Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Insolvenzverfahren.

Rn 10 Vgl § 851c Rn 47. Soweit das Altersvorsorgevermögen unpfändbar ist, erstreckt sich die Rechtsmacht des Insolvenzverwalters nicht auf eine Kündigung des Vertrags (BGH NZI 18, 162 Tz 7 m Anm Dietzel; St/J/Würdinger § 851d Rz 1). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine steuerliche Förderung bereits erfolgt ist, denn diese Voraussetzung betrifft den Pfändungsschutz für die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1.

Rn 12 Als subsidiäre Sozialleistungen kommen Arbeitslosengeld II, Bafög, soweit es nicht subsidiär gewährt wird, Sozialhilfe und UVG-Leistungen in Betracht. Diese sind als subsidiäre Leistungen nicht bedarfsdeckend anzurechnen. Ob Sozialleistungen mangels Forderungsüberganges nach §§ 94 SGB XII und 33 SGB II generell als Einkommen anzurechnen sind oder nur dann, wenn die Ina...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Aufwendungen, die nicht abziehbar sind

Tz. 26 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Nicht abziehbar sind nach § 10 KStG (s. Anhang 3): die Gewerbesteuer; die auf die Gewerbesteuer entfallenden Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder); die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind; die Steuern vom Einkommen u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Arbeits- und Dienstlöhne.

Rn 18 Erfasst werden Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bei bestehender persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit. Dies trifft zu auf Vertragsverhältnisse der Berufssportler (BGH NJW 80, 470 [BAG 17.01.1979 - 5 AZR 498/77], zur Arbeitnehmerstellung des Fußballprofis), Künstler, freien Mitarbeiter der Medien, Volontäre, Auszubildenden, Entwicklungshelfer, abe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Angemessenheit der Erwerbstätigkeit.

Rn 3 Auch § 1574 I nF beinhaltet durch die Beibehaltung des Terminus ›angemessen‹ eine Einschränkung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dahin, dass nicht jedwede Tätigkeit aufzunehmen ist. Nimmt der Berechtigte eine untergeordnete Arbeit an, kann sein daraus erzieltes Einkommen als überobligatorisch anzusehen und damit nur teilw anrechenbar sein (BGH FamRZ 05, 1154). Rn 4 § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sonstige Fälle der Sittenwidrigkeit nach § 138 I (inkl Arbeitnehmerbürgschaften).

Rn 40 Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber ist nicht generell unwirksam (BGH IBR 18, 682, Rz 11: das ›Leitbild‹ des Arbeitsvertrages ist unerheblich). Sie kann aber trotz typischerweise fehlender emotionaler Verbundenheit sittenwidrig sein: Wenn eine strukturell weit überlegene Gläubigerin (zB Bank) eines Arbeitgebers in wirtschaftlicher Notlage bei eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nr 4 und 5: Unterhaltszeitraum, Zinsforderung.

Rn 3 Der ASt muss den Zeitpunkt anzugeben, ab welchem der Unterhalt verlangt wird (Nr 4), um zu vermeiden, dass allein wegen des rückständigen Unterhalts ein zusätzliches Verfahren angestrengt werden muss (BTDrs 13/7338, 38). Gem § 1613 I BGB kann der ASt Unterhalt vom Ersten des Monats an verlangen, in dem er den Unterhaltsverpflichteten zur Ermittlung seines Unterhaltsansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 11 Der Unterhalt begehrende Ehegatte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle ihm günstigen anspruchsgründenden Tatsachen, insb Scheidung der Ehe, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, Bedürftigkeit (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw nicht bedarfsdeckendes Einkommen, Ausbildung, Billigkeit). Die Beweislast für Einwendungen und Einreden trä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Folge einer Nichtzahlung.

Rn 180 Entrichtet der Mieter die Miete nicht, kann der Vermieter kündigen, unter den Voraussetzungen der §§ 543 II 1 Nr 3, 569 III auch außerordentlich. Ferner kann der Vermieter nach §§ 280, 281, 286 ff Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Ist die erste Miete zu Beginn der Mietzeit zu entrichten, kann der Vermieter nach § 320 die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhebe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gegenstand.

Rn 19 Mit der zweiten Regelungsalternative werden nunmehr auch sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen bilden, dem Pfändungsschutz unterstellt. Dieser auf die sonstigen Einkünfte ausgeweitete Pfändungsschutz bildet eine Auffangregelung, die Lücken im Pfändungsschutz schließen soll. Der Oberbegriff der Einkünfte (Rn 3) umfasst die eigenständig erwirtschafteten Einkünfte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zu eigenen Wohnzwecken benutztes Hausanwesen.

