden Pflichtteilsanspruch einerseits und den drohenden Verlust sozialrechtlicher Leistungen andererseits auch 2019 noch als essentiell für die Verneinung der Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes ansieht, dann mu...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / II. Verteidigungsstrategie I: Es war keine Schenkung – die Zuwendung ist vom Schenkungstatbestand ausdrücklich ausgeschlossen.

Rz. 7 Die anwaltliche Verteidigung gegen den Schenkungsrückforderungsanspruch des § 528 BGB beginnt mit der Suche nach Ausschlusstatbeständen. Das Gesetz kennt ausdrückliche Tatbestände, bei denen die Zuwendung nicht als Schenkung bewertet wird oder bei denen Schenkungsrückforderungsansprüche zeitweise oder endgültig ausgeschlossen sind (z.B. § 534 BGB).[15] Solche Tatbestän...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 45 Grundsätzlich sind im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung von den Parteien zur Beilegung von ernstlichen Streitigkeiten geschlossene außergerichtliche oder gerichtliche Vergleiche maßgeblich (siehe § 4 Rdn 102 ff.>).[36] Erhält ein Pflichtteilsberechtigter auf Grundlage des Vergleichs einen (objektiv möglicherweise) niedrigeren Pflichtteilsanspruch als den...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 4. Die (in der Regel) zivilrechtlichen Seite des "Regress-Dreiecks"

Rz. 188 Die Gewährung von Alg II und Sozialgeld (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, §§ 19 ff. SGB II) folgt den vorstehend dargestellten "sozialhilferechtlichen" Regeln und damit Kriterien, die sich von denen des sonstigen Rechts deutlich unterscheiden. Der gesetzliche Forderungsübergang muss wegen eines Anspruchs gegen einen Dritten eintreten, der nicht Leistun...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / IV. Was sind Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung?

Rz. 13 Eine Erbschaft, ein Pflichtteilsanspruch, ein Vermächtnis oder eine unentgeltliche Zuwendung, sie alle sind im SGB IX im Grunde nach § 135 SGB IX für Eingliederungshilfeleistungen kein Einkommen mehr, sondern nach § 139 SGB IX Vermögen. Diese Leistungen gehören nicht zu den sieben Einkommensarten des § 2 Abs. 2 EStG, es sei denn aus der Art des Zuflusses ergäbe sich, ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / c) Einschränkung der Abzugsfähigkeit beim Erben, § 10 Abs. 6 ErbStG

Rz. 54 § 10 Abs. 6 ErbStG bestimmt im Grundsatz, dass Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftbesteuerung unterliegen, beim Erben nicht abzugsfähig sind (siehe § 8 Rdn 117>). Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG [46] sind Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegens...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Behandlung der (Verzugs-)Zinsen

Rz. 57 Die Pflichtteilszahlung selber stellt für den Empfänger gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stets einen erbschaftsteuerbaren Erwerb dar. Eine Einkommensbesteuerung kommt nicht in Betracht. Rz. 58 Zinsen, die auf den Pflichtteilsanspruch gezahlt werden, sind vom Pflichtteilsgläubiger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.[48] Wie bei der P...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / II. Bewertung von beweglichen Vermögen

Rz. 16 Sofern § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG keine besonderen Regelungen bzw. Bewertungsverfahren vorsieht, gilt für die Bewertung der gemeine Wert i.S.d. § 9 BewG. Dies gilt für bewegliche Sachen, wie z.B. Hausrat, Kleidungsstücke, Kraftfahrzeuge, elektronische Geräte, Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle oder Edelsteine. Wertpapiere sind grundsätzlich mit dem am Stichtag für...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Vermächtnis

Rz. 422 Auch Vermächtnisansprüche können von einem Sozialleistungsträger übergeleitet werden. Ob eine Überleitung eines solchen Vermächtnisanspruches evtl. sittenwidrig sein kann, wenn sie erfolgt um ihn auszuschlagen und dann den – dem vollen Zugriff unterliegenden – Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, ist in der Rechtsprechung ohne weitere Resonanz andiskutiert worden....mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Negativevidenz und sittenwidrige Vereinbarungen, Verzicht/Erlass und Ausschlagung

Rz. 432 In der Praxis häufen sich die Fälle, bei denen Ansprüche übergeleitet werden, die bestünden, wenn der Hilfesuchende eine nichtige Vereinbarung getroffen, nicht ein Erbe ausgeschlagen, nicht auf Rechte oder Ansprüche aus oder an einem Nachlass verzichtet oder solche erlassen hätte. Das ist grundsätzlich möglich, und das gilt selbst dann, wenn die Rechtslage mutmaßlich...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (2) Wie sind Einnahmen aus Erbfall zu bewerten, wenn der Erbfall vor dem Antragszeitraum eingetreten ist und die Einnahmen tatsächlich erst im Antragszeitraum zufließen? Oder: Kann aus Vermögen Einkommen werden?

Rz. 44 Fallbeispiel 55: Die Erbin und das Arbeitslosengeld II Erbfall war der 15.4.2017. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II stammt vom 15.8.2020. Die Tochter T (50 Jahre alt) erhält nach Auflösung der Erbengemeinschaft vom Testamentsvollstrecker am 1.9.2020 4.000 EUR. Das Jobcenter rechnet nach § 11 Abs. 3 SGB II den Zufluss als zu verteilendes Einmaleinkommen an. Richtig? Alt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Abziehbarkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beim Erben

Rz. 52 Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB – mithin wegen ergänzungspflichtiger Schenkungen des Erblassers – ist der Erbe. Entsprechend kann dieser die Zahlungsbelastung gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG in Abzug bringen. Beim Gläubiger stellt der Erwerb aufgrund Pflichtteilsergänzungsanspruch einen steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG dar, ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 40 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Eine Stundungsvereinbarung bezüglich des Pflichtteilsanspruchs zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem ist regelmäßig als Geltendmachung mit den entsprechenden Konsequenzen zu werten.[32] Die Erbschaftsteuerpfl...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Zivilrechtliche Folgen der Geltendmachung

Rz. 21 Zivilrechtlich ist eine schnelle Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel sinnvoll, da sie der Sicherung von Zinsansprüchen dient (für die Auslösung des Verzugs reicht eine Geltendmachung in Form einer unbezifferten Zahlungsaufforderung aus).[17] Wie aber gezeigt (siehe Rdn 11>), kann es aus steuerlichen Erwägungen sinnvoll sein, zunächst abzuwarten. Lieg...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (6) Einkommensbesteuerung der Abfindung

Rz. 29 Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) als Abfindung stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Mithin kann die Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG eine Einkommensbesteuerung auslösen (siehe §...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer

Rz. 37 Die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB durch Hingabe von Grundstücken kann grunderwerbsteuerpflichtig sein und im Übrigen einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auslösen.mehr