Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen

Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG grds. vom Abzug ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich jedoch nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen (z. B. im Exportbereich) zuzurechnen sind. Dennoch führen viele steuerfreie Umsätze zum Vorsteuerausschluss. Praxis-B...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Besteuerungszeitraum/Anmeld... / 1.1 Allgemeiner Grundsatz

Besteuerungszeitraum ist grds. das Kalenderjahr.[1] Für diesen Besteuerungszeitraum muss der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten in wenigen Ausnahmefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall mu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 3 Ausschluss bei Umsätzen im Ausland

Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen grds. aus.[1] Der Abzug entfällt unabhängig davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuer­recht des Staates, in dem er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sich der ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift enthält zwei Definitionen, die sich auf das vom Steuertatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorausgesetzte Merkmal "Entgelt" beziehen und diesen hinsichtlich seiner Anwendung auf den Steuerfall ergänzen. § 3 Abs. 12 S. 1 UStG definiert als Tausch einen Vorgang, bei dem das Entgelt für eine Lieferung wiederum in einer Lieferung besteht. Nach § 3 Abs. 12 S...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteueraufteilung / 9 Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge

Unternehmer, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, können (bis zum 31.12.2022) die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln (Vorsteuerpauschalierung). Die Durchschnittssätze richten sich nach dem Umsatz. Umsatz in diesem Sinne ist der, den der Unternehmer im Rahmen des...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 4. Gewerbesteuer

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 2. Erwerbe von Todes wegen/Nachlassverbindlichkeiten

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / IV. Ausgewählte Verwaltungsanweisungen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der rückwirkende Entfall ei... / 6. Rückwirkende ertragsteuerliche Änderungen und deren Auswirkung auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer

Im Ergebnis wird hier die Auffassung vertreten, dass auch nur kurzfristig Dritten überlassene Grundstücke (im zwingenden Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückhandels zum Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu zählen sind. Dies bedeutet wesensimmanent gleichermaßen, dass die ertragsteuerliche rückwirkende Änderung der Zuordnung von Grundstücken für di...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuerliche Organschaft: Organträger als einziger Steuerpflichtiger, Innenumsätze, Leistungen einer Organgesellschaft für den hoheitlichen Bereich des Organträgers, unentgeltliche Wertabgaben

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1] ging es (ebenfalls wie in der am 1.12.2022 vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-141/20 [2]) um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Organschaft. Streitig war auch, ob nichtsteuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorliegen und ob eine GmbH, die als Organgesellschaft dem Unterneh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

1 Einführung 1.1 Überblick Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschafts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 564 Bis zum 30.6.2016 bestanden keine besonderen Bewertungs- und/oder Verschonungsvorschriften für Familienunternehmen. Das BVerfG[1] hat die Einführung solcher Regelungen nicht verlangt. Rz. 565 Die allgemeine Bestimmung des Bewertungsgesetzes, wonach Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11 Nachweispflichten bei ausländischem Vermögen (§ 13 Abs. 8 ErbStG)

Rz. 551 Bei Auslandssachverhalten treffen den Stpfl. allgemein erhöhte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 und 3 AO). Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der Gesetzgeber zusätzlich weitergehende Mitwirkungspflichten vorgesehen (§ 13a Abs. 8 ErbStG).[1] Rz. 552 Danach treffen den Stpfl. besondere Nachweispflichten, soweit zum begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 Erb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.4 Rechtsfolgen des Überschreitens der Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 196 Die Steuerbefreiung i. H. v. 85 % bzw. 100 % entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Grenze von 26 Mio. EUR durch mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person überschritten wird (§ 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG). Rz. 197 Die Festsetzungsfrist für die Steuer des früheren Erwerbs endet nicht vor Ablauf des 4. Jahres, nachdem das für die Erbschaftst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13.2 Verfassungsrecht

Rz. 735 Das BVerfG hat die Möglichkeit der Optionsverschonung nicht beanstandet.[1] Rz. 736 Nach Auffassung des BVerfG kann der Gesetzgeber den Erwerb von unternehmerischem Vermögen nicht nur weitgehend, sondern auch vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freistellen. Damit ist auch die Vollverschonung i. H. v. 100 % verfassungsrechtlich zulässig. Die Möglichkeit ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13.1 Überblick

Rz. 732 Der Verschonungsabschlag beträgt grundsätzlich 85 % (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Erwerber kann aber einen Verschonungsabschlag von 100 % beantragen (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG; zuvor § 13a Abs. 8 ErbStG).[1] Rz. 733 Die vollständige Steuerbefreiung ist von strengeren Auflagen abhängig. Die Behalte- und Lohnsummenfrist beträgt da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2 Betrieb mit nicht mehr als 5 Beschäftigen (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ErbStG)