Rn 41 Das eigenen Wohnzwecken dienende Hausanwesen gehört grds zum Schonvermögen. Dies allerdings nur dann, wenn es angemessen ist. Kriterien dafür sind der Verkehrswert, die Größe, Wohnfläche, Ausstattung unter Berücksichtigung der Anzahl der dort wohnenden Personen (eingehend Saarbr FamRZ 11, 1159: Ausgangspunkt der Prüfung sind 120 m2 für vier Personen, für jede Person we...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Regelungsbedürfnis.

Rn 6 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen setzt – abweichend von § 49 – kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden voraus (BTDrs 16/6308, 259); erforderlich ist aber gleichwohl ein Regelungsbedürfnis. Hieran fehlt es zB, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht im Vorfeld zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden ist; gleiches gilt, we...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungsfähigkeit des Vaters.

Rn 6 Dem Unterhaltsschuldner steht ein etwa gleich hoher Selbstbehalt zu, als wenn er mit der Mutter verheiratet wäre. Sein Selbstbehalt liegt zwischen dem notwendigen und dem angemessenen (BGH FamRZ 05, 354). Die Leitlinien enthalten dazu Regelungen unter Gliederungspunkt 23.3.1. Nunmehr hat der BGH offengelassen, ob der Selbstbehalt durch den Halbteilungsgrundsatz zu korri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Objektiver Tatbestand.

Rn 11 Es werden nur unrichtige Angaben berücksichtigt, die die Partei in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem §§ 115, 117 gemacht hat. Berücksichtigt werden fehlerhafte Angaben über das Einkommen. Auch die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist ein Entscheidungskriterium, ebenso wie die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Aufhebung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Mitwirkung im Anwaltsprozess 78 ZPO 2 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Widerruf von Handlungen ihres Anwalts 85 ZPO 4, 6 Partei kraft Am...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Freibetrag für die Partei (§ 115 I Nr 2a).

Rn 24 Für die Partei sind 110 % des jeweiligen Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand in Abzug zu bringen (zurzeit 552 EUR). Bei Strafgefangenen ist anstelle des üblichen persönlichen Freibetrages nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene iSv § 76 StVollzG zu berücksichtigen (Brandenbg FamRZ 16, 1952).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Prozessstandschaft.

Rn 15 Bei der Prozessstandschaft macht der Prozessstandschafter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, es kommt daher grds auf seine Hilfsbedürftigkeit an. Der Prozessstandschafter kann nicht geltend machen, sachlich sei nur der Rechtsinhaber interessiert, weshalb es nur auf dessen Bedürftigkeit ankomme, denn dann fehlte auch das eigene Interesse des Prozessstandschafte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausschluss der Ausgleichung, Abs 2.

Rn 16 Hat der Abkömmling für seine Leistungen bereits einen Gegenwert aus dem Vermögen des Erblassers erhalten, ist nach II 1 Var 1 eine Ausgleichung ausgeschlossen. Es genügt, wenn auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Gegenleistung vereinbart wurde (Var 2), wobei das Entgelt zum Wert der erbrachten Leistung angemessen sein muss. Dies ist bei der üblichen V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Insolvenzverfahren.

Rn 55 Aufgrund der Anordnung in § 36 I 2 InsO bzw § 292 I 3 iVm § 36 I 2 InsO ist § 850e Nr 1 bis Nr 3 im Insolvenzverfahren entspr anzuwenden (BGH NZI 08, 607 Rz 14; LAG Hamm ZIP 07, 348). Eine Zusammenrechnung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit mit unpfändbaren Einkünften kann nicht erfolgen (BGH NZI 23, 177; Büthe NZI 23, 153). Unanwendbar ist § 850e Nr 4, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Aufrechnung.

Rn 17 Gegen unpfändbare Forderungen kann nach § 394 nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b I Nr 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erstreckt sich die Unpfändbarkeit auch auf Unterhaltsforderungen, die iR und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Zunächst konstituiert § 850e den Berechnungsmodus für die einfache und die privilegierte Pfändung von Arbeitseinkommen nach den §§ 850c, 850d. Die Vorschrift gilt außerdem für gepfändete einmalige Vergütungen iSv § 850i, die nicht notwendig Arbeitseinkommen bilden, und verschleierte Einkommen nach § 850h. Insbesondere beantwortet die Vorschrift, welche Abzüge vom Brutto...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Norm bestimmt den Bedarf für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Regelung ist inhaltsgleich mit § 1361 I 1 (BGH FamRZ 90, 250). Damit werden die ehelichen Lebensverhältnisse zum zentralen Maßstab für die Höhe jedes Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Durch die Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse soll dem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Mehrverdienst (Abs 3, 5).

