Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 27 Gegen die Entscheidung des Gerichts über die vereinfachte Verteilung nach Abs. 1 als solche und die Festsetzung eines Betrages in einer bestimmten Höhe war in § 314 a. F. ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht statthaft (§ 6 Abs. 1). Dies galt aber nur für eine richterliche Entscheidung, die in der Praxis kaum erfolgte. Da im eröffneten Verfahren derartige Entscheidungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsmittel

Rn 15 Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung gewährt (§ 18 RPflG), kann der Gläubiger im Falle der Zulassung die sofortige Erinnerung einlegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung abgelehnt, steht die sofortige Erinnerung dem Schuldner zur Verfügung. Rn 16 Hat der Richter entschieden, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist nich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (Abs. 3)

4.1 Sofortige Beschwerde Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss findet als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde statt, auf die die besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 6 sowie die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen in §§ 567 ff. ZPO Anwendung finden. Rn 19 Beschwerdeberechtigt sind nach Abs. 3 grundsätzlich der Verwalter, Schuldner und jeder Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel

Rn 50 Gegen den Einstellungsbeschluss ist nach § 216 (siehe dort Rn. 6 ff.) die sofortige Beschwerde zulässig.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsmittel

Rn 16 Entsprechend § 6 wird dem Verwalter in Abs. 2 Satz 3 gegen den Festsetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugebilligt, da durch die Zwangsmaßnahme erheblich in seine Rechtsposition eingegriffen wird.[24] Unter den Voraussetzungen des § 7 i.V.m. § 574 ZPO n.F. steht dem Verwalter auch die Rechtsbeschwerde zu. Rn 17 Problematischer ist das Vorgehen d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 14 Trotz der mit den in § 97 niedergelegten umfangreichen Pflichten für den Schuldner verbundenen erheblichen Eingriffe sieht die Vorschrift kein Rechtsmittel für den Schuldner gegen entsprechende Anordnungen oder Maßnahmen der Auskunftsberechtigten vor. Demnach steht dem Schuldner wegen der Regelung in § 6 auch keine Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde zu. Daraus ergib...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel

Rn 7 Dem entlassenen Gläubigerausschussmitglied steht die sofortige Beschwerde nach § 6 und ggf. die Rechtsbeschwerde nach § 7 zu. Das Rechtsmittel ist auch gegen die Ablehnung seines eigenen Entlassungsantrags zulässig, da das Gesetz nicht nur gegen die Entlassung, sondern gegen die "Entscheidung" die Beschwerdemöglichkeit einräumt. Außerdem soll es sich dabei um eine Paral...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel (§ 290 Abs. 3)

Rn 119 Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde wurde eigens in Abs. 3 eingefügt.[246] Wird die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Beschluss durch den zuständigen Richter versagt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu (§§ 6, 290 Abs. 3 Satz 1 n. F.). § 290 Abs. 3 n. F. entspricht dem Grunde nach dem bisherigen § 289...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 8 Wegen der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 ist gegen Stimmrechtsentscheidungen des Gerichts nach Abs. 2 Satz 2 eine sofortige Beschwerde des betroffenen Gläubigers nicht zulässig. Auch die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse an sich können nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 angefochten werden.[9] Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Rechtsmittel gegen die Entscheidung (§ 289 Abs. 2 Satz 1 a. F.)

Rn 33 Wird die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Beschluss durch den zuständigen Richter versagt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde (§§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 a. F.) gegen den Beschluss zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat (§ 6 Satz 2).[33] § 7 wurde zum 1.3.2012 ersatzlos aufgehoben. [34] Deshalb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 10. Rechtsmittel

Rn 46 Bei einem Eigenantrag des Schuldners ist die Eröffnung des Verfahrens nicht anfechtbar, da antragsgemäß entschieden wird und deshalb eine Beschwer fehlt. Wird dagegen das Verfahren nach Gläubigerantrag, ohne dass der Schuldner einen Antrag gestellt hat, im vereinfachten Verfahren eröffnet, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2). Rn 47 Die sofortig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 20 Weder gegen die Versagung der Bestellung eines nach Abs. 3 einstimmig gewählten Verwalterkandidaten noch gegen die Bestellung eines (vorläufigen) Verwalters unter Verletzung der Mitwirkungsrechte des vorläufigen Gläubigerausschusses ist ein Rechtsmittel bzw. eine sofortige Beschwerde möglich, wie sich aus § 6 ergibt. Insofern wird hinsichtlich der Bestellung des Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 216 Rechtsmittel

