Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / E. Der Umgang des Gestalters mit der Auslegungsproblematik

Rz. 21 Für den Gestalter stellt sich angesichts der immer fortschreitenden Auslegungsmöglichkeiten, unterstützt durch die Vielfalt der dazu ergangenen Entscheidungen der Gerichte, die Frage, wie der Auslegung, insbesondere der ergänzenden Auslegung entgegengewirkt werden kann. So sollte zum einen darauf geachtet werden, dass eine genaue Verwendung des juristischen Fachausdruc...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / 5. Begutachtung durch gerichtliche Beauftragung

Rz. 94 Im Zivilprozess kann und muss das Gericht von Amts wegen gem. §§ 144, 287, 372, 403 ZPO ein Sachverständigengutachten einholen, sogar schon vor der mündlichen Verhandlung gem. § 358 ZPO, wenn seine eigene Sachkunde hierfür nicht ausreicht. Der Antritt des Sachverständigenbeweises ist lediglich eine Anregung an das Gericht.[184] Gem. § 442 ZPO gilt dies auch für den Sc...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 78 Bei gegenseitigen Testamenten ist eine Anfechtung wegen Motivirrtums und wegen so genannter unbewusster Erwartungen nach den dafür geltenden Sonderregelungen der §§ 2078–2083 BGB möglich.[128] Beim Anfechtungsverzicht im gegenseitigen Testament geht es um den Ausschluss der Beseitigung der Bindungswirkung durch Selbstanfechtung eines Ehegatten.[129] Die eigenen wechse...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / 1. Verhinderung des Zugriffs durch den Sozialleistungsträger

Rz. 38 Dem Testamentsvollstrecker steht sodann eine grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsbefugnis zu, damit er den Nachlass verwalten kann (§ 2205 BGB). Gleichzeitig wird diese durch § 2211 BGB dem Erben entzogen. § 2214 BGB verhindert aufgrund der Testamentsvollstreckung den Zugriff von Gläubigern des behinderten Kindes auf das Nachlassvermögen. Der Sozialleistungsträger k...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / e) Heilung des Formmangels

Rz. 36 Für den Fall, dass der Erblasser sein Testament nicht unterzeichnet und dieses aufgrund dessen nicht formgültig errichtet worden ist, die Unterschrift jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nachholt, den Formmangel also heilt, trifft die Feststellungslast für die Testierfähigkeit denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft, wenn feststeht, dass der Erbl...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Abänderung hinsichtlich bestimmter Vermögenspositionen

Rz. 71 Weiter besteht auch die Möglichkeit, die Bindungswirkung nur im Hinblick auf das ererbte Vermögen bestehen zu lassen, während der überlebende Ehegatte über sein eigenes Vermögen weiter frei verfügen darf, wobei hier nur eine vermächtnisweise Abänderung möglich sein kann.[122] Rz. 72 Muster 19.14: Abänderungsmöglichkeit nur bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / III. Letztwilliger Verzicht auf das Anfechtungsrecht

Rz. 80 Das Selbstanfechtungsrecht der Ehegatten kann in der gegenseitigen Verfügung von Todes wegen grundsätzlich ausgeschlossen werden.[142] Man spricht insoweit auch von einem Vorausverzicht auf das Anfechtungsrecht, der auch gegenüber einem anfechtungsberechtigten Dritten gilt.[143] Auf das Anfechtungsrecht kann dabei teilweise oder ganz verzichtet werden.[144] Unter besti...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 3. Formvorschriften

Rz. 36 Zwingend vorgeschrieben ist notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden, § 2276 Abs. 1 BGB ("Simultanbeurkundung"). Eine Trennung des Vertrags in Vertragsangebot und Vertragsannahme ist damit ausgeschlossen, zur Vertretung vgl. Rdn 35. Auf den Beurkundungsvorgang finden die Vorschriften über die Errichtung eines öffentlichen Testament...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / III. Durch den Überschuldeten

Rz. 16 Ist eine überschuldete Person potenzieller Erbe und möchte dieser nicht, dass sein Erbe aus dem Familienvermögen seinen Gläubigern zufällt, kann er grundsätzlich gemäß § 1944 BGB ausschlagen. Dem OLG Hamm zufolge ist aber die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft sittenwidrig, sofern dadurch die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, außer die...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Durch den Sozialleistungsträger

