Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III

Rz. 9 Den Erwerbern der Steuerklassen II und III steht für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände jeweils insgesamt nur eine Steuerbefreiung von bis zu 12.000 EUR zu. Im Übrigen gelten dieselben Anforderungen wie bei einem Erwerb durch Personen der Steuerklasse I. Da die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG selbstständig neben die persönliche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVIII. Abs. 1 Nr. 16: Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und begünstigte Körperschaften

Rz. 98 Nr. 16 stellt Zuwendungen an Religionsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinschaften und an kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmasse sowie an vergleichbare ausländische Institutionen von der Steuer frei. Rz. 99 Nr. 16 Buchst. a: Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind alle freien ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XV. Abs. 1 Nr. 13: Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen

Rz. 90 Zuwendungen an (inländische) Pensions- und Unterstützungskassen, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerbefreit sind, werden über § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um als Betriebsausgaben abzugsfähige Zuwendungen handelt, da es insoweit bereits an einer freigebigen Zuwendung fehlt.[170] Nicht begünstigt sind daher als B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Begünstigungstransfer bei Weitergabeverpflichtung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 4 Mit der Weitergabe[8] findet unter bestimmten Voraussetzungen ein Begünstigungstransfer auf den "Letztempfänger" statt. Nach § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG erfolgt der Begünstigungstransfer durch eine Berechnungsregelung.[9] Beim nachfolgenden Erwerber/Dritten erhöht sich sein nach § 13d Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen um den Wert des Vermögens, das er dem ursprünglichen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XXI. Abs. 2: Angemessenheit i.S.v. §§ 13 Abs. 1 Nr. 5 und 12 ErbStG

Rz. 107 Die Angemessenheit, die Voraussetzung für die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 12 ErbStG ist, wird nach den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Begünstigten im jeweiligen Einzelfall beurteilt. Der Mindestbedarf nach Sozialhilfegrundsätzen bildet insoweit lediglich die Untergrenze. Aufgrund der Unbestimmtheit dieses Tatbestandsmerkmals un...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XX. Abs. 1 Nr. 18: Zuwendungen an politische Parteien

Rz. 106 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG sind – neben Zuwendungen an politische Parteien, die nicht nach den Regeln des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind – auch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen an Vereine, die keine Parteien sind, steuerfrei, wenn der Verein i.e. die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b ErbStG ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb durch Personen der Steuerklasse I sowie eingetragene Lebenspartner

Rz. 4 Hausrat bleibt bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Da es sich nicht um eine Freigrenze handelt, die mit ihrem Überschreiten insgesamt entfallen würde, kann der jeweilige Erwerber Hausrat bis einschließlich 41.000 EUR stets steuerfrei vereinnahmen. Erst der überschießende Betrag unterliegt einer Besteuerung. Der nicht ausgenu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIX. Abs. 1 Nr. 17 Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken

Rz. 104 Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO gewidmet sind, werden von der Steuer befreit. Voraussetzung ist, dass der Zuwendende eine entsprechende Zweckwidmung getroffen hat und dass die Zweckerreichung sichergestellt ist.[196] Es genügt nicht, wenn der Empfänger lediglich zu den steuerbegünstigten Körpers...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIII. Abs. 1 Nr. 11: Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 86 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG erfasst den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils (§§ 2303 ff. BGB) bzw. auf den bis zum 31.3.1998 für nichteheliche Kinder bestehenden Erbersatzanspruch (§ 1934a BGB a.F.). Sie gilt nach dem Gesetzeswortlaut damit nur für einen vor der Geltendmachung des Pflichtteils ausgesprochenen Verzicht. Die Steuerbe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abs. 1 Nr. 6: Zuwendung an erwerbsunfähige Eltern bzw. Voreltern

Rz. 65 Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern von Todes wegen oder durch Schenkung (§ 1 Abs. 2 ErbStG) sind bei Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG geregelten Grenze steuerfrei, wenn der jeweils begünstigte Elternteil als erwerbsunfähig einzustufen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Zuwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Ausland (Abs. 10)

Rz. 15 Die Europäische Kommission beanstandete die bisher geltende Fassung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens[46] wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), weil die Gewährung der Steuerbefreiung von einer Gegenseitigkeitsvereinbarung des Wohnsitzstaates des Zuwendenden und des Sitzstaates des Zuwendungsem...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Abs. 1 Nr. 9: Zuwendung für Pflege- oder Unterhaltsleistungen

