Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 3. Die Bestimmung des Nacherben

Rz. 15 Zu Nacherben kann der Erblasser ein oder mehrere Personen bestimmen. Wird im Testament nur eine Nacherbfolge angeordnet, ohne die Person zu bestimmen, sind nach § 2104 BGB die gesetzlichen Erben des Erblassers Nacherben, sofern sich nicht durch Auslegung etwas anderes ergibt.[26] Hat der Erblasser für einen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments kinderlosen Abköm...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) Allgemeines

Rz. 24 Im Rahmen des Berliner Testaments wird diskutiert, dass den Abkömmlingen aufgrund der Alleinerbeinsetzung des Ehegatten ein Erbschaftsteuerfreibetrag, nämlich der nach dem erstversterbenden Elternteil, genommen wird.[38] Die Abkömmlinge, vorausgesetzt, sie sind als Schlusserben bedacht, erben bei der Einheitslösung nur einmal – nämlich nach dem Tod des überlebenden Eh...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Hausratsvermächtnis

Rz. 43 Da der überlebende Ehegatte bei der Trennungslösung nicht zum unbeschränkten Vollerben eingesetzt wird, sollte in jedem Fall bei der Gestaltung des Testaments die Frage aufgeworfen werden, ob der Längstlebende im Wege des Vorausvermächtnisses z.B. den Hausrat und sonstige persönliche Gegenstände des Erstversterbenden einschließlich Pkw, Kunstgegenstände und Antiquität...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / V. Wechselbezüglichkeit im Falle der Wiederverheiratung

Rz. 77 Für den Fall, dass sich der überlebende Ehepartner wiederverheiratet, sollte bei Eintritt einer Wiederverheiratungsklausel immer geklärt werden, ob damit auch die Wechselbezüglichkeit und somit die Bindungswirkung entfällt. Denn Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass der überlebende Ehegatte, wenn er durch die Wiederverheiratungsklausel die Vorteile verlie...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / bb) Schiedsklausel als Verfügung "sonstigen Inhalts"

Rz. 17 Walter [43] geht dagegen davon aus, dass es sich um eine Verfügung "sonstigen Inhalts" handele, die nicht unter eines der in den §§ 1937–1941 BGB ausdrücklich erwähnten Rechtsinstitute zu subsumieren sei. Er begründet dies damit, dass die Anordnung einer letztwilligen Schiedsklausel z.B. der Benennung eines Vormundes nach § 1777 Abs. 3 BGB oder einer Pflichtteilsentzie...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / d) Schreibunfähige

Rz. 19 Schreibunfähige können wie Minderjährige gem. § 2233 Abs. 2 BGB nur ein öffentliches Testament errichten.mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Die erbschaftsteuerlichen Probleme bei der gegenseitigen Vollerbeneinsetzung

a) Allgemeines Rz. 24 Im Rahmen des Berliner Testaments wird diskutiert, dass den Abkömmlingen aufgrund der Alleinerbeinsetzung des Ehegatten ein Erbschaftsteuerfreibetrag, nämlich der nach dem erstversterbenden Elternteil, genommen wird.[38] Die Abkömmlinge, vorausgesetzt, sie sind als Schlusserben bedacht, erben bei der Einheitslösung nur einmal – nämlich nach dem Tod des ü...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / III. Verfügungen des Erblassers von Todes wegen, die nach dem Erbvertrag errichtet wurden

Rz. 58 Sowohl ein späteres Testament des Erblassers als auch ein späterer Erbvertrag des Erblassers sind insoweit absolut unwirksam, als die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten im Zeitpunkt des Erbfalls beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / I. Allgemeines

Rz. 42 Aufgrund der Tatsache, dass der Vorerbe das ererbte Vermögen an den Nacherben weiterzugeben hat, besitzt er nur eine eingeschränkte Vermögens- und Rechtsposition. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmöglichkeit nicht so frei wie der Vollerbe.[67] Gemäß § 2112 BGB ist der Vorerbe grundsätzlich in seiner Verfügungsmöglichkeit nicht beschränkt, sofern die §§ 2113–2115 BG...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / VII. Beschränkung eines Abkömmlings in guter Absicht

