Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Inhalt der Aufklärungspflicht

Rz. 188 Der Inhalt der Pflicht, über das Prozessrisiko aufzuklären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie bereits dargelegt, reicht eine nur allgemein gehaltene Aussage nicht aus. Der Rechtsanwalt muss konkret beschreiben, woraus sich das Prozessrisiko ergibt:[782]mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / IV. Folgerungen

Rz. 84 Die Liquidation des Drittschadens betrifft einen bestimmten einheitlichen Schaden, der sich bei dem Vertragsgläubiger ausgewirkt hätte, wenn nicht – aus der Sicht des Schädigers zufällig – ein Dritter Träger des geschützten Rechtsguts wäre. Beim Vertrag mit Schutzwirkung kann eine Pflichtverletzung des Vertragsschuldners i.d.R. einen Schaden sowohl des Vertragsgläubig...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (e) Selbstständiges Beweisverfahren und Streitverkündung

Rz. 173 Grds. ist in Erwägung zu ziehen, zur Verjährungshemmung ein selbstständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) einzuleiten (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) oder Dritten, die an einem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, in zulässiger Weise den Streit zu verkünden (§§ 72 bis 74 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB; zur Pflicht des Rechtsanwalts zur Streitverkündung siehe auch Rdn 220–223)...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 4. Warnpflicht bei beschränktem Mandat

Rz. 19 Bei einem beschränkten Mandat braucht der Rechtsanwalt also grds. Interessen seines Auftraggebers außerhalb des Mandatsgegenstandes nicht wahrzunehmen. Der Wille der Vertragspartner hat die anwaltliche Leistungspflicht auf einen bestimmten Teil der Rechtsangelegenheit des Auftraggebers beschränkt. Nur dafür schuldet dieser dem Anwalt eine Vergütung. Müsste ein Rechtsa...mehr

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Vorwort

Das umfassende Handbuch der Anwaltshaftung dient einer sachgerechten Vorsorge gegen Eigenhaftung, der fachlichen Bewältigung eines Regresses aus anwaltlicher Berufstätigkeit und der versicherungsrechtlichen Abwicklung eines solchen Schadensfalles. Deswegen wendet sich dieses Buch vor allem an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – auch an steuerberatende Anwälte –, die von Sc...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Aktuelle Rechtslage

1. §§ 194 ff. BGB Rz. 148 Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.[558] § 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbunden mit einer neuen Son...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / hh) Streitverkündung

Rz. 220 Es kann für einen Rechtsanwalt geboten sein, dem Mandanten zu empfehlen, einem Dritten den Streit zu verkünden (§§ 72 bis 74 ZPO), wenn dem Auftraggeber für den Fall eines ungünstigen Ausgangs eines Rechtsstreits gegen den Dritten ein Anspruch auf Gewährleistung oder auf Schadloshaltung zustehen kann oder wenn der Auftraggeber einen Anspruch des Dritten besorgt.[885]...mehr

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§ 8 Grundlagen der Dritthaftung

Rz. 1 Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften) – und andere berufliche Fachleute – haften ihren Auftraggebern für eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vertrag und/oder aus Deliktsrecht. Insoweit steht die "Dritt-, Berufs-, Expertenhaftung" auf den sicheren rechtlichen Fundamenten eines – regelmäßig vorliegenden – Dienstver...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / c) Beispiele

Rz. 135 Die vertragliche Pflicht zur Schadensverhütung verlangt von einem Rechtsanwalt z.B.,mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / aa) Geeigneter Weg

Rz. 113 Die anwaltliche Rechtsberatung muss sich darauf erstrecken, dem Mandanten geeignete Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Hat der Anwalt z.B. eine Forderung seines Auftraggebers geltend zu machen, so können geeignete und erforderliche Schritte zum Erfolg eine Beweissicherung [559] (vgl. Rdn 51, 153 ff.) und/oder die Verhinderung der Verjährun...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 1. §§ 194 ff. BGB

