Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsschutzversicherung

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§ 30 Aufgaben der Rechtssch... / A. Die Leistung der Rechtsschutzversicherung

Rz. 1 In § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), quasi als Generalklausel für die Rechtsschutzversicherung, ist die Leistung definiert, die die Rechtsschutzversicherung als Schadensversicherer zu erbringen hat. Rz. 2 Aufgabe der Rechtsschutzversicherung ist es, "die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder de...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / 1. Die Rechtsschutzversicherung als Rechtskostenversicherung

Rz. 119 Die Rechtsschutzversicherung ist eine Rechtskostenversicherung. Sie gewährt Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegen die Belastung mit notwendigen Rechtskosten.[56] Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) enthalten gegenüber den ARB 2000/2008 gravierende Änderungen...mehr

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§ 30 Aufgaben der Rechtssch... / IV. Beauftragung des Rechtsanwaltes durch Rechtsschutzversicherung

Rz. 7 Gemäß der Regelung des § 17 Abs. 3 lit. a ARB 2010 wählt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt aus, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt, sowie (gem. § 17 Abs. 3 lit. b ARB 2010) in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. Die vorstehend ...mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.1.1.2 2. Die Einordnung der Rechtsschutzversicherung in das Versicherungssystem

Rz. 4 Die Rechtsschutzversicherung ist eine Versicherung im System der Privatversicherung. In den 70er Jahren kam in die Diskussion, die Rechtsschutzversicherung als Pflicht-Rechtsschutzversicherung zu gestalten. Dieser Gedanke ist aber überwiegend auf Ablehnung gestoßen.[1]mehr

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§ 30 Aufgaben der Rechtssch... / II. Keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Rechtsschutzversicherung

Rz. 13 Für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen ist maßgebend das Rechtsdienstleistungsgesetz.[4] Nach der Regelung im Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Beratung durch die Rechtsschutzversicherung nicht erlaubt. Grund hierfür ist nach Wertung des Gesetzgebers die Gefahr einer Interessenkollision für die Rechtsschutzversicherung.[5]mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.1.2.2 2. Rechtsschutzversicherung und Arbeitsvertrag

Rz. 14 Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigen müssen, ob es eine Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag ist, zugunsten des Arbeitnehmers einen Rechtsschutzvertrag abzuschließen. Dies hat das BAG durch Urt. v. 16.3.1995[13] verneint. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen angestellten Berufskraftfahrer h...mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.2.1 I. Wissenswertes und Aktuelles über die Rechtsschutzversicherung

Rz. 18 In der Rechtsschutzversicherung ergab sich bis zum Jahresende 2009 ein geringes Beitragswachstum auf rund 3,2 Milliarden EUR.[16] Bei den Vertragsstückzahlen ergab sich ebenfalls ein leichtes Wachstum. Auch der Schadenaufwand ist nur leicht gestiegen (Statistik vgl. § 4 Rn 5). Nach dem Mitte 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz ist den Rechtsschutzversich...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / 3. Gebührenvereinbarungen zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherung

Rz. 111 In der Praxis ist nicht selten die Konstellation gegeben, dass zwischen einer Anwaltskanzlei und einer Rechtsschutzversicherung zur Gebührenhöhe sog. "Rationalisierungsabkommen" geschlossen werden, in denen die Höhe der Gebühren generell festgelegt wird. Rz. 112 Bei solchen Gebührenabsprachen zwischen der Anwaltskanzlei und der Rechtsschutzversicherung stellt sich die...mehr

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§ 30 Aufgaben der Rechtssch... / V. Anwaltsempfehlung durch Rechtsschutzversicherung

Rz. 9 Als Konsequenz aus der seitens der Rechtsschutzbranche in immer stärkerem Maße angestrebten Kooperation mit einem bestimmten Anwalt oder bestimmten Anwaltskanzleien folgt, dass die Rechtsschutzversicherungen in der Praxis häufig bestimmte Anwaltskanzleien empfehlen. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu beanstanden. In der Praxis ist es inzwischen so, dass ...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / I. Der Beginn der Rechtsschutzversicherung