Gesetzestext (1) Wird das Insolvenzverfahren nach §§ 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 73 Abs. 3 KO, § 20 GesO – § 330...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel/Aufhebung (Abs. 3)

Rn 17 Gegen die Anordnung der Postsperre durch das Insolvenzgericht steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 99 Abs. 3 Satz 1, § 6).[31] Noch im Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung war vorgesehen, dass auch dem Insolvenzverwalter bei Abweisung seines Antrags auf Anordnung der Postsperre oder gegen deren Aufhebung ebenfalls die sofortige Beschwerde zusteht. Die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel (Abs. 2)

Rn 14 Wegen der besonderen Bedeutung der Entlassung des Verwalters oder deren Ablehnung für das Insolvenzverfahren lässt der Gesetzgeber entsprechend § 6 in Abs. 2 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese steht dem Verwalter gegen den Entlassungsbeschluss zu. Hat er selbst seine Entlassung beantragt und wurde diese abgelehnt, so steht ihm ebenfalls der Weg der so...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Bekanntmachung und Rechtsmittel (Abs. 2)

Rn 8 Wird ein Gläubigerversammlungsbeschluss antragsgemäß aufgehoben, so ist dies nach den Grundsätzen des § 9 öffentlich bekannt zu machen. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch dann, wenn die Entscheidung noch in der Gläubigerversammlung verkündet wird. Dies leuchtet auch ein unter dem Gesichtspunkt, dass gegen den Aufhebungsbeschluss allen absonderungsberechti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel (§ 287a Abs. 1 Satz 3)

Rn 12 Gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber etwaigen Gläubigern (§ 287a Abs. 1 Satz 3). Rn 13 Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Bekanntmachung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 14 Kommt das Insolvenzgericht nach Prüfung der nach Abs. 1 von den Beteiligten vorgelegten Anträge zu dem Ergebnis, dass die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, lehnt es den Einberufungsantrag im Beschlusswege ab. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen und mit einer Begründung zu versehen, aus der nachvollziehbar hervorgeht, weshalb d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (§ 296 Abs. 3)

Rn 23 Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Verkündung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb der Notfrist von ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsmittel (§ 300 Abs. 3 Satz 2 a. F. – § 300 Abs. 4 Satz 2 n. F.)

Rn 26 Auch gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner bzw. einem antragstellenden Insolvenzgläubiger bei Ablehnung der Versagung der Restschuldbefreiung das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber dem Treuhänder. Rn 27 Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Rechtsmittel

Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss ist gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 3 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den Grundsätzen der § 6, 7 gegeben. Beschwerdeberechtigt sind insoweit aufgrund der Verweisung der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, also auch der nachrangige gemäß § 39, da diese Verfahrensbeteiligten unmittelbar durch die Vergütungsfestsetzun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel

Rn 9 Nach der nunmehr eindeutigen Regelung in § 6, § 57 Satz 4 steht das Recht der sofortigen Beschwerde nur den einzelnen Insolvenzgläubigern zu[29] und dies auch nur für den Fall, dass das Gericht die Bestellung des von der Gläubigerversammlung gewählten Verwalters versagt. Im Übrigen steht in diesem Fall weder der Gläubigerversammlung als solcher noch dem Schuldner oder d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Rechtsmittel

Rn 30 Gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet nur dann statt, wenn sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wurde (§ 122 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz). Rn 31 Hinsichtlich der Voraussetzungen der Zulassung und der Bindung des Bundesarbeitsgerichts gilt § 22 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel (§ 297 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3)

Rn 16 Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie steht dem Gläubiger bei Verwerfung des Antrags oder dem Schuldner bei Versagung der Restschuldbefreiung zu (§ 297 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3). Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat einzureichen (§ 6 Satz 2).[1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (§ 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3) und Kosten

Rn 22 Entsprechend § 296 Abs. 3 ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts für den Treuhänder im Falle der Zurückweisung seines Antrags und für den Schuldner im Falle der Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung die sofortige Beschwerde (§ 6) statthaft. Die Insolvenzgläubiger sind nicht beschwerdeberechtigt, da Antragsteller nur der Treuhänder sein kann (§ 29...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel (§ 297a Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3)