Rn 18 Erzielt der Schuldner ein über die Freibeträge hinausgehendes Entgelt, ist der überschießende Betrag tw unpfändbar. Vom Mehrverdienst sind drei Zehntel unpfändbar, wenn der Schuldner nur für sich aufkommen muss Abs 3 S 1, zwei weitere Zehntel für den ersten Unterhaltsempfänger iSv Abs 2 und je ein weiteres Zehntel für die zweite bis fünfte Person, Abs 3 S 2 (zu weitere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 29 Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und auf laufende Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Nr 2a S 1 und 2 entspricht weitgehend der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen, weswegen zunächst auf die Ausführungen dazu zu verweisen ist (Rn 16 ff). Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Sozialleistunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umwandlungsvoraussetzungen (Abs 1).

Rn 2 I 1 erfasst nur Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III), bei denen die Berechnungswährung (Omlor BKR 18, 195, 200) nicht auf die Währung am Wohnsitz des Verbrauchers in der EU bei Vertragsabschluss lautet. Diese Währung wird auch im ESIS-Merkblatt als Landeswährung des Darlehensnehmers bezeichnet. Nach I 3 kann alternativ o ergänzend eine weitere Währung als Landeswä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angemessene Erwerbstätigkeit.

Rn 17 Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit (Legaldefinition § 1574) ausüben (BGH FamRZ 05, 23; Celle FamRZ 10, 1673). Eine angemessene Erwerbstätigkeit kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen (BGH FamRZ 12, 1483). Ist die Tätigkeit nicht angemessen, beruht ein Anspruch auf § 1573 I (BGH FamRZ 88, 265). § 1573 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mangelfall.

Rn 59 Ein Mangelfall ist gegeben, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts nicht ausreicht, den Bedarf der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten in vollem Umfange sicherzustellen. Ein Mangelfall kann also beim Ehegattenunterhalt nur gegeben sein, wenn mehrere gleichrangige Ehegatten eines unterhaltspflichtigen Ehegatten Unter...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Verzicht auf die Übungsleiterentschädigung mit gleichzeitigem Spendenabzug

Tz. 62 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Lässt sich der Übungsleiter sein Honorar auszahlen und spendet er diesen Betrag anschließend an den Verband/Verein zurück, kann der zugewendete Betrag unter folgenden Bedingungen als Spende i. S. v. § 10b EStG (Anhang 10) zum Abzug gelangen: Der Übungsleiter muss einen Rechtsanspruch auf die Vergütung haben (Präsidiums-/Vorstandsbeschluss, Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Auskunft über das Endvermögen.

Rn 4 Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßgeblich ist. Daraus folgt, dass die Auskunft sich auch auf illoya...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Personen, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, Abs 2 S 3.

Rn 17 Notwendig ist eine besonders enge Bindung mit dem Mieter (LG München I NZM 05, 336 stellt strenge Anforderungen, lässt enge Freundschaft nicht genügen und fordert eine Bindung, die eine weitere gleicher Art nicht zulässt). Auf eine sexuelle Beziehung kommt es nicht an; ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis genügt (LG Berlin ZMR 16, 289). Ob ein Eintrittsrecht gegeben ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abzuändernder Vergleich.

Rn 13 Der Abänderungsantragsteller ist zur Erhebung eines zulässigen Antrags gehalten, substanziiert die Grundlagen des Vergleichs darzulegen, und zwar zunächst die Umstände, die für den Grund, die Höhe und die Dauer der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung maßgebend waren. Dabei sind alle für die Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblich gewesenen Faktoren darzustellen. H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Folgen der Obliegenheitsverletzung.

Rn 7 Der Berechtigte trägt die Beweislast für hinreichende Bemühungen. Die Beweiserleichterung des § 287 II ZPO kommt ihm nicht zugute (BGH FamRZ 12, 517; 08, 2104). Ist die Obliegenheit nicht ordnungsgemäß erfüllt, wird die Ursächlichkeit für die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit vermutet (BGH FamRZ 08, 872). Der Berechtigte muss sich sodann das erzielbare Einkommen anr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zweckgebundene Forderungen.

Rn 12 Eine Forderung ist dann nicht übertragbar und damit unpfändbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne eine Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Neben den höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten (Rn 9 ff) kommt dies in Betracht, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsumfang.

Rn 7 Eine Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten muss nicht notwendig ehebedingt sein (BGH FamRZ 80, 981). Da jedoch die nacheheliche Solidarität nicht uferlos sein kann, stellt das G jedenfalls für einzelne Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 III) sicher, dass Unterhalt nur geschuldet wird, wenn ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Bed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Durch die Vorschrift soll wirtschaftlichen Änderungen nach Erlass der PKH-Entscheidung Rechnung getragen werden. Sowohl die Ratenhöhe als auch die Ratenanordnung können nachträglich geändert werden. Dabei erfasst die Vorschrift sowohl Änderungen, die vAw von Seiten des Gerichts durchgeführt werden, als auch Änderungen auf Antrag der Partei. Die Abänderungsmöglichkeit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Ermittlung der ehezeitlichen Versorgung (Abs 2 und 3).