1. Der Beginn der Rechtsschutzversicherung Rz. 54 Der Beginn der Rechtsschutzversicherung ist in ARB 94/2000/2008/2010 in § 7 geregelt. Zu beachten ist, dass der Beginn des Versicherungsschutzes in den ARB 94 und ARB 2000 sowie ARB 2008/2010 unterschiedlich geregelt ist. Hierzu wird auf die nachstehend wiedergegebenen Regelungen verwiesen:mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / IV. Die Bedingungswerke der Rechtsschutzversicherung (ARB) und die Einbeziehung in den Vertrag

1. Die Bedingungswerke der Rechtsschutzversicherung (ARB) Rz. 32 Zu nennen sind die Bedingungswerke, die vom HUK-Verband (ab dem 1.1.1995 Verband der Schadenversicherer, nun Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft [GDV]) empfohlen bzw. genehmigt wurden für die dem GDV angeschlossenen Rechtsschutzversicherer. Es handelt sich hierbei ummehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / I. Begriff und Inhalt der Rechtsschutzversicherung – die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)

1. Die Rechtsschutzversicherung als Rechtskostenversicherung Rz. 119 Die Rechtsschutzversicherung ist eine Rechtskostenversicherung. Sie gewährt Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegen die Belastung mit notwendigen Rechtskosten.[56] Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) ...mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.1.1.5.4 d) Assistance-Angebote der Rechtsschutzversicherung

Rz. 11 Assistance-Angebote der Rechtsschutzversicherung fordern vom Anwalt Dienstleistungsbewusstsein. Hierzu fordert Mielchen"Umdenken in Richtung Dienstleistung".[9]mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.1.1.4 4. Keine Rechtsberatung durch Rechtsschutzversicherung

Rz. 6 Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist Rechtsschutzversicherungen keine Rechtsberatung gestattet. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzesgebers, dass sich bei Rechtsberatung durch Rechtsschutzversicherungen Interessenkonflikte ergeben können. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Rechtsdienstleistung, also Rechtsberatung, nicht zulässig ist, wenn diese unm...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / I. Rechtsbegriffe in der Rechtsschutzversicherung

Rz. 15 Begriffe in Allgemeinen Versicherungsbedingungen können zunächst eindeutige Fachbegriffe der Rechtssprache sein. Auch können sie in spezifisch-rechtlicher Bedeutung in der allgemeinen Umgangssprache verwendet werden. Die Terminologie eines Rechtsbegriffes kann jedoch zu Auslegungsproblemen führen, auch speziell in der Rechtsschutzversicherung. Dieser Problematik wurde...mehr

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§ 5 Die Rechtsschutzdeckung... / B. Der Gegenstand der Rechtsschutzversicherung und das versicherte Risiko

Rz. 2 Vorbemerkungen: Die Rechtsschutzsparte Für das Verständnis der Versicherungssparte Rechtsschutz erscheint es sinnvoll, sich zunächst die Grundlagen der Rechtsschutzversicherung im Allgemeinen zu vergegenwärtigen, also den Begriff und den Inhalt des versicherten Risikos in der Rechtsschutzversicherung. Rz. 3 Der Anspruch auf die Versicherungsleistung, also die Rechtsschut...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / XII. Der Anspruch der Rechtsschutzversicherung zum anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV)

Rz. 180 Zum Anspruch auf den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr ist der Ausgangspunkt die Frage, auf welchem Weg der nicht anrechnungspflichtige Teil der Geschäftsgebühr gegenüber dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden kann.[114] Rz. 181 Ist an dem Verfahren, bei dem der Anspruch auf den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Rede steht, ei...mehr

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§ 28 Gebührenfragen und Ver... / 2. Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherung

Rz. 13 Gebührenvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung sind ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von unnötigen gebührenrechtlichen Streitigkeiten und gleichzeitig ein Mittel zur rationellen Abwicklung eines "Rechtsschutzmandates". Rechtsanwälten, die in starkem Umfang mit Rechtsschutzversicherern zusammenarbeiten, kann nur geraten werden, mit den betr...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / g) Gebührenvereinbarung und Rechtsschutzversicherung

Rz. 135 Zunächst ist zu vergegenwärtigen, dass in dem Fall, in dem eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen ist, bei Beteiligung der Rechtsschutzversicherung diese die gesetzlichen Gebühren zu übernehmen hat, wie auch bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung. Rz. 136 Der Abschluss einer Gebührenvereinbarung hat aber den Vorteil, dass hierdurch eine Grundlage für die Bemessun...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / 1. Die Regelungen zur Rechtsschutzversicherung im VVG

Rz. 3 Die Vorschriften der §§ 125 ff. VVG enthalten im 2. Abschnitt im 7. Titel die Regelungen zur Rechtsschutzversicherung. Diese Bestimmungen sind:mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / a) Rechtslage gegenüber der Rechtsschutzversicherung

Rz. 94 Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört der Schuldbefreiungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung zur Insolvenzmasse und verwandelt sich bei Fälligkeit in einen Zahlungsanspruch auf den vollen Betrag der Kostenschuld. Der Anspruch ist nicht begrenzt auf die Insolvenzquote. Rz. 95 Demgegenüber hat der Kostengläubi...mehr

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§ 31 Sonstige Pflichten der... / 2. Rechtsschutzversicherung und Verjährungsfristen

Rz. 13 Aus der Regelung zu den Pflichten der Rechtsschutzversicherung in § 17 Abs. 2 ARB 2010 ergibt sich keine Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung, Verjährungsfristen oder sonstige Fristen zu überwachen. Diese Verpflichtung besteht ausschließlich auf Seiten des Versicherungsnehmers oder/und des ihn vertretenden Anwaltes. Hierzu hat das AG München[15] deutlich formuli...mehr

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§ 3 Anwaltschaft und Rechts... / I. Rechtsschutzversicherung als Vermittler

Rz. 19 Vermittelt die Rechtsschutzversicherung die Einschaltung des Rechtsanwaltes, so tritt sie lediglich als nach ARB beauftragter Vermittler auf. In § 17 Abs. 2 S. 1 ARB 94/2000 ist ausdrücklich klargestellt, dass der Rechtsanwalt, wenn der Versicherungsnehmer den Anwalt nicht selbst bereits beauftragt hat, von der Rechtsschutzversicherung "im Namen des Versicherungsnehme...mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.1.1.1 1. Ursprünge der Rechtsschutzversicherung

Rz. 1 Während die Rechtsschutzversicherung ein noch junger Zweig der Privatversicherung ist, kennt man aus dem Mittelalter schon genossenschaftliche Rechtsverfolgung durch Gilden und ähnliche Zusammenschlüsse. Im 19. Jahrhundert entstanden dann Interessenverbände und Schutzvereine (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Bauernvereine, Kreditschutzverbände, Haus- und Grund...mehr

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§ 5 Die Rechtsschutzdeckung... / A. Die Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechtes

Rz. 1 Ursprünglich sahen die ersten Vereinigungen oder Gesellschaften, die in Deutschland selbstständigen Rechts- und Kostenschutz für rechtliche Auseinandersetzungen boten, z.B. für Ansprüche aus Bergschäden oder Automobilunfällen, ihre Tätigkeit zunächst nicht als Betrieb von Versicherungsgeschäften und damit auch nicht als aufsichtspflichtig i.S.v. § 1 VAG.[1] Wichtige Be...mehr

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§ 27 Kooperation für effizi... / 1. Wichtige Aspekte für die Rechtsschutzversicherung

