Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[31] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Slowenien / V. Verwahrung

Rz. 70 Es obliegt der Entscheidung des Testators, wo er sein Testament verwahrt (z.B. bei sich, Bank, Testamentszeugen, Erben, Notar).[185] Mit der Verwahrung ist keine Rechtswirkung verbunden. Bei Gericht können sowohl gerichtliche und internationale als auch ohne Mitwirkung eines Richters verfasste letztwillige Verfügungen und die Urkunde über ein mündliches Testament hint...mehr

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Niederlande / III. Erbschein; Testamentsregister

Rz. 138 Nach dem Tod des Erblassers erstellt der Notar oft den sog. verklaring van erfrecht (Erbschein). Darin wird festgelegt, wer die Erben des Erblassers sind und wer der Testamentsvollstrecker ist. Dem Notar obliegt eine Untersuchungspflicht. Er wird die Familie des Erblassers befragen und Auszüge beim Standesamt beantragen. Ebenfalls wird geprüft, ob der Erblasser ein T...mehr

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Slowenien / VII. Widerruf

Rz. 72 Eine vertragliche Verpflichtung des Testators, eine Bestimmung zu widerrufen oder nicht zu widerrufen, ist ungültig (Art. 105 ErbG). Ein gänzlicher oder teilweiser ausdrücklicher Widerruf erfolgt in Form eines Testaments, wobei für den Widerruf eine von der Errichtung abweichende Form gewählt werden kann (Art. 99 Abs. 1 ErbG), da alle Formen die gleiche Wirkung entfal...mehr

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Griechenland / II. Die Testamentseröffnung

Rz. 80 Zuständig für die Eröffnung ist im Fall des notariellen ("öffentlichen"), des geheimen und des außerordentlichen Testaments das Einzelrichtergericht bzw. das Friedensgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, bei dem das Testament eingereicht wurde. Die Testamentseröffnung ist eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei Testamenten, die bei Konsularbehö...mehr

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Katalonien / a) Allgemeines

Rz. 32 In Katalonien bestehen keine eigenen verschiedenen Testamentsformen insofern, als dies vom Recht der Notare als gesamtstaatlich geregelte Materie beeinflusst ist. Es gibt Unterschiede und Eigenheiten materieller oder inhaltlicher Art. Jedoch ist zu beachten, dass in Katalonien sog. Kodizille und Nachzettel, auf die im Testament Bezug genommen wird, letztwillige Verfüg...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / a) Allgemeines

Rz. 56 Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des verschlossenen, auc...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das Testament ist ein höchstpersönlicher, einseitiger und widerrufbarer Akt; es darf nicht von einem Vertreter errichtet oder vom Gutdünken eines Dritten abhängig gemacht werden (Art. 2179, 2182 Abs. 1 CC – acto pessoal). Allerdings kann der Testator einem Dritten die Teilung des Nachlasses oder eines Vermächtnisses dann anvertrauen, wenn eine Personenmehrheit (genera...mehr

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Belgien / 9. Testamentseröffnung (Art. 976 ZGB)

Rz. 141 Hat der Erblasser ein eigenhändiges oder ein internationales Testament errichtet, ist vor der Ausführung der letztwilligen Verfügungen eine notarielle Urkunde über die Eröffnung und den Zustand des Testaments zu erstellen. Das Testament und die Niederschrift über die Eröffnung und den Zustand werden von dem amtierenden Notar aufbewahrt. Eine beglaubigte Ausfertigung ...mehr

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Türkei / c) Nottestamente

Rz. 47 Das türkische Recht kennt neben den bisher behandelten ordentlichen Testamentsformen als außerordentliche Testamentsart das mündliche Testament (Art. 539 Abs. 1 ZGB). Diese Art der Testamentsform ist zulässig, wenn eine im Gesetz näher beschriebene Notlage gegeben ist, in der der Erblasser kein öffentliches oder eigenhändiges Testament errichten kann. Als eine solche ...mehr

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Irland / b) Vermächtnis

Rz. 79 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 164 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy, d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / c) Erblasser in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet

Rz. 54 Ist der Verstorbene in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet und hat dieser Kinder aus vorherigen Beziehungen (z.B. Kinder aus vorheriger Ehe oder uneheliche Kinder; särkullsbarn ), die nicht zugleich Kinder des längstlebenden Ehegatten sind, so ist es auch hier so, dass diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern können, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der en...mehr

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Lettland / I. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 5 Die in Lettland in den Art. 390–417 ZGB normierte gesetzliche Erbfolge kommt in Betracht, sofernmehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 196 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[236] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[237] Rz. 197 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr vor dem Ortspf...mehr

