Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Stellung des Insolvenzantrags und Auflösung der Gesellschaft

a) Insolvenzantrag Rz. 318 Art. 3 Abs. 1 TRLC bestimmt, dass bei einer juristischen Person das zuständige Verwaltungsorgan dafür zuständig ist, über die Stellung des Insolvenzantrags zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRLC legt dem Wortlaut nach die Annahme nahe, dass die Geschäftsführung auch berechtigt sein könnte, über die Beantragung der Insolvenz (allein) zu entscheiden ...mehr

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Belgien / III. Haftung der Gesellschafter

Rz. 141 Im Hinblick auf eine über die Einlage hinausgehende Haftung der Gesellschafter ist auf die bereits besprochene Gründungshaftung zu verweisen (u.a. siehe Rdn 49). Demnach haften Gesellschafter u.U. über ihre Einlage hinaus, sofern deutlich wird, dass die Gesellschaft bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht über die erforderlichen Mittel verfügt hat.mehr

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Argentinien / N. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 89 Eine errichtete SRL kann vor Ablauf der im Gründungsvertrag angegeben Frist aufgelöst werden. Gemäß Art. 94 LSC sind Gründe für die Auflösung:mehr

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England und Wales1 England ... / II. Möglichkeiten der außergerichtlichen Sanierung und des Gläubigerschutzes

Rz. 499 Hervorgehoben werden sollen zuvor noch kurz in Grundzügen die im englischen Recht bestehenden Möglichkeiten der außergerichtlichen Sanierung und des Gläubigerschutzes einer Gesellschaft. 1. Abschluss eines Schuldenbereinigungsplans Rz. 500 Das Gesetz enthält Mechanismen, im Wege von mehrseitigen Vereinbarungen (voluntary arrangements) zwischen der Gesellschaft und ihre...mehr

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Italien / III. Zwangsverwaltung bis Juli 2006

Rz. 207 Im Rahmen der Reform des Insolvenzgesetzes (DLgs Nr. 5/2006) wurde die Zwangsverwaltung (amministrazione controllata, Art. 187 f. LF), welche in erster Linie der Sanierung der Gesellschaft diente, abgeschafft, da andere Verfahren wie der Insolvenzvergleich und der insolvenzabwendende Vergleich die Funktion der Sanierung der Gesellschaft übernommen haben und die versc...mehr

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England und Wales1 England ... / 3. Insolvenzantrag der staatlichen Aufsichtsbehörden

Rz. 513 Das Gesetz sieht weiter eine zwangsweise Auflösung der Gesellschaft im öffentlichen Interesse vor (Sec. 124A Insolvency Act 1986). Im Anschluss an eine Untersuchung der Verhältnisse der Gesellschaft durch das Department of Trade & Industry kann der Secretary of State die Auflösung der Gesellschaft im öffentlichen Interesse beantragen. Die Entscheidung darüber, ob ein...mehr

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England und Wales1 England ... / V. Haftung der Geschäftsführer

1. Haftung für die Fortführung der Geschäfte mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht Rz. 515 Das Gesetz sieht eine Haftung von Personen vor, wenn die Geschäfte der Gesellschaft mit der Absicht geführt werden, die Gläubiger der Gesellschaft oder andere Dritte zu benachteiligen (Sec. 213 Insolvency Act 1986 – sog. fraudulent trading), oder wenn die Gesellschaft zu einem betrügeris...mehr

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Türkei / 5. Zweite Gläubigerversammlung

Rz. 264 Mit der Abgabe der Forderungsliste an das Konkursamt wird die zweite Gläubigerversammlung einberufen. Teilnehmer ist, wessen Forderung ganz oder teilweise anerkannt worden ist. Das Konkursgericht kann aber auch einem Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, die Teilnahme ermöglichen. Die Gläubigerversammlung entscheidet über den Fortgang des Verfahrens und kann ggf. ...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / I. Gesellschaft in der Krise

1. Alarmierungsverfahren (procédure d’alerte) Rz. 167 Um Krisen einer Gesellschaft möglichst frühzeitig zu erkennen und ggf. abzuwenden, haben ein ggf. von der Gesellschaft bestellter Wirtschaftsprüfer nach Art. L 234–1 C.com., ein ggf. vorhandener Betriebsrat nach Art. L 2323–78 C.trav. und der Präsident des zuständigen Handelsgerichts nach Art. L 611–2 Nr. I., Abs. 2 C.com....mehr

