Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / IV. Das Erbrecht des adoptierten Kindes

1. Die ehemalige Legitimation nichtehelicher Kinder Rz. 61 Die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) sind mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 ersatzlos entfallen. Mit der bisherigen Regelung sollte dem Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status des ehelichen Kindes zukommen. Mit der Glei...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / II. Grundzüge der Vertretung von minderjährigen Kindern

1. Elterliche Sorge (Innenverhältnis) Rz. 2 Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB die Sorge für die Person (Personensorge) und für deren Vermögen (Vermögenssorge). Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.[1] Sie steht den Eltern gemeins...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / e) Übertragung des Familienheims an Kinder von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

aa) Begriff des Familienheims Rz. 317 Die Definition des Begriffs "Familienheim" in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG deckt sich im Wesentlichen mit der in Nr. 4b, allerdings mit dem Unterschied, dass Erwerber nicht der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist, sondern Kinder bzw. die Kinder verstorbener Kinder. Der Erwerb durch Enkelkinder ist nur begünstigt, wenn der die Abstamm...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) Anordnung von Vermächtnissen zur Ausnutzung der Freibeträge der Kinder nach dem ersten Todesfall

Rz. 25 Um den überlebenden Ehegatten nicht mit der Vermächtniserfüllung zu belasten, hat es die Praxis in der Vergangenheit so gehandhabt, das Vermächtnis bereits beim ersten Todesfall anfallen zu lassen (vgl. die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB), die Fälligkeit des Vermächtnisses aber bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinauszuschieben. Zwischenzeitlich werden all...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / G. Lebzeitige Lösungen und Vorkehrung bei Schenkungen

Rz. 24 Eltern eines behinderten Kindes können Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem Ableben reduzieren, indem sie bereits Vermögen lebzeitig ihren gesunden Kindern, sich gegenseitig oder Dritten schenken. Diese Schenkungen bzw. ehebedingten Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen.[79] Diese stehen einem Erben auch dann zu, wenn er erbt. Es f...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / VI. Muster für die Vor- und Nacherbschaftslösung

Rz. 52 Muster 21.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben Muster 21.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben § 1 Erbeinsetzung Ich, _________________________, bestimme _________________________ (behindertes Kind) und _________________________ (gesundes Kind) jeweils zu Miterben. Die Erbquote von _________________________ (behindertes Kind) beträgt 60 % seines ges...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / A. Gefahren und Gestaltungsziele

Rz. 1 Eltern geistig oder körperlich behinderter Kinder geraten oftmals in einen Interessenkonflikt: Auf der einen Seite möchten sie, dass ihr behindertes Kind auch nach ihrem Ableben bestmöglich versorgt ist. Auf der anderen Seite ist es für sie nur schwer hinnehmbar, dass ihr hinterlassenes Vermögen für die gesetzlichen Leistungen vollständig verbraucht wird, ohne dass das...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Allgemeines

Rz. 38 Nichteheliche Kinder hatten schon bisher volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und des nichtehelichen Vaters am Kind in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. Rz. 39 Für nichte...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Der Gleichstellungsvertrag

Rz. 57 Im Zusammenhang mit der Fortgeltung alten Rechts für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder enthält das Nichtehelichengesetz in seinem § 10a, eingefügt durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997, eine wichtige Änderung. § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG ordnet an, dass die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge im Verhältnis z...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Änderungen seit dem 1.7.1998

Rz. 66 Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 am 1.7.1998 bestehen folgende Adoptionsmöglichkeiten:mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Grundlagen

Rz. 30 Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[89] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 29), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?) beliebten Lös...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Übergangsregelungen für die ehemalige DDR

Rz. 56 Ist der Vater eines nichtehelichen Kindes vor dem 3.10.1990, dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer, gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, so hat dieses Kind wie bisher volles Erbrecht wie ein eheliches Kind, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Recht der früheren DDR. Art. 235 § 1 Abs. 2...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 1. Letztwillige Verfügungen für Ehegatten für den ersten Erbfall beim Berliner Testament

Rz. 25 Nachfolgende Gestaltungen bieten sich beim ersten Erbfall im Berliner Testament an, bei dem der längerlebende Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder noch minderjährig sind:[53]mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Elemente der Gestaltung

