Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Pauschale Benennung.

Rn 26 Zur Übertragung sämtlicher Betriebskosten – auch im preisgebundenen Wohnraum (s.a. BGH NJW 10, 1198 Rz 17) – genügt die Bestimmung, die auch Inhalt von AGB sein kann (BGH ZMR 16, 287 Rz 10), dass der Mieter ›die Betriebskosten‹ – also grds sämtliche umlagefähigen Betriebskosten iSv §§ 1 I 1, 2 BetrKV – zu tragen hat (BGH NJW-RR 20, 332 Rz 10; ZMR 16, 682 Rz 3). Dem Mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 703 BGB – Erlöschen des Schadensersatzanspruchs.

Gesetzestext 1Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. 2Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übertragung der Forderung (Abs 1 S 1).

Rn 1 In Ausprägung des Akzessorietätsprinzips bestimmt I, dass das Pfandrecht ohne besondere Abrede der durch Rechtsgeschäft (§ 398), kraft Gesetzes (§ 412) oder Gerichtsbeschlusses (§ 835 II ZPO) übertragenen Forderung folgt, es sei denn, der Übergang des Pfandrechts wird nach II rechtsgeschäftlich ausgeschlossen. Mit Übergang des Pfandrechts erwirbt der neue Gläubiger eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bestätigung.

Rn 6 In der Vertragsbestätigung ist der Vertragsinhalt wiederzugeben. Dies folgt schon aus dem Telos des § 312f, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers dokumentiert werden sollen. In die Bestätigung aufzunehmen sind nach § 305 I 1 wirksam in den Vertrag einbezogene AGB (vgl BTDrs 17/12637, 55). Rn 7 I 3 sieht vor, dass die Vertragsbestätigung die sich au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der Art 4 ff.

Rn 3 Art 4 ff gelten – in Anlehnung an die Rspr zu Art 5 Nr 3 EuGVVO aF und Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO – für alle nicht durch Art 1 ausgenommenen Schadenshaftungen, die nicht auf einem Vertrag beruhen (s insb EuGH Slg 88, 5565 Rz 17; 92, I-2149 Rz 16; 98, I-6511 Rz 22; 02, I-6367 Rz 33; I-8111 Rz 36; 05, I-481 Rz 51; NJW 16, 2727 Rz 37; 21, 144, C-59/19 Rz 23 = ECLI:EU:C:2020:...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle zugunsten des Auftraggebers.

Rn 74 Fälle, in denen AGB den Auftraggeber unangemessen begünstigen, kommen seltener vor. Die Vereinbarung von weiteren Erfordernissen für den Vergütungsanspruch weicht vom gesetzlichen Leitbild in § 652 I ab, soll aber gleichwohl zulässig sein (Hamm NZM 01, 903 [OLG Hamm 12.02.2001 - 18 U 72/00]). Dagegen ist es ohne Bedenken möglich, die Fälligkeit durch entspr Vereinbarun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geltendmachung der verpfändeten Forderung (S 2).

Rn 6 Gläubiger u Pfandgläubiger können die verpfändete Forderung jeweils allein (BGHZ 5, 251, 253) geltend machen, aber Leistung nur an beide gemeinsam (Hs 1; BGHZ 176, 67 Rz 19) oder Hinterlegung für beide (§§ 373 ff) bzw bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen Ablieferung an einen vom Gericht bestellten Verwahrer fordern. Der Insolvenzverwalter hat kein Einziehungsrecht nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vereinbarung der Vertragsstrafe.

Rn 9 Die Vertragsstrafe wird (entgegen dem Wortlaut von § 339) nicht vom Schuldner einseitig versprochen, sondern mit dem Gläubiger vereinbart (s BGH ZIP 06, 1779 f; GRUR 17, 823). Dafür genügen im Grundsatz auch AGB. Unschädlich für die Vereinbarung ist es, wenn der Schuldner eine eigene Unterlassungserklärung formuliert statt die vom Gläubiger entworfene Unterlassungserklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Annuitätendarlehen.

Rn 62 Beim Annuitätendarlehen hat der Darlehensnehmer für die Laufzeit des Vertrags bis zur vollständigen Tilgung der Darlehenssumme eine jährlich gleich bleibende Leistung (Annuität) zu erbringen. Darauf zahlt er konstante (monatliche) Raten. Der Anteil von Zins u Tilgung an diesen Raten wird auf Grundlage der jeweils verbleibenden Restschuld berechnet, so dass im Laufe der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Notwendiger Inhalt des Klageantrags (Abs 1).

