Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Form

Rz. 5 Das Testament kann in jeder zulässigen Form errichtet werden, §§ 2229 ff. BGB; § 2291 BGB enthält insoweit keine Formvorgaben. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, Abs. 2. Diese Formvorschrift dient nicht nur Beweiszwecken, sondern auch der Rechtssicherheit der Parteien, die nun wieder frei von Todes wegen verfügen können.[6] Wird die Zustimmung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vertragsmäßige Verfügungen

Rz. 3 Als vertragsmäßige Verfügungen kommen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Rechtswahl in Betracht (Abs. 2). Der Erblasser kann den Vertragspartner oder einen Dritten als Erben einsetzen (§ 1941 Abs. 2 BGB) bzw. mit einem Vermächtnis bedenken. Mit einem Vermächtnis beschwert werden kann entweder ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer, nicht dagegen der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Heimleiter, Heimmitarbeiter, Schiedsrichter, Schiedsgutachter

Rz. 59 Sowohl ein Verstoß gegen das RDG sowie gegen § 14 HeimG (vgl. dazu § 1923 Rdn. 10 ff.) bzw. die landesrechtlichen Vorschriften wie z.B. das BayPflegWoQ liegt vor, wenn ein Heimleiter oder Heimmitarbeiter das Amt des Testamentsvollstreckers übernimmt, sofern der Erblasser die Vergütung nicht ausgeschlossen hat.[120] Ungeklärt ist, ob das Heimgesetz o.Ä. auch in den Fäl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des Erbrechts sowie des Rechts auf den Voraus

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, das Recht auf den Voraus sowie das Pflichtteilsrecht. Daraus folgt, dass die Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits rechtskräftig aufgelöst. § 1934 BGB bleibt allerdings unberührt. Liegt eine Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Anwendung von S. 1

Rz. 11 Existiert demgegenüber bereits eine letztwillige Verfügung, bei welcher Erben eingesetzt worden sind, kann die Auslegung ergeben, dass die ursprünglich Bedachten gemeint sind. Für § 2066 BGB bleibt dann kein Raum,[24] es sei denn, das spätere Testament ist als Widerruf der ursprünglichen letztwilligen Verfügung aufzufassen. § 2066 BGB findet auch dann keine Anwendung,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 15 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Rechtsnachfolge besteht darin, eine Vollerbschaft eines Dritten (zumeist der Kinder) anzuordnen und dem längerlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsvermächtnis auszusetzen. Um die Rechtsposition des überlebenden Ehegatten zu stärken, kann diesem bspw. die Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit übertragen sein. Damit ist der Dritt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Keine Notlage erforderlich

Rz. 4 Im Unterschied zu §§ 2249, 2250 BGB erfordert § 2251 BGB keine Notlage, um ein Seetestament errichten zu können, insbesondere keine Lebensgefahr oder Seenot.[15] Aus diesem Grunde kann der Erblasser selbst dann auf dem Schiff vor drei Zeugen ein Testament errichten, wenn ein Notar auf dem Schiff greifbar wäre.[16]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Formgültige Errichtung einer Verfügung

Rz. 9 Aber auch für den Fall, dass lediglich eine der beiden Verfügungen der Nicht-Ehegatten formwirksam erklärt wurde, kann selbige aufrechterhalten werden. Solange hier nicht festgestellt werden kann, dass die wirksame Verfügung nur und gerade für den Fall getroffen wurde, dass auch die Verfügung des anderen wirksam ist, spricht alles für eine Aufrechterhaltung der wirksam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Überlebender Ehegatte schlägt aus

Rz. 9 Schlägt der überlebende Ehegatte nach § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB das ihm vom Erstversterbenden Zugewendete aus, so hätte dies nach § 2270 Abs. 1 BGB bei wörtlicher Anwendung die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Ersatzerbeinsetzung zur Folge. Da dieses Ergebnis regelmäßig vom Erstversterbenden nicht gewollt sein wird, wird man hier durch Ergänzung der Auslegung i....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 69 Derjenige, der sich auf die Anfechtung beruft, trägt die Beweislast für den Anfechtungsgrund, aber auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Verfügung bzw. Drohung und Verfügung.[214] Handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so gelten die Regeln über die materielle Beweislast. Diese kommen jedoch erst dann zum Zuge, wenn der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnisform

Rz. 2 Das Vermächtnis kann grundsätzlich nur durch Testament (privatschriftlich oder in notarieller Form) angeordnet werden (§ 1939 BGB). Es kann darüber hinaus in einem Erbvertrag vertragsmäßig (§ 2378 Abs. 2 BGB) oder einseitig (§ 2299 BGB) enthalten sein. In der letztwilligen Verfügung müssen alle Elemente eines Vermächtnisses enthalten sein; insbesondere Vermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 20 Hier ist danach zu differenzieren, ob der Ehegatte, dem gegenüber der Widerruf eines Teiles einer wechselbezüglichen Verfügung erklärt wurde, seine korrespondierenden wechselbezüglichen Verfügungen auch dann getroffen hätte, wenn der durch den anderen widerrufene Teil des Ehegattentestaments von Anfang an gefehlt hätte. Ist dies nicht der Fall, so ist der widerrufene ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 23 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten regeln. Allg. anerkannt ist, dass § 2269 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Vermögen beim zweiten Erbfall an mehrere Dritte verteilt werden soll – wie häufig bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern.[48] Der oder die Dritten können als Voll- oder al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vorrang der gewillkürten Erbfolge

Rz. 2 Gem. § 1937 BGB kann der Erblasser durch Testament seinen Erben bestimmen. Zusammen mit der Regelung des § 1938 BGB, der Enterbung, sowie der Vorschrift des § 1941 BGB, der die vertragliche Erbeinsetzung regelt, ergibt sich hieraus der Vorrang der gewillkürten Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge. Nur dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entsprechende Anwendung des § 2075 BGB

Rz. 12 Hat der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass der Bedachte eine bestimmte Zuwendung erhält, wenn er im Güterstand der Gütertrennung lebt, ist § 2075 BGB nach seinem Wortlaut nicht anwendbar.[21] Vorliegend ist ein fortgesetztes Tun oder Unterlassen nicht gegeben. Ist die Bedingung jedoch gewollt, lässt sich im Wege der Auslegung allerdings nicht klären, ob ei...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / III. Vertragsschließende

Rz. 4 Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament sind nicht nur die Ehegatten (§ 2265 BGB) oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) zum Abschluss berechtigt, sondern auch andere Personen, wie z.B. Eltern und Kinder. Auch kann der Erbvertrag die Verfügung nur einer Person oder mehrerer Personen enthalten.[12] Begünstigter kann entweder der Vertragspa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Dem Erben ist aufgrund des § 2205 BGB sowohl das Verwaltungs- als auch Verfügungsrecht entzogen. Der Testamentsvollstrecker besitzt das aktive Prozessführungsrecht nach § 2212 BGB. Erst nach Abschluss der Testamentsvollstreckung erlangt der Erbe diese Befugnisse wieder zurück. § 2217 BGB gewährt dem Erben jedoch einen Freigabeanspruch. § 2217 BGB bezieht sich lediglich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 21 Zum einen hat der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[94] Die Verfügungen sind kraft Gesetzes und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Definition

Rz. 3 Nach den allg. Vorschriften gem. §§ 158 ff. BGB liegt eine Bedingung dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt bzw. Nichteintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Handelt es sich um Umstände, die vorliegen müssen, damit die Rechtswirkungen eintreten, spricht man von sog. Rechtsbedingungen. Bei dem Zusatz "für den Fall meines Todes" handelt es s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag auflösen, anfechten oder von ihm zurücktreten. § 2293 BGB gibt nur dem Erblasser die Möglichkeit, vom Erbvertrag z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 7 Rechtsfolge i.S.d. Abs. 1 ist die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Für den Fall, dass die letztwillige Verfügung eine Auflage enthält, entfällt deren Vollziehungsanspruch.[20] Diese Rechtsfolge gilt jedoch vorbehaltlich der Regelung gem. Abs. 3. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf sonstige im Testament enthaltene Verfügungen gilt § 2085 BGB.[21] Der Ex-Ehegat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 Sofern gegen die Vorschrift des § 2064 BGB verstoßen wird, ist die Verfügung nichtig. Eine Heilung ist nicht möglich. Sofern der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass ein Dritter nach dem Erbfall Verfügungen für den Erblasser treffen soll, z.B. Anordnung von Vermächtnissen aus dem Nachlass, steht dem zum einen § 2064 BGB entgegen. Zum anderen müssen die Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem beide Vertragsschließenden vertragsmäßige Verfügungen treffen, wird angenommen, dass diese Verfügungen voneinander abhängen sollen, mithin jede von ihnen gegenüber allen anderen wechselbezüglich sein soll; daher gilt im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Auslegungsregeln