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Estland / III. Insolvenzantragspflicht

Rz. 127 Bei der OÜ besteht nach § 180 Abs. 5 S. 1 HGB die Pflicht des Geschäftsführers, unverzüglich, d.h. innerhalb 20 Tagen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn dieser Grund nicht nur vorübergehend besteht.mehr

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Italien / III. Kapitalerhaltung (Eigenkapitalersatz)

Rz. 74 Im Rahmen der Reform 2004 wurde die Haftung der Gesellschafter bei Unterkapitalisierung der GmbH verschärft. Gerade die GmbH mit einem Mindestkapital von 10.000 EUR oder sogar von 1 EUR, wie die Novellen 2012–2013 ermöglichen, kann relativ schnell in eine finanzielle Schieflage geraten, so dass eine Finanzierung seitens der Gesellschafter erforderlich ist, damit die G...mehr

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Liechtenstein / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 97 Die Auflösung der Gesellschaft ist in Art. 423 ff. PGR ausdrücklich geregelt. Zunächst kann die GmbH durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Weitere Auflösungsgründe sind die Liquidation oder die Insolvenz. Als Auflösung ohne Liquidation kommt beispielsweise die Fusion in Betracht.mehr

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Bulgarien / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 98 Die OOD wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann jeder von ihnen die Gesellschaft selbstständig vertreten (Einzelvertretungsbefugnis; Art. 141 Abs. 2 TZ). Der Gesellschaftsvertrag kann eine Kollektivvertretungsbefugnis vorsehen (zwei oder mehrere Geschäftsführer gemeinsam). Weitere Beschränkungen der Vertretungsmacht ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / VI. Verantwortlichkeit und Haftung der Geschäftsführer

1. Stellung des Insolvenzantrags und Auflösung der Gesellschaft a) Insolvenzantrag Rz. 318 Art. 3 Abs. 1 TRLC bestimmt, dass bei einer juristischen Person das zuständige Verwaltungsorgan dafür zuständig ist, über die Stellung des Insolvenzantrags zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRLC legt dem Wortlaut nach die Annahme nahe, dass die Geschäftsführung auch berechtigt sein könn...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Überblick

Rz. 196 Ausgangspunkt zum Verständnis der Existenzvernichtungshaftung ist der Umstand, dass das als Korrelat zur Haftungsbeschränkung zu verstehende Schutzsystem der §§ 30, 31 GmbHG lückenhaft bleibt; so bspw. im Hinblick auf stille Reserven.[569] Aus Gläubigerschutzgründen bedarf es daher anderer Rechtsgrundlagen für einen etwaigen Zugriff auf das Vermögen abziehende Gesell...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / I. Bundesrechtliches Insolvenzverfahren

1. Einleitung des Verfahrens Rz. 156 Eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter kennen weder die Gesellschaftsrechte der Einzelstaaten noch das bundesrechtliche Insolvenzrecht. Sie wird als entbehrlich angesehen, weil der bundesrechtliche Bankruptcy Code (BC) ein besonderes Sanierungsverfahren vorsieht (sog. Chapter 11 Verfahren), in dem die bisherige Geschäftsleitung g...mehr

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Ungarn / III. Konkursverfahren

Rz. 231 Das Konkursverfahren dient der Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners im Wege seiner Auflösung und Beendigung seiner körperschaftlichen Existenz und ist in den §§ 22–70 Cstv. geregelt. 1. Einleitung des Konkursverfahrens Rz. 232 Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner selbst als auch jeder Gläubiger gem. §§ 23, 24 Cstv., weiterhin das Registe...mehr

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Brasilien / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 83 Allgemeine Bestimmungen zur Umwandlung sind in Art. 1113 bis 1115 CC geregelt. Handelt es sich bei der ursprünglichen oder der neuen Rechtsform um eine sociedade anônima, so richtet sich die Umwandlung nach Art. 220 bis 222 der Lei 6.404/1976 als lex specialis. Nach Art. 1113 CC kann die Gesellschaft unabhängig von Auflösung und Liquidation ihre Rechtsform wechseln; d...mehr

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Griechenland / 2. Die EPE im Gründungsverfahren (Vorgesellschaft)

Rz. 28 Die Vorgesellschaft als Bezeichnung des zwischen den Gründern schon vor der Vollendung der Publizitätsformalitäten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses ist dem griechischen EPE-Recht bekannt. Nach h.M. hat die "ypo idrysi EPE", die den Zweck verfolgt, die in Frage stehende EPE zu gründen, die Rechtsnatur einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder -fäh...mehr

