Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialhilfe

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit

Tz. 19 Stand: EL 123 – ET: 09/2021 Eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft verfolgt auch dann mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. § 53 Nr. 2 AO (Anhang 1b) legt die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit entsprechend fest und orientiert sich an den gesetzlichen Vo...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 123 – ET: 09/2021 Eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, bedürftige Personen selbstlos (§ 55 AO, Anhang 1b) zu unterstützen. § 53 Nr. 1 AO (Anhang 1b) stellt auf den Personenkreis ab, der infolge des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angew...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Sonderausgaben 2021 ... / 2.3 Spenden und Mitgliedsbeiträge

Rz. 398 [Zuwendungen → Zeilen 5–12] Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an unterschiedliche steuerbegünstigte Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abzug von Sonderausgaben oder eine Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen. Übersicht Rz. 399 [Zuwendungen zur Förderung...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / bb) Das Recht der sozialen Hilfen – "Sozialhilfe" i.S.v. SGB XII und SGB II

Rz. 191 Zum Recht der sozialen Hilfen gehört nach § 9 SGB I die Sozialhilfe. Sozialhilfe wird dabei im weitesten Sinne verstanden (also auch § 19a SGB I) und nicht nur auf Leistungen nach § 28 SGB I i.V.m. dem SGB XII begrenzt. Das SGB XII ist klassisches Sozialhilferecht, also Auffangnetz, "wenn nichts mehr geht". Rechtssystematisch ist eine Beschränkung des Begriffs "Sozia...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / bb) Die Kriegsopferfürsorge – "Gehobene" Sozialhilfe für alle Gesetze des sozialen Entschädigungsrechts

Rz. 136 Die Leistungen der Versorgung nach dem BVG sind abzugrenzen von denjenigen der sog. Kriegsopferfürsorge. § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB I bestimmt, dass nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommen werden können. Rz. 137 Den Leistungen der Kriegsopferf...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (3) Einkommen und Vermögen/"Sozialhilfe"-Regress

Rz. 209 Die Bedürftigkeit und das Nachrangprinzip [111] beherrschen die Voraussetzungen für das Entstehen und Bestehen des Leistungsanspruchs des Hilfesuchenden im SGB II und SGB XII. Das normative Grundsatzprogramm der "Sozialhilfe" heißt "Selbsthilfe vor Hilfe der Solidargemeinschaft" (§ 2 SGB XII, §§ 2, 3 Abs. 3 SGB II) und "Eigene Mittel und Mittel Dritter vor staatlicher...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / III. Wiederherstellung des Nachrangs durch Aufwendungsersatz – § 19 Abs. 5 SGB XII (unechte Sozialhilfe)

Rz. 397 Grundsätzlich gilt in der Sozialhilfe, dass sie nur geleistet werden kann, wenn kein eigenes bedarfsdeckungsbereites Einkommen oder Vermögen vorliegt. Trotz vorhandenen Einkommens und/oder Vermögen kann es ausnahmsweise im sozialhilferechtlichen Leistungstatbestand dazu kommen, dass der Sozialhilfeträger leistet. Das liegt daran, dass das grundsätzlich geltende Netto...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / V. "Sozialhilfe"-Regress im weitesten Sinn

Rz. 132 Der Regress ist das Gegenstück des nachrangig ausgestalteten Sozialleistungsverhältnisses. Wenn man den Begriff des "Sozialhilfe"-Regresses als Oberbegriff für das Leistungsstörungsrecht des sozialrechtlichen Leistungstatbestandes nachrangiger Leistungsgesetze akzeptiert und nicht nur auf das SGB XII begrenzt, dann zeigt der Vergleich der nachrangigen Gesetze miteina...mehr

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§ 4 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall im Existenzsicherungsrecht der "gehobenen Sozialhilfe" (Kriegsopferfürsorge, BVG)

A. Leistungsrecht Rz. 1 Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dafür...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 1. Sichbedürftigmachen – zwischen "Sozialhilfe"-Regress und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Rz. 138 Grundsicherung = Sicherung eines Existenzminimums beruht auf dem Prinzip der Menschenwürde und der Solidarität. Deshalb wird im Regelfall im Recht des sozialen Nachteilsausgleichs nicht danach gefragt, warum der Betroffene bedürftig i.S.d. Gesetzes ist.[119] Das BVerfG führt dazu aus: "Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die a...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / d) Kongruenz von "Sozialhilfe"-anspruch und Anspruch

