Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialgericht

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 9.5 Verfall des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen

Diese Regeln gelten auch für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Menschen. Besonderheiten bestehen allerdings dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder einer entsprechenden Antragstellung nichts weiß. Der Fall Der Arbeitnehmer verlangt den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus 2017 (2 Tage) und aus 2018 (5 Tage). Er teilt der Arbeitgeberin mit, dass ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Massenentlassung / 7 Entscheidung der Agentur für Arbeit

Wird der Arbeitgeber durch eine Entscheidung der Agentur für Arbeit in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er versuchen, durch Vortrag neuer Tatsachen eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen oder gemäß § 51 SGG gegen die Bundesagentur für Arbeit Klage vor dem Sozialgericht erheben.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 7 Der unter den Anwendungsbereich des BetrVG fallende Personenkreis wird durch den in § 5 BetrVG verwendeten Arbeitnehmerbegriff bestimmt. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitneh...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Rechtsschutzbedürfnis bei einstweiligem Rechtsschutz gegen geringfügige steuerliche Nebenleistung

Mit Blick auf die Kleinbetragsverordnung hat das Gericht entschieden, dass in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides bezüglich der Höhe der in Ansatz gebrachten Säumniszuschläge das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn die Aufhebung der Vollziehung eines Betrages von 4,50 EUR erstrebt wird. Das Gericht ging in d...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 3. Containersignatur

Rz. 47 Von einer Containersignatur spricht man, wenn eine einzige Nachricht, die mehrere Anhänge hat, mit einer einzigen Signatur signiert wird. Bei der Containersignatur werden somit nicht alle im Anhang befindlichen Dokumente einzeln signiert. Man spricht bei ihr auch von der sog. "enveloping Signatur" oder "Umschlagsignatur". Sie ist an der Dateiendung .p7m erkennbar. Rz....mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / c) Einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht

aa) Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV Rz. 279 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht erhält der Anwalt zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV. Die Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV kommt nicht in Betracht. Hauptsacheverfahren und Aufhebungs- oder Anordnungsverfahren sind nach § 17 Nr. 4 Buch...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 12. Verfahren nach Zurückverweisung

Rz. 246 Das Verfahren nach Zurückverweisung stellt auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten gebührenrechtlich gegenüber dem Ausgangsverfahren eine eigene Angelegenheit dar (§ 21 Abs. 1 RVG). Der Anwalt erhält also alle Gebühren erneut. Allerdings ist die Verfahrensgebühr des vorausgegangenen Verfahrens auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung anzurechne...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / b) Sprungrevision

Rz. 236 Nach § 161 Abs. 1 SGG steht den Beteiligten gegen das Urteil des Sozialgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar (§ 161 Abs. 2 S. 3 SGG). Rz. 237 Der Antra...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / c) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

Rz. 12 Im Gegensatz zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht zu einer Nichtzulassung der Berufung nicht befugt ist (§ 124a Abs. 1 S. 3 VwGO), kann das Sozialgericht in seinem Urteil die Berufung nicht nur zulassen, sondern auch die Zulassung ablehnen. Die Ablehnung ist dann allerdings mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (§ 145 SGG), über...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / cc) Anrechnung

Rz. 109 War der Anwalt bereits im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren tätig, so hat er dort eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV bzw. im Falle der Beratungshilfe nach Nr. 2503 VV verdient. Diese Gebühren sind im gerichtlichen Verfahren hälftig anzurechnen. Die frühere Ermäßigung der Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV a.F.) ist aufgehoben. Rz. 110 Bei vorangegangener Ges...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / (5) Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG

Rz. 143 Ebenso wie bei Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV (siehe § 29 Rdn 88 ff.) fällt auch in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen nach Rahmengebühren abgerechnet wird, im Falle einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 S. 1 SGG [30] nur dann eine Terminsgebühr an, wenn auf Antrag mündlich verhandelt werden muss, also wenn eine Berufung nicht gegeben ...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 8. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