Rn 2 Neben dem Wortlaut der angeblich unwirksamen AGB muss der Klageantrag auch die Bezeichnung der einschlägigen Geschäfte enthalten, weil von den branchen- oder marktspezifischen Umständen die Wirksamkeit der Bestimmungen abhängen kann. Insbesondere muss ggf zwischen Geschäften mit Verbrauchern und Unternehmern differenziert werden. Wird eine Klausel nur teilweise beanstan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die 2014 eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung von Art 7 V der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl EU 2011 L 48/1). Die genannten Vorschriften des BGB verbieten in Umsetzung dieser RL bestimmte Vereinbarungen über lange Zahlungsfristen (§ 271a BGB) oder das Hinausschieben des Verzugs (§ 286 V BGB) sowie über den Ausschluss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Geständnis- und Vermutungsverträge.

Rn 109 Geständnisverträge sind Vereinbarungen der Parteien, mit denen eine Tatsache unwiderlegbar oder jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils als festgestellt gelten soll. Wie Vermutungsverträge, mit denen eine Tatsache – mit oder ohne die Möglichkeit ihrer Widerlegung – als bewiesen gelten soll, falls eine andere Tatsache bewiesen ist, dienen solche Abreden dazu, die Bewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Betriebsvereinbarung.

Rn 41 Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 77 I BetrVG). Normative Regelungen in Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für die vom Betriebsrat vertretenen ArbN (§ 77 IV 1 BetrVG) und können nicht von der Zustimmung der ArbN abhängig gemacht werden (BAG NZA 20, 1548 [BAG 28.07.2020 - 1 ABR 4/19], Anm Lingemann Arb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Änderungsvorbehalt (Nr 4).

Rn 32 Durch die Einschränkung der Möglichkeit, formularmäßig Änderungsvorbehalte zu vereinbaren, soll Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt und Sekundäransprüche des Kunden wegen der ursprünglich geschuldeten Leistung gesichert werden (MüKo/Wurmnest § 308 Nr 4 Rz 1). Nr 4 betrifft nur Leistungen des Verwenders und erfasst alle Klauseln, die unmittelbar oder m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkung der Rechtswahl (Art 8 I).

Rn 7 Nach Art 8 I ist bei Individualarbeitsverträgen nach Art 3 grds eine Rechtswahl ausdrücklich, in AGB (EuGH NZA 21, 1357 [BAG 28.04.2021 - 10 AZR 34/19]) oder stillschweigend, auch als Teilrechtswahl (Art 3 I, EuGH aaO), zulässig. Eine stillschweigende Rechtswahl kann sich aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag (BAG NZA 18, 440) oder die Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 2 Nach dem Grundsatz in I kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. Vorher ist ein Widerruf möglich. In AGB kann eine Form vereinbart sein. Für den Zugang des Zahlungsauftrags sind die Regeln in § 675n maßgebend. Danach stehen nur Geschäftstage als Zugangszeitpunkt zur Verfügung (§ 675n Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Pfandhaftung.

Rn 2 Bei einer Verpfändung einer eigenen Sache für eine eigene Schuld haftet das Pfandrecht, auch mit Wirkung ggü nachrangig Berechtigten (hM, Staud/Wiegand Rz 6) sowie einem Erwerber der Pfandsache (hM, Staud/Wiegand Rz 9), nach I 1 auch für jede nachträgliche Erweiterung der Schuld durch Vertrag, Verschulden, vertragliche oder gesetzliche Zinsen, Vertragsstrafen, Verzicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / gg) Pflichtverstöße.

Rn 57 Verletzt der Vermieter schuldhaft Schutz- oder Nebenpflichten, kann der Mieter gem §§ 535, 280 I, 241 II Schadensersatz verlangen (BGH NJW 17, 547 Rz 60; 17, 1104 Rz 11; NJW-RR 14, 840 Rz 15), auch Freihaltung (KG ZMR 11, 711). Das ist zB der Fall bei einem Körper- oder Sachschaden, Vortäuschung von Eigenbedarf (BGH ZMR 21, 211 Rz 13; NJW 15, 2324 Rz 14), einer unberec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verträge mit Auslandsbezug.

Rn 5 Die §§ 305 ff sind aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender (BGH NJW 03, 2605 [BGH 10.04.2003 - VII ZR 314/01]) Wahl des deutschen Rechts durch die Parteien (Art 3 I, II ROM I), aufgrund objektiver Anknüpfung nach Art 4 ROM I oder aufgrund der Sonderanknüpfung der Art 6 I ROM I, Art 46b EGBGB (kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz) anwendbar, s Art 6 ROM I Rn 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Aushöhlung der Haftungsmasse.