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Schweiz / I. Auflösungsgründe

Rz. 175 Eine Gesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst (Art. 821 OR):mehr

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Schweden / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 84 Aktien einer schwedischen Aktiengesellschaft sind grundsätzlich frei übertragbar.[75] Die zulässigen Veräußerungsbeschränkungen sind streng begrenzt. Wie ausgeführt (siehe Rdn 30), ist es lediglich erlaubt, Zustimmungsvorbehalte (samtyckesförbehåll), Vorkaufsvorbehalte (förköpsförbehåll) oder ein Vorbehaltsrecht der Aktionäre, Aktien, die verkauft worden sind, von dem...mehr

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Schweiz / b) Nachschusspflichten

Rz. 105 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten. Eine statutarisch vorgesehene Nachschusspflicht wird betragsmäßig auf das Doppelte des Nennwertes der Stammanteile beschränkt (Art. 795 Abs. 2 OR). Die Nachschusspflicht wird insofern dem Eigenkapital angeglichen, als Nachschüsse nicht mehr nur zur Deckung von Bilanzverlusten, sondern ...mehr

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Schweiz / Literaturtipps

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Ungarn / I. Geschäftsbriefe

Rz. 206 Die Vorschriften der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG wurden in Ungarn durch § 63 Abs. 2 Ctv. umgesetzt. Danach ist auf allen geschäftlichen Medien, also z.B. Briefen, Bestellscheinen bzw. bei E-Mail-Nachrichten und auf der Website der Wirtschaftsgesellschaften in Ungarn Folgendes anzugeben:mehr

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Finnland / II. Maßnahmen bei Kapitalverlust

Rz. 174 Wenn der Vorstand der Gesellschaft bemerkt, dass das Eigenkapital der Gesellschaft negativ ist, muss er unverzüglich eine Registeranmeldung über den Verlust des Eigenkapitals machen. Die Registereintragung kann später gelöscht werden, wenn das Eigenkapital wieder über die Hälfte des Grundkapitals beträgt (OYL 20:23.1). Der Vorstand einer öffentlichen Aktiengesellscha...mehr

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Slowenien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 121 Die Gesellschaft endet (Art. 521 ZGD-1):mehr

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Schweiz / III. Liquidation

Rz. 177 Die Liquidatoren haben eine Zwischenbilanz (sog. Liquidationseröffnungsbilanz) zu erstellen. Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder sonst wie bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der von den Statuten vor...mehr

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Brasilien / I. Auflösungsgründe

Rz. 120 Eine auf unbefristete Zeit errichtete Limitada kann durch Auflösungsbeschluss mit absoluter Mehrheit aufgelöst werden, Art. 1087 i.V.m. Art. 1044 i.V.m. Art. 1033 Abs. 3 CC. Eine befristete Gesellschaft kann dagegen vor Fristablauf nur durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden, Art. 1087 i.V.m. Art. 1044 i.V.m. Art. 1033 Abs. 2 CC. Eine befri...mehr

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China / I. Geschäftsführer

Rz. 147 Nach alter Rechtslage war der Vorsitzende des Board of Directors in der Regel gesetzlicher Vertreter bei einem JV. Zur gesetzlichen Vertretung bei einem WFOE vgl. Rdn 44. Rz. 148 Das chinesische Recht enthält keine Anforderungen an den Wohnsitz und die Nationalität des gesetzlichen Vertreters. In der Praxis kommt es bei einem FIE häufig vor, dass das Amt von einem im ...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / VI. Fazit

Rz. 150 Das neue Insolvenzgesetz ist im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage deutlich flexibler und schuldnerfreundlicher ausgestaltet. Die Schuldnerfreundlichkeit liegt darin begründet, dass ein Unternehmen bereits ohne objektives Vorliegen eines Insolvenzgrundes ein Vergleichsverfahren bzw. bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ein Reorganisationsverfahren mit dem Ziel der...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Abwicklung

Rz. 158 Zweck des Abwicklungsverfahrens nach Chapter 7 ist es, die Gesellschaft zu liquidieren und den Liquidationserlös zwischen den Gläubigern zu verteilen. Gibt das Gericht dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens statt, ist zunächst ein vorläufiger Sachwalter (interim trustee) durch das Gericht zu bestimmen, der das Vermögen der Gesellschaft übernimmt (§ 701(a)(1) BC). In...mehr

