Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzantrag

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§ 21 Insolvenzrecht / aa) Adressaten des außergerichtlichen Einigungsversuchs

Rz. 200 Das außergerichtliche Einigungsverfahren sollte alle Gläubiger umfassen, die eine Forderung gegen den Schuldner geltend machen. Daher besteht ein großer Teil der anwaltlichen Arbeit in dem Sortieren von Unterlagen des Schuldners, der häufig den Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen verloren hat. Empfehlenswert ist das Einholen von Auskünften aus Schuld...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Antragspflicht gem. § 15a InsO

Rz. 7 Eine rechtliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht weder für natürliche Personen noch für Gläubiger. Eine Antragspflicht besteht jedoch für die Organe von juristischen Personen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO) sowie für die Gesellschafter und die Abwickler einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (insbesondere GmbH & Co. KG, OHG, GbR), bei der kein Gesell...mehr

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§ 48 Vereine / 4. Insolvenz

Rz. 35 Der Vorstand ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, unverzüglich den Insolvenzantrag zu stellen (§ 42 Abs. 2 BGB). Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, wenn nicht durch Satzungsbestimmung das Fortbestehen als nicht rechtsfähiger Verein geregelt wird (§ 42 Abs. 1 BGB).mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 60 Mandant M ist seit sieben Jahren bei der Fa. A-GmbH angestellt. Er hat vergeblich und zum dritten Mal seinen seit zwei Monaten rückständigen Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber angemahnt. Gerade einen halben Monatslohn hat er kürzlich erhalten. M hat von Zahlungsschwierigkeiten seines Arbeitgebers gehört. Er überlegt nun, einen Insolvenzantrag zu stellen. Er fragt, ob er ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 7. Inhalt und Form des Verbraucherinsolvenzantrages

Rz. 215 Stellt der Schuldner direkt oder im Anschluss an einen Gläubigerantrag einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, so hat er diesem Antrag gem. §§ 305 Abs. 1, 287, 4a InsO folgende Unterlagen beizufügen oder unverzüglich nachzureichen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / k) Rechtsfolgen nach MoMiG

Rz. 313 Das MoMiG (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rdn 301) normiert die folgenden Rechtsfolgen für Gesellschafterdarlehen: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage außerhalb des Verfahrens vgl. Rdn 316) werden gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sowie aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wi...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 5. Antragsrücknahme, Erledigungserklärung

Rz. 20 Gem. § 13 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Antrags zurückgenommen werden. Ist das Verfahren eröffnet, kann es nur noch auf Antrag des Schuldners nur noch wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO oder mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO eingestellt werden. Das Verfa...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs

Rz. 202 Da im Gegensatz zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren für das Zustandekommen des außergerichtlichen Vergleichs eine Zustimmung aller beteiligten Gläubiger erforderlich ist und überdies keine Mitwirkungspflicht der Gläubiger in dem außergerichtlichen Einigungsversuch besteht, scheitern die Einigungsversuche in der Mehrzahl der Fälle. Hierüber ist dem Schuldn...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 11. Haftung bei Insolvenzverschleppung

Rz. 341 Beteiligen sich Gesellschafter aktiv an der Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers[1264] (vgl. Rdn 133), können sie als Gehilfe, ggf. als Anstifter haften.[1265] Jeder Gesellschafter[1266] ist gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO bei Führungslosigkeit berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG, vgl. Rdn 108) und gem. § 15a Abs. 3 InsO verpflichtet, wenn...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Steuerrechtliche Haftung

Rz. 134 Steuerrechtlich haftet der Geschäftsführer persönlich gem. §§ 34 Abs. 1, 69 AO.[572] Allein ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit ihn nicht von der Haftung z.B. wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer; dafür haftet er auch nach Insolvenzantrag so lange, wie liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind und ihm das Gericht nicht dur...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / II. Rechtliche Grundlagen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Rz. 197 Alle natürlichen Personen, die einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen stellen, haben die Möglichkeit, zugleich einen Antrag nach den Vorschriften der §§ 287 ff. InsO zu stellen und Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer. Restschuldbefreiung wird dem Schuldner selbst dann erteilt, wenn er in der gesamten Lau...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 169 Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 129 bis 146 InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter, solche Vermögensverschiebungen des schuldnerischen Vermögens rückgängig zu machen, durch die einzelne Gläubiger zum Nachteil der Gläubigergesamtheit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bessergestellt wurden.[106] Soweit der Schuldner Vermögensverschiebun...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 8. Haftung und Honoraranspruch des anwaltlichen Beraters