Rz. 5 Für bestimmte Fälle lückenhafter oder unklarer Verfügungen hält das Gesetz in den §§ 2101–2107 BGB typisierte Auslegungs- und Ergänzungsregeln bereit (siehe hierzu die jeweiligen Einzelkommentierungen). Eine mit der Vor- und Nacherbschaft zusammenhängende Auslegungsregel enthält ferner § 2269 Abs. 1 BGB für das Berliner Testament: Setzen Ehegatten einander gegenseitig ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ergänzende Auslegung

Rz. 42 Auch die ergänzende Auslegung verfolgt das Ziel, den Erblasserwillen festzustellen. Dass die ergänzende Auslegung zulässig und notwendig ist, ist unumstritten. Die dogmatische Grundlage aber ist nicht ganz klar. Unmittelbar können die Vorschriften der §§ 133, 2084 BGB für die ergänzende Auslegung als dogmatische Grundlage nicht herangezogen werden. Allerdings ist an d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Ein Erbvertrag, der nicht den Formvorschriften entspricht, ist nichtig. Es kommt jedoch eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein Testament in Betracht.[24] Auch eine Umdeutung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist grundsätzlich möglich, wobei sich hier die Frage stellen muss, ob eine Verpflichtung zu Lebzeiten gewollt sein kann.[25]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verfügung, eine bestimmte Person als Erben einzusetzen

Rz. 35 Die Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, der überlebende Ehegatte sei verpflichtet, die gemeinsame Tochter oder deren Nachkommen als Erben für zwei Grundstücke einzusetzen, wobei sich daneben noch erhebliches Barvermögen im Nachlass befand, stellt keine Erbeinsetzung dar.[67]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei § 2067 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Diese erfüllt einen doppelten Zweck. Zum einen wird der Begriff der Verwandten auf diejenigen Personen konkretisiert und beschränkt, die zum Zeitpunkt des Erbfalls die gesetzlichen Erben des Erblassers wären. Wenn Angaben zu den einzelnen Anteilen fehlen, gelten die Verwandten als in dem Verhältnis bedacht, in ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Aufhebung

Rz. 22 Ob ein Zuwendungsverzicht wieder aufgehoben werden kann, war lange umstritten. Problematisch ist, dass der Erblasser die Erbfolge wieder ändern kann, ohne eine letztwillige Verfügung zu errichten. Dabei kann er bspw. einen Dritten, mit dem er einen Erbvertrag geschlossen hat, benachteiligen. Mit der h.M. bejaht der BGH grundsätzlich die Zulässigkeit der Aufhebung gemä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Verfahrensfragen

Rz. 48 Die Nacherbfolge muss gem. § 352b FamFG im Erbschein unter Angabe der Bedingung angegeben werden.[128] Nicht angegeben werden muss dagegen ein bedingtes Vermächtnis. Wird dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vorgelegt, das eine Pflichtteilsklausel enthält, kann dieses, und zwar trotz der Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, verlangen, dass ein Erbschein vorgeleg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anspruchsinhaber (Abs. 1)

Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker haftet zunächst gegenüber dem Erben und dem Vorerben. Der Nacherbe wird erst mit Eintritt des Nacherbfalls zum Erben und ist somit noch nicht Haftungsgläubiger aus § 2219 BGB (dieser kann also nur gegenüber dem Vorerben seine Auskunftsrechte nach § 2227 BGB geltend machen; ebenso ist der Schlusserbe in einem gemeinsamen Testament noch nicht E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Person des Schenkers

Rz. 4 Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an de...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / IX. Internationales Privatrecht

Rz. 11 Nach dem deutschen IPR richtet sich das Erbstatut mit Inkrafttreten der EuErbVO am 17.8.2015 nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Es gibt Staaten, die aufgrund der Bindungswirkung sowohl den Erbvertrag als auch das gemeinschaftliche Testament ablehnen. Es ist daher stets zu prüfen, ob der Staat, in dem der Erblasser seinen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachholung

Rz. 39 Grundsätzlich ist auch eine Nachholung der auf der Niederschrift vorgenommenen Unterschrift durch Unterzeichnung der Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag möglich. Dabei besteht jedoch Streit über den Zeitpunkt, zu dem die Unterschrift geleistet sein muss. Während eine Ansicht hier eine Nachholung noch bis zur Testamentseröffnung für möglich hält,[63] ist richtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Fehlen jeglicher Vorstellungen

Rz. 37 Hat der Erblasser dagegen keine Vorstellung, auch keine unbewusste, stellt es ein Problem dar, ob von einem Irrtum ausgegangen werden kann, der zur Anfechtung i.S.d. Abs. 2 berechtigt. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser nicht an die künftige Kaufkraft des Geldes denkt, er insbesondere nicht ahnt, dass eine Inflation zur völligen Entwertung führen könnte....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zuziehung von Zeugen

Rz. 8 Vermag ein Testierer nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so wird § 2233 BGB verfahrensrechtlich durch die §§ 22, 24, 25, 29, 30–32 BeurkG ergänzt. Danach soll gem. § 22 BeurkG zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden. Dies ist entbehrlich, wenn alle Beteiligten da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erlangung durch Straftat

Rz. 4 Die Schadensersatzhaftung des § 2025 BGB setzt voraus, dass der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt hat. Als Delikte werden im Wesentlichen Betrug, Unterschlagung, Erpressung und Urkundenfälschung in Betracht kommen, sowie die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren. In diesen Fällen wird der Erbs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Änderungsvorbehalt

Rz. 4 Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem sich der Erblasser vorbehält, später abweichende Verfügungen von Todes wegen zu errichten. In diesem Falle ist der Erblasser an die entsprechende vertragsmäßige Verfügung von vorne herein erbvertraglich nicht gebunden, so dass er insoweit anderweitige widersprechende letztwillige Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Frühere Verfügungen

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die frühere Verfügung von Todes wegen eine Vermächtn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Bindung

Rz. 5 Nur hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen entsteht aufgrund der Einigung der Vertragsschließenden eine vertragliche Bindung. Die Bindung wirkt nur erbrechtlich und macht alle früheren und späteren letztwilligen Verfügungen, soweit sie den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen (§ 2289 BGB), unwirksam. Dagegen bestehen keine schuldrechtlichen Verpflichtungen; de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. § 206 BGB

Rz. 23 Eine Hemmung kommt bei höherer Gewalt in Betracht. Unter höherer Gewalt ist hierbei ein Ereignis zu verstehen, das auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, wobei schon das geringste Verschulden die höhere Gewalt ausschließt.[47] Es ist auf das "Maß der Sorgfalt abzustellen, das von einer beteiligten Person aus dem jewei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Entgeltliche Verträge

Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag kann als Verfügung von Todes wegen ebenso wie das Testament (§ 2064 BGB) nur höchstpersönlich geschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Erblasser die Erbfolge selbst bestimmt hat und sein Wille nicht verfälscht worden ist.[1] Aus dem Grund haben auch die Anfechtung (§ 2282 BGB), die Bestätigung des Erbvertrages (§ 2284 BGB), seine A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 8 Auch wenn jedoch eine Analogie abgelehnt wird, kann gleichwohl durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[12] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Umfang der Gültigkeit

Rz. 5 Teilweise wird vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Ehegatte innerhalb der Dreimonatsfrist stirbt, lediglich die wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten bleiben sollen, nicht aber die einseitigen Verfügungen des Längerlebenden.[8] Diese Meinung findet aber im Gesetzestext keinen Anhaltspunkt. § 2252 BGB stellt auf die Wirksamkeit des gesamten Testaments ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufenthalt an einem abgesperrten Ort

Rz. 4 Hält sich der Erblasser an einem Ort auf, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, hat er die Wahl zwischen der Errichtung eines Testaments in der Form des Bürgermeistertestaments (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 2249) oder eines Dreizeugentestam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Abwechselnde Niederlegung des Textes der Verfügung

Rz. 7 In Abweichung von der Grundform der Errichtung nach § 2267 BGB besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehegatten sich bei der Niederlegung des gemeinschaftlichen Testamentstextes abwechseln.[11] Ebenfalls als zulässig angesehen wird es auch, wenn ein Ehegatte zunächst seine eigenen Verfügungen niederlegt und unterschreibt und dann die Verfügungen des anderen zwar ebenfa...mehr