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05.09.2016
Steuertipp - Zuschätzung
Beim Schätzen bleibt man normalerweise im Ungefähren, ein harmloser Überschlag. Nicht so, wenn das Finanzamt im Spiel ist: Wer keine Steuererklärung abgibt oder bei einer Außenprüfung falsche Angaben macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt Umsätze schätzt – und vom denkbar ungünstigsten Fall ausgeht. Dass diese Schätzung auch für zurückliegende Jahre gelten kann, hat vor kurzem das Finanzgericht Hamburg entschieden.
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