Rn 37 Die Möglichkeiten einer Aushöhlung der Haftungsmasse werden mit einer Reihe rechtlicher Mittel begrenzt, zB durch das – va im Immobiliarsachenrecht bedeutsame – Publizitätsprinzip, die Überprüfung dinglicher Globalsicherheiten iRd AGB-Kontrolle (§ 305c Rn 19) sowie dinglicher und persönlicher Sicherheiten anhand von § 138 (§ 138 Rn 144 ff) und durch §§ 129 ff InsO, 850...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Den Parteien steht es grds frei, ein kraft Gesetzes formfrei wirksames Rechtsgeschäft einem Formzwang zu unterwerfen. Die Anforderungen an die Form können sie frei bestimmen, also insb ggü den §§ 126, 126a, 126b Erleichterungen oder Erschwerungen vorsehen. Treffen sie darüber keine Vereinbarungen, gelten nach der Auslegungsregel des § 127 die Vorschriften der §§ 126, 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Zinscap- u Zinsfloorabreden.

Rn 47 legen für die Verzinsung eine Ober- bzw Untergrenze fest, die während der Laufzeit nicht über- bzw. unterschritten werden darf. Es handelt sich idR um AGB (s BGH WM 2018, 1363 Rz 30 f). Eine Prämie für einen Zinscap, verbunden mit einem Zinsfloor, stellt eine kontrollfähige Nebenabrede dar, da zusätzlich zum Zins ein sofort fälliges unzulässiges laufzeitunabhängiges Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertragliche Vereinbarung der Änderungsbefugnis bei triftigem Grund.

Rn 6 Die Änderungsbefugnis des Unternehmers muss gem I Nr 1 von den Parteien vertraglich vereinbart und dabei an einen triftigen Grund geknüpft worden sein. Tw wird das Vorliegen eines triftigen Grundes nach der Art des Vertrags als ausreichend angesehen (Wendland in: Schulze/Staudenmayer, EU Digital Law 20, Art 19 DCD Rz 12). Das widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Insolvenz des Bürgen.

Rn 49 Der Gläubiger kann am Insolvenzverfahren des selbstschuldnerischen Bürgen (§ 773 I Nr 1) – das für diesen zur Schuldbefreiung führen kann (s.o. Rn 7) – nach §§ 38, 41 InsO teilnehmen, auch wenn die Hauptforderung noch nicht fällig ist. Steht dem Bürgen hingegen die Einrede der Vorausklage zu, wird die Bürgschaftsforderung nach §§ 41, 191 InsO als aufschiebend bedingter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zuständigkeit.

Rn 2 Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht der Hauptsache (§ 943) örtlich und sachlich ausschließlich zuständig (§ 802). Solange die Hauptsache noch nicht anhängig ist, ist für das Verfügungsverfahren jedes Gericht zuständig, bei dem eine Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist (Karlsr MDR 10, 1013; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 7). Der Antragstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bank als Bürgin.

Rn 31 Wenn sich die Bank im Auftrag eines Kunden für dessen Verbindlichkeiten ggü einem Dritten verbürgt, liegt dem regelmäßig ein Avalkreditvertrag zugrunde (vgl zB BGH WM 84, 768, 769). IdR handelt es sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Bürgschaftsauftrag), durch den es die Bank gegen Zahlung einer Avalprovision vom Hauptschuldner übernimmt, für dessen Verbindl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftungsbeschränkung.

Rn 14 Die Haftung kann ggü Gläubigern ausdrücklich oder konkludent auf das Vermögen der GbR beschränkt werden (Bsp BGH DStR 06, 335 f [BGH 25.10.2005 - XI ZR 402/03]), doch genügt dafür der Zusatz ›mbH‹ nicht (BGH NJW 99, 3483 [BGH 27.09.1999 - II ZR 371/98]; KG NZG 04, 714, 715 [KG Berlin 03.06.2004 - 12 U 51/03]; zum Vertrauensschutz für Altfälle BGH NJW 02, 1642 f). Wegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsfristen.

Rn 8 Durch Nr 1 soll die Verwendergegenseite in ihrer Dispositionsfreiheit geschützt und die Effektivität der ihr nach dem Gesetz zustehenden Sekundäransprüche sichergestellt werden (BGH NJW 84, 2469 [BGH 28.06.1984 - VII ZR 276/83]). Leistungsfristen iSv Nr 1 sind alle Fristen, die nach dem Inhalt der AGB verstrichen sein müssen, ehe die Leistung – bzw wichtige Nebenleistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Entgelt für bestimmte Zahlungsmittel, IV.