Rz. 55 Bei der Vermächtnislösung wird vermieden, dass eine Erbengemeinschaft mit dem behinderten Kind als Mitvorerbe verhindert wird. Auch eine problembehaftete Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB steht nicht an. Bei dieser Gestaltung wird dem Kind mit Behinderungen ein Vorvermächtnis ausgesetzt und über eine Dauervollstreckung definiert, welche Leistungen es erhält. Die D...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / IV. Stör- und Streitfallanalyse mit Risikovorsorge

Rz. 19 Nach der Berücksichtigung des Versorgungsaspektes ist eine so genannte Stör- und Streitfallanalyse vorzunehmen. Der Berater spielt mit dem oder den Mandanten die nach dem Erbfall oder den Erbfällen eintretenden Situationen durch. Dabei bietet sich auch an, ein Generationengespräch mit den Abkömmlingen zu führen. Zu Lebzeiten des Erblassers kann Streit entstehen, entwe...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Anzuwendendes Recht

Rz. 67 Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptionsG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptionsG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Die Bestimmung der "richtigen" Quote

Rz. 35 Entsprechend der Rechtslage vor der für Erbfälle ab dem 1.1.2010 maßgeblichen Erbrechtsreform muss die testamentarische Erbquote des Kindes mit Behinderungen oberhalb seiner Pflichtteilsquote liegen. Ansonsten könnte der Sozialleistungsträger den durch § 2305 BGB entstandenen Zusatzpflichtteil auf sich überleiten (Differenz zwischen der Erb- und der Pflichtteilsquote)...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 247 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister, wobei die Eltern die Geschwister nicht von der Erbfolge ausschließen, sondern Eltern und Geschwister nebeneinander erben. Der überlebende Ehegatte erhält neben einem Kind eine Erbquoten von ½, neben mehreren Kindern ⅓ und neben ehelichen Aszendenten (Eltern...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Das Erbrecht der Abkömmlinge

Rz. 37 Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB). Dabei ist zu beachten, dass jedes Kind des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erblasser ausschließt. Das heißt, der Enkel beerbt seinen Großvater nur dann, wenn das Kind des Großvaters, also der Elternteil des...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 3. Familiengerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Rechtsgeschäfte

Rz. 7 Abhängig von der Frage, ob ein Minderjähriger durch seine Eltern, einen Pfleger oder einen Vormund vertreten wird, unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichts. So verweist für die Eltern § 1643 Abs. 1 BGB auf § 1821 BGB sowie auf § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB (nicht auf Nr. 12 – Vergleich). Für die Ausschlagung einer Erbschaft oder ein...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 4. Letztwillige Verfügungen des geschiedenen Elternteils

Rz. 29 Auch nach Scheidung der Eltern bleiben diese gemeinsam Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit des Rechts zur Vermögenssorge. Ausnahmsweise kann bereits ab dem endgültigen Getrenntleben auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf ihn allein übertragen werden (§ 1671 BGB). Stirbt ein geschiedener Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge, so wird der...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / a) Überblick

Rz. 43 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkrafttr...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / V. Vor- und Nachteile

Rz. 50 Zwangsläufig entsteht durch die Vor- und Nacherbschaftslösung eine Erbengemeinschaft, an der das behinderte Kind als Miterbe beteiligt ist. Die Erbauseinandersetzung kann schwierig werden.[150] Keinesfalls darf der Fehler unterlaufen, dass das behinderte Kind seinen belasteten Erbteil an den Miterben verkauft, also ein Erbschaftskauf i.S.d. § 2371 ff. BGB. Für den Kau...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / VII. Längerlebender Ehegatte ebenfalls als Vorerbe

Rz. 53 Nicht stets empfehlenswert ist die Gestaltung, wonach in einem gemeinschaftlichen Testament im ersten Erbfall der längerlebende Ehegatte Vollerbe und nur das behinderte Kind Vorerbe wird. Das führt dazu, dass sich der Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes im zweiten Erbfall auch (nochmals) auf Basis des geerbten Vermögens berechnet. Die Pflichtteilsquote würde s...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / IV. Erbrecht