Rz. 11 Der Sozialleistungsträger kann nach h.M. das Recht des pflichtteilsberechtigten Hilfeempfängers zur Ausschlagung gemäß §§ 2306 Abs. 1, 2307 Abs. 1 BGB nicht auf sich überleiten, da es sich um ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht und nicht um einen Anspruch handelt.[29] Wendt [30] hingegen zweifelt aufgrund der zu beachtenden wirtschaftlichen Interessen die Höchstpers...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / F. Pflichtteilsverzicht bei geschäftsfähigen Behinderten bzw. Bedürftigen

Rz. 23 Nicht in jedem Fall ist ein Behinderter auch geschäftsunfähig. In diesen Fällen kommt auch in Betracht, dass ein Behinderter auf seinen Pflichtteil verzichtet (§ 2346 BGB). Dem OLG Köln zufolge ist ein solcher Verzicht auch nicht im Falle des Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig.[72] Der Bezug von Sozialleistungen durch den Verzichtenden macht allein den Pflichtt...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / IV. Schutz des Ertrages durch Testamentsvollstreckung

Rz. 37 Die Anordnung der nicht befreiten Vorerbschaft ist für den Behinderten nutzlos, wenn nicht auch der Ertrag dem Zugriff des Sozialleistungsträgers vorenthalten bleibt. Bei einer befreiten Vorerbschaft und bei Unterlassen von Schutzmaßnahmen der Erträge könnten vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen mit Hinweis auf den sozialhilfe- und grundsicherungsrechtl...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / IV. Wohnungsrechtsvermächtnis

Rz. 60 Denkbar ist, dem behinderten Kind ein Vermächtnis auszusetzen, das das Wohnungsrecht etwa hinsichtlich einer Eigentumswohnung umfasst.[168] So ist dies nicht pfändbar und auf den Sozialleistungsträger überleitbar, besonders wenn die Überlassung an Dritte ausgeschlossen ist (§ 1092 BGB). Dennoch sollte ausdrücklich verfügt werden, dass die Aufnahme von Pflegepersonen g...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Anspruchsgrundlagen auf Hilfeleistung

Rz. 3 Seit dem 1.1.2005 sind die staatlichen steuer- und nicht beitragsfinanzierten Sozialleistungen von Grund auf wie folgt reformiert worden:mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / III. Geltendmachung eines Erb- bzw. Pflichtteils durch den Sozialleistungsträger

Rz. 6 Soweit der Sozialleistungsträger vorleistet, kann er Rückgriff auf das Vermögen des Hilfeempfängers nehmen. So kann er einen Erbteil pfänden und verwerten (§§ 859 Abs. 2, 844, 857 ZPO) und an einem Pflichtteilsanspruch partizipieren. Der Pflichtteilsanspruch eines Alg II-Empfängers geht kraft Gesetzes und ohne eine Überleitungsanzeige auf den Grundsicherungsträger über...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / C. Geltendmachung eines Erb- bzw. Pflichtteils durch einen Gläubiger

Rz. 9 Hat ein Gläubiger einen Titel gegen seinen Schuldner und ist dieser als Miterbe an einer Erbengemeinschaft beteiligt, so kann der Gläubiger dessen Miterbenanteil gemäß § 859 Abs. 2 ZPO pfänden und gemäß § 844, 857 ZPO verwerten. Bei einer Vor- und Nacherbschaft erlischt jedoch im Falle des Eintritts des Nacherbfalls die Pfändung gegen den Vorerben (§§ 2100, 2139, 2144 ...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / H. Enterbungslösung

Rz. 29 Bei der "Enterbungslösung" wird das behinderte Kind enterbt und erhält auch kein Vermächtnis. Die unter Rdn 1 bezeichneten beiden Gestaltungsziele werden hiermit zwar nicht erreicht. Dem Behinderten steht jeweils der Pflichtteil am Nachlass des verstorbenen Elternteils zu, der nach den allgemeinen Grundsätzen Einkommen oder Vermögen darstellen und den wiederum der Soz...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / V. Vor- und Nachteile