Rn 8 Mit IV Nr 1 wird klargestellt, dass Unternehmer in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen (dazu Omlor NJW 14, 1703; für den online-Verkauf von Flugscheinen BGH ZIP 21, 2071); zur AGB-Kontrolle entsprechender Klauseln s bereits BGHZ 185, 359). Unzumutbar ist insb eine unentgeltliche Sofortüberwei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Unüblichkeit der Verpflichtung

Rn. 35 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die Haftungsverhältnisse sind nach dem Wortlaut des § 251 grds. vollständig zu vermerken. Vertraglich konkretisierte Haftungsverhältnisse, die der Sicherung eigener Leistungen dienen, sind jedoch nach h. M. nur anzugeben, soweit sie nicht betriebs- oder branchenüblich sind (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 62; Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Arbeitsvertrag.

Rn 42 Wesentliche Rechtsquelle zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Arbeitsvertrag (Einzelheiten und zahlreiche Muster bei BLDH/Lingemann Kap 2, 3, 6–8, 10–12; Preis, Arbeitsvertrag, 1 ff; Schaub/Schrader/Straube/Vogelsang 1 ff; Hümmerich/Reufels 1 ff). Er enthält typischerweise Regelungen zu folgenden Punkten: Vertragsbeginn, Gegenstand der geschuldeten Tätigkeit, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abschlagszahlungen – § 650m.

Rn 15 Gem § 632a kann der vorleistungspflichtige Unternehmer Abschlagszahlungen auf seinen vertraglichen Vergütungsanspruch für vertragsgerecht erbrachte Teilleistungen beanspruchen. § 650m modifiziert dieses Recht zugunsten des Verbrauchers in zwei Punkten: Nach I darf der Gesamtbetrag der vom Unternehmer verlangten Abschlagszahlungen 90% der vertraglichen Gesamtvergütung ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Aufwendungsersatz § 652 Abs 2.

Rn 65 Der Makler kann für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vom Auftraggeber Ersatz nur verlangen, wenn eine entspr Vereinbarung besteht (auch bei Alleinauftrag: BGH BB 73, 1141). Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch, auch nicht aus Bereicherungsrecht. Der Aufwendungsersatz ist ohne besondere Vereinbarung ferner in den Fällen ausgeschloss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Falsche Sachverhaltsgrundlage.

Rn 22 Der von den Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt – das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein tatsächlicher Gegebenheiten außerhalb des Streits oder der Ungewissheit – entspr nicht der Wirklichkeit (BGHZ 155, 342, 351; VersR 03, 1174). Zum Sachverhalt gehört alles, was die Parteien als geschehen und bestehend angenommen h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mangelhafte Ausführung.

Rn 3 Die Regelung in 1 schließt solche Ansprüche nicht aus, die nicht auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sind. Geht es bei den weiterhin möglichen Ansprüchen um solche wegen mangelhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags, kann insoweit eine Haftungsobergrenze von 12.500 Euro vereinbart werden. Die Möglichkeit besteht nicht, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang Ursa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfälle.

Rn 14 Ein Großteil der Rechtsprechungspraxis (zu ex Art 31 EGBGB ) bezieht sich auf die Bewertung des Schweigens als Erklärungstatbestand (vgl BGHZ 57, 72, 77; Staud/Hausmann Art 10 Rz 46 ff mwN); insb das Schweigen einer Partei bei Bezugnahmen auf AGB der anderen Partei und dessen Wertung als Zustimmung (BGHZ 135, 124, 137; Karlsr RIW 94, 1046). II gilt auch für sonstiges ›a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sachverhaltsermittlung im Verbandsklageverfahren.

Rn 8 Es ist umstr, ob und in welcher Hinsicht der Verhandlungsgrundsatz auch im Verbandsklageverfahren gilt. Weder die apodiktische Behauptung seiner uneingeschränkten Geltung (Grüneberg/Grüneberg Rz 1) noch seine komplette Ersetzung durch den Untersuchungsgrundsatz aufgrund des öffentlichen Interesses am Verfahren (Reinel 134; ebenso Häsemeyer FS Spellenberg 2010, 99, 103 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, ProdHaftG § 14 ProdHaftG – Unabdingbarkeit.

Gesetzestext 1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Rn 1 § 14 normiert in Umsetzung von Art 12 ProdHaftRL die Unabdingbarkeit der Herstellerhaftung und dient damit der Effektivität der europäischen Rechtsangleichung und dem Verbraucherschutz. Erfasst werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Widerruf.