Rn 7 Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie steht dem Gläubiger bei Verwerfung des Antrags oder dem Schuldner bei Versagung der Restschuldbefreiung zu (§ 297a Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3). Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat einzureichen (§ 6 Satz 2).[8...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Grundsätze der Haftanordnung und Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 17 Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Statthaftigkeit

Rn 20 Die befristete Erinnerung ist nur gegen solche Entscheidungen des Rechtspflegers möglich,[22] die nicht nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts anfechtbar sind.[23] Soweit daher die Beteiligten zur sofortigen Beschwerde befugt sind (Rn. 3 ff.), ist ausschließlich diese zulässig. Alle übrigen am Verfahren Beteiligten können aber im Wege der befristeten Erinneru...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck und Systematik

Rn 2 § 141 ist kein eigenständiger Anfechtungstatbestand.[2] Vielmehr kommt der Norm klarstellende Funktion einerseits,[3] aber auch ein eigener Regelungsgehalt andererseits zu. Dieser kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm den Begriff der Rechtshandlung i.S. des § 129 (klarstellend) ergänzt.[4] Rn 3 Die Klarstellungsfunktion besagt, dass trotz Mitwirkung eines staatlichen O...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten)

Rn 3 Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Verwalter nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anfechtungsrecht ebenso w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach §§ 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 73 Abs. 3 KO, § 20 GesO – § 330 RegE, § 319...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Befristete Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 RPflG)

3.1 Statthaftigkeit Rn 20 Die befristete Erinnerung ist nur gegen solche Entscheidungen des Rechtspflegers möglich,[22] die nicht nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts anfechtbar sind.[23] Soweit daher die Beteiligten zur sofortigen Beschwerde befugt sind (Rn. 3 ff.), ist ausschließlich diese zulässig. Alle übrigen am Verfahren Beteiligten können aber im Wege der b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Sofortige Beschwerde (§ 216)

2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten) Rn 3 Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 30 Gerhardt, Die Beschwerde im Insolvenzverfahren, FS-Uhlenbruck, S. 75; siehe auch bei § 6 und § 253.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolgen der Unterbrechung

Rn 4 Die Rechtsfolgen der Unterbrechung ergeben sich aus § 249 ZPO: Der Lauf prozessualer Fristen für die Vornahme von Parteihandlungen (z.B. nach § 234 Abs. 1, § 276 Abs. 1 und 3, § 339, § 517, § 520 Abs. 2, § 548, § 551 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) oder zur Vorbereitung der Partei auf einen Termin (z.B. nach § 217, § 274 Abs. 3 ZPO) endet oder kann gar nicht erst beginnen.[26...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 211

Rn 8 Die sofortige Beschwerde ist bei einer Einstellung nach § 211 wegen Masseunzulänglichkeit unzulässig. Weil diese Einstellung erst nach Verteilung des Schuldnervermögens erfolgt, entspricht die Situation einer Aufhebung nach Schlussverteilung oder Planbestätigung, wo gleichfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen ist.[8]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Frist und Form

Rn 23 Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG wie die Beschwerde frist- und formgebunden (siehe dazu Rn. 16 ff.).[24] Ihre Einlegung beim Beschwerdegericht ist (anders als bei der Beschwerde) richtigerweise nicht fristwahrend.[25] Die Erinnerung ist in diesen Fällen an den Rechtspfleger am Amtsgericht zu verweisen, so dass es für die Fristwahrung dann auf den Eingan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Entscheidungsbefugnis

Rn 18 Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO (entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 a.F.) kann das Insolvenzgericht (d.h. Rechtspfleger oder Richter) der Beschwerde zunächst selbst abhelfen.[16] Anderenfalls entscheidet das nächsthöhere Gericht, also das zuständige Landgericht nach Vorlage der Akten.[17] Nach § 119 Abs. 3 GVG kann durch Landesgesetz auch eine Zuständigkeit für Berufungen und B...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 26 Eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses hat keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO, § 4), die Einstellung ist zunächst wirksam (vgl. § 215 Rn. 7). Allerdings können sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger (bei der Erinnerung) die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung aussetzen.[29] Rn 27 Führen Beschwerde oder Erinnerung zur Aufhebung des Einstellu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.4 Antrag auf Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213