Rz. 203 Das Verfahren über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 12 RVG). Rz. 204 Der Anwalt erhält dort eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3511 VV. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 72,00 EUR bis 816,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 444,00 EUR. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich der Rahmen nach Nr. 1...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / d) Gerichtliches Verfahren mit vorangegangener Tätigkeit vor der Behörde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Rz. 268 War der Anwalt auch mit dem Antrag auf Aussetzung vor der Verwaltungsbehörde beauftragt, ist dort eine eigene Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV entstanden (§ 17 Nr. 1a RVG) (siehe dazu Rdn 87 ff.). Im gerichtlichen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wiederum die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV, allerdings unter hälftiger Anrechnung der vorangegangenen Geschäfts...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / a) Führung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten

Rz. 309 Der Verkehrsanwalt, der den Verkehr mit dem Hauptbevollmächtigten führt, erhält nach Nr. 3400 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe derjenigen Verfahrensgebühr, die dem Verfahrensbevollmächtigten zusteht. Der Anwalt erhält also eine Verkehrsanwaltsgebühr aus dem Rahmen, nach dem der Hauptbevollmächtigte seine Verfahrensgebühr abrechnet. Rz. 310 Zu beachten ist allerdings h...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 6. Neubescheidungsverfahren nach erfolgreicher Klage

Rz. 195 Wird die Behörde auf eine erfolgreiche Anfechtungsklage hin zu einer Neubescheidung verpflichtet, so schließt sich ein neues Widerspruchsverfahren (Neubescheidungsverfahren) an, sodass damit eine neue Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG eröffnet wird. Beispiel 101: Tätigkeit im Rechtsstreit ohne vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren mi...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / aa) Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV

Rz. 279 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht erhält der Anwalt zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV. Die Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV kommt nicht in Betracht. Hauptsacheverfahren und Aufhebungs- oder Anordnungsverfahren sind nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG verschiedene gebührenrecht...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / aa) Überblick

Rz. 165 Zur Verfahrensgebühr und gegebenenfalls zur Terminsgebühr hinzukommen kann unter den Voraussetzungen der Nr. 1000 VV eine Einigungsgebühr und unter den Voraussetzungen der Nr. 1002 VV eine Erledigungsgebühr. Die Höhe der Gebühren ist in Nr. 1006 VV geregelt. Rz. 166 Die Einigungsgebühr setzt auch hier die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / d) Vollstreckung gegen Behörden

Rz. 26 Mit dem 2. KostRMoG ist in § 3 Abs. 1 S. 2 RVG ein zweiter Halbsatz eingefügt worden, der auf die Vollstreckungsverfahren nach § 201 SGG Bezug nimmt. Die Ergänzung soll klarstellen, dass in dem Verfahren nach § 201 Abs. 1 SGG für den Anwalt Wertgebühren anfallen, selbst wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG nach Betragsrahmen abzurechnen is...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / f) Beschwerde

Rz. 272 Wird gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde nach § 172 SGG eingelegt, erhält der Anwalt nicht mehr die Gebühren eines einfachen Beschwerdeverfahrens nach den Nrn. 3501 ff. VV (siehe Rdn 299 ff.). Es entstehen vielmehr seit dem 1.8.2013 gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) VV die Gebühren nach den ...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 18. Terminsvertreter

Rz. 320 Als Terminsvertreter erhält der Anwalt nach Nr. 3401 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Im erstinstanzlichen Verfahren erhält er also eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR bis 330,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt dann 180,00 EUR. Rz. 321 War der Hauptbevollmächtigte bereits im Verwaltungs- oder Nachprüfu...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / cc) Einigungs- oder Erledigungsgebühr