Rz. 148 Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.[558] § 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbunden mit einer neuen Sonderverjährungsreg...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / d) Kosten

Rz. 192 In engem Zusammenhang mit der Aufklärung und Beratung des Mandanten über das Prozessrisiko steht die Aufklärung über die mit einem Prozess verbundenen Kosten (vgl. Rdn 433 ff.).[794] So hat der Rechtsanwalt den Mandanten vor der Führung aussichtsloser bzw. unsicherer Rechtsstreitigkeiten v.a. auch wegen der mit dem Prozessverlust verbundenen Kostenbelastung (§§ 91 ff...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 2. Ersparte Aufwendungen

Rz. 129 Ersparte Aufwendungen muss sich der Geschädigte im Allgemeinen anrechnen lassen. Das betrifft bei Verdienstausfallschäden die Fahrtkosten und ähnliche mit der Berufstätigkeit eng verbundene Ausgaben[282] sowie bei Verzögerungsschäden den dadurch ersparten Zinsaufwand.[283] Die Kosten eines infolge fehlerhafter Beratung eingeholten Privatgutachtens sind nicht zu erset...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / aa) Mitverschulden bei Verletzung

Rz. 41 Verletzt der Mandant seine Informationspflicht und entsteht ihm daraus ein Schaden, so kann ein Regressanspruch gegen seinen Rechtsanwalt wegen eines Mitverschuldens entfallen oder gemindert werden (§ 254 BGB; vgl. § 6 Rdn 1 ff.).[241] Dies kommt z.B. in Betracht, wenn der Mandant seinem Anwalt verschwiegen hat, dass Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis einer Erweit...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 2. Bereicherung aus unerlaubter Handlung (§ 852 BGB)

Rz. 149 Der frühere § 852 Abs. 3 BGB a.F. ist nunmehr § 852 Satz 1 BGB . Danach ist der Schädiger, der durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Geschädigten erlangt hat, zur Herausgabe nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) auch dann verpflichtet, nachdem der deliktische Schadensersatzanspruch verjährt ist. Ansprüche, die lediglich an eine rechtlich er...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung

Rz. 93 Nach der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Rdn 34 ff.) und der mandatsbezogenen Rechtsprüfung (vgl. Rdn 52 ff.) obliegt dem Rechtsanwalt die weitere vertragliche Hauptpflicht (vgl. Rdn 5), seinen Auftraggeber – in den Grenzen des umfassenden oder eingeschränkten Mandats (vgl. Rdn 16 ff.) – über das Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu unterrichte...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / G. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation

Rz. 80 Die Abgrenzung dieser beiden Institute ist umstritten.[282] Die Bedeutung dieser Streitfrage soll folgender Fall [283] verdeutlichen: Ein Rechtsanwalt versäumt schuldhaft seine Vertragspflicht, einen Erbvertrag, den der Auftraggeber vor seiner Eheschließung und der Geburt seiner Kinder zugunsten seiner Schwester geschlossen hat, anzufechten (§§ 2079, 2281 ff. BGB). Ehef...mehr

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Bearbeiterverzeichnis

Es haben bearbeitet: Richter am BGH Prof. Dr. Gerhard Pape (3. und 4. Auflage: Rechtsanwalt beim BGH Axel Rinkler) Richter am BGH a.D. Gerhard Villmehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Weitere Haftungsvoraussetzungen

Rz. 14 Hat der Rechtsanwalt durch eine objektiv vertragswidrige, nicht ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckte und damit rechtswidrige Pflichtverletzung (vgl. § 4 Rdn 8 ff.) – oder durch einen entsprechenden objektiven Verstoß gegen eine vorvertragliche Pflicht – einen Schaden des Mandanten adäquat verursacht (haftungsbegründender Ursachenzusammenhang = haftu...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / VI. Leistungspflichten ggü. dem Dritten im "kranken" Versicherungsverhältnis