Rz. 50 Zwangsläufig entsteht durch die Vor- und Nacherbschaftslösung eine Erbengemeinschaft, an der das behinderte Kind als Miterbe beteiligt ist. Die Erbauseinandersetzung kann schwierig werden.[150] Keinesfalls darf der Fehler unterlaufen, dass das behinderte Kind seinen belasteten Erbteil an den Miterben verkauft, also ein Erbschaftskauf i.S.d. § 2371 ff. BGB. Für den Kau...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / II. Vermögenszusammensetzung und zukünftige Entwicklung des Vermögens

Rz. 13 Neben der Personen- und Vermögenserfassung spielen auch die Zusammensetzung und die Entwicklung des Vermögens eine wesentliche Rolle. So ist im Rahmen der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung darauf zu achten, dass das Vermögen nicht einseitig strukturiert ist – sprich, dass z.B. nicht nur Immobilienvermögen vorhanden ist. Andererseits ist bei größeren Vermögen da...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / 1. Vor Eintritt des ersten Todesfalls

a) Einseitig durch notariellen Widerruf Rz. 9 Bei einem gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung bezüglich der wechselbezüglichen Verfügungen erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vor dem Tod ist jeder Ehegatte berechtigt, durch einseitigen notariellen Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, das Testament und somit seine Beschränkung der Testierf...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Besonderheiten des Erbvertrags

Rz. 51 Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern folgende Besonderheiten aus:mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Regelung für den Fall der Scheidung

Rz. 147 Ein in der Praxis oft übergangenes Problem ist die Vermutungsregelung des § 2268 Abs. 2 BGB, die die Frage regelt, ob im Falle der Erhebung der Klage auf Auflösung oder Scheidung der Ehe oder im Falle der Zustimmung zur Scheidung durch den Erblasser eine Verfügung von Todes wegen wirksam bleiben soll.[271] Nach §§ 2077, 2268 BGB spricht eine Vermutung dafür, dass das...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / Literaturtipps

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / B. Ausschließung des Notars als Urkundsperson

Rz. 2 Absolut wirkende Ausschließungsgründe sind in § 6 BeurkG aufgezählt. Danach ist der Notar ausgeschlossen bei der Beurkundung von Willenserklärungen, die er selbst, sein Ehegatte, sein Lebenspartner oder eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war, abgibt, oder wenn ein Vertreter für diese Personen handelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht di...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 73 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, sind neben den stiftungsrechtlichen Vorgaben auch erbrechtliche Regularien zu beachten. So ist hier beispielsweise die bloße Einhaltung der Schriftform (wie in § 81 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen) nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch die erbrechtlichen Anforderungen (§ 2247 Abs. 1 bzw. § 2232 BGB) beachtet werden. Da...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Erbeinsetzung

a) Verfügung für den ersten Todesfall Rz. 37 Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte (meist befreiter) Vorerbe, die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) werden als Nacherben eingesetzt. Es kommt hier nicht wie bei der Einheitslösung zu einer "Verschmelzung" bzw. einer Einheit beider Vermögensmassen.[69] Der Überlebende erhält das Vermögen des Erstversterbende...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / G. Checkliste: Auslegung

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§ 19 Das Ehegattentestament / c) Abgrenzung der Begriffe Vollerbe – Alleinerbe

Rz. 12 Entscheiden sich die Ehepartner für das klassische Berliner Testament, dann ist für die gewollte Einheitslösung der Begriff "Vollerbe" zu verwenden. Denn würden sich die Eheleute gegenseitig nur zu "Alleinerben" einsetzen, dann schließt dies die Möglichkeit einer Vor- und Nacherbschaft nach Ansicht der Rechtsprechung nicht unbedingt aus.[20] Der Begriff "Alleinerbe" k...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 3. Dritte Person als Pfleger und als Testamentsvollstrecker

Rz. 15 Gerade bei geschiedenen Eltern möchte oftmals der erstversterbende Elternteil einen Einfluss des längerlebenden Elternteils auf die Begünstigung von Todes wegen vermeiden. Das kann verhindert werden, indem dem längerlebenden Elternteil das Verwaltungsrecht wegen der Erbschaft oder des Vermächtnisses entzogen, dafür ein Pfleger benannt und die Person des Pflegers zum D...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / (1) Inhalts- und Erklärungsirrtum