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Litauen / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 11 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wennmehr

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Estland / a) Der Erbe, Nach- und Vorerben, Ersatzerben

Rz. 17 Im Testament werden der Erbe oder die Erben durch einseitige Verfügung bestimmt. Betrifft das Testament nur einen Teil des Nachlasses, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Werden mehrere Erben eingesetzt, deren Anteile nicht bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen. Werden als Erben allgemein "die Verwandten" eingesetzt, ohne ihre Personen oder Anteile näher...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 1. Voraussetzungen

Rz. 13 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, sofernmehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 43 Nach Art. 2034 CC kommen folgende Personen wegen Erbunwürdigkeit nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht:[30]mehr

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Russische Föderation / 4. Nottestamente

Rz. 37 Gemäß Art. 1129 ZGB kann ein Bürger in einer offensichtlich lebensbedrohenden Situation, aufgrund der es ihm nicht möglich ist, ein ordnungsgemäßes Testament zu errichten, ein Testament in einfacher schriftlicher Form errichten. Hierbei ist als Formvoraussetzung zu beachten, dass der letzte Wille handschriftlich unter Anwesenheit von zwei Zeugen verfasst werden muss. ...mehr

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Norwegen / 4. Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten

Rz. 31 Lebensgefährten fielen lange aus dem durch das Erbrecht geschützten Personenkreis heraus. Notwendig war insoweit eine testamentarische Verfügung oder eine Lebensversicherung zugunsten des überlebenden Lebensgefährten. Durch eine Änderung des Erbgesetzes im Jahre 2008 erhielten dann Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenztes gesetzliches Erbrecht s...mehr

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Dänemark / IV. Testierfähigkeit

Rz. 100 Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine Ehe eingegangen ist, kann durch Testament über sein Eigentum verfügen (§ 62 Abs. 1 ARL), vgl. jedoch §§ 5, 10 und 11 ARL (über Pflichtteilsrechte sowie den Voraus eines Ehegatten). Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann gem. § 62 Abs. 2 ARL testamentarisch über das Eigentum verfügen, über das er nach Maßgabe von § 42...mehr

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Türkei / 4. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 53 Bei den testamentarischen Verfügungen herrscht im türkischen ZGB das Prinzip des numerus clausus.[93] Das Gesetz räumt dem Erblasser nur bestimmte Arten von Möglichkeiten ein, bereits zu Lebzeiten auf seinen Nachlass einzuwirken. Die folgenden Verfügungen können sowohl durch Testament, aber auch durch einen Erbvertrag getroffen werden:mehr

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Russische Föderation / 3. Auflagen und Bedingungen

Rz. 50 Im Testament kann der Erblasser die Erbeinsetzung mit Verpflichtungen verbinden. Damit sind auch teilungsanordnungsähnliche Regelungen möglich. Beispielsweise kann eine Wohnung mehreren Personen vermacht werden, wobei im Testament bestimmt wird, welcher Erbe welches Zimmer nutzen darf. Weiterhin sind Bedingungen für die Erbeinsetzung möglich (z.B. Vermächtnis eines Pk...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / VII. Anknüpfung von Vorfragen

Rz. 70 Bei Anwendung englischen Erbrechts werden weitere inzidente Rechtsfragen auftreten. So wäre festzustellen, ob im Beispiel das Testament formgerecht errichtet worden ist, obwohl es ohne Beiziehung von Testamentszeugen errichtet worden ist und damit den Formanforderungen des englischen Rechts (Zweizeugentestament) nicht entspricht. Rz. 71 Die Formwirksamkeit des Testamen...mehr

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Island / 2. Nottestament

Rz. 21 Bei plötzlicher schwerer Krankheit des Testators oder wenn sich der Testator in ernster Gefahr befindet, kann ein Testament auch mündlich vor zwei Zeugen oder einem Notar errichtet werden. Die Zeugen bzw. der Notar müssen so schnell wie möglich eine Niederschrift verfassen und unterschreiben. Soweit möglich, sollen die Formvorschriften für ein ordentliches Testament b...mehr

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Irland / 2. Executor

Rz. 167 Der Erblasser hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Person des personal representative zu nehmen, indem er im Testament einen sog. executor bestimmt. Es können auch mehrere Personen benannt werden.[212] Dabei kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung erfolgen; sie kann ferner befristet und auf ei...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Der ordre public