Rz. 66 Eine Beschränkung eines vertraglich bedachten Abkömmlings in guter Absicht durch späteres Testament lässt das Gesetz in § 2289 Abs. 2 BGB zu. Insofern kann der Erbvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2338 BGB auch später geändert werden.mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / 2. Person des Erblassers

Rz. 5 Bei den Daten des Erblassers sollten im Testament mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum und nach Möglichkeit auch der Geburtsort angegeben werden. Es empfiehlt sich, auch den derzeitigen Wohnsitz anzugeben.mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Die gegenseitige Erbeinsetzung

a) Allgemeines Rz. 8 Bei der "Vollerbenlösung" setzen sich Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (Berliner Testament, § 2269 BGB). Bei der sog. Einheitslösung geht das Vermögen des erstversterbenden Ehepartners in das Vermögen des Überlebenden über und bildet dann mit dem Eigenvermögen des Überlebenden eine einheitliche Vermögensmasse. In ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Das gleichzeitige Versterben

Rz. 140 Unter einer Katastrophenklausel versteht man die Regelung des Falles des gleichzeitigen (oder vermuteten gleichzeitigen) Versterbens beider Ehegatten. In dem Fall, dass Eheleute gleichzeitig sterben oder dass ein gleichzeitiges Versterben aufgrund § 11 VerschG vermutet wird, wird nach Ansicht der Rechtsprechung eine gegenseitige Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlic...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / b) Verwirkungsklauseln

Rz. 19 Will der Erblasser erzwingen, dass sich seine Erben an seine letztwilligen Anordnungen halten, dann kann er sog. Verwirkungsklauseln im Testament aufnehmen. Verwirkungsklauseln (Strafklauseln) liegen vor, wenn der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass der Erbe (oder sonst Bedachte), der gegen seinen Willen handelt, nichts mehr aus dem Nachlass erhält.[30] Im Zwe...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / d) Eintrittsklausel

Rz. 54 Eine weitere, nicht erbrechtlich wirkende Art der Nachfolgeregelung ist die Eintrittsklausel: Hier sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor., Im Todesfall wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannte...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 8. Schiedsfähigkeit von güterrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 21 Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansp...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / ff) Gewinnermittlung

Rz. 189 Hochstreitig ist die Frage, wie der dem Nießbraucher zustehende Reingewinn zu ermitteln ist. Fraglich ist dabei insbesondere, welche Aufwendungen abzuziehen sind.[213] Wenn der Erblasser sich zu einem Unternehmensnießbrauch entschließt, sollten deshalb, um Streitigkeiten vorzubeugen, Regeln über die Ermittlung des Reingewinns in das Testament mit aufgenommen werden.mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / II. Feststellung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 4 Ist in einem gemeinschaftlichen Testament die Wechselbezüglichkeit nicht ausdrücklich genannt, so ist zunächst nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, ob eine Wechselbezüglichkeit vorliegt (§§ 133, 2084 BGB).[4] Maßgebend ist dabei der Wille der Ehepartner zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Die Tatsache, dass Ehepartner in einer gemeinschaftlichen...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 1. Allgemeines

Rz. 100 Unter dem Begriff "Sachvermächtnis" (Gegenstandsvermächtnis) wird nachstehend das Vermächtnis einer Sache i.S.v. § 90 BGB behandelt. Als Gegenstand kommen hier z.B. ein Grundstück, ein Kfz und alle sonstigen Gegenstände in Betracht. Zu beachten ist bei der Anordnung verschiedener Sachgegenstände die Tatsache, dass der bestimmte Gegenstand bei Eintritt des Erbfalls mö...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / VI. Ausschluss der Ersatzerbfolge bei Zuwendungsverzicht

Rz. 72 Ein weiteres Problem im Rahmen der Ersatzerbenbestimmung entsteht beim Abschluss sogenannter Zuwendungsverzichtsverträge, wobei sich nach Inkrafttreten der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes zum 1.1.2010 die Situation etwas entschärft hat.[133] Die Vorschrift des § 2352 BGB eröffnet die Möglichkeit für den durch Testament berufenen Erben, Vermächtnisnehmer oder de...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / II. Die Vollerbenlösung (Einheitslösung)