Rz. 150 In der Pflichtversicherung gehen die Leistungspflichten ggü. dem Dritten z.T. weiter als ggü. dem Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss dann nach außen leisten, ohne im Innenverhältnis dazu verpflichtet zu sein. Er ist in diesen Fällen auf den Regress gegen den Versicherungsnehmer beschränkt und trägt damit v.a. dessen Insolvenzrisiko. Prinzipiell ist dies der Fa...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / Literaturtipps

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§ 1 Anwaltsvertrag / Literaturtipps

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Arglisteinrede gem. § 853 BGB

Rz. 153 Nach dieser – unverändert geltenden – Vorschrift kann der Geschädigte, wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung eine Forderung gegen ihn erlangt hat, die Erfüllung dieser Forderung auch dann verweigern, wenn sein Schadensersatzanspruch, mit dem die Aufhebung der Forderung hätte begehrt werden können (§ 249 Abs. 1 BGB), verjährt ist.[563] Es handelt sich um einen ge...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Einzelheiten

Rz. 122 Der Versicherungsfall ist in § 5 I AVB definiert. Demnach entsteht die Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers schon dann, wenn er von Umständen erfährt, die Haftpflichtansprüche gegen ihn auslösen "könnten". Der Anwalt, der sich der Möglichkeit seiner Inanspruchnahme durch den Mandanten ausgesetzt sieht, sollte dies ernst nehmen und die Meldung ggü. dem Versich...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / ff) Mahnverfahren

Rz. 218 Ein Mahnverfahren kann sich empfehlen, wenn mit einer Verteidigung des Anspruchsgegners nicht zu rechnen ist, wenn ein gem. § 15a EGZPO landesrechtlich als Klagevoraussetzung zwingend vorgesehenes Güteverfahren (vgl. Rdn 172) vermieden werden soll oder wenn die Verjährung gehemmt werden muss, die Klage aber noch nicht erhoben werden kann, z.B. weil hierfür noch weite...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / C. Unterschiedliche anwaltliche Schuldverhältnisse

Rz. 135 Ein Rechtsanwalt erbringt seine berufliche Leistung in aller Regel, jedoch nicht zwangsläufig aufgrund eines echten Anwaltsvertrages. Er kann mit seinem Auftraggeber auch einen Vertrag schließen, der eine anwaltsfremde Tätigkeit zum Gegenstand hat oder im Rahmen seiner beruflichen Betätigung Rechtsbeziehungen zu anderen Personen aufgrund eines gesetzlichen Schuldverh...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Keine Eindringlichkeit

Rz. 96 Für diese Rechtsberatung (-belehrung, -aufklärung) ist nach ständiger Rechtsprechung keine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit erforderlich.[482] Diese Aussage darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass etwa ein beiläufiger Hinweis oder eine Formulierung ausreiche, welche die Erwartungshaltung des Mandanten schont.[483] Vielmehr ist dem Mandanten ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung des beauftragten Rechtsanwalts

Rz. 360 Die Haftung des in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalts (im Folgenden: des deutschen Rechtsanwalts) richtet sich grds. nach deutschem Recht. Danach kann dem Rechtsanwalt ein Verschulden des hinzugezogenen ausländischen Anwalts unter den Voraussetzungen des § 278 BGB als eigenes Verschulden zuzurechnen sein. Analog § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der deutsche Rechts...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (3) Nachteile

Rz. 128 Der Anwalt muss bedenken, dass der "sicherste Weg" dem Auftraggeber zwar rechtliche Vorteile, aber auch wirtschaftliche Nachteile – z.B. Kosten oder Verluste anderer Art (etwa einer Geschäftsbeziehung) – bringen kann. Soweit der Anwalt dies erkennen muss, kann er gehalten sein, den Mandanten darauf hinzuweisen.[595] Dieser hat die Vor- und Nachteile abzuwägen und zu ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Haftungsprivileg bei notarieller Tätigkeit