Rz. 38 In der EuErbVO findet sich ein Ordre-public-Vorbehalt in Art. 35. Der spanische ordre public (orden público) ist in Art. 12 Ziff. 3 CC niedergelegt. Danach "findet ein ausländisches Recht in keinem Falle Anwendung, wenn es im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht". Eine nähere, positive Umschreibung des Begriffs "öffentliche Ordnung" findet sich nicht. Gemäß inte...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 15 Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach dem Wills Act 1963, mit dem das Haager Testamentsformabkommen in Großbritannien umgesetzt wurde. Danach ist ein Testament formgültig errichtet, wenn es den Formerfordernissen des Rechts des Errichtungsortes, des Domizil- oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder dem Staatsangehörigkeitsrecht (jeweils entweder zum Zei...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Testamentsregister

Rz. 102 Italien hat das Basler Europäische Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten ratifiziert und ein Testamentsregister beim Uffizio Centrale degli Archivi Notarili im Justizministerium eingerichtet. Hier können auch im Ausland notariell beurkundete Testamente registriert werden und zwar unabhängig davon, ob der Staat, in dem ...mehr

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Finnland / 2. Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses

Rz. 93 Die Annahme eines Testaments kommt zunächst für Erben als aus dem Testament Verpflichteten in Frage. Sie bedeutet den Verzicht darauf, das Testament anzufechten. Die Annahme (hyväksyminen) kann sowohl zu Lebzeiten des Erblassers als auch nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Geschieht die Annahme zu Lebzeiten des Erblassers, so hat dies dem Erblasser gegenüber schriftl...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Mallorca und Menorca

Rz. 35 Testamente sind (im Unterschied zu Art. 667 CC – Zulässigkeit der Anordnung eines Vermächtnisses ohne Erbeinsetzung im Testament) nur wirksam, wenn sie eine Erbeinsetzung beinhalten, was durch Art. 14 Abs. 1 CDCIB klargestellt ist; ggf. kann ein Testament ohne Erbeinsetzung in ein Kodizill umgedeutet werden (Art. 17 Abs. 3 CDCIB).[38] Rz. 36 Durch ein Kodizill kann der...mehr

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Dänemark / III. Der Ehegatte

Rz. 39 Der Ehegatte des Erblassers erbt neben Abkömmlingen des Erblassers nach § 9 Abs. 1 ARL die Hälfte des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, ist der Ehegatte Alleinerbe (§ 9 Abs. 2 ARL). Rz. 40 Der überlebende Ehegatte hat nach § 11 Abs. 1 ARL das Recht, im Voraus Gegenstände aus dem Nachlass auszusondern (ægtefællens forlodsret), die ausschließlich s...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 84 Das ungarische Recht kennt die Testierfreiheit, d.h., der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfügen. Die Errichtung eines Test...mehr

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Luxemburg / 2. Verfahren

Rz. 151 Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:[69] Rz. 152 Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Übe...mehr

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Deutschland / 2. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 152 Die Nachlassgerichte sind auch für die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen zuständig (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). § 2259 BGB statuiert eine Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht für jeden, der ein Testament eines Verstorbenen im Besitz hat. Mit der Eröffnung des Testaments findet keine rechtliche Wertung statt. Vielmehr wird das Testament nur in einem forma...mehr

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Belgien / 3. Notwendige oder nützliche Verfahrensschritte

Rz. 105 Je nach Fall sind folgende Verfahrensschritte geboten:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VI. Vertragliche Erbfolge (Möglichkeit bindender Verfügungen)

Rz. 175 Das italienische Gesetz verbietet zur Wahrung der jederzeitigen Testierfreiheit und zum Schutz des Erblassers vor Beeinflussung sowohl den Erbvertrag (Art. 458 c.c.)[256] als auch das gemeinschaftliche Testament (Art. 589 c.c.)[257] (siehe Rdn 103). Verboten sind patti istitutivi [258] (über den eigenen Nachlass), patti dispositivi (über voraussichtlich zufallende Erb...mehr

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Slowakei / 3. Durchsetzung des Pflichtteilsrechts

Rz. 96 Übergeht der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben in seinem Testament, ist ein solches Testament gemäß § 479 S. 2 BGB relativ unwirksam. Die relative Unwirksamkeit ist in einem Nachlassverfahren vor dem zuständigen Notar als Gerichtskommissar von dem Pflichtteilsberechtigten geltend zu machen. Unterlässt der Pflichtteilsberechtigte die Geltendmachung der rel...mehr

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Österreich / a) Begriff

Rz. 63 Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene aktive und passive Verlassenschaftsvermögen (Rechte und Pflichten) zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Der Verstorbene ändert damit die gesetzliche Erbfolge ab oder schließt die gesetzlichen Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge aus. Wider...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Erbunwürdigkeit