Rz. 283 Eine Erledigungsgebühr kommt im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht vor, da es hier nicht um den in der Hauptsache angefochtenen Bescheid geht. Möglich ist allerdings eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1006 VV, wenn im Einvernehmen mit der Behörde eine vorläufige Regelung getroffen wird. Einigungen sind auch im einstweiligen Anordnungsverfahren möglich.[61]mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / c) Gerichtliches Verfahren mit vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 266 War der Anwalt im vorangegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig, so ist eine dort verdiente Geschäftsgebühr aus der Hauptsache nicht anzurechnen. Eilsache und Hauptsache betreffen verschiedene Streitgegenstände, sodass das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren damit gerade kein dem einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz vorausgehendes Verfahren is...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / dd) Auslagen

Rz. 284 Da es sich bei den einstweiligen Anordnungsverfahren um eigene Gebührenangelegenheiten handelt, entstehen auch die Auslagen gesondert. Insbesondere erhält der Anwalt eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 20. Gehörsrüge

Rz. 335 Nach § 178a SGG ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Gehörsrüge gegeben. Bis zum 1.8.2013 waren für diese Gehörsrüge keine Gebührentatbestände im RVG geregelt. Diese sind durch eine Erweiterung der Nrn. 3300, 3331 VV eingeführt worden. Rz. 336 Der Gebührentatbestand der Nr. 3330 VV greift nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich mit einer Gehörsrüge oder dere...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / (3) Anrechnung auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die sich nicht nach dem Wert richten

Rz. 37 Das Anrechnungsproblem, das sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten ergab,[20] war bereits durch die Anm. Abs. 2 S. 1, 2. Hs. zu Nr. 2503 VV bereinigt worden. Dadurch, dass in sozialgerichtlichen Angelegenheiten keine ermäßigte Geschäfts- und Verfahrensgebühr bei einer Vorbefassung mehr vorgesehen ist, hat sich das Problem mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG erledigt....mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / a) Überblick

Rz. 99 Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht erhält der Anwalt ebenso wie in den Verfahren, in denen sich die Gebühren nach dem Wert richten (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 RVG), eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr sowie gegebenenfalls eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Hinzukommen kann noch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Bewei...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / (1) Überblick

Rz. 131 Abgesehen von den Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kann der Anwalt nach Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV auch eine (fiktive) Terminsgebühr erhalten. Voraussetzung ist, dass im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, was im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht immer der Fall ist (§ 124 Abs. 1 SGG). Die fiktive Terminsgebühr entsteht, ...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / bb) Terminsgebühr

Rz. 280 Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, erhält der Anwalt zusätzlich eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV. Rz. 281 Ausgelöst wird die Terminsgebühr in allen Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3 Var. VV. Sie entsteht also sowohl für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) als auch für eine Besprechung mit der Behörde zur einvernehmlich...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 19. Einzeltätigkeit

Rz. 331 Ist der Anwalt lediglich mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, so erhält er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3406 VV. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 36,00 EUR bis 408,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 222,00 EUR. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich der Rahmen um 30 %, höchstens um 200 %. Rz. 332 Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist hier nicht vorgesehe...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 16. Erinnerung

Rz. 305 Nach § 178 SGG ist die Erinnerung[64] gegeben (auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung genannt). Rz. 306 Ist der Anwalt ausschließlich mit einer solchen Erinnerung beauftragt oder ist die Erinnerung ausnahmsweise nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte Angelegenheit, entsteht eine Gebühr nach Nr. 3501 VV. Es ist zu rechnen wie in Beschwerdeverfahren (siehe Rdn 29...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / b) Gerichtliches Verfahren ohne vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 259 Wird der Anwalt erstmals im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung und Aufhebung der sofortigen Vollziehung beauftragt, so entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV. Beispiel 140: Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirk...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / (6) Angenommenes Anerkenntnis

Rz. 147 In Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV sind nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "[…], für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt worden.[35] Diese Regelung entspricht der gleich lautenden Regelung für die Verfahren, in denen nach Wertgebühren abgerechnet wird (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV), und soll erreichen, dass eine "fiktive" Terminsgebühr nur d...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / bb) Teileinigung oder -erledigung