Rz. 196 Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II wird vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger einen Anspruch gegen einen Dritten für die Zeit hat, für die er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht. Der Übergang des Anspruchs impliziert, dass das, was der Sozialhilfeträger an den Hilfebedürftigen als Leistung erbringt, geeignet war, einen Lebensunterhalt...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall im Recht der Sozialhilfe (SGB XII)

A. Einleitung Rz. 1 Sozialhilfe im klassischen Sinn (SGB XII) ist die letzte Sozialleistung neben der Grundsicherung nach § 19 SGB II, "wenn sonst nichts mehr geht" und niemand mehr hilft. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ist so zu prüfen, dass zunächst der Bedarf des Betroffenen zu ermitteln und in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, inwieweit dieser durch anzurechnen...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / C. Unterschiede im Sozialleistungsverhältnis und im "Sozialhilfe"-Regress

Rz. 7 Wesen des Nachranggrundsatzes ist es, dass der Bedürftige vorrangig eigenes Einkommen und/oder eigenes Vermögen einzusetzen hat. Das erfolgt je nach Art der beanspruchten Leistung mehr oder minder strikt.[20] Methodisch geschieht das am häufigsten durch Anrechnung solcher Mittel auf den Bedarf. Und stehen solche Mittel gegenwärtig bedarfsdeckend als "bereite" Mittel nic...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / A. Einleitung

Rz. 1 Bei jeder Gestaltung einer Zuwendung – gleich, ob lebzeitig oder auf den Tod – ist es unerlässlich zu wissen, ob und wenn ja, welche Leistungen der sozialen Sicherung der Begünstigte bezieht oder wahrscheinlich beziehen wird. Das gilt umgekehrt auch für einen Zuwendenden mit potenziellem Bezug von nachrangigen Sozialleistungen in der Zukunft. Nur so kann man die Auswir...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 5. Die "sozialhilfe"-rechtliche Seite des "Regress-Dreiecks"

a) Anspruchsübergang wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Rz. 190 Der gesetzliche Forderungsübergang erfolgt ausschließlich wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 19 ff. SGB II). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind im 3. Kapitel des SGB II (§§ 19–29 SGB II) geregelt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunter...mehr

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Literaturverzeichnis

Baltzer/Pauli, Vorsorgen mit Sorgenkindern, 2. Auflage 2019 Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2021 Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, hrsg. von Hasselblatt/Sternal, 4. Auflage 2021 Beck’sches Notarhandbuch, hrsg. von Heckschen/Herrler/Münch, 7. Auflage 2019 Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Au...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (2) Die speziellen Lebenslagen

Rz. 205 Die Sozialhilfe sichert nicht nur das Existenzminimum, sondern umfasst auch die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Im SGB II sind das die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II). Sie spielen für die Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung in der Praxis keine Rolle. Rz. 206 Anders dagegen im SGB XII. Die Sozialhilfe umfasst diemehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / V. Schontatbestand Einkommen III: Zuwendungen Dritter ohne rechtliche oder sittliche Pflicht – ein Schontatbestand nach § 84 Abs. 2 SGB XII

Rz. 120 § 84 Abs. 1 SGB XII regelt die Freistellung von Zuwendungen bei der Anrechnung von Einkommen, die der Hilfebedürftige von der freien Wohlfahrtspflege erhält. Als Zuwendungen kommen sowohl Geldleistungen als auch Sachleistungen in Betracht.[223] Generell ist der Begriff der Zuwendung weit. Es kann sich um die Übertragung von Vermögensgegenständen handeln, aber z.B. auc...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / II. Bedarfsdeckungsgrundsatz

Rz. 35 Das Sozialhilferecht ist final ausgerichtet. Es geht darum, einen in der aktuellen Situation konkret vorhandenen Bedarf (Bedarfsdeckungsgrundsatz)[38] zu decken. Im Bedarfsdeckungsgrundsatz kommt zum Ausdruck, dass als Sozialhilfe nur das zu leisten ist, was zur Deckung des konkreten Bedarfs notwendig ist. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, zur Vermögensbildung bei...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / I. Sozialhilferegress – Strukturprinzipien und vorbereitende Auskunft

Rz. 370 Den Begriff des Sozialhilferegresses kennt weder das SGB XII noch ein anderes nachrangiges Gesetz. Das SGB XII kennt nur die "Verpflichtungen anderer", beginnend mit den §§ 93 ff. SGB XII und Maßnahmen, mit denen eine vorläufige Hilfegewährung möglich gemacht bzw. repariert wird. Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechtes bilden sich nicht nur im sozialhilferechtli...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) § 1365 BGB in der Zugewinngemeinschaft oder schützt die Vereinbarung von Gütertrennung?