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Singapur / III. Kapitalerhaltung

Rz. 56 Zur Kapitalerhaltung existieren nur wenige Rechtsvorschriften. Abgesehen von der Grundregel, dass Kapital nicht an die Anteilsinhaber jenseits von Dividendenausschüttungen oder einer formalen Kapitalreduktion zurückgeführt werden darf, bestehen keine Beschränkungen zur Verwendung. Früher wurde diese Regel dahingehend spezifiziert, dass Gesellschaften eigene Anteile ni...mehr

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Pakistan / I. Erwerb und Ende der Gesellschafterstellung

Rz. 79 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Gesellschafter einer private limited company zu werden: Vor Eintragung der Gesellschaft ist es möglich, Gesellschafter als sog. Gründungsgesellschafter durch die Unterzeichnung des Memorandums of Association zu werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Antrag an die Gesellschaft zur Aufnahme als Gesellschafter zu stellen...mehr

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England und Wales1 England ... / I. Rechtsgrundlagen und Begriffsabgrenzungen

Rz. 496 Rechtsgrundlage für alle Vollabwicklungen von Ltd.s ist der Insolvency Act 1986, dessen letzte konsolidierte Fassung aus dem Jahr 1986 stammt. Rz. 497 Die im Rahmen einer Vollabwicklung anzuwendenden Verfahren entsprechen nicht zwingend dem Insolvenzverfahren nach deutschem Vorstellungsbild. Das englische Recht kennt auch im Fall einer insolventen Gesellschaft Verfahr...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / b) Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Rz. 46 Vorschriften zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen finden sich nicht in den Gesellschaftsrechten der Einzelstaaten, sondern im bundesrechtlich geregelten Insolvenzrecht (Bankruptcy Code – BC). Diese Vorschriften kommen erst in der Insolvenz der Gesellschaft zum Tragen. Nach § 510(c)(1) BC ist das Insolvenzgericht ermächtigt, einen Rangrücktritt von Gesells...mehr

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Weißrussland / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 63 Die Auflösung der Gesellschaft ist freiwillig (bei einstimmiger Entscheidung der Gesellschafter der GmbH) oder in einem zwingenden Verfahren[53] auf Basis einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung des Registrierungsorgans möglich. Rz. 64 Grund für eine freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann der Ablauf der Frist sein, für die diese gegründet wurde, o...mehr

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Österreich / 2. Anmeldung zum Firmenbuch

Rz. 224 Die Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft haben die Zweigniederlassung beim örtlich zuständigen Firmenbuchgericht anzumelden. Die Unterschriften sind zu beglaubigen. Im Einzelnen sind anzumelden (§ 107 Abs. 5 GmbHG):mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Vertragliche Insolvenzgründe

Rz. 509 Eine weitere Eigentümlichkeit des englischen Rechts (Sec. 29 Insolvency Act 1986) besteht darin, dass Gläubigern mit einer floating charge im Kreditsicherungsvertrag das Recht eingeräumt werden kann, einen Vermögensverwalter (receiver) zu bestellen (sog. administrative receivership). Auch dieses Verfahren läuft weitest gehend ohne die Mitwirkung des Insolvenzgerichts...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Zwangsweise Auflösung

Rz. 167 Die Gesellschaft kann ferner durch gerichtliche Anordnung auf Antrag bzw. Klage eines Gesellschafters oder einer anderen antragsberechtigten Person (z.B. einer staatlichen Behörde) zwangsweise aufgelöst werden (involuntary dissolution). Rz. 168 So können in Delaware und Kalifornien ein Minderheitsgesellschafter, in New York mindestens die Hälfte der stimmberechtigten ...mehr

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Italien / IV. Zwangsweises Liquidationsverfahren

Rz. 208 Das zwangsweise Liquidationsverfahren (liquidazione coatta amministrativa, Art. 194 f. LF) wird nur für bestimmte, im Gesetz genannte Firmentypen angewendet, vornehmlich für Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften und Finanztreuhandgesellschaften,[112] die in der Regel dem Insolvenzverfahren nicht unterliegen. Für das zwangsweise Liquidationsverfahren wird ...mehr

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Österreich / 2. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 236 Bei abschlussprüfungspflichtigen Gesellschaften haften die Geschäftsführer nach § 22 URG (siehe Rdn 232). Weiters haften die Geschäftsführer persönlich für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens. Diese Haftung ist mit 4.000 EUR begrenzt (§ 72a IO). Die genannten Haftungen bestehen nur gegenüber der GmbH. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubige...mehr