Rz. 23 Eine weitere Voraussetzung für die Erbfolge ist die Erbwürdigkeit. Die drei Erbgesetze in BuH benennen enumerativ die Gründe für die Erbunwürdigkeit, allerdings mit einigen redaktionellen Unterschieden, Art. 158 ErbG FBuH, Art. 149 ErbG RS, Art. 163 ErbG BD BuH. Rz. 24 Als erbunwürdig werden Erben betrachtet, die gegen das Wohlergehen des Erblassers gehandelt haben:mehr

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Bulgarien / 1. Allgemeines

Rz. 29 Wie im deutschen Erbrecht kennt das bulgarische Recht das eigenhändige und das öffentliche (notarielle) Testament. Beide Formen entfalten identische Rechtsfolgen. Hat der Erblasser zu Lebzeiten mehrere Testamente errichtet, gilt das zeitlich späteste Testament unabhängig von der Form, die der Erblasser dafür gewählt hat. Im Unterschied zum deutschen Recht kennt das bu...mehr

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Ungarn / a) Arten der testamentarischen Zuwendungen

Rz. 116 Die häufigste Art der testamentarischen Begünstigung ist die Erbeinsetzung. Als Erbe wird gem. § 7:25 Ptk. derjenige betrachtet, dem der Erblasser seinen ganzen Nachlass oder einen bestimmten Anteil oder Teil davon zuwendet. Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände einem Bedachten zugewendet, wird dieser i.d.R. nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer an...mehr

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Bosnien und Herzegowina / III. Testamentsformwirksamkeit

Rz. 6 Das Haager Testamentsformübereinkommen ist in Bosnien-Herzegowina seit dem 6.3.1992 in Kraft, und zwar aufgrund der Staatsnachfolge. Das ehemalige Jugoslawien hat diese Konvention bereits im Jahre 1962 ratifiziert.[16] Bezüglich der Testamentsgültigkeitsvoraussetzungen hat das IPRG die alternative Kollisionsnorm aus diesem Übereinkommen übernommen, so dass sie auch dan...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / III. Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Rz. 63 Im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Testamenten tritt regelmäßig die Frage der Wechselbezüglichkeit auf. Dabei können freilich auch in getrennten Urkunden niedergelegte Verfügungen wechselbezüglich getroffen werden, ebenso wie ein gemeinschaftlich errichtetes Testament gegenseitige Verfügungen enthalten kann, die nicht wechselbezüglich sind.[43] Da es sich letztlic...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Testamentsregister

Rz. 142 Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist. iRN – instituto dos registos e do notariado Rua Rodrigo Fonseca, 202 1099–033 Lissabon registo...mehr

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Slowakei / d) Im Ausland errichtete Verfügungen von Todes wegen

Rz. 75 Eine Registrierung der Verfügungen mortis causa, die im Ausland errichtet wurden, sehen die betroffenen Rechtsvorschriften nicht vor. In die notarielle Verwahrung können nur die Testamente, Enterbungsurkunden und ihre Widerrufe gelegt werden, die die Anforderungen der slowakischen erbrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllen. Erfüllt das holographe oder allographe Testam...mehr

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Rumänien / 5. Auswirkungen von Formmängeln

Rz. 22 Die Nichtbeachtung formeller Erfordernisse hat grundsätzlich ipso iure die Nichtigkeit des Testaments zur Folge. Ausgenommen ist der Fall, dass das Testament die Voraussetzungen einer anderen gesetzlichen Testamentsform erfüllt. In diesem Fall erfolgt gem. Art. 1050 CCN eine Heilung.mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 4. Fiktion einer Rechtswahl gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO

Rz. 131 Eine besondere Vertrauensschutzregelung enthält Art. 83 Abs. 4 EuErbVO: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser "gemäß dieser Verordnung hätte wählen können", so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. Während sich Art. 83 Abs. 3 ...mehr

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Dänemark / I. Grundlagen

Rz. 69 Ein Erblasser kann sich nach § 68 ARL dazu verpflichten, kein Testament zu errichten oder zu widerrufen. Die Erklärung muss in Übereinstimmung mit den Regeln über die Testamentserrichtung erfolgen. Ist der Erblasser nicht voll geschäftsfähig (umyndig), müssen der Vormund und die Staatsverwaltung dazu ihre Einwilligung erteilen. Rz. 70 Das 15. Kapitel (§ 92 ARL) regelt ...mehr