Rz. 142 Die Haftung des Rechtsanwalts folgt aus einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Notars richtet sich gem. § 19 BNotO nach den Grundsätzen der Amtshaftung.[369] Rz. 143 Eine im Vergleich zur Anwaltshaftung systemwidrige Regelung enthält § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO . Danach kann ein Notar, dem Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in A...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / 1 Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für – Rechtsanwälte und Patentanwälte – Steuerberater – Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (AVB-RSW)

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (3) Form- und fristgerechte Einlegung und Begründung des Rechtsmittels

Rz. 261 Grds. ist der Rechtsanwalt allerdings nicht verpflichtet, bei seinem Mandanten nachzufragen, ob er ein Rechtsmittel einlegen will. Eine solche Pflicht besteht nur dann ausnahmsweise, wenn der Rechtsanwalt einen besonderen Anlass hat, den Verlust seiner Mitteilung zu befürchten oder wenn ihm der Standpunkt der Partei, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einzulegen,...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Allgemeines

Rz. 52 Hat der beauftragte Rechtsanwalt den zur Erledigung seines Auftrags maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, so beginnt seine vornehmste und wichtigste Aufgabe, diesen Sachverhalt im Hinblick auf das von seinem Mandanten erstrebte Ziel – sorgfältig und "nach jeder Richtung"[280] – rechtlich zu prüfen. Erst nachdem der Rechtsanwalt selbst die Rechtslage festgestellt hat, ka...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / c) Schadensersatzpflicht des Prüfers

Rz. 58 Aus einem Testat können Auftraggeber und Dritte den Inhalt und Umfang des Prüfauftrags und der Prüfung entnehmen; der Prüfer haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prüfergebnisses nur insoweit, als er dafür nach dem Wortlaut seines Testats die Verantwortung übernommen hat.[225] Der Prüfbericht ist unparteiisch zu erstatten.[226] Der Prüfer hat nicht nur fü...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (1) Einleitung und Betreibung

Rz. 269 Der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt hat die von ihm vertretene Partei, die in einer Instanz ganz oder z.T. obsiegt hat, über die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung aufzuklären. Noch i.R.d. Prozessmandats hat der Rechtsanwalt darauf zu achten, dass nach Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels umgehend ein Antrag auf Festsetzung der...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Kausalität und Zurechnung

Rz. 341 Werden für den Auftraggeber mehrere Rechtsanwälte in derselben Sache tätig, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für einen entstandenen Schaden ursächlich und dem Rechtsanwalt zurechenbar ist, wenn der Mandant oder ein anderer vom Mandanten eingeschalteter Rechtsanwalt in den Geschehensablauf eingreift (vgl. §...mehr

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Literaturverzeichnis

Zur Spezialliteratur siehe die Hinweise vor den einzelnen Teilen bzw. Paragraphen. Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 8. Aufl. 2016 Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2019 v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2003 Bd. II, 2. Aufl. 2019 Baumbac...mehr

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§ 16 Checklisten für die Ha... / A. Checkliste 1: Vertragliche Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Auftraggeber (Mandanten)

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / c) Nebenpflichten vor und nach der Mandatszeit

Rz. 9 Nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann für den Rechtsanwalt außerhalb der Mandatszeit (nur) eine vor- oder nachvertragliche Nebenpflicht zum Schutz des – künftigen bzw. früheren – Mandanten entstehen, deren schuldhafte Verletzung zu einer Haftung führen kann.[69] Schließt der Anwalt in seiner Kanzlei als Unternehmer (§ 14 BGB) mit einem Verbrauch...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber (Mandanten) und/oder einem Dritten (Nichtmandanten) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften.[1] Rz. 2 Aufgrund desselben Sachverhalts können Schadensersatzansprüche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung zusammentreffen, wenn ein Verhalten sowohl gegen eine vertragliche Pflicht al...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 3. Handlungen Dritter

Rz. 51 Für das Verhalten Dritter gilt dasselbe wie für das Eingreifen des Geschädigten. Es beseitigt die Zurechnung nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist.[87] Der Zurechnungszusammenhang wird daher grds. nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Ange...mehr

