Fachbeiträge & Kommentare zu Anhang

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Kraftfahrzeug-Handwerk (Pro... / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen; Mitwirkung bei der Durchführung und Beurteilung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen; allgemeine medizinische Untersuchungen bei Arbeitsaufnahme; Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen; Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln; Erarbeitung eines Hautschutzplanes; Beratung bei...mehr

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Friseur (Professiogramm) / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Begehung der Arbeitsstätten und Mitwirkung bei der Durchführung von Analysen der Gefährdungen und ihre Beurteilung (möglichst gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit), aktive Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen, Beratung zum aktuellen Hautschutzkonzept (5-Säulen-Modell: Hautschutzmittel, schonende Hautreinigung, Hautpflege, Handschuhe, gesundheitspädagogisch...mehr

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Bäcker/Konditoren (Professi... / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Beratung des Arbeitgebers zu Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln, Körperschutzmitteln bzw. Arbeitsstoffen; Beratung zur Gestaltung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsaufgaben sowie zum Arbeitsrhythmus und zur Pausenregelung; Mitwirkung und Beratung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungs- und Belastungsanalyse); Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Bera...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Anhang

Rz. 22 Die wesentlichen Inhalte des Anhangs sind in den §§ 284–288 HGB expliziert. Darüber hinaus ergeben sich aus weiteren handelsrechtlichen Einzelvorschriften sowie anderen Gesetzen zusätzliche Angabepflichten. Praxis-Beispiel § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB fordert eine Angabe und Begründung von Abweichungen in der Form der Darstellung und Gliederung von Bilanz und GuV; § 160 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.4 Vorschriften über weitere Angaben in der Bilanz, unter der Bilanz und im Anhang (Abs. 1 Nr. 1 lit. d)

Rz. 16 Es werden folgende Vorschriften über weitere Angaben in der Bilanz, unter der Bilanz und im Anhang geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7 Angabepflicht im Anhang des befreiten Mutterunternehmens (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 19 Nach § 292 Abs. 2 Satz 1 HGB tritt die befreiende Wirkung nur dann ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden MU die in § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB genannten Angaben sowie weitere Zusätze gemacht wurden. Dies beinhaltet: Name und Sitz des MU, das den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt, einen Hinweis auf die Befreiung von de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Angaben in Anhang und Lagebericht

Rz. 38 Das HGB sieht eine Angabe der Grundlagen für die Umrechnung von Posten in Euro im Anhang nicht ausdrücklich vor. Tätigt das Unt Fremdwährungsgeschäfte in nicht unerheblichem Umfang, ist deren Umrechnung als Teil der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern (§ 284 Rz 33 sowie – aus Konzernsicht – DRS 25.106). Rz. 39 Die Anhangangabe ist weiter gefa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Anhang: Kapitalanteilsmethode

6.1 Vorbemerkung Rz. 127 Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB schreibt die erstmalige Anwendung des § 312 HGB i. d. F. d. BilMoG auf Erwerbsvorgänge vor, die in Gj erfolgt sind, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben.[1] Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass sich bei den "Altfällen" kein Anpassungsbedarf ergibt. Im Hinblick auf die Altfälle ist weiterhin nach den bisherigen Vor...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.7 Anhang und Lagebericht

Rz. 56 Zusätzliche Angaben im Anhang zur Begründung der weiteren Anwendung der Fortführungsprämisse werden für KapG nur bei wesentlicher Unsicherheit bzgl. der obwaltenden Ereignisse und Gegebenheiten gefordert. Sie sollten i. S. v. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage siche...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Zusammenfassung der Anhänge für den Einzelabschluss und Konzernabschluss (Abs. 2)

Rz. 88 Der Konzernanhang darf mit dem Anhang des MU gem. § 298 Abs. 2 Satz 1 HGB zusammengefasst werden. In diesem Fall sind der Konzernabschluss und der Jahresabschluss des MU gemeinsam offenzulegen (§ 298 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Zusammenfassung ist gestattet, um Wiederholungen zu vermeiden und die Übersichtlichkeit der Angaben zu erhöhen.[1] Werden Anhang des MU und Konzer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Format-Vorschriften