Rz. 177 Lediglich dann, wenn die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der zugrunde liegenden Gegenstände betrifft, versagt die Anknüpfung an die Verfahrensgebühr. Bei Abrechnung nach Wertgebühren würde eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr dann nur aus dem betreffenden Teilwert anfallen. Da in Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, wertunabhängig abgerechne...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / f) Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Rz. 87 Wird der Anwalt im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde (§ 86a Abs. 3 SGG) tätig, so handelt es sich immer um eine weitere selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt seine Vergütung gesondert erhält, und zwar auch dann, wenn er auch in der Hauptsache, also im Widerspruchsverfahren, tätig ist; es handelt sich bei dem Aussetzungsantra...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 2. Beratung und Gutachten

Rz. 42 Hinsichtlich Beratung und Gutachten gelten für sozialrechtliche Angelegenheiten keine Besonderheiten. Es gilt auch hier § 34 RVG (siehe dazu § 6). Rz. 43 Führt die Beratung zu einer Einigung oder einer Erledigung des Verfahrens, kann daneben auch eine Einigungs-[8] oder Erledigungsgebühr[9] nach Nrn. 1000, 1002 VV entstehen, wie der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 in ...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / ee) Die Höhe der Gebühren

Rz. 285 Zum Teil wird auch hier die Auffassung vertreten, die Gebühren seien im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG grundsätzlich geringer anzusetzen, da das einstweilige Anordnungsverfahren eine geringere Bedeutung habe (keine endgültige Klärung) und dass in diesem Verfahren Vorkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren verwertet werden können. Diese pauschale Bemessung ist jedoch unzut...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 15. Allgemeine Beschwerdeverfahren

Rz. 299 Allgemeine Beschwerdeverfahren sind stets besondere Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), sodass hier die Gebühren gesondert entstehen. Rz. 300 Der Anwalt erhält nach Nr. 3501 VV eine Verfahrensgebühr aus einem Rahmen in Höhe von 24,00 EUR bis 250,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 137,00 EUR. Die Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn das Sozialgericht der Beschw...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / dd) Teileinigung oder -erledigung

Rz. 82 Lediglich dann, wenn die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der zugrunde liegenden Gegenstände betrifft, versagt die Anknüpfung an die Geschäftsgebühr. Bei Abrechnung nach Wertgebühren würde eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr dann nur aus dem betreffenden Teilwert anfallen. Da in Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, wertunabhängig abgerechnet ...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 9. Berufungsverfahren

Rz. 211 Im Berufungsverfahren erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV. Insoweit ergibt sich ein Gebührenrahmen in Höhe von 72,00 EUR bis 816,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 444,00 EUR. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist auch hier im Gegensatz zu den Wertgebühren nicht vorgesehen. Dies ist im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG zu ...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / f) Beschwerde gegen einstweilige Anordnung

Rz. 297 Wird gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren Beschwerde nach § 172 SGG eingelegt, erhält der Anwalt nicht mehr die Gebühren eines einfachen Beschwerdeverfahrens nach Teil 3 Abschnitt 5 VV. Vielmehr gelten seit dem 1.8.2013 gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens nach den Nrn. 3204, 3205 VV. Z...mehr

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§ 32 Verfahren nach dem Ges... / d) Streitwert

Rz. 21 Da in den Gerichtsverfahren – einschließlich der Verfahren vor den Sozialgerichten – Gerichtsgebühren nach dem Wert abgerechnet werden, erfolgt die Wertfestsetzung nach § 63 GKG. Dieser Wert gilt dann auch für die Anwaltsgebühren (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG). Rz. 22 Der Streitwert richtet sich vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeitsgerichtsba...mehr

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§ 21 Beschwerde- und Erinne... / c) Besondere Beschwerden