Rz. 90 Hier gelten dieselben Grundsätze wie beim Testamentsanfechtungsrecht, §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1 BGB. Allerdings kann ein Inhaltsirrtum auch in der Weise bestehen, dass sich der Erblasser über die rechtliche Tragweite, vor allem über die Bindungswirkung des Erbvertrags, bei seinem Abschluss nicht im Klaren war.[92] Rz. 91 Das objektive Moment, das in § 119 Abs. 1 BGB ...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / I. Die tatsächliche Auslegung

Rz. 2 Vorrangiges Ziel jeder Auslegung ist es, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Hierfür ist der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung maßgebend. Letztlich ist aus Sicht des Erblassers festzustellen, was dieser mit seiner Niederlegung sagen wollte.[4] Die maßgebliche Vorschrift ist hierfür zunächst § 133 BGB.[5] Rz. 3 Aufgrund der Formbedürf...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Vermächtnisse bezüglich Verjährungsverlängerungen

Rz. 302 Gemäß § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen werden. Gegenstand eines Vermächtnisses kann daher auch der Anspruch auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrages sein. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden.[316] Vermächtnisweise kann bspw. bei angeordneter Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / II. Verfügungen des Erblassers von Todes wegen, die vor dem Erbvertrag errichtet wurden

Rz. 56 Ein bestehendes Testament wird durch den später abgeschlossenen Erbvertrag aufgehoben, soweit dadurch das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB (Aufhebungswirkung). Rz. 57 Ein Erbvertrag, der zwischen denselben Personen geschlossen worden war, wird unwirksam, soweit er dem zweiten widerspricht, es gilt der letzte. Damit wird im z...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / III. Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung)

1. Erbeinsetzung a) Verfügung für den ersten Todesfall Rz. 37 Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte (meist befreiter) Vorerbe, die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) werden als Nacherben eingesetzt. Es kommt hier nicht wie bei der Einheitslösung zu einer "Verschmelzung" bzw. einer Einheit beider Vermögensmassen.[69] Der Überlebende erhält das Vermögen des ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / IV. Ehegattentestament mit "Nießbrauchslösung"

1. Allgemeines Rz. 45 Anders als bei der Einheits- oder Trennungslösung werden die erst im Schlusserbfall Bedachten bei der Nießbrauchslösung gleich zu Erben eingesetzt. Dabei können die Abkömmlinge der Ehegatten entweder ganz oder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten in Erbengemeinschaft eingesetzt werden. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich ein Nießbrauchsvermäc...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Vertragsmäßigkeit – Wechselbezüglichkeit

Rz. 24 Von der Vertragsmäßigkeit einer angeordneten letztwilligen Verfügung zu unterscheiden ist die Frage der Wechselbezüglichkeit (Korrespektivität). Korrespektiv können Verfügungen von Todes wegen nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung des einen mit der des anderen steht und fällt, § 2298 BGB. Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserb...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / II. Die Bindungswirkung beim Erbvertrag

Rz. 18 Sind in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen i.S.v. § 2278 BGB getroffen, so entsteht bereits mit Abschluss des Erbvertrags eine Bindungswirkung, von der die Vertragspartner grundsätzlich nicht einseitig zurücktreten können, es sei denn, sie haben sich den Rücktritt vorbehalten (§ 2293 BGB) oder der Bedachte hat sich einer Verfehlung schuldig gemacht, die den E...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / Q. Institutionalisiertes Schiedsgericht und ad-hoc-Schiedsgericht

Rz. 76 Zu unterscheiden sind die ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit und die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit. Während die Parteien in der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit das Schiedsverfahren eigenständig durchführen, werden die Parteien im anderen Fall bei Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens durch eine Schiedsinstitution unterstützt. Rz. 77 Neben der Unterwerfung unte...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Anfall und Fälligkeit eines gemeinsam angeordneten Vermächtnisses

Rz. 36 Ordnen die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis an, das nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erfüllt werden soll, dann ist gemäß der Vermutungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit Tod des überlebenden Ehegatten anfällt und somit auch erst aus seinem Nachlass erfüllt werden soll. Dies hat...mehr