Rz. 28 Für Abschlüsse, die Gj betreffen, welche am oder nach dem 1.1.2020 beginnen, haben Inlandsemittenten (§ 2 Abs. 14 WpHG), die Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begeben und keine KapG i. S. d. § 327a HGB sind, ergänzend zu Form und Inhalt auch Vorgaben bzgl. des Berichtsformats zu beachten.[1] Gem. § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB sind Inlandsemittenten entsprechend zur Offenle...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Beibehaltung der Darstellungsform

Rz. 5 Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 HGB verlangt die Beibehaltung der Form der Darstellung, insb. die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und GuV. Der Zusatz "insb." kann so zu verstehen sein, dass die Darstellungsstetigkeit auch für Anhang und Lagebericht gilt.[1] In jedem Fall greift für den Anhang mittelbar die Darstellungsstetigkeit für Angaben, die wahlweise ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Inhalt und Verhältnis zu den Einzelvorschriften

Rz. 50 Die in § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB explizierte Generalnorm für die Rechnungslegung von KapG und KapCoGes verlangt vom Jahresabschluss unter Beachtung der GoB die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unt. Für den Lagebericht sind die Einschränkungen "unter Beachtung der GoB" und "Bild der Vermöge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Haftungsverhältnisse (Abs. 7)

Rz. 42 Nach Abs. 7 haben KapG/KapCoGes für die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse nun noch im Anhang zu machen (Abs. 7 Nr. 1). Dabei sind die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben (Abs. 7 N...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 28 Die Einhaltung der in § 275 Abs. 2 und 3 HGB alternativ vorgegebenen Mindestgliederungsformen sowie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Gliederung (§ 265 HGB) sind zwingend, sodass von einer Verbindlichkeit des Gliederungsschemas gesprochen werden kann. Abweichende Gliederungen sind prinzipiell nicht zulässig. Allerdings sind i. R. weiterer gesetzlicher B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Schutzklausel (Abs. 1)

Rz. 4 Die allgemeine Schutzklausel nach § 286 Abs. 1 HGB stellt originäres deutsches Recht dar, nach der die Berichterstattung im Anhang zu unterbleiben hat, wenn dies im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ist. Da nur das Wohl der BRD oder eines ihrer Länder im Wortlaut des Gesetzes genannt wird, reichen kommunale Interessen oder In...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.4 Andere Gewinnrücklagen

Rz. 188 Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" nach § 272 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 HGB beinhaltet als Auffangtatbestand alle Gewinnrücklagen, die nicht in den Posten nach § 266 Abs. 3 A. III. 1. bis 3. HGB zu erfassen sind. Hierunter fällt bei der AG die Einstellung aufgrund satzungsmäßiger Dotierungspflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG bei Feststellung des Jahresabschlusses durch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift liefert ergänzende Angabe- und Ausweisverpflichtungen zu einzelnen gem. § 266 HGB aufzuführenden Bilanzposten einschl. der in § 251 HGB anzugebenden Haftungsverhältnisse. Die einzelnen Bestimmungen fordern teilweise zusätzliche Angaben, z. T. aber auch Angaben, die wahlweise in der Bilanz oder im Anhang zu machen sind. Rz. 2 Im Einzelnen umfasst § 268 HGB...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Kapitalherabsetzungen

Rz. 47 Die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals ist für die AG/SE und die KGaA in den §§ 222–228 AktG geregelt. Da die Kapitalherabsetzung mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung rechtswirksam wird (§ 224 AktG), ist das gezeichnete Kapital von diesem Zeitpunkt an in um den Nennbetrag der Kapitalherabsetzung verminderter Höhe in der Bilanz zu zeigen. So...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Ausweis

Rz. 75 Mit § 272 Abs. 1a HGB wird für alle eigenen Anteile – unabhängig davon, ob sie dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen oder nicht – vorgeschrieben, dass diese auf der Passivseite der Bilanz in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen sind. Diese Bilanzierung knüpft an den Befund an, dass der Erwerb eigener Anteile zwar nicht rechtlich, a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Inhalt