6.3.2.1 Überblick Rz. 276 Betriebe mit nicht mehr als 5 Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung generell befreit (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ErbStG). Die Befreiung von (kleinen) Betrieben mit nur wenigen Beschäftigten gehört zu den umstrittensten Regelungen der gesamten Lohnsummenregelung. Rz. 277 Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2009 zunächst eine Grenze von 10 Beschäftigten v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.3 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)

Rz. 614 Bei Erwerbern der Steuerklasse II und III wird der Vorab-Abschlag zusätzlich zu der Tarifbegrenzung gewährt (§ 19a ErbStG).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Verhältnis zu anderen Verschonungsregelungen

3.1 Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG) Rz. 116 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) wird grundsätzlich immer dann gewährt, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG und R E 13a.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Rz. 117 Beim Erw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.1 Fristen

Rz. 56 Der Gesetzgeber macht die steuerliche Begünstigung von zahlreichen Behaltefristen abhängig. Dabei gibt es Fristen von 2, 5, 7, 10 und 20 Jahren. Eine Systematik ist nicht erkennbar. Teilweise wird auf Kalenderjahre, teilweise auf Wirtschaftsjahre und teilweise auf Zeitjahre abgestellt. Die Berechnung erfolgt nicht einheitlich. Die meisten Fristen laufen nach der Steue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1 Rechtliche Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG)

12.2.1.1 Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG) Rz. 621 Der Gesellschaftsvertrag muss "die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrags des steuerrechtlichen Gewinns beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2 Verfügungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG)

12.2.1.2.1 Überblick Rz. 642 Der Gesellschaftsvertrag muss die "Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 AO oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG).[1] Rz. 643 Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG)

4.1 Überblick Rz. 145 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Verschonungsabschlag) steuerfrei (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG, R E 13a.1 S. 2 ErbStR 2019). Auf (unwiderruflichen) Antrag des Erwerbers wird (an Stelle des Verschonungsabschlags von 85 %) ein Verschonungsabschlag von 100 % gewährt (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG)

4.3.3.1 Grundlagen der Zusammenrechnung Rz. 174 Bei der Ermittlung der Grenze von 26 Mio. EUR werden (ähnlich wie bei § 14 ErbStG) mehrere (innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende) Erwerbe begünstigten Vermögens zusammengerechnet (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG, R E 13a.2 ErbStR 2019 und die Rechenbeispiele in H E 13a.2 ErbStR 2019). Der Gesetzgeber wollte damit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1 Einführung

12.1.1 Überblick Rz. 562 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde erstmals ein "Vorab-Abschlag" für qualifizierte Familienunternehmen in das ErbStG eingefügt.[2] Rz. 563 Danach wird für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte Beschränkungen enthält. Der Abschlag erfolgt vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Einführung

1.1 Überblick Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 609 Der Vorab-Abschlag gilt für alle Erwerber. Bei der Erbersatzsteuer von Familienstiftungen wird der Vorab-Abschlag gleichfalls gewährt (§ 13a Abs. 11 ErbStG).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5 Verhältnis zu anderen Verschonungsregelungen

12.1.5.1 Verschonungsabschlag (§ 13a ErbStG) Rz. 611 Der Vorab-Abschlag wird zusätzlich zu dem Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gewährt. 12.1.5.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG) Rz. 612 Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der (reduzierte) Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) ergänzen sich und können nebe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.4 Steuerstundung (§ 28 ErbStG)

Rz. 615 Vorab-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und Steuerstundung (§ 28 ErbStG und § 222 AO) können gleichzeitig genutzt werden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.2 Steuern und Strafrecht

Rz. 49 Steuerhinterziehung ist strafbar. Dies gilt auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Gesetzgeber muss die steuerlichen Pflichten daher von vornherein klar und bestimmt regeln. Die Regelung muss im Gesetz selbst erfolgen (und nicht nur in Verordnungen, Richtlinien oder Erlassen).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2 Voraussetzungen des Vorab-Abschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

12.2.1 Rechtliche Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG) 12.2.1.1 Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG) Rz. 621 Der Gesellschaftsvertrag muss "die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gek...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3 Verfassungsrecht

12.1.3.1 Verhältnis zur Unternehmensbewertung Rz. 577 Die Neuregelung für qualifizierte Familienunternehmen wurde als notwendig angesehen, da die Verfügungsbeschränkungen im Rahmen der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt werden.[1] Eine Änderung der allgemeinen Bewertungsvorschrift (des § 9 BewG) wäre möglich gewesen, war aber politisch nicht gewollt. Rz. 578 Bei der Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

4.3.1 Überblick Rz. 163 Für den Erwerb begünstigten Vermögens bis zum 30.6.2016 (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG) wurde der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % unabhängig von der Höhe des Erwerbs gewährt. Rz. 164 Für alle Erwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht ist der Erwerb grundsätzlich nur noch dann i. H. v. 85 % bzw. 100 % steuerfrei, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.12 Großerwerbe