Rz. 71 Der Steuerfreibetrag für angemessene Zuwendungen für Pflege- oder Unterhaltsleistungen, für die der Leistende kein oder nur ein unzureichendes Entgelt erhalten hat, beläuft sich auf 20.000 EUR. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG findet sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei lebzeitigen Schenkungen Anwendung.[134] Voraussetzungen sind:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVII. Abs. 1 Nr. 15: Vermögensanfälle bei Gebietskörperschaften

Rz. 96 Durch § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG werden Zuwendungen von Todes wegen oder lebzeitige Schenkungen an den Bund, Länder oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden und damit auch an den Fiskus nach § 1936 BGB steuerfrei gestellt (1. Fall). Dies gilt auch für Zuwendungen mit der Auflage, diese ausschließlich für Zwecke einer inländischen Gebietskörperschaft zu verwenden (2. Fall)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 1 Nr. 3: Grundbesitz für Zwecke der Volkswohlfahrt

Rz. 22 Für Grundbesitz, der der Allgemeinheit zugänglich ist, besteht neben § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine weitere Steuerbegünstigung: Vollständig von der Steuer werden der Grundbesitz oder seine Teile gestellt, wenn diese für Zwecke der Volkswohlfahrt ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht werden und ihre Erhaltung im öffe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Abs. 1 Nr. 4: Erwerb des sog. Dreißigsten

Rz. 23 § 1969 BGB verpflichtet den Erben, Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie der Erblasser Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Erwerber des Dreißi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 24 Das Verfahren ist mehrstufig. Ob ein (bebautes) Grundstück vorliegt,[44] wird von einer besondere Stelle des Finanzamts[45] (Bewertungsstelle/Grundbesitzstelle) gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 2 und 3 BewG). Nach der Auffassung des BFH[46] obliegt allerdings letztlich dem Finanzamt, das für die Festsetzung der Steuer zuständig ist, die Prü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVI. Abs. 1 Nr. 14: Übliche Gelegenheitsgeschenke

Rz. 94 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG werden übliche Gelegenheitsgeschenke von der Steuer befreit. Gelegenheiten sind dabei sowohl wiederkehrende (z.B. Geburtstage, Weihnachten) als auch einmalige (z.B. Taufe, Hochzeit) Ereignisse. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Schenkers und des B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anwendung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR, Abs. 1 S. 1

Rz. 59 Da die Überschreitung der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR erheblichen Einfluss darauf hat, welches der verschiedenen Begünstigungskonzepte tatsächlich zur Anwendung kommt bzw. kommen kann, ist es umso wichtiger, das für die Wertgrenze maßgebliche begünstigte Vermögen genau zu definieren. Dies gilt umso mehr, als der Schwellenwert als e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ermittlung der tatsächlich zu entrichtenden Steuer

Rz. 22 Abzuziehen ist anstelle der fiktiven Steuer die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende richtig ermittelte Steuer, wenn diese höher als die fiktiv ermittelte Steuer auf den Vorerwerb ist. Der Steuerpflichtige soll für den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlen, als er für einen Vorerwerb bereits Steuer in dieser Höhe zu entrichten hatte. Die "tatsä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIV. Abs. 1 Nr. 12: Zuwendungen zu Unterhalt bzw. Ausbildung

Rz. 87 Nach seinem Wortlaut gilt § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG nur für Schenkungen unter Lebenden, die für den angemessenen Unterhalt oder die Ausbildung erfolgen. Schenkungen auf den Todesfall, die zu den Erwerben von Todes wegen zählen, werden von der Norm ebenfalls nicht steuerbefreit.[163] Eine schenkweise Zuwendung von Unterhalt bzw. Ausbildungskosten setzt voraus, dass kei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 392 Nach § 13a Abs. 10 ErbStG besteht – auch nach dem ErbStG 2016 – die Möglichkeit, unter diversen verschärfenden Voraussetzungen, eine vollständige Steuerbefreiung für das begünstigt erworbene Vermögen zu erlangen. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIX. Anwendung des Grundsteuerreformgesetzes (Abs. 19)