Rz. 1 § 286 HGB beinhaltet ergänzende Vorschriften, nach denen die Berichterstattung im Anhang in Ausnahmefällen eingeschränkt wird. Dabei wird unterschieden nach Fällen, in denen die an sich gesetzlich notwendigen Angaben unterbleiben müssen (Abs. 1) und in denen die Angaben unterbleiben können (Abs. 2–5). Mit der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsre...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Antizipative Posten (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 25 Gem. Abs. 4 Satz 2 besteht für die unter den sonstigen VG ausgewiesenen Vermögensgegenstände eine Erläuterungspflicht im Anhang, sofern diese rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen (antizipative Posten) und einen größeren Umfang haben. Antizipative Posten sind Ausdruck der periodengerechten Erfolgsermittlung. Es handelt sich hierbei um künftige Einzahlunge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Kapitalerhöhungen

Rz. 29 Für eine AG/SE und KGaA ist die Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen (ordentliche Kapitalerhöhung) in den §§ 182ff. AktG geregelt. Das AktG unterscheidet dabei den Beschluss über die Kapitalerhöhung einerseits (§§ 182ff. AktG) und die Durchführung der Kapitalerhöhung (§§ 185ff. AktG) andererseits. Erst mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung wi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Angabe von Vorjahresbeträgen (Abs. 2)

Rz. 10 Um die zeitliche Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten, sind Vorjahresbeträge in Bilanz und GuV anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich keine Vergleichbarkeit gegeben ist, z. B. aufgrund eines vorhergehenden Rumpf-Gj. (§ 240 HGB),[1] bei einem Wechsel zwischen UKV und GKV oder der Umstellung auf ein anderes Rechnungslegungssystem gem. § 315e u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Rz. 220 Der Jahresüberschuss zeigt den im Gj erzielten Gewinn und der Jahresfehlbetrag den im Gj erzielten Verlust, in beiden Fällen vor Rücklagenbewegungen (§ 275 Abs. 4 HGB). Der auszuweisende Betrag ergibt sich als Saldo aller unter den Posten nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 13, 14 und 16 HGB oder § 275 Abs. 3 Nr. 1 bis 12, 13 und 15 HGB ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Ausweis von Umrechnungserfolgen in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 34 Auswirkungen der Fremdwährungsumrechnung bei VG oder Schulden sind in der Bilanz unmittelbar durch Anpassung des jeweiligen Buchwerts zu berücksichtigen. Rz. 35 In der GuV sind Erträge und Aufwendungen aus der Fremdwährungsumrechnung nach § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB gesondert unter den Posten "sonstige betriebliche Erträge" bzw. "sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuwe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.3 Ermittlung des Unterschiedsbetrags

Rz. 12 Aus Art. 67 Abs. 1 EGHGB ergab sich die Notwendigkeit, zum Zeitpunkt des Übergangs der Bewertung auf die neuen Vorschriften i. d. F. des BilMoG zwei Pensionsgutachten einzuholen, um festzustellen, ob aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich war und wenn ja, wie hoch der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Angabepflichten bei Nichtvermittlung des tatsächlichen Bilds

Rz. 82 In der schärfsten Befehlsform des Gesetzes fordert der Gesetzgeber in § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB zusätzliche Angaben im Anhang, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht zu vermitteln mag. Diese "Brücke zum true and fair view" wird, wie schon bei der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Aktiviertes Disagio (Abs. 6)

Rz. 39 Abs. 6 fordert einen gesonderten Ausweis des Disagios in der Bilanz unter den aktiven RAP oder im Anhang, falls von dem Aktivierungswahlrecht für ein Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB) Gebrauch gemacht wird. Für eG (§ 336 Abs. 2 HGB) und dem PublG unterliegende Personengesellschaften (§ 5 Abs. 1 PublG) sowie Kreditinstitute (§ 340e Abs. 2 HGB) und Versicherungen (§ 341c HGB) ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich, Normenzusammenhang

Rz. 4 § 251 HGB ist eine für alle Kfl. gültige Regelung, die über den Verweis in § 298 Abs. 1 HGB auch auf den Konzernabschluss anzuwenden ist. Für KapG/KapCoGes sind in § 268 Abs. 7 HGB ergänzende Anforderungen geregelt: Die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse sind jeweils gesondert im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzuge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.2 Gesetzliche Rücklage