Rz. 45 Besondere Aufmerksamkeit ist dem Umstand zu widmen, dass Zahlungen des Schuldners auf rückständige Honoraransprüche im Zeitraum bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag nach §§ 129, 130 (131) InsO sowohl als kongruente als auch inkongruente Zahlungen anfechtbar sein können. Bei diesen Ansprüchen liegt regelmäßig die anspruchsbegründende Kenntnis von der Zahlungsunfä...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / bb) Anfechtung bei kongruenter Deckung (§ 130 InsO)

Rz. 172 Gem. § 130 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder nach diesem Antrag (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO) eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat (kongruente Deckung). Wann eine Rechtshandlung vorgenommen worden ist, bestimmt sich n...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / bb) Ab 2021: Modifizierung der Insolvenzgründe und Insolvenzantragspflicht

Rz. 115 Mit Wirkung ab 2021 hat das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)[405] erneute Änderungen gebracht. Die gesetzliche Höchstfrist für die Antragstellung (vgl. Rdn 113) beträgt gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. nur noch bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, demgegenüber bei Überschuldung sechs Wochen. Das soll den erfolgreichen Abschlus...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Weitere Anspruchsgrundlagen

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§ 17 GmbH-Recht / j) Rechtsfolgen für Altfälle vor MoMiG

Rz. 311 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte der Gesellschafter (eigenkapitalersetzende) Leistungen nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 32a Abs. 1 GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F.), Zinsen durften nicht gezahlt werden. Darlehensrückzahlungen binnen Jahresfrist vor Insolvenzantrag unterlagen der Anfechtung gem. § 135 Nr. 2 InsO a.F. (auße...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 4. Muster: Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung

Rz. 53 Hinweis: Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Ggf. ist eine ergänzende Bevollmächtigung einzuholen. Muster 21.11: Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung Muster 21.11: Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung An das Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Hiermit wird bea...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / (2) Umfang der Ersatzpflicht

Rz. 30 Die in § 15b Abs. 4 S. 1 InsO angeordnete Ersatzpflicht erfasst grundsätzlich alle nach Eintritt der Krise von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Unter Zahlung ist jede das Vermögen der Gesellschaft schmälernde Handlung zu verstehen. Umfasst sind insbesondere auch solche Vermögensabflüsse, die nicht in Form einer Geldleistung erfolgen.[27] Neben Barzahlungen und ...mehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / 3. Deliktische Haftung

Rz. 46 Weiterhin ist der Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB eröffnet.[175] Insbesondere die Zwangsvollstreckung in schuldnerfremde Gegenstände stellt grundsätzlich eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar und vermag eine deliktische Haftung desjenigen zu begründen, der sie betreibt.[176] Ein nicht begründeter Insolvenzantrag oder eine unberechtigte Schutzrech...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / e) Checkliste: Zahlungsunfähigkeitsprüfung

Rz. 12 Die nachfolgende Checkliste bietet eine Hilfestellung für die ex ante Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Zahlungsunfähigkeitsprüfung erfolgt stets stichtagsbezogen.mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit

Rz. 10 Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, 10 % oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu tilgen.[1...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Dauer der Bestellung, Abberufung, Amtsniederlegung

Rz. 111 Die Gesellschafter[360] können die Bestellung befristen.[361] Sie können gem. § 38 Abs. 1 GmbHG den Geschäftsführer [362] als Organ grundsätzlich jederzeit abberufen (anderer Begriff: widerrufen)[363] – unbeschadet eventueller vertraglicher Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag – nicht der Anstellungsvertrag (vgl. Rdn 119 ff.)[36...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Vertrag über die Hinterlegung von Software

Rz. 21 Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software Vertrag über die Hinterlegung von Software zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – und _____ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – Präambel Die Parteien haben mit Datum vom _____ einen Vertrag über die Erstellung, Lieferung, Installation und Pflege eines Co...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / f) Überschuldung

Rz. 13 Die Überschuldung ist nur bei juristischen Personen sowie bei Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 19 Abs. 3 InsO), ein Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, es besteht eine positive Fortführungsprognose für die näch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Nach MoMiG: Darlehenscharakter entscheidend – ggf. Kündigungsbeschränkung

Rz. 302 §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO, §§ 6, 6a AnfG (vgl. Rdn 296) gelten für alle Arten von Darlehen von Gesellschaftern, auch z.B. Sachdarlehen, kurz- und langfristige oder stehengelassene Darlehen sowie grundsätzlich auch Sanierungskredite, für die gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 2 InsO Sonderregeln bestehen (vgl. Rdn 307, zur Haftung Dritter vgl. Rdn 307 f., 309). Ents...mehr