Rn 13 Fraglich ist, ob das Recht zur Beschwerde einem Insolvenzgläubiger nach § 216 Abs. 1 1. Halbsatz 3. Fall auch dann zustehen soll, wenn er selbst vorher seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens erteilt hat. Der Wortlaut der Vorschrift spricht mangels Differenzierung dafür. Bedenken daran könnten sich aus dem in § 242 BGB festgelegten Verbot widersprüchlichen Verh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Kreis der Berechtigten

Rn 21 In dem nicht in § 216 Abs. 1 genannten Fall der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 208–211) bleibt den Beteiligten – und damit auch dem Insolvenzverwalter und den Massegläubigern – bei Entscheidungen des Rechtspflegers die Möglichkeit einer sofortigen Erinnerung. Rn 22 Soweit in den übrigen Einstellungsmodalitäten der analogen Anwendung des § 216 auf den Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Frist und Form

Rn 16 Die sofortige Beschwerde bedarf nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 der Schriftform und ist wahlweise bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat (iudex a quo), oder demjenigen, das über die Beschwerde zu entscheiden hat (iudex ad quem). Sie kann auch zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden.[12] Wegen der Abhilfebefugnis empfiehlt sich die Einleg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Entscheidungsbefugnis und Kosten

Rn 24 Der Rechtspfleger kann der Erinnerung künftig selbst (auch teilweise[26]) abhelfen, § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG. Sieht er dazu keinen Anlass, legt er die Erinnerung dem Richter vor, der abschließend entscheidet.[27] Rn 25 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Allerdings können Auslagen und Anwaltsgebühren anfallen.[28]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Antrag auf Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds nach § 212

Rn 9 Wenn das Gericht das Verfahren aufgrund eines Antrags des Schuldners nach § 212 einstellt, müssen sich die Insolvenzgläubiger künftig wieder an den Schuldner halten. Auch wenn sich nach der Einschätzung des Insolvenzgerichts zukünftig bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine Probleme ergeben dürften, sollen die Gläubiger bei Zweifeln an den Überlegungen des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Einstellung wegen Massearmut nach § 207

Rn 5 Folgt das Insolvenzgericht der Feststellung des Verwalters und stellt das Insolvenzverfahren mangels Masse ein, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt (§ 216 Abs. 1 1. Halbsatz 1. Fall), nicht dagegen die nachrangigen Insolvenzgläubiger.[5] Diese Befugnis resultiert daraus, dass diese Gläubiger in einem massearmen Verfahren keine Befriedigung erhalten und folg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Verwertung nach Ablehnung eines Insolvenzplans

Rn 52 Wurde der Verwalter von der Gläubigerversammlung beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen (§ 218 Abs. 2), beinhaltet dieser Auftrag eine Aussetzung der Verwertungspflicht für die Zeit bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Plans (vgl. § 233 Rn. 11). Wird dem Plan die Bestätigung versagt, muss dies gleichwohl gelten, wenn die Gläubiger e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2 Verjährung

Rn 51 Die Verjährung von Insolvenzforderungen und damit auch von nachrangigen Insolvenzforderungen wird nur dann gehemmt, wenn die Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 BGB). Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle ist für nachrangige Insolvenzforderungen jedoch erst dann zulässig, wenn das Insolvenzgericht die Gläubiger zur Anme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Grundsätze der Vergütung

Rn 3 In Abs. 1 Satz 1 wird zunächst der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass dem Insolvenzverwalter ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung – unabhängig von einem Erfolg – und auf Erstattung angemessener Auslagen und nicht nur eine Entschädigung zusteht. Die im Einzelfall angemessene Vergütung ist also durch das Gericht festzusetzen und kann auch dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Eidesstattliche Versicherung (Abs. 1)

Rn 2 In Erweiterung der früheren konkursrechtlichen Regelungen und in Anlehnung an § 69 Abs. 2 VergIO enthält § 98 Abs. 1 für das Insolvenzverfahren insgesamt auch die Möglichkeit, gegen den Schuldner Zwang zur richtigen und vollständigen Erteilung der von ihm verlangten Auskünfte auszuüben. Mit der eidesstattlichen Versicherung nach § 98 Abs. 1 sollen wahrheitsgemäße Angabe...mehr