Rz. 24 Im Zuge der Reform des Grundsteuergesetzes aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG[74] war das Grundsteuergesetz spätestens mit Wirkung zum 31.12.2024 zu reformieren. Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[75] wurden neben den erforderlichen Reformschritten mit Wirkung für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 17.7.2021 noch nicht bestandskräftigen Steuerfestset...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Beschränkt Steuerpflichtige (Abs. 3)

Rz. 12 Beschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner/Kinder werden – nachdem der EuGH mit Urt. v. 8.6.2016[25] § 2 Abs. 3 ErbStG für europarechtswidrig erklärt hat und § 2 Abs. 3 ErbStG gestrichen worden ist – bzgl. des Versorgungsfreibetrags grds. wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Ausländische Versorgungsbezüge werden nach denselben Kriterien wie inländisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 39 Die Steuerbefreiung nach § 28a Abs. 1 ErbStG ist auflösend bedingt. Sie fällt weg bzw. wird widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 Nr. 1–6 genannten Bedingungen eintritt. § 28a Abs. 4 ErbStG wurde durch Art. 18 UStAVermG[99] um die Nummern 4–6 ergänzt, um die Möglichkeit der zuverlässigen verwaltungstechnischen Umsetzung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben in...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahren

Rz. 6 Über das Vorliegen eines bebauten Grundstücks und den Umfang der wirtschaftlichen Einheit wird im Feststellungsbescheid (Grundstücksbewertung) inzident entschieden. Bei Meinungsverschiedenheiten kann darüber nur im Rahmen der Anfechtung des Feststellungsbescheids (Einspruch, ggf. Klage und Revision) entschieden werden. Die Frage, ob ein bebautes Grundstück vorliegt ode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (Abs. 11)

Rz. 16 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.7.2016[52] wurde das Kulturgutschutzgesetz in Kraft gesetzt. In § 7 Abs. 1 wird ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingerichtet, das von den obersten Landesbehörden des Landes gepflegt wird und in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Damit a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 15 ErbStG enthält ein antiquiertes Steuerklassensystem, mit dem früher allgemein die unterschiedliche Besteuerung/Belastung für bestimmte Gruppen geregelt worden ist. Die heutige Steuerklasseneinteilung in § 15 ErbStG hat vor allem für die Anwendung der Steuersätze, für die Differenzierung der persönlichen Freibeträge, für die Steuerbefreiung von Hausrat und beweglic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 40 Anders als §§ 13a und 13b ErbStG enthält § 28 ErbStG keinerlei Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen. Vor diesem Hintergrund gelten für etwaige Verstöße gegen die gesetzlich geregelten Bedingungen für (Weiter-)Gewährung der Stundung die allgemeinen Grundsätze, insbesondere § 153 AO. Demnach ist der Steuerpflichtige – auch ohne spezialgesetzliche Anordnung – verpf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Rz. 2 § 197 BewG bestimmt, dass die betreffenden Gebäude und Gebäudeteile bzw. Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke außer Betracht bleiben. Die Gebäude usw. müssen von der betreffenden Behörde als solche anerkannt sein. Unschädlich ist, wenn die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für andere als d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Wert des früheren Erwerbs

Rz. 13 Für die Besteuerung wird ein Gesamtbetrag gebildet, der sich aus dem Nacherwerb und allen Vorerwerben der letzten 10 Jahre zusammensetzt (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Vorerwerbe fließen mit ihrem früheren Wert in die Zusammenrechnung ein (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der letzte Erwerb mit seinem aktuellen (Brutto-)Erwerb im Zeitpunkt des Nacherwerbs (§ 9 ErbStG, d.h. vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Steuersätze im Erbschaftsteuerkontext

Rz. 6 § 19 ErbStG stellt nach der Rspr.[19] eine "Klammernorm" dar, über die Verstöße gegen den Gleichheitssatz bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs erst ihre Wirkung entfalten. Da das ErbStG in § 19 ErbStG je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs einen einheitlichen Tarif vorsieht und Differenzierungen bei der Belastung des Steuerpflichtigen a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Anzeigepflicht