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Vorwort

Die 6. Auflage der "Anwaltformulare Testamente" erscheint nach nunmehr 5 Jahren neu. Als weiterer Herausgeber ab dieser Auflage konnte Herr Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß gewonnen werden. Herr VRiLG a.D. Walter Krug hat sich als Autor zurückgezogen. Dafür sind mehrere Autoren dem Werk neu hinzugetreten. So haben Herr Notar Dr. Patrick Lenz und Herr Notar a.D. Dr. Klaus Koch die...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich wird der Anwalt mit den Problemen der Auslegung von letztwilligen Verfügungen erst nach Eintritt des Erbfalls konfrontiert, z.B. im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder einer Erbenfeststellungsklage. Die Auslegungsregeln sind aber gleichermaßen auch bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen von Bedeutung. Ohne Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / c) Ehegattentestament

Rz. 18 Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament nur dann wirksam errichten, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig waren (dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner gem. § 10 Abs. 4 LPartG). Ist ein Ehegatte testierunfähig gewesen, scheidet die Bindungswirkung gem. § 2270 Abs. 1 BGB aus. Eine Umdeutung dieses gemeinschaftlichen Testaments i...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 118 Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten wird im Zusammenhang mit der Enterbung der Abkömmlinge im ersten Erbfall diskutiert.[196] Während bei der Einheitslösung der pflichtteilsberechtigte Abkömmling im ersten Erbfall enterbt ist, kann bei der Trennungslösung der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nur verlangen, wenn er die Nache...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / c) Steuerliche Konsequenzen für Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 112 Der so ermittelte Wert ist nicht nur maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb des Vermächtnisnehmers, sondern auch für die Höhe der beim Verpflichteten abzuziehenden Vermächtnislast. Rz. 113 In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Empfänger wiederkehrender Versorgungsbezüge diese nach § 22 EStG zu versteuern hat. Steuerpflichtig ist dabei ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / f) Ersatzerbenbestimmung bei Wegfall des überlebenden Ehepartners

Rz. 20 Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, ob ein als Schlusserbe Bedachter auch gleichzeitig Ersatzerbe des erstversterbenden Ehegatten ist, wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlägt[26] oder aus sonstigen Gründen wegfällt (bspw. wegen Anfechtung, Zuwendungsverzicht oder Erbunwürdigkeit).[27] Auch wenn von einem grundsätzlichen Erfahrungssatz[28] ausgega...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / II. Pflichtteil des minderjährigen Kindes

Rz. 20 Gerade das beliebte Berliner Testament beinhaltet die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall, die mithin ihren Pflichtteil fordern können. Dem längerlebenden Ehegatten droht durch die Pflichtteilsansprüche ein erheblicher Liquiditätsabfluss, der oftmals in den hier betrachteten Fällen besonders empfindlich ist, weil es eine junge Familie trifft. Der Grundsatz: Im Regel...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / IV. Stör- und Streitfallanalyse mit Risikovorsorge

Rz. 19 Nach der Berücksichtigung des Versorgungsaspektes ist eine so genannte Stör- und Streitfallanalyse vorzunehmen. Der Berater spielt mit dem oder den Mandanten die nach dem Erbfall oder den Erbfällen eintretenden Situationen durch. Dabei bietet sich auch an, ein Generationengespräch mit den Abkömmlingen zu führen. Zu Lebzeiten des Erblassers kann Streit entstehen, entwe...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / V. Zustimmung des vertraglich Bedachten

Rz. 60 Die Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gemäß § 2290 BGB, für den dieselbe Form gilt wie beim Erbvertrag;[68] bei Ehegatten oder Lebenspartnern genügt die Form des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2292 BGB). ...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / b) Beweis des ersten Anscheins (prima facie)

Rz. 78 Die Testierunfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegen. Die Partei, die sich auf die Testierunfähigkeit beruft, muss auffällige Äußerungen und Verhaltensweisen des Erblassers benennen und somit Umstände vortragen, die auf eine Testierunfähigkeit hinweisen. Diese Umstände müssen sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der fraglichen Testaments...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 5. Gestaltungen

Rz. 17 Neben der testamentarischen Entziehung des Verwaltungsrechts für einen Elternteil hinsichtlich des Teilbereichs Wahrnehmung der Rechte des minderjährigen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker (vgl. Rdn 11) nach § 1638 BGB kann der Erblasser die Person des Pflegers bestimmen (Pflegerbenennungsrecht nach §§ 1638, 1909, 1917 BGB).[34] Befürchtet der Erblasser, der ve...mehr