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§ 53 Vertragshändlerrecht / 3. Außerordentliche Kündigung

Rz. 40 Wegen der analogen Anwendung des § 89a HGB ist die fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund generell zulässig,[107] wenn aufgrund objektiver Tatsachen dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Es sind alle Umstände bei der Bewertung zu berücksichtigen, wobei ein Verschulden nicht erforderl...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 4. Die Eigenverwaltung

Rz. 93 Um dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis während eines Insolvenzverfahrens zu erhalten, bietet die InsO die Möglichkeit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach den §§ 270 bis 285 InsO.[74] Eigenverwaltung in Verbraucherinsolvenzverfahren (siehe dazu Rdn 198 ff.) ist nicht möglich, § 270 Abs. 2 InsO. Der Schuldner kann bereits ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 75 Der Schuldner ist sowohl in dem vorläufigen Insolvenzverfahren als auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter verpflichtet, §§ 20, 97 ff. InsO. Gem. § 20 Abs. 1 S. 2 betrifft die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch die Mitglieder von Vertretungs- und Aufsichtsorganen juristischer Personen (z...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 61 Dem Arbeitnehmer steht vor Insolvenzeröffnung nur bei erheblichen Lohnrückständen ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu. Erheblich ist der Rückstand i.d.R. bei Lohnverzug mit mehr als zwei Monatsgehältern. Verweigert der Arbeitnehmer in diesem Fall seine Leistung, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Erhält der Arbeitnehmer in der kritischen Zeit (...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 8. Vermögensverzeichnis

Rz. 87 Das Vermögensverzeichnis muss vom Gläubiger dahin ausgewertet werden, ob es Eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) kann von einem Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher, der die Vermögensau...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 9. Hinweise für den Schuldner nach Verfahrenseröffnung

Rz. 217 Der Schuldner sollte sich zunächst nach Abgabe seines Insolvenzantrages für evtl. Rückfragen des Gerichtes und auch für ein erstes Gespräch mit dem für ihn sodann bestellten Insolvenzverwalter bereithalten. Sind alle wesentlichen Verfahrensfragen geklärt, findet i.d.R. die weitere Kommunikation mit dem Gericht und dem Insolvenzverwalter schriftlich statt. Sollten Glä...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 8. Gebührenanspruch des anwaltlichen Schuldnerberaters

Rz. 216 Mit der Einreichung des Insolvenzantrages endet i.d.R. das Mandat für den anwaltlichen Schuldnerberater. Wünscht der Schuldner eine weitere Vertretung im Insolvenzverfahren, werden neue Gebühren fällig. Der Schuldner ist hierauf hinzuweisen und hat diese Gebühren sodann aus seinem unpfändbaren Einkommen zu entrichten. Für den Schuldner besteht auch die Möglichkeit, s...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Geschäftsführerpflichten

Rz. 112 Unabhängig vom Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer als Organ Pflichten gegenüber Gesellschaft und Gläubigern: Er muss den Gesellschaftszweck aktiv verfolgen und alles unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Seine Hauptpflichten sind Vertretung, Geschäftsführung einschl. Treuepflichten, zu denen die Verschwiegenheitspflicht zählt,[381] sowie Buchführu...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / cc) Anfechtung bei inkongruenter Deckung (§ 131 InsO)

Rz. 174 Nach § 131 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit hätte beanspruchen können (inkongruente Deckung). Die Anfechtun...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Muster: Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis

Rz. 17 Hinweis: Der Schuldner hat den Eröffnungsgrund substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Erforderlich ist insoweit die Mitteilung von Tatsachen, die die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen. Die Angaben müssen die Finanz- und ggf. Vermögenslage des Schuldners nachvollziehbar darstellen.[22] Muster 21....mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Antrag auf Verfahrenskostenstundung/Erteilung der Restschuldbefreiung für natürliche Personen, die einen Geschäftsbetrieb haben

Rz. 18 Muster 21.4: Antrag auf Verfahrenskostenstundung Muster 21.4: Antrag auf Verfahrenskostenstundung _____ (Aktenzeichen des Gerichts, falls bekannt) Antragssteller/in Name: _____ Vorname: _____ Straße: _____ PLZ und Ort: _____ Ich beantrage die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 41 Den Inhalt der (strafbewehrten) Anmeldung schreibt § 8 Abs. 2 bis 5 GmbHG vor. Die Geschäftsführer müssen versichern, dass die Leistungen bewirkt wurden (vgl. Rdn 239 zur Übernahme mehrerer Anteile), dass ihr Gegenstand sich endgültig in der Verfügung der Geschäftsführer befindet, dass ihrer Bestellung keine Hindernisse gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbH...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 25 Kapitalanlagerecht / A. Einführung