Rz. 67 Für Großerwerbe von mehr als 26 Mio. EUR gelten besondere Regelungen für die steuerliche Begünstigung. Dies betrifft weniger als 1 % aller Fälle. Der Verschonungsabschlag gilt nur bis zu einem Erwerb von begünstigtem Vermögen von 90 Mio. EUR. Der Steuererlass gilt dagegen auch bei größeren Erwerben. Eine betragsmäßige Höchstgrenze ist insoweit nicht vorgesehen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5 Gestaltung von Gesellschaftsverträgen von Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

12.5.1 Regelungsort Rz. 716 Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen unmittelbar im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung geregelt werden (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG). Eine Regelung in einer sonstigen (schuldrechtlichen) Gesellschaftervereinbarung oder in einem (einfachen) Gesellschafterbeschluss ist insoweit nicht ausreichend.[1] Die Beschränk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG)

5.1 Überblick Rz. 201 Der nach Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) verbleibende Teil des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (Abzugsbetrag; § 13a Abs. 2 ErbStG).[1] Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, soweit der Wert dieses Vermöge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 76 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Crezelius, ErbStG nach dem 30.6.2016 – Steuerpause?, ZEV 2016, 367; Drüen, Verfassungswidrige Erbschaftsteuer – weiter so!?, NJW-aktuell 19/2016, 15; Drüen, Wegfall oder Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes nach dem 30.6.2016?, DStR 2016, 643; Guerra/Mühlhaus, Ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14 Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen (§ 13a Abs. 11 ErbStG)

14.1 Überblick Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4 Anwendungsbereich

12.1.4.1 Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 601 Der Vorab-Abschlag gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Rz. 602 Faktisch wird die Regelung in den meisten Fällen aber erst für Erwerbe nach dem 1.7.2018 zur Anwendung kommen. Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen im Zeitpunkt der Entstehung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Anwendungsbereich der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG)

6.3.1 Ausgangslohnsumme von 0 EUR (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG) Rz. 271 Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung, wenn "die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb (…) nicht mehr als 5 Beschäftigte hat" (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG).[1] Rz. 272 Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um 2 selbstständige Ausnahmetatbestände, die unabhängig voneinander zur Anwend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.4 Rechtsfolgen des Vorab-Abschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 701 Für begünstigtes Vermögen wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % ein (zusätzlicher) "Abschlag" gewährt (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG).[1] Rz. 702 Der Vorab-Abschlag wird nur für das "begünstigte Vermögen" (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt, nicht auch für das Verwaltungsvermögen. Der Vorab-Abschlag erfolgt zusätzlich zu der Verschonung i. H. v. 85 %...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Finanzverwaltung

Rz. 70 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) ErbStR 2019 und Hinweise: Bodden, Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht, kösdi 2020, 21783; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR 2019 im Spannungsverhältnis zu den ErbStH 2019: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Weiterübertragung von begünstigtem Vermögen (§ 13a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 391 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Halaczinsky, Erweiterte Familienheim-Steuerbefreiung durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens, ErbStB 2016, 240; Höne, Die Erbauseinandersetzung im neuen Erbschaftsteuerrecht, NWB-EV 5/2017, 163; Jülicher, "Begünstigungstransfer" im ErbStG – Systematik und Vergleich der Vorschriften, ZErb 2017, 5; Koblenze...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 153 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG). Rz. 154 Der Verschonungsabschlag wurde in seiner jetzigen Form bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt.[1] Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbschafts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3.3 Einzelne Fragen des Verfassungsrechts

Rz. 586 Neben diesen grundsätzlichen Bedenken stellt sich aber auch die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung des neuen Vorab-Abschlags wirklich verfassungskonform ist. Dies erscheint in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Rz. 587 Die Regelung ist nicht rechtsformneutral, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Beim Erwerb von Einzelunternehmen wird der Vorab-Abschl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 109 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.4 Beschäftigte bei Betriebsaufspaltungen (§ 13a Abs. 3 S. 13 ErbStG)

Rz. 296 In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind bei der Anzahl der Beschäftigten erstmals die Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.[1] Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung und gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Der Gesetzgeber will damit – dem Auftrag des BVerfG folgend – einen (vermeintlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Steuerentstehung nach dem 30.6.2016

Rz. 79 Für alle Erwerbe, für die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die neuen Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Dazu gehören insbesondere auch die Vorschriften der §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG. Rz. 80 Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gilt demnach nur noch für Erwerbe bis zu 26 Mio. EU...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 105 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt gleichermaßen für alle Erwerber.[1] Die steuerliche Begünstigung gilt demnach u. a. für volljährigen und minderjährigen Erwerber, natürliche und juristische Personen, in- und ausländische Personen- und Kapitalgesellschaften, unbeschränkt und beschränkt Stpfl., in- ...mehr