1. Die gegenseitige Erbeinsetzung a) Allgemeines Rz. 8 Bei der "Vollerbenlösung" setzen sich Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (Berliner Testament, § 2269 BGB). Bei der sog. Einheitslösung geht das Vermögen des erstversterbenden Ehepartners in das Vermögen des Überlebenden über und bildet dann mit dem Eigenvermögen des Überlebenden eine...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / III. Gestaltungen zum Entzug des Verwaltungsrechts der Eltern (§ 1638 BGB)

Rz. 37 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gemäß § 1638 BGB ausschließen.[71] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, so dass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Ab...mehr

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§ 15 Die Auflage / F. Gestaltungsüberlegungen

Rz. 31 Die Zweckauflage ist im Grunde das offenste aller erbrechtlichen Gestaltungsmittel. Während der Erbe und seine Erbquote gemäß § 2065 Abs. 2 BGB vom Erblasser selbst bestimmt werden müssen und auch im Bereich der Vermächtnisanordnungen nur beim Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) und beim Bestimmungsvermächtnis Entscheidungsrechte an Dritte delegiert werden können, gilt das ...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / III. Auslegung hinsichtlich der Ersatzbedachten

Rz. 10 Ein weiteres Problem ist, dass Erblasser den Zeitraum zwischen der Errichtung der Verfügung von Todes wegen und dem Eintritt des Erbfalls nicht hinreichend bedenken. Insbesondere wird häufig für den Fall des Wegfalls einer als Erbe oder Vermächtnisnehmer bestimmten Person keine Ersatzerben- oder Ersatzvermächtnisnehmerregelung getroffen.[19] Fehlt eine solche Ersatzer...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / IV. Haftung des Nachlasses für Sozialleistungen, Sanktionen

Rz. 7 Für seine Aufwendungen kann der Sozialhilfeträger nach dem Erbfall des Hilfeempfängers bei dessen Erben Ersatz seiner Kosten beanspruchen, die er innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet hat und die einen geringen Freibetrag übersteigen (§ 102 SGB XII). Mit dem Tod des Hilfeempfängers verliert bisheriges Schonvermögen diese Eigenschaft.[23] Die im SGB II ent...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / A. Gefahren und Gestaltungsziele

Rz. 1 Eltern geistig oder körperlich behinderter Kinder geraten oftmals in einen Interessenkonflikt: Auf der einen Seite möchten sie, dass ihr behindertes Kind auch nach ihrem Ableben bestmöglich versorgt ist. Auf der anderen Seite ist es für sie nur schwer hinnehmbar, dass ihr hinterlassenes Vermögen für die gesetzlichen Leistungen vollständig verbraucht wird, ohne dass das...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / VI. Muster für die Vor- und Nacherbschaftslösung

Rz. 52 Muster 21.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben Muster 21.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben § 1 Erbeinsetzung Ich, _________________________, bestimme _________________________ (behindertes Kind) und _________________________ (gesundes Kind) jeweils zu Miterben. Die Erbquote von _________________________ (behindertes Kind) beträgt 60 % seines ges...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Beim Bedürftigentestament

Rz. 20 Zu der Sittenwidrigkeit kann bei dem Bedürftigentestament keine so eindeutige Aussage gemacht werden wie bei dem Behindertentestament.[60] Es ist auch zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum Behindertentestament auf das Bedürftigentestament übertragbar ist.[61] Der bedeutende Unterschied besteht darin, dass einstweilen der Bedürftige für seine finanzielle Situation (mi...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / III. Muster zur Vermächtnislösung

Rz. 59 Muster 21.5: Vermächtnislösung Muster 21.5: Vermächtnislösung § 1 Zu meinem Alleinerben setze ich _________________________ ein. § 2 Als Vorvermächtnis setze ich meinem Kind _________________________ ein Vermächtnis im Wert von 60 % des gesetzlichen Erbteils aus. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses per Todestag (vorbereitende Ansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB ...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Bestehende Rechtsunsicherheit als vermeintlicher Nachteil