Rz. 150 Der gesetzliche Reservefonds der AG setzt sich aus der gesetzlichen Rücklage (§ 150 Abs. 1 und 2 AktG) und aus der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 3 Nr. 1–3 HGB (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG) zusammen.[1] Die Einbeziehung der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB in den gesetzlichen Reservefonds der AG ist Art. 9 Passiva A. II. der Bilanzrichtlinie geschuldet. Dan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Übernahmerelevante Angaben

Rz. 3 Durch die Übernahmerichtlinie von 2006 sind börsennotierte KapG verpflichtet, übernahmespezifische Angaben im Lagebericht aufzunehmen. Die Transformation von Art. 10 der Übernahmerichtlinie erfolgte in Deutschland durch das ÜbernRLUG,[1] mit dem ein neuer Abs. 4 in § 289 HGB a. F. eingefügt wurde, wonach im Lagebericht zahlreiche Angaben zur Kapitalstruktur und zu mögl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Konzernanhang

Rz. 11 § 313 Abs. 1 Satz 1 HGB sieht eine Gliederungsvorgabe für den Konzernanhang vor. Danach sind die Angaben zu einzelnen Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV darzustellen. Nach einhelliger Literaturauffassung ist die Vorschrift nicht wortwörtlich, sondern nach deren Sinn und Zweck, die Klarheit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Exkurs: Unterjährige Berichterstattungspflichten

Rz. 13 Halbjahresfinanzberichte sind von Unt, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG begeben haben, sechs Monate nach dem Gj-Ende zu erstellen und dann innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der DCGK (2022) fordert unter Empfehlung F.2 widerlegbar, die Offenlegung un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.2 Anwendung von HGB-Vorschriften

Rz. 135 Der Gesetzgeber ordnet aus drei Gründen die ergänzende Anwendung von HGB-Vorschriften zu den IFRS an:[1] Vorschriften, die unabhängig von den zu befolgenden Rechnungslegungsvorschriften immer Gültigkeit besitzen, Vorschriften, die ausgewählte Regelungen der Bilanzrichtlinie umsetzen, und Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen oder Angaben vervollständigen, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Tatmittel

Rz. 31 § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB betrifft die unrichtige Wiedergabe oder die Verschleierung der Verhältnisse der KapG in der Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 HGB), im Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB), im Lagebericht (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB), einschl. der nichtfinanziellen Erklärung (§ 289b Abs. 1; § 289c HGB), im gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b Abs. 3 HGB; zur Anw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags (Abs. 1b Satz 2)

Rz. 112 Gem. § 268 Abs. 1 HGB hat die Ges. die Möglichkeit, den Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der – vollständigen oder tw. – Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Durch spezielle Angaben in der Bilanz wird dafür gesorgt, dass die Gewinnverwendung transparent wird. § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. enthielt Vorgaben, wenn von § 268 Abs. 1 HGB kein Gebrau...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unt umfasst KapG gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, PersG ohne eine natürliche Person als phG gem. § 264a Abs. 1, § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, eG gem. § 339 Abs. 1 Satz 1 HGB, Banken gem. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, VersicherungsUnt gem. § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB, Zweigniederlassungen ausländischer KapG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Angabepflicht beim zu befreienden inländischen Mutterunternehmen (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 21 Im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden MU müssen folgende Angaben gemacht werden, damit der aufgestellte Konzernabschluss des übergeordneten MU befreiende Wirkung entfaltet: Name und Sitz des Unt, das den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt, einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.4 Überschießende Außenhaftung

Rz. 26 Entsprechend § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB ist im Anhang der Betrag anzugeben, um den die durch den Gesellschafter geleistete Einlage die im Handelsregister nach § 172 Abs. 1 HGB eingetragene Hafteinlage unterschreitet. Diese Pflicht hat bei Kommanditisten eine praktische Relevanz. Für diese Gesellschaftergruppe kann im Handelsregister eine über der gesellschaftsvertraglic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.5 Einheitsthese