Rz. 232 Über das Alleineigentum oder Miteigentum des anderen Ehegatten/Lebenspartners kann man nicht rechtlich verfügen. Das ist einer der Gründe für Gütertrennung. In der Zugewinngemeinschaft – die Gütertrennung mit Ausgleich des hinzugewonnenen Vermögens am Ende der Ehe ist – gehört zu den typischen zivilrechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten über die Vermögen,...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / h) Rechtsfolgen

Rz. 616 § 102 SGB XII ist auf Ersatz der Kosten der Sozialhilfe durch den oder die Erben gerichtet. Es geht um die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass der Sozialhilfebezug im Zehnjahreszeitraum bis zuletzt angedauert hat. Es kann auch um Sozialhilfe gehen, die "mittendrin" ...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 2. Erbenhaftung – die Vermächtnislösung lebt!

Rz. 152 Die sozialhilferechtliche Erbenhaftung ist eine Form des "Sozialhilfe"-Regresses. Sie ist eine Reaktion darauf, dass eigentlich während der Leistungszeit beim Leistungsbezieher Vermögen vorhanden war, das aber wegen seines Schonvermögencharakters dem Leistungsanspruch nicht entgegengehalten werden konnte. Rz. 153 Sie dient im Sozialhilferecht des § 102 SGB XII dazu, a...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / b) Sozialhilferegress wegen Einkommens- und Vermögensminderung

Rz. 146 Die existenzsichernden Leistungen des SGB II und des SGB XII haben spezielle Regressregeln dafür, dass ein Leistungsberechtigter nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II; § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Das Arbe...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (4) Vorzeitig verbrauchte Mittel – Schaffen von Fakten

Rz. 561 Ein Handeln ist "sozialwidrig" und begründet objektiv einen Anspruch Sozialhilfeträgers auf Kostenersatz, wenn der Handelnde eine Lage schafft, die den Träger der Sozialhilfe zwingt, trotz vorangegangener Versagung der Hilfe noch einmal leisten zu müssen. "Sozialwidrig ist ein solches vollendete Tatsachen schaffendes Verhalten, weil es eine "Selbsthilfe" ist, die geg...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / I. Das Beihilferecht der Beamten und die privaten Pflegezusatzversicherungen

Rz. 12 Fallbeispiel 1: Die beschenkte Tochter Die alleinstehende Tochter T hat vor acht Jahren von ihrem Vater die in seinem Alleineigentum stehende Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen, "damit ein eventueller Zugriff des Sozialhilfeträgers in der Zukunft vermieden werden kann". Der Vater hat sich an der gesamten Immobilie ein lebenslanges Nieß...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 6. Verwertung – ganz oder gar nicht?

Rz. 361 Wenn die Entscheidung für eine Härte gefallen ist, dann führt dies nicht zwingend zur vollständigen Freistellung des Vermögens von seiner Einsatz- oder Verwertungspflicht. § 90 Abs. 3 SGB XII steht unter dem Vorbehalt "soweit" der Einsatz oder die Verwertung eine Härte bedeuten würde.[623] Das BVerwG hat in diesem Vorbehalt auch die Möglichkeit gesehen, schon im Rahm...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Die echte sozialrechtliche Erbenhaftung nach § 102 SGB XII

Rz. 582 Bezieher von Leistungen nach SGB XII können unter bestimmten Umständen selbst zu den Erblassern mit werthaltigem Nachlass gehören. Das ist immer dann der Fall, wenn ihnen lebzeitig "Schutzschirme" für den Einsatz und die Verwertbarkeit ihres Einkommens oder Vermögens zugutegekommen sind und diese Mittel bis zu ihrem Tod "sozialhilfefest" waren. Damit diese Schutzvorsc...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Erbe nach einem Sozialhilfebezieher – warum geht das überhaupt?