Rn 20 Geht dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Willenserklärung ein Widerruf zu, wird die Erklärung nicht wirksam, § 130 I 2. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Zugangs, nicht (der Reihenfolge) der Kenntnisnahme (BGH NJW 75, 384 [BGH 25.11.1974 - III ZR 42/73]). Geht umgekehrt der Widerruf später als die Willenserklärung zu, bleibt die Erklärung auch da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unterlassungsurteil.

Rn 2 Ein typischer Tenor könnte lauten: ›Die Bekl wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Verträge [mit Verbrauchern] über (…) zu verwenden oder sich bei der Abwick...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Doppeltätigkeit.

Rn 6 Eine Doppeltätigkeit des Maklers liegt vor, wenn er mit beiden Parteien des Hauptvertrags einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Gesetzlich verboten ist eine solche Doppeltätigkeit nicht (BGH NJW-RR 98, 992; Rn 1). Die Anknüpfung an den Abschluss eines Maklervertrags mit beiden Parteien des Hauptvertrags ist zu eng. Im Vordergrund steht die vertragswidrige Tätigkeit für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entgelte und Zinsen.

Rn 18 Aufgrund der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister sollen dem Zahlungsdienstnutzer keine unmittelbaren Belastungen verbleiben. VI sieht daher einen Anspruch des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister vor, gerichtet auf die Erstattung von Entgelten und Zinsen in Fällen der mangelhaften Ausfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonderformen der Anweisung.

Rn 17 Die kaufmännische Anweisung ist in den §§ 363–365 HGB geregelt. Der gezogene Wechsel ist im WG gesondert geregelt; es bestehen zahlreiche Unterschiede zur Anweisung. Ein formungültiger Wechsel kann uU in eine Anweisung umgedeutet werden (Staud/Marburger Rz 38; MüKo/Habersack Rz 28; einschr Grüneberg/Sprau § 783 Rz 13). Auch der Scheck unterscheidet sich von der bürgerl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Pauschalierung (S 3).

Rn 17 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt sich unschwer, dass die Anforderungen an die Darlegung eines kündigungsbedingten Vergütungsanspruchs hoch sind. Um dem gekündigten Unternehmer die Abrechnung zu erleichtern, enthält 3 eine widerlegbare Vermutung (BTDrs 16/511 18) des Inhalts, dass dem Unternehmer 5% der auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto.

Rn 7 In der Zahlungsdienstrichtlinie ist vorgesehen, dass eine Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Zahler der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Erforderlich ist eine gesonderte Zustimmung des Zahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 308.

Rn 24 Gleichfalls nur für die Verwendung ggü einem Nichtunternehmer usw (vgl Rn 22) gilt § 308 Nr 4. Danach soll ein Änderungsvorbehalt des Verwenders unzulässig sein, wenn er auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil unzumutbar ist. So kann bei langfristigen Sparverträgen dem Kreditinstitut im Passivgeschäft nicht etwa eine inhal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift beschränkt die Befugnis zu einer objektiven Rechtskontrolle auf bestimmte Institutionen, die als besonders seriös und sachkundig angesehen werden. Damit soll ein angeblich drohender Missbrauch derartiger Befugnisse verhindert werden. Zugleich nimmt der Gesetzgeber damit in Kauf, dass die tatsächliche Wirkung der Kontrollbefugnisse von der Ausstattung und ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Keine Berücksichtigung individueller Umstände.

Rn 9 Aufgrund des abstrakten Charakters der AGB-Kontrollklage sind individuelle Besonderheiten, die in einer konkreten Vertragssituation auftreten könnten, nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 92, 180, 181 [BGH 05.11.1991 - XI ZR 246/90]). Es ist vielmehr nur das Klauselwerk als solches zu betrachten, ggf vor dem Hintergrund eines typisierten Normalsachverhalts (›konkret-genere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Perspektiven.

Rn 11 Heute und in der weiteren Zukunft werden die Entwicklung des BGB sowie des gesamten Privatrechts außerordentlich stark von der europäischen Rechtsentwicklung beeinflusst und geprägt (s.u. Rn 28 ff). Die moderne Komplexität sozialer Beziehungen sowie die darauf aufbauende Komplexität zivilrechtlicher Normzusammenhänge (Stichwort: Verrechtlichung aller Lebensbereiche) fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinweise (Abs 1 S 2 Nr 1).

Rn 4 Der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln muss nur in der knappen Form des Gesetzes gegeben werden, eine kurze Beschreibung ist nicht gefordert (Jena NJW-RR 18, 308 [BVerfG 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16]: nicht in AGB; BeckOKBGB/Faust Rz 9; MüKo/Lorenz Rz 6; abw Erman/Grunewald Rz 3). Bei Garantie eines Dritten, zB Herstellers, EU-Importeurs, ist nach...mehr