Rn 2 Bei der zeitratierlichen Methode wird der Ehezeitanteil auf der Grundlage eines Zeit/Zeit-Verhältnisses berechnet. Die ins Verhältnis zu setzenden Zeiträume sind zum einen die gesamte Beschäftigungszeit, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (§ 40 II 1) und zum anderen der Teil dieser Zeit, der in die Ehezeit fällt (§ 40...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter.

Gesetzestext 1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Rn 1 Nach § 1584 S 1 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Unterhaltsgläubigers (V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rn 34 Die verbindliche Nutzung der Formulare ist in § 2 ZVFV vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für die verbindliche Einführung der Formulare ist § 829 IV. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 sind die Formulare der Anl 4 und 5 zu verwenden, § 2 I Nr 3 ZVFV. Wird die Zwangsvollstreckung wegen Gel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berufsbedingte Aufwendungen.

Rn 50 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind in angemessenem Umfang vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen. Von fiktiven Erwerbseinkünften ist auch ein fiktiver Erwerbsaufwand in Abzug zu bringen (BGH FamRZ 09, 314; Hamm FamRZ 10, 1085). Die Leitlinien der OLGe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kasuistik.

Rn 12 Gegenrechte: Die Gefahr der Widersprüchlichkeit besteht, wenn der Beklagte Gegenrechte und Einwendungen geltend macht, die sich gegen den gesamten streitgegenständlichen Anspruch richten oder gar darüber hinaus gehen, so bei Aufrechnung (BGHZ 139, 117 f; BGH NJW 00, 958, 960; BGHZ 173, 328, 333 Rz 18), auch bei Verknüpfung mehrerer selbstständiger Forderungen durch die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hermstädt, Die Vergünstigung des § 34 Abs 2 Nr 1 EStG bei Ablösung der Kaufpreisrente, FR 1976, 289; Tiedtke, Die Veräußerung eines Teilbetriebes iSd §§ 16 Abs 1 Nr 1 u 34 Abs 2 Nr 1 EStG, DStR 1979, 543; Tiedtke, Die Tankstelle als Teilbetrieb, FR 1981, 445; Bolk, Ertragsteuerliche Probleme bei Erbfolge u Erbauseinandersetzung, wenn zum Nachlass ein Mitunternehmeranteil gehört...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnungsbaugesetze und Wohnraumförderungsgesetze der Länder (Abs. 3)

Rz. 48 [Autor/Stand] Für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz[2], nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz [3] oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde, gilt nach § 15 Abs. 3 GrStG ebenfalls eine um 25 % ermäßigte Grundsteuermesszahl. Somit wird auch diesen Grundstücken eine entsprechende Grundsteuervergünstigung gewährt....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren.

Rn 50 Die Pfändung nach § 850f II erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers. Der Antrag muss ausdrücklich auf eine Pfändung in den Vorrechtsbereich gerichtet sein oder zumindest dieses Begehren erkennen lassen. Der Antrag muss das pfändungsfreie Einkommen des Schuldners nicht betragsmäßig beziffern. Es genügt jedoch nicht, wenn der Gläubiger einen Pfändungsantrag stel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Objektive Voraussetzungen.

Rn 17 Zur Erfolgsaussicht des Antrags und zum Mutwillen kann das Gericht ebenfalls Glaubhaftmachung verlangen. Diese ist erst auf Verlangen des Gerichts erforderlich (Brandbg FamRZ 02, 1415). Das PKH-Gesuch darf nicht ohne Anhörung des Gegners mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen werden. (Dürbeck/Gottschalk Rz 179 ff). Das PKH-Verfahren ist zügig durchzuführen. Das Verfah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB F

Fachkenntnisse 1987 4 Factoring 134 55; 398 24 Eigentumsvorbehalt 449 23 Facultas alternativa 257 5 Fahren automatisiertes 1 ProdHaftG 16 Fahrfunktionen Automatisierung 823 159 Fahrlässigkeit 275 26; 276 9, 13; 287 1 erforderliche Sorgfalt 276 9 grobe ~ 15 AGG 11 gruppentypische Maßstäbe 276 13 höhere Fähigkeiten 276 13 Mindeststandard 276 13 objektiviert 276 10 Übernahmeverschulden 276 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Krasse finanzielle Überforderung.

Rn 25 Die die Vermutung der Sittenwidrigkeit mit begründende finanzielle krasse Überforderung (vgl Rn 21 f) erfordert ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der Gesamthöhe der übernommenen Verbindlichkeit (zB Celle NJW-RR 06, 131, 132: 10.000 EUR, Anm Nielsen EWiR 06, 99: für Bagatellgrenze). Unerheblich ist, ob der Gläubiger nur eine T...mehr