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Belgien / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 80 Die Gesellschafterversammlung ("assemblée générale/algmene vergadering") ist das höchste Organ, das den Gesellschaftern der GmbH die gemeinsame Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht. In der GmbH wird die Restkompetenz jedoch dem geschäftsführenden Organ überlassen (Art. 5:73–5:81 GGV). Dies bedeutet, dass die Geschäftsführung sämtliche Handlungen vornehmen kann, d...mehr

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England und Wales1 England ... / IV. Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer

Rz. 514 Eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer existiert nicht. Dies beruht auf den verschiedenen Alternativen, die das englische Recht für die Abwicklung der insolventen Gesellschaft zur Verfügung stellt. Besondere Pflichtenstellungen der Geschäftsführer bestehen nur vor dem Hintergrund ihrer möglichen persönlichen Haftung. Ansonsten treffen die Geschä...mehr

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Finnland / VIII. Einsichtsrecht

Rz. 93 Unter der in Rdn 77 angegebenen Besucheradresse kann jedermann den gesamten Inhalt des Registers auf Mikrofilmen sowie in elektronischer Form kostenlos einsehen. Im Internet ist das Handelsregister auch – kostenpflichtig – für jedermann nach Registrierung unter https://virre.prh.fi einsehbar. Das Abrufen eines elektronischen Registerauszugs kostet pro Gesellschaft 2,6...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 3. Sicherungsverfahren (procédure de sauvegarde)

Rz. 170 Für Gesellschaften in der Krise, die ihre Zahlungen noch nicht eingestellt haben, besteht weiter die Möglichkeit, nach Art. L 620–1 Abs. 1, Art. L 621–2 C.com. beim Handelsgericht die Durchführung eines Sicherungsverfahrens (procédure de sauvegarde) zu beantragen. Dieses Verfahren soll nach Art. L 620–1 Abs. 1 C.com. eine Umstrukturierung der Gesellschaft ermöglichen...mehr

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Italien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 210 Nach der Reform 2004 sind die Auflösung und Liquidation von Kapitalgesellschaften, die einer gemeinsamen Regelung unterworfen sind (Art. 2484 f. c.c.), beschleunigt und vereinfacht worden. Herkömmliche Auflösungsgründe der GmbH wie Zeitablauf, Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Unmöglichkeit, diesen zu erreichen, fortdauernde Inaktivität der Gesellschafterversam...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 105 Der Geschäftsführer ist üblicherweise alleine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Er darf für konkrete Handlungen, die das tägliche Geschäft betreffen, eine einfache schriftliche Vollmacht für Mitarbeiter erstellen. Beispielsweise wird die Sekretärin bevollmächtigt, die Satzung dem Handelsregister einzureichen und die Bestätigung über die Eintragung der Firme...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Haftung für die Fortführung der Geschäfte mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Rz. 515 Das Gesetz sieht eine Haftung von Personen vor, wenn die Geschäfte der Gesellschaft mit der Absicht geführt werden, die Gläubiger der Gesellschaft oder andere Dritte zu benachteiligen (Sec. 213 Insolvency Act 1986 – sog. fraudulent trading), oder wenn die Gesellschaft zu einem betrügerischen Zweck gegründet wird. In der Rechtspraxis läuft dies auf eine Haftung der Ge...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / III. Zwangsverwaltung

Rz. 124 Die Zwangsverwaltung (receivership) ist eine Form der Verwaltung der Gesellschaft, die entweder durch einen gesicherten Gläubiger oder durch eine Gerichtsverfügung herbeigeführt werden kann. Gewöhnlich wird der Zwangsverwalter durch einen gesicherten Gläubiger ernannt, der hierzu aufgrund eines Rechts an einigen oder allen Vermögensgegenständen der Gesellschaft ermäc...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 1. Alarmierungsverfahren (procédure d’alerte)

Rz. 167 Um Krisen einer Gesellschaft möglichst frühzeitig zu erkennen und ggf. abzuwenden, haben ein ggf. von der Gesellschaft bestellter Wirtschaftsprüfer nach Art. L 234–1 C.com., ein ggf. vorhandener Betriebsrat nach Art. L 2323–78 C.trav. und der Präsident des zuständigen Handelsgerichts nach Art. L 611–2 Nr. I., Abs. 2 C.com. das Recht, ein sog. Alarmierungsverfahren (p...mehr