Rz. 1 Veränderte Vermögensverhältnisse führten in den letzten Jahren dazu, dass sich verstärkt Privatleute für das Thema Kapitalanlagen interessierten und solche zeichneten. Dies führte in der Vergangenheit – nicht erst aufgrund der sog. "Subprimekrise" – dazu, dass an die Anwaltschaft vermehrt Streitigkeiten wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen herangetragen wurden und in ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterhaftung und Ve... / 1.3 Deliktische Haftung

Eine deliktische Haftung des Steuerberaters kann sich unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ergeben. Z. B. eine Bilanz oder ein Vermögensstatus, von dem der Steuerberater weiß, dass diese Unterlagen zur Vorlage bei einem Kreditgeber erforderlich sind, wird schuldhaft falsch erstellt, um (im falsch verstandenen Interesse des Mandanten) bestimmte Kredite zu erhalten...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.5 Insolvenzgefahr beim Mandanten

Steuerberater beraten immer häufiger Mandanten, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden bzw. in eine solche geraten. Zur Vermeidung der Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden ist u. a. die Lektüre des BGH-Urteils v. 26.1.2017 [1] Pflicht.[2] Wichtig sind auch die Änderungen in der InsO ab 1.2.2021. Z. B. wurde § 15 Abs. 1 InsO neu gef...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung des Schuldners (VV 3313)

Rz. 10 Für das Betreiben des gesamten Geschäftes im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens erhält der für den Schuldner tätige Rechtsanwalt gemäß VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr (Pauschgebühr). Die Höhe rechtfertigt sich durch eine intensivere Einarbeitung in die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners,[6] als es bei der schlichten Antragstellung für den Gläubiger ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren, im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren sowie im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nach der Person des Auftraggebers sowie unterschiedlichen Gebührentatbeständen. Abs. 1 regelt, wie sich der Geschäftswert bei der Vertretung des Schuldners bemisst. In der Vorschrift wird VV 3315 nicht ausdrücklich aufgeführt Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil in VV 3315 VV 3313 mit aufgenommen ist ("die Verfahrensgebühr des VV 3313 b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung des Schuldners (VV 3315)

Rz. 13 In Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. §§ 304 ff. InsO) muss der Schuldner mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich danach einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Dieser wird den Gläubigern vom Gericht mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugesandt. Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungspla...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 1 Die Vorschriften betreffen die Tätigkeiten des Anwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren, wobei zwischen der Tätigkeit für den Gläubiger sowie den Schuldner sowohl hinsichtlich der Höhe der Gebühren als auch bezüglich des Gegenstandswertes (§ 28) unterschieden wird. Sie deckt als Pauschalgebühr den gesamten Bereich anwaltlicher Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 11 ... / 2.2.2 Auflösung

Rz. 11 Die Auflösung ist ein Rechtsakt. Wichtige Auflösungsgründe sind bei Aktiengesellschaften (und gem. Art. 63 SE-VO damit auch für SE) der Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit[1], der Beschluss der Hauptversammlung, der eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfassen muss, wenn nicht die Satzung eine größere Me...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2.2 Mittelbare Sachwaltung

Steuerberater hat Kenntnis von "Strohmann-Geschäften" des Mandanten Der Steuerberater hat im Rahmen des Mandatsverhältnisses unter allgemeinen Fürsorgegesichtspunkten seinen Mandanten auf folgendes hinzuweisen, wenn er davon Kenntnis erlangt. Gewerbeuntersagung wegen Strohmannverhältnis[1] Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann in den sog. Strohmannverhältnissen sowohl gegen den Str...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Löschung einer liquidierten (aufgelösten) GmbH aus dem Handelsregister, auch wenn noch steuerliche Veranlagungsarbeiten zu erledigen sind

Zusammenfassung Die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister nach Beendigung der Liquidation darf auch dann erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt noch Veranlagungsarbeiten durchführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das sogenannte Sperrjahr abgelaufen ist und das Finanzamt auf Nachfrage des Registergerichts nicht konkret erklären kann, wann die Veranlagungsarbeiten abge...mehr