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§ 6 Mitverschulden / III. Zurechnung des Schadensbeitrags eines anderen Rechtsberaters

Rz. 22 Haften verschiedene Personen für den Schaden eines anderen, so sind sie als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 421 ff. BGB). Ein Gesamtschuldner kann sich ggü. dem Geschädigten nicht damit entlasten, dass neben ihm andere – möglicherweise in stärkerem Maße als er – zu dem Schaden beigetragen haben[122] (vgl. § 1 Rdn 270 ff., 328, 337 ff.). Dieser Grun...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 2. Umfassendes oder beschränktes Mandat

Rz. 16 Der Rechtsanwalt wird wohl selten ein generell unbeschränktes Mandat in dem Sinne erhalten, dass er den Mandanten in jeglicher Hinsicht rechtlich beraten soll. Das kommt bei Unternehmen vor, die einen Rechtsanwalt zur Beratung in sämtlichen anfallenden Rechtsangelegenheiten beauftragen, häufig gegen pauschalierte Vergütung. Ansonsten wird ein Mandant i.d.R. zu einem A...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (3) Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichs

Rz. 291 Ein Rechtsanwalt hat vor Abschluss eines Vergleichs alle damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu bedenken, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist.[1123] Er hat den Mandanten in derartigen Fällen im Einzelnen aufzuklären, mit welchen Problemen und offenen Fragen bei einer möglichen streitig...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Inhalt der allgemeinen Beratungspflicht

Rz. 310 Auch im Rahmen eines außergerichtlichen Beratungsmandats ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will.[1191] Der um Rat ersuchte Rechtsanwalt ist seinem Auftraggeber zu einer umfassenden und erschöpfen...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 1. Versicherungssumme

Rz. 88 Nach § 51 Abs. 4 BRAO beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000,00 EUR. Sie muss für jeden einzelnen Versicherungsfall zur Verfügung stehen. § 51 Abs. 4 Satz 2 BRAO gestattet aber, die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme zu begrenzen. Je nach individue...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (2) Hilfs- und Vorsorgemaßnahmen

Rz. 121 Das Gebot des "sichersten Weges" kann vom Anwalt Hilfs- und Vorsorgemaßnahmen verlangen. Dieser muss z.B. damit rechnen, dass – entgegen seiner eigenen Beurteilung – ein Gericht einen tatsächlichen oder rechtlichen Streitpunkt zugunsten des Gegners entscheidet, sodass für diesen Fall Vorkehrungen erforderlich sein können.[587] Rz. 122 Selbst wenn eine geltend zu mache...mehr

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§ 3 Anspruchsgrundlagen / V. Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit (§ 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB)

Rz. 31 Nach § 283 Satz 1 BGB kann der Mandant, wenn der Berater nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Rz. 32 § 275 Abs. 1 bis 3 BGB betrifft die Hindernisse, die tatsächlich oder im Rechtssinne zur Unmöglichkeit der Leistung führen und daher eine Leistungspflicht aussch...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 3. Steuervorteile

Rz. 130 Grds. mindern schadensbedingte Steuerersparnisse finanzielle Nachteile des Betroffenen, sind also dem Schädiger gutzubringen.[287] Jedoch ist jeweils zu prüfen, ob der Zweck der Steuervergünstigung im Einzelfall einer entsprechenden Entlastung entgegensteht.[288] Aus diesem Grunde werden Steuervorteile i.d.R. nicht berücksichtigt, wenn der Geschädigte die Schadensers...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / e) Klageerhebung und Verteidigung gegen eine Klage

Rz. 210 Der Anwalt, der die Beratung einer Partei in einem Zivilprozess übernimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein Verschulden bewirkt, dass die Partei einen Prozess verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte. Er muss sie über die Gesichtspunkte und Umstände, die für ihr ferneres Verhalten in der Angelegenheit entscheidend sein können...mehr