Rz. 586 Ein Sozialhilfebezieher kann unter besonderen Voraussetzungen lebzeitig geschontes Vermögen haben. Die Privilegierung von Einkommen findet nach den oben dargestellten Schontatbeständen ("normative Schutzschirme") statt. Geschütztes Vermögen wird in § 90 SGB XII definiert. § 90 SGB XII zählt zunächst die Fälle des gegenständlichen Schonvermögens auf. Geschont ist aber ...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (1) Die Abgrenzung der Existenzsicherungsleistungen von SGB II und SGB XII

Rz. 194 SGB XII und SGB II zielen auf unterschiedliche Personengruppen ab, haben unterschiedliche Einkommens- und Vermögensbegriffe, unterschiedliche Schontatbestände und deshalb auch unterschiedliche Regressformen: Sie müssen daher voneinander unterschieden werden. Rz. 195 Fallbeispiel 7: Die großzügige Mutter II Die Mutter M will ihrer Tochter T 1 im Wege der vorweggenommen...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / ee) Schenkungsrückforderungsanspruch

Rz. 423 Dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB überleitungsfähig ist, ist völlig unbestritten. Er ist häufig assoziiert mit der Aufgabe von Rechtspositionen bzw. dem Erlass von Forderungen. Der Anspruch entsteht nicht erst durch die Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe, sondern mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers, so dass das versche...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / b) Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 223 Die staatliche Hilfe bei der Verfolgung rechtlicher Interessen in der Form der Beratungs-, Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet des gerichtlichen Rechtsschutzes. Rz. 224 Ein Antragsteller ist wegen des für die Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) und die Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) gleichermaßen geltenden Nachrangpri...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (2) Wirksamkeitsbremse für Testamente bei bedürftigen Ehegatten

Rz. 271 Die Gestaltung einer nicht befreiten Vorerbschaft/Nacherbschaft entzieht dem Vorerben die Substanz des Nachlasses. Diese steht dem Nacherben zu. Mit einer gestaffelten Nacherbschaft kann man so versuchen, die Nachlasssubstanz an die jeweils nächste Generation weiterzugeben. Rz. 272 Fallbeispiel 29: Der pflegebedürftige Ehegatte/Lebenspartner – ein Fall für die Vorerb...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / C. Strukturprinzipien – Wegweiser für die Prüfung von Leistungsansprüchen und Sozialhilferegress

Rz. 30 Strukturprinzipien [29] prägen das sozialhilferechtliche Leistungsverhältnis. Strukturprinzipien bezeichnen "die rechtlichen Bedingungen für die Leistung von Sozialhilfe und wirken damit zugleich als Leitlinien für die Rechtsanwendung und -auslegung."[30] Strukturprinzipien sind Wegweiser für die rechtliche Prüfung, vor allem im Rahmen eines Schlüssigkeitschecks des ge...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Einbeziehung Dritter

Rz. 548 Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Beschränkung auf Personen, mit denen man in Einsatzgemeinschaft lebt, findet ausdrücklich nicht statt. Insoweit können auch völlig auße...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Prüfungsschema

Rz. 409 Wenn der Sozialhilfeträger den Bedarf eines Hilfesuchenden mit den Mitteln des SGB XII decken muss, weil der Antragsteller dem Grunde nach vorhandene – aber nicht "bereite" – Mittel nicht zur eigenen Bedarfsdeckung aktivieren kann, handelt es sich sozialhilferechtlich um einen "Störfall". Das Mittel zur Beseitigung der Leistungsstörung im sozialhilferechtlichen Leistu...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Der Erbe des vorversterbenden Ehegatten/Lebenspartners der leistungsberechtigten Person

Rz. 596 Die Kostenersatzpflicht des Erben des Ehegatten/des Lebenspartners entsteht, wenn dieser Diese Regelung produziert Ergebnisse, die z.T. beliebig wirken. Rz. 597 Fallbeispiel 45: Die Erben der hälftigen Miteigentümer Die Ehegatten M und F sind hälftige Mit...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Der zumutbare Einkommenseinsatz für Hilfen in speziellen Lebenslagen – §§ 85 ff. SGB XII

Rz. 132 In § 92 SGB XII wird die Frage der Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes bei Unterbringung in stationären Einrichtungen für die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII konkretisiert. Für die Hilfen in speziellen Lebenslagen des 5.–9. Kapitels füllen die §§ 85 ff. SGB XII den Begriff des zumutbaren Einkommenseinsatzes im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII. Die §§ 8...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Die Endgültigkeit der Leistungsgewährung

Rz. 446 Da es bei § 93 SGB XII um die (Wieder-)herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe geht, muss die Leistungsgewährung endgültig sein. Wird ein Vorschuss i.S.v. § 42 SGB I gewährt, mangelt es an der Endgültigkeit. Die Rechtsprechung hat bei einem Darlehen, das keine endgültige Leistung darstellt, anders entschieden, wenn Sozialhilfe im Wege eines Darlehens gewährt worden...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (4) Wohngeld (WoGG)

Rz. 184 Zum Recht der sozialen Hilfen gehört das Wohngeldrecht (§§ 7, 26 SGB I). Das hat seinen Vorläufer in den Geldleistungen der Fürsorge und der späteren Sozialhilfe.[100] § 7 SGB I regelt heute, dass derjenige, der für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, ein soziales Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichba...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Sich Bedürftigmachen – ein zivilrechtlicher oder ein sozialrechtlicher Störfall?