Rz. 34 Der Jahresabschluss bildet nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB bei KapG (ggf. mit Ausnahme der KleinstKapG) eine Einheit aus Bilanz, GuV und Anhang. Bei nicht konzernrechnungslegungspflichtigen, aber kapitalmarktorientierten KapG wird diese Einheit in Satz 2 um die KFR und den Eigenkapitalspiegel erweitert. Nur durch dieses Konstrukt der Einheit ist es möglich, dass etwa der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Fortführung der Regelungen des § 309 HGB a. F. für Erstkonsolidierungen vor Anwendung des BilMoG

Rz. 19 Zur Behandlung von im Übergangszeitpunkt aktivierten GoF aus Altkonsolidierungsfällen, die bis zur Neuregelung durch das BilMoG bzw. bis zu dem lt. BilMoG vorgesehenen Übergangszeitpunkt durch eine Pauschalabschreibung, eine Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer oder eine Verrechnung mit Rücklagen korrigiert wurden, besteht keine explizite Übergangsvors...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.3 Satzungsmäßige Rücklage

Rz. 178 Zu den satzungsmäßigen Rücklagen i. S. d. § 266 Abs. 3 A. III. 3. HGB gehören nach h. M. nur die Rücklagen, die auf einer satzungsmäßigen Dotierungsverpflichtung – sog. Pflichtrücklagen – beruhen. Demgegenüber führen Satzungsbestimmungen, die nur zur Bildung von Gewinnrücklagen ermächtigen – sog. Ermessensrücklagen –, allein zur Dotierung der anderen Gewinnrücklagen....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.2 Genussrechtskapital

Rz. 235 Umfassende gesetzliche Vorschriften zum Begriff, Inhalt und zu möglichen Ausgestaltungen von Genussrechten bestehen nicht.[1] Dies bietet die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Allgemein lässt sich das Genussrecht als schuldrechtliches Gläubigerrecht charakterisieren, das grds. keine Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht oder das Auskunftsrecht gewährt.[...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.5 Behandlung des Zuführungsbetrags bei vorhandenem Planvermögen

Rz. 33 Der aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen entstandene Unterschiedsbetrag war im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB um Vermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu reduzieren und bereits im ersten Jahr der Anwendung (Gj. 2010) der neuen Bewertungsvorgaben vollständig zuzuführen. Som...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Ausweis gem. § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB

Rz. 8 § 264c Abs. 1 HGB will die Transparenz der Rechtsbeziehungen zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern für die Jahresabschlussadressaten erhöhen. Zugleich sollen mögliche Interessenkonflikte frühzeitig offengelegt werden. So kann es etwa sein, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern nicht zu marktüblichen Konditionen zustand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Entwicklung des Anlagevermögens (Abs. 2)

Rz. 13 Das bisher in § 268 Abs. 2 HGB verankerte Wahlrecht, die Angaben zum Anlagenspiegel entweder in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen, ist entsprechend der Vorgabe in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der EU-Richtlinie durch das BilRUG gestrichen worden. Zukünftig sind die Angaben gem. § 284 Abs. 3 HGB im Anhang ergänzt um weitere Angaben zu Abschreibungen zu machen (§ 284 HGB).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 11.1 Wechsel der Rechtsform

Rz. 190 Die Offenlegungspflichten gelten nur für KapG und KapCoGes. Folglich unterliegen klassische PersG und Einzelunternehmer nicht der Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB. Für sie gelten allenfalls die Regelungen des § 9 PublG. Hiermit sind insb. die folgenden Vorteile verbunden: Rz. 191 Die Offenlegungspflicht gilt nur, wenn nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 PublG eine Rechnungs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Umfang der Prüfung (Abs. 1)

Rz. 10 Große Ges. (§ 267 Rz 10) müssen grds. sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle übermitteln. Mittelgroße Unt können von den Erleichterungen nach § 327 HGB und kleine Ges. von der Erleichterung des § 326 HGB Gebrauch machen. Zu übermitteln sind von kleinen Ges. entsprechend nur Bilanz und Anhang. Kommen keine...mehr