Rz. 11 Abweichend von den Gebühren für allgemeine Beschwerden in den Nrn. 3500 ff. VV ordnet Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 VV an, dass bestimmte Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen ebenso abzurechnen sind wie Berufungen. Die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV gelten dann nicht (Vorbem. 3.5 VV). Rz. 12 Das betrifft Verfahren über Beschwerdenmehr

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Jansen, SGG § 65a Elektroni... / 2.4.2 Kommunikationsebene (§ 65a Abs. 1)

Rz. 17 Wortlaut und Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4067 S. 24 f.) belegen, dass die gesamte Kommunikation zwischen den Beteiligten, Dritten und dem Gericht dem elektronischen Rechtsverkehr zugeordnet werden kann. Allerdings gilt einschränkend, dass nur der Posteingang nicht hingegen der gerichtliche Postausgang betroffen ist (vgl. dazu Rz. 15). Rz. 18 Die Norm bezieht sich au...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 65a Elektroni... / 2.6.2 Qualifizierte elektronische Signatur

Rz. 44 Außerhalb eines sicheren Übermittlungswegs ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich (§ 65a Abs. 3 Satz 1 HS 1). Allerdings schränkt § 4 ERVV (zur ERVV vgl. Rz. 25 ff.) diese Option deutlich ein. Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument kann hiernach nur auf einem sicheren Übermittlungsweg (Nr. 1) oder an das elektronis...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 161 Sprungrev... / 5.1 Formerfordernisse

Rz. 7 Die Zustimmung des Gegners bedarf der Schriftform. Nach Maßgabe des § 65a kommt auch ein elektronisches Dokument in Betracht. Für die Erfüllung des Formerfordernisses ist entscheidend, dass aus der Erklärung die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision mit der Folge einer Übergehung der Berufungsinstanz, die Person des Erklärenden und dessen Wille, die Erklärung in ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 116a Rückna... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Diese Regelung hat in der Praxis große Bedeutung. Durch § 44 SGB X stehen Entscheidungen im Sozialrecht grundsätzlich für mindestens 4 Jahre einer erneuten Überprüfung offen. Dies hat in der Praxis – gerade im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II und XII – zu einem erheblichen Verfahrensaufkommen geführt. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung die Anwendun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 3 Literatur

Rz. 46 Birk, Zur Frage des Rechtsweges bei rentenversicherungsrechtlichen Erstattungsansprüchen gegen den Erben, SGb 1979 S. 302. v. Dörr, Die Rücküberweisung überzahlter Renten nach dem Rentenreformgesetz 1992, DRV 1990 S. 518. Heinz, Zur Auskunftspflicht der Geldinstitute bei Rentenrückforderung "von Todes wegen", NZS 1993 S. 150. ders., Rückforderung überzahlter Geldleistung...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entspricht in wesentlichen Teilen und in ihrer Funktion dem bisherigen § 116 BSHG. Zweck der Regelung ist es, dem Träger der Sozialhilfe die Prüfung der Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten zu ermöglichen, ihn in die Lage zu versetzen, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe durch Inanspruchnahme von etwaigen Unterhalts- ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 116a Rückna... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 116a wurde durch Art. 3 Nr. 35 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes) neu in das SGB XII eingeführt. Weder im vorherigen BSHG noch im SGB XII gab es eine vergleichbare Vorgängerregelung. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.7.4 Rückforderungsanspruch gegen erstattungspflichtige Empfänger und Verfügende

Rz. 37 Neben kontoführenden Geldinstituten sind nach Abs. 4 Satz 1 ggf. auch Empfänger und Verfügende von Geldleistungen, die für Zeiten nach dem Tod eines Leistungsberechtigten zu Unrecht gezahlt worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung verpflichtet. Rz. 37a Empfänger i. S. v. Abs. 4 Satz 1 sind Personen, die eine zu Unrecht gezahlte Geldleistung u...mehr