Rz. 480 Vor oder bei dem Anfall eines Zuflusses aus einem Erbfall stellt sich einem Begünstigten die Frage danach, was man ganz konkret tun kann, um zu erreichen, dass dieser Zufluss trotz Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII einen Vorteil bildet und nicht bedarfsmindernd angerechnet wird. Die Literatur sieht den Bedürftigen – zusammen mit dem erbrechtlich versiert gestal...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 15. Vermächtnis – § 2147 BGB

Rz. 193 Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (§ 1939 BGB). Durch das Vermächtnis wird für den bedachten Bedürftigen das Recht begründet, von dem Beschwerten (§ 2147 BGB) die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt mit dem Erbfall zur Entstehung. Is...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / a) Sittenwidrigkeit als Ausnahme

Rz. 18 Die Sittenwidrigkeit eines Testamentes ist der absolute Ausnahmefall.[45] Die allgemeinen Regeln dazu stehen fest:mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / e) Die gesamtschuldnerische Haftung und das Ranking der sozialrechtlichen Erbenhaftung

Rz. 599 Die sozialrechtliche Erbenhaftung trifft mehrere Erben eines Erbfalls nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner.[986] Die Leistung kann von jedem verlangt werden, der Schuldner ist. Das bedeutet aber auch, dass der Sozialhilfeträger einen Erben nur zu dem seinem Erbteil entsprechenden Anteil des Ersatzanspruchs heranziehen kann, wenn seine Miterben aufgrund von § 102 Abs. ...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / a) Das Recht der sozialen Vorsorge

Rz. 103 Im Recht der sozialen Vorsorge geht es um ein vorbestehendes und auf Vorsorge durch Beiträge angelegtes Sozialrechts- bzw. Sozialleistungsverhältnis. Viele der dortigen Geldleistungen haben Lohnersatzfunktion (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 4 SGB I). Dazu gehören:mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (3) Wenn nichts bleibt – ist Ausschlagung nach § 2306 BGB eine Option/Obliegenheit?

Rz. 298 In der von Schmidl geschilderten Situation, bei der die Kosten der Erhaltung des Nachlasses die Erträge aufzehren, kommt dem Vorerben erkennbar auf lange Sicht oder auch nie etwas aus dem Nachlass zugute. Ein Nachlass kann auch – je nach Zusammensetzung in zinslosen Zeiten – keinen Ertrag haben. Dann kann die Nachlasssubstanz nicht einmal erhalten werden, vielweniger...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / h) Die Teilauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft

Rz. 253 Zum Teil verlangen die Sozialhilfeträger die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Grundsätzlich ist es zwar so, dass § 2042 BGB vom Grundsatz einer Totalauseinandersetzung ausgeht und die Miterben wegen des Vorranges dieses Grundsatzes grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilungsauseinandersetzung haben.[445] Gegen den Willen eines Miterben ist eine Teilausein...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / 2. SGB Allgemeiner Teil (SGB I)

Rz. 98 Das materielle Sozialrecht besteht aus einer Vielzahl nach und nach gewachsener besonderer Bausteine und Ansprüche, die als Antworten auf soziale Problemlagen entstanden sind.[48] Den besonderen Büchern des SGB ist ein Allgemeiner Teil – das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – vorangestellt. Das SGB I stellt den Überblick über das Leistungsspektrum der besonderen So...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / I. Einleitung

Rz. 1 Der Anspruch mit der wahrscheinlich größten praktischen Relevanz beim "Sozialhilfe"-Regress ist der Schenkungsrückforderungsanspruch des bedürftigen Schenkers.[1] Rz. 2 Schenkungen im Sinne des § 516 BGB gilt es bei der Rechtsgestaltung d...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Zur Diskussion gestellt – ein Fall aus der Praxis

Rz. 363 Der Begriff der Härte ist nach diesseitiger Ansicht als ein Tatbestand zu verstehen, der Reibungsverluste auszugleichen hat. Solche Reibungsverluste entstehen insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber "normative Schutzschirme" an einer Stelle im Gesetz geschaffen hat und diese Schutzschirme dann an einer anderen Stelle nicht mehr wirken, z.B. weil der Gesetzgeber das P...mehr