Rz. 2 Die allgemeine Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist eine gesetzlich normierte Pflicht aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Unkenntnis über die Anzeigepflicht ist unerheblich;[1] jeder Steuerbürger muss sich über seine Pflichten informieren. Der anzuzeigende "der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" bedeutet, dass für diesen Erwerb die Erbschaftsteuer i.S.v....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / m) Nachträgliches Entstehen

Rz. 37 Für die Gewährung gesetzlicher Steuerbefreiungen kommt es ebenfalls auf den Entstehungszeitpunkt i.S.d. § 9 ErbStG an. Manche Steuerbefreiungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So können nach den § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4b, 4c, 13, 16 Buchst. b und c, § 13a Abs. 6, § 13c Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 5, § 28a Abs. 4 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Befr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachlaufende Verpflichtungen, Mindestlohnsumme und Behaltensfrist, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2

Rz. 40 Der Steuererlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Erwerber nicht gegen die in § 28a Abs. 4 Nr. 1 und 2 ErbStG genannten Bedingungen verstößt, insbesondere innerhalb der Lohnsummenfrist von sieben Jahren die Mindestlohnsumme entsprechend den Vorgaben der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 Nr. 3–5 ErbStG) unter entsprechender ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausschluss der Verschonung; Grundstück im Betriebsvermögen

Rz. 18 Grds. gilt, dass die Anwendung des § 13d ErbStG ausscheidet, wenn die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke sich im nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögen befinden und nach § 13a bzw. 13c ErbStG begünstigt sind.[34] Der Wert vermieteter Grundstücke im Betriebsvermögen, die im Fall der Regelverschonung nach Abzug des Verschonungsbetrags von 85 % und de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Absatz 2

Rz. 5 In vielen Fällen befinden sich auf den Grundstücken Bauwerke, die auf Dauer keiner Nutzung mehr zugeführt werden können, z.B. Miethäuser, die seit Jahren unbenutzt stehen und in denen Küche und Bad zerstört sind, Betriebsgebäude, Fertigungshallen usw., die aufgrund des Bauzustandes und der technischen Überalterung einfach stehen gelassen worden sind, Ruinen, eingefalle...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Abschmelzung bei weiteren Erwerben i.S.v. § 13c ErbStG

Rz. 11 Soweit der die Begünstigung in Anspruch nehmende Erwerber von demselben Erblasser/Schenker[25] innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrere Zuwendungen begünstigten Vermögens erhält, hat für jede dieser Zuwendungen eine erneute Überprüfung stattzufinden.[26] Sämtliche in den jeweiligen Zehnjahreszeitraum fallenden Zuwendungen sind hierzu zusammenzurechnen.[27] Di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Berechnung der Mindestlohnsumme

Rz. 149 Die Mindestlohnsumme wird also durch bloße Vervielfachung der Ausgangslohnsumme mit dem entsprechenden Faktor (z.B. 400 % bzw. 700 %) ermittelt. Die vor Einführung der Lohnsummenregelung ursprünglich einmal geplante Indexierung der Ausgangslohnsumme wurde im Zuge des seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStG 2009 gestrichen. Selbst ein Inflationsausgleich fin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke (Abs. 5)

Rz. 51 Ist bei der Grundstücksübertragung eine Gegenleistung nicht vereinbart und auch nicht feststellbar, ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG der sog. Bedarfswert anzusetzen. Dies ist z.B. bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), bei sog. Anteilsvereinigu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auswirkungen der Weitergabe auf die Begünstigungsgewährung, Abs. 5 S. 3

Rz. 35 Soweit ein Weitergabefall des § 13a Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStG vorliegt, stellt sich die Frage, wie im Einzelnen der Begünstigungstransfer vonstattengeht und welcher Beteiligte in welchem Umfang die Verschonungen zu beanspruchen hat. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Rz. 36 Soweit die Weitergabe begünstigten Vermögens aufgrund einer Vermächtnis- oder Auflagenanordnung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 109 Art. 11 DBA sieht grds. und ausschließlich die Anwendung der Anrechnungsmethode vor. Die im jeweils anderen Staat anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer wird auf die in dem Staat, dem nach DBA aufgrund der Ansässigkeit des bzw. der Beteiligten das vorrangige Besteuerungsrecht zusteht, angerechnet. Rz. 110 Ist der Erblasser/Schenker i.S.d. DBA in Deutschland ansäss...mehr