Rz. 58 Trotz der Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen ist die für die Vermächtnislösung entscheidende Rechtsfrage bislang anscheinend nicht entschieden worden: Es besteht nämlich eine Konkurrenzsituation nach dem Ableben des Behinderten zwischen dem Kostenerstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 102 SGB XII und dem Anspruch des Nachvermächtnisnehmers auf Er...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Nachrangigkeitsprinzip, Einkommen und Schonvermögen

Rz. 4 Das Alg II, die Sozialhilfe und die weiteren Sozialleistungen aus dem SGB II und SGB XII werden bedarfsabhängig gewährt; es gilt der Nachranggrundsatz, wonach der Hilfeempfänger vorrangig sein Einkommen sowie sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen hat (§ 2 SGB XII, § 3 SGB II). Bestimmtes Einkommen und Vermögen bleibt unberücksichtigt (§§ 11a, 12 Abs. 3 SGB II...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / I. Planung der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Auch wenn es für den Betroffenen nicht immer ganz einfach ist, sich dem Thema zu stellen, gehört doch die Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge sicher zu den wichtigsten Aufgaben eines erfolgreichen Unternehmers. Das hat seine Ursache vor allem darin, dass neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten auch sehr viele wirtschaftliche, strategisc...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / II. Das Unternehmen als Gegenstand der Nachfolge

Rz. 7 Auch wenn beim Unternehmertestament die Unternehmensnachfolge im Vordergrund steht, beschränken sich seine Regelungen doch nicht allein auf den unternehmerischen Bereich. Denn Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass. Bei den meisten Unternehmen stellt das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung einen, ...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 2. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB

Rz. 61 Die Auslegungsregel des § 2069 BGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass für den Fall, dass der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach der Errichtung des Testaments weggefallen ist, im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sein sollen, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Als Abkö...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / c) Das "Zweck-Bestimmungsvermächtnis" zur Ausnutzung der Freibeträge

Rz. 28 Diskutiert wird im Zusammenhang mit der Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge auch das sog. Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB), welches es dem überlebenden Ehepartner erlaubt, den Gegenstand des Vermächtnisses, den Zeitpunkt der Erfüllung und die Auswahl des Begünstigten aus dem Kreise der Schlusserben zur Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge zu bestimmen. Di...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / b) Schiedsklausel und Ausschlagung i.S.d. § 2306 BGB

Rz. 15 Im Zusammenhang mit der Frage, wie man sich einer in einem Testament angeordneten Schiedsklausel entledigen kann und welche Folgen mit einer dementsprechenden Ausschlagungserklärung verbunden sind, ist zunächst zu klären, wie eine Schiedsklausel rechtsdogmatisch einzuordnen ist. Handelt es sich bei der Schiedsklausel um eine Auflage, käme u.U. eine Ausschlagung i.S.v. ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Allgemeines

Rz. 45 Anders als bei der Einheits- oder Trennungslösung werden die erst im Schlusserbfall Bedachten bei der Nießbrauchslösung gleich zu Erben eingesetzt. Dabei können die Abkömmlinge der Ehegatten entweder ganz oder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten in Erbengemeinschaft eingesetzt werden. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich ein Nießbrauchsvermächtnis am (gesa...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Allgemeines

Rz. 128 Die Anordnung einer Pflichtteilsklausel verstößt, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten, und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute ihre Kinder aus vorangegangenen Ehen zu Schlusserben einsetzen und das Vermögen bei nur einem Ehepartner liegt.[235] Bei der Einheitslösung besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Pflichtteilsklauseln in das ...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Kommentare

Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmannn, Zivilprozessordnung: ZPO, 72. Auflage 2014 Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020 Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2017 Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbu...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 10. Lediglich bestimmbare Erbeinsetzung

Rz. 37 Möglich ist aber auch eine so genannte bestimmbare Erbeinsetzung. Diese liegt vor, wenn der Erblasser z.B. seine "gesetzlichen Erben" einsetzt. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass der Bedachte für jede sachkundige Person aus dem reinen Wortlaut der letztwilligen Verfügung heraus objektiv bestimmbar ist. Dieses Kriterium ist allerdings nicht erfüllt, wenn zur Bes...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / II. Ersatzerbenbestimmung für den Vorerben