Rz. 4 Für die Rechtsschutzversicherung sind die Kundenzufriedenheit und die optimale und erfolgreiche Abwicklung des Rechtsschutzfalles wichtig. Nicht zu verkennen ist, dass die Rechtsschutzversicherungen durch sog. "Mandatssteuerung" dieses Ziel möglichst weitestgehend erreichen wollen. Seitens der Rechtsschutzversicherung wird gegenüber den kooperierenden Anwaltskanzleien ...mehr

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§ 40 Textmuster zur Rechtss... / II. Muster: Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherung

Rz. 124 Zu einem Textmuster für eine Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung wird verwiesen auf § 37 – Klage auf Rechtsschutzdeckung (siehe § 37 Rn 46).mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / J. Der Repräsentant in der Rechtsschutzversicherung

I. Der Repräsentant auf Seiten des Versicherungsunternehmens Rz. 148 Für das Versicherungsunternehmen besteht gewohnheitsrechtlich eine Vertrauens- oder Erfüllungshaftung für Erklärungen des Agenten. Der Versicherungsnehmer muss durch den Agenten über vertragswesentliche Punkte aufgeklärt und belehrt werden, so z.B. über das Bestehen und den Umfang der Versicherung, Inhalt un...mehr

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§ 30 Aufgaben der Rechtssch... / C. Keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch die Rechtsschutzversicherung

I. Wahrnehmung rechtlicher Interessen Rz. 12 Unter "Wahrnehmung rechtlicher Interessen" ist nichts anderes zu verstehen als das, was als "Besorgung von Rechtsangelegenheiten" bezeichnet ist. Der BGH definiert "Wahrnehmung rechtlicher Interessen" als Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen.[3] II. Keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Rechtsschutzversicherung Rz. 13 Für di...mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1 § 1 Entwicklung der Rechtsschutzversicherung

1.1 A. Der Rechtsschutzgedanke 1.1.1 I. Die Idee der Gewährung von Rechtsschutz 1.1.1.1 1. Ursprünge der Rechtsschutzversicherung Rz. 1 Während die Rechtsschutzversicherung ein noch junger Zweig der Privatversicherung ist, kennt man aus dem Mittelalter schon genossenschaftliche Rechtsverfolgung durch Gilden und ähnliche Zusammenschlüsse. Im 19. Jahrhundert entstanden dann Inter...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / C. Beginn und Dauer der Rechtsschutzversicherung

I. Der Beginn der Rechtsschutzversicherung 1. Der Beginn der Rechtsschutzversicherung Rz. 54 Der Beginn der Rechtsschutzversicherung ist in ARB 94/2000/2008/2010 in § 7 geregelt. Zu beachten ist, dass der Beginn des Versicherungsschutzes in den ARB 94 und ARB 2000 sowie ARB 2008/2010 unterschiedlich geregelt ist. Hierzu wird auf die nachstehend wiedergegebenen Regelungen verwi...mehr

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§ 31 Sonstige Pflichten der... / B. Sonstige Pflichten der Rechtsschutzversicherung

I. Zahlung angeforderter Gerichtskosten Rz. 7 Für die rechtzeitige Zahlung fristgebundener Gebühren- und Auslagenvorschüsse ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer gegenüber der anfordernden Stelle, also z.B. gegenüber dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, selbst verantwortlich. Wünscht der Versicherungsnehmer Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung und ist die Zahl...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / C. Rechtsschutzversicherung und Beratungs- sowie Kostenhilfe

I. Allgemeines Rz. 184 Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Anspruch auf Beratungs- und Kostenhilfe vorrangig ist. Nachstehend werden besondere Fragen des Verhältnisses zwischen Rechtsschutzdeckung und Kostenhilfe behandelt. Die insoweit geltenden Grundsätze sind auch zu übertragen auf den Anspruch auf Bera...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / 1. Die Regelungen zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung gem. § 5 ARB 2010

Rz. 18 Die Regelung zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung in § 5 ARB 2010 ist in 6 Absätze gegliedert, und zwar Aufzählung der zu übernehmenden Kostenpositionen, Fälligkeit, Einschränkung des Leistungsumfanges sowie eine Regelung zu den Sorgepflichten der Rechtsschutzversicherung und schließlich Ausweitung des Leistungsumfanges für die Tätigkeit anderer Personen, ...mehr

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§ 5 Die Rechtsschutzdeckung... / 1. Begriff und Inhalt der Rechtsschutzversicherung

Rz. 4 Die Rechtsschutzversicherung ist eine Rechtskostenversicherung. Sie gewährt Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegen die Belastung mit notwendigen Rechtskosten.[6]mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / 1. Der Beginn der Rechtsschutzversicherung

Rz. 54 Der Beginn der Rechtsschutzversicherung ist in ARB 94/2000/2008/2010 in § 7 geregelt. Zu beachten ist, dass der Beginn des Versicherungsschutzes in den ARB 94 und ARB 2000 sowie ARB 2008/2010 unterschiedlich geregelt ist. Hierzu wird auf die nachstehend wiedergegebenen Regelungen verwiesen:mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.2.3 III. Die Entwicklung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) im Einzelnen

Rz. 24 1949 wurde durch das damalige Zonenamt des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen der Betrieb einer allgemeinen Rechtsschutzversicherung genehmigt. Der Deckungsbereich wurde ausgedehnt auf Unfälle mit nicht motorisierten Fahrzeugen. Zitat aus der Begründung: "Wenn man dem Haftpflichtigen, d.h. demjenigen, der das Recht verletzt, Versicherungsschutz gewähre, e...mehr

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§ 29 Prüfung der Rechtsschu... / D. Haftung der Rechtsschutzversicherung bei vertragswidriger Verweigerung der Deckungszusage

Rz. 44 Verweigert die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen beabsichtigten Rechtsstreit, kann dies zu einer Haftung der Rechtsschutzversicherung führen. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haftet, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolg...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / 1. Die Bedingungswerke der Rechtsschutzversicherung (ARB)

Rz. 32 Zu nennen sind die Bedingungswerke, die vom HUK-Verband (ab dem 1.1.1995 Verband der Schadenversicherer, nun Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft [GDV]) empfohlen bzw. genehmigt wurden für die dem GDV angeschlossenen Rechtsschutzversicherer. Es handelt sich hierbei ummehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / b) Das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts und Rechtsschutzversicherung

Rz. 104 Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr. Aufgabe des Rechtsanwaltes ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr zu bestimmen. Rz. 105 In der Praxis bedeutet dies in der Gebührenabwicklung zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung ein relevantes Streitpotenzial. Anzumerken ist, dass diese Problematik sich in der Praxis...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / I. Übernahme von Kosten von der Rechtsschutzversicherung

Rz. 193 Gemäß § 5 Abs. 3 lit. a ARB 2010 ist geregelt, dass nicht unter den Versicherungsschutz fallen Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat. Rz. 194 Übernimmt der Versicherungsnehmer Kosten ohne Rechtsgrund, so hat die Rechtsschutzversicherung ihn hiervon nicht freizustellen. Hierunter fallen auch Kosten, die der Versicherungsnehmer aus materi...mehr

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§ 30 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

A. Die Leistung der Rechtsschutzversicherung Rz. 1 In § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), quasi als Generalklausel für die Rechtsschutzversicherung, ist die Leistung definiert, die die Rechtsschutzversicherung als Schadensversicherer zu erbringen hat. Rz. 2 Aufgabe der Rechtsschutzversicherung ist es, "die für die Wahrnehmung der rechtlichen...mehr

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§ 33 Möglicher Regress gegen die Rechtsschutzversicherung

A. Haftung bei Leistungsverzug I. Fälligkeit des Anspruches auf Bestätigung der Rechtsschutzdeckung Rz. 1 Der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes wird nach vollständiger Unterrichtung des Versicherers fällig, wenn dieser die Rechtsschutzdeckung nicht innerhalb angemessener Frist bestätigt. Angemessen dürfte eine Frist von 10 Tagen sein. Die früher angenommene Fr...mehr

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§ 31 Sonstige Pflichten der Rechtsschutzversicherung

A. Feststellung des Rechtsschutzfalles I. Vorgehen zur Klärung der Rechtsschutzdeckung Rz. 1 Aus dem Versicherungsverhältnis entspringt die allgemeine Vertragspflicht für den Rechtsschutzversicherer, den gemeldeten Rechtsschutzfall unverzüglich zu bearbeiten. Hierzu zählt insbesondere die Feststellung des Rechtsschutzfalles. Rz. 2 In Betracht kommt die Verpflichtung, die für di...mehr

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§ 5 Die Rechtsschutzdeckung... / 3. Die "Sorgeleistung" der Rechtsschutzversicherung

Rz. 6 Während in § 1 ARB 94/2000 (und ebenso auch im § 1 ARB 75) festgelegt ist, dass die Rechtsschutzversicherung dafür "sorgt", dass der VN seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, wird gem. § 1 ARB 2008/2010 diese Sorgeleistung umfasst und eingeschlossen. Dies folgt daraus, dass gem. § 1 ARB 2008/2010 der Versicherer Leistungen "erbringt". Zum Leistungsumfang ist dara...mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.2.2 II. Übersicht über die wichtigsten Entwicklungspunkte der Rechtsschutzversicherung

Rz. 23 Als wichtige Entwicklungspunkte der Rechtscchutzversicherung sind zu erwähnen: 1949 wurde der Betrieb einer allgemeinen Rechtsschutzversicherung genehmigt. 1952 wurde ein so genannter aktiver Schadenersatzrechtsschutz versicherbar und der Strafrechtsschutz eingeführt. 1954 wurden zusätzlich die Verfolgung und die Abwehr von Ansprüchen aus Arbeits- und Dienstverträgen ver...mehr

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§ 28 Gebührenfragen und Ver... / I. Die Gebührenabrechnung mit der Rechtsschutzversicherung

Rz. 1 Zur Versicherungsleistung der Rechtsschutzversicherung gehört es, den Versicherungsnehmer von angefallenen, fälligen Gebührenansprüchen des Versicherungsnehmers bzw. des Mandanten freizustellen oder bereits gezahlte Gebühren zu erstatten. Rz. 2 Die direkte Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll, auch wenn an sich der Rechtsschutzversicherer seinem Vers...mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtsschutzversicherung

1 § 1 Entwicklung der Rechtsschutzversicherung 1.1 A. Der Rechtsschutzgedanke 1.1.1 I. Die Idee der Gewährung von Rechtsschutz 1.1.1.1 1. Ursprünge der Rechtsschutzversicherung Rz. 1 Während die Rechtsschutzversicherung ein noch junger Zweig der Privatversicherung ist, kennt man aus dem Mittelalter schon genossenschaftliche Rechtsverfolgung durch Gilden und ähnliche Zusammenschl...mehr

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§ 3 Anwaltschaft und Rechts... / 4. Die Erwartungen der Rechtsschutzversicherung

Rz. 13 Das Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtsschutzversicherungen ist zunächst geprägt durch rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Diese ergeben sich in erster Linie aus dem VVG und den ARB. Für die Anwaltstätigkeit sind wichtigste Grundlagen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie die Berufsordnung (BerufsO) und da...mehr

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§ 3 Anwaltschaft und Rechts... / II. Keine "Besorgung von Rechtsangelegenheiten" durch die Rechtsschutzversicherung

Rz. 3 Auch nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes[3] ist den Rechtsschutzversicherungen selbst Rechtsberatung nicht gestattet. Der Gesetzgeber sah den Grund hierfür in der potenziellen Interessenkollision. Nach den Versicherungsbedingungen ist regelmäßig nur die aussichtsreiche Rechtsverfolgung versichert. Wäre den Rechtsschutzversicherungen die Beratung erlaub...mehr