Rz. 25 Hier gilt die oben beschriebene Problematik zu § 2069 BGB, allerdings mit der Erweiterung, dass gemäß § 2102 BGB vermutet wird, dass die Einsetzung eines Nacherben auch eine Ersatzerbenbestimmung beinhaltet. Fällt der Vorerbe vor oder nach dem Erbfall weg, dann wird der Nacherbe aufgrund der Vermutungsregel des § 2102 BGB Vollerbe.[35] Dies gilt jedoch nur dann, wenn ...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 2. Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 34 Das Teilungsverbot kann auch als ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zugunsten des oder der Miterben ausgestaltet sein. In der Literatur wird dies ohne weitere Begründung dann angenommen, wenn die einzelnen Erben die Auseinandersetzung nicht ohne Willen der anderen betreiben können.[52] Unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Miterbe dadurch einen vermögenswerten ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Muster

Rz. 64 Muster 24.8: Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu Aufhebungstestament Muster 24.8: Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu Aufhebungstestament _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Es erscheint Herr _________________________ – persönlich bekannt und zweifelsfrei geschäftsfähig –. Er gibt folgende Zustimmungserklärung ab: In der Urkunde des Notars _________...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / d) Einbindung der Enkel in die erbschaftsteuerlichen Überlegungen

Rz. 32 Aufgrund der Tatsache, dass nach den derzeit geltenden Freibeträgen im Erbschaftsteuerrecht der Freibetrag für Enkel 200.000 EUR beträgt, bleibt bei jeder Gestaltung zu überlegen, inwieweit die Enkel mit in die Nachfolgeplanung eingebunden werden sollten. Durch das steuerliche Lenkungspotential, wie es Piltz [60] ausdrückt, können auch im Schlusserbfall Vermächtnisse d...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 73 Gemäß § 2199 Abs. 2 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. Dies hat insbesondere den Vorteil, dass der Testamentsvollstrecker selbst oft wesentlich besser als der Erblasser beurteilen kann, wer in dem Zeitpunkt, zu dem die Übernahme des Amtes durch den Nachfolger zu geschehen hat, für diese Aufgabe am besten geeign...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / IX. Checkliste: Sachverhaltsermittlung

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 6. Berechtigter

Rz. 236 Jede natürliche Person, aber auch eine juristische Person und eine Handelsgesellschaft können Berechtigte eines Wohnungsrechts sein. Soll das Wohnungsrecht für mehrere Personen bestellt werden, von denen jeder das Wohnungsrecht ausüben können soll – z.B. ein Ehepaar –, so empfiehlt es sich, für jeden Berechtigten ein gesondertes Wohnungsrecht zu bestellen und diese in...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) Verfügung für den zweiten Todesfall

Rz. 39 Bei der Trennungslösung wird in der Verfügung für den ersten Todesfall die Nacherbenregelung getroffen, das heißt, dass der Nacherbe letztlich vom Erstverstorbenen erbt. In der Verfügung für den zweiten Todesfall wird daher bei der Trennungslösung nur noch bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden Ehegatten eine letztwillige Regelung getroffen. In der Praxis stell...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 1. Die Ersatzerbenberufung durch ergänzende Testamentsauslegung

Rz. 60 Hat der Erblasser den Wegfall des zunächst Bedachten nicht berücksichtigt, dann ist durch (ergänzende) Auslegung zu ermitteln, wie der Erblasser unter Berücksichtigung eines Wegfalls testiert hätte.[108] Ist ein Wille im Wege der individuellen Auslegung[109] nicht möglich, so kann die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB angewandt werden.[110] Dabei kann die Aus...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / II. Rücktrittsrecht des Erblassers

Rz. 119 Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). In diesem Zusammenhang sollte anlässlich der Errichtung eines Erbvertrags unter Ehegatten oder Lebenspartnern stets erörtert werden, ob die Beteiligten sich analog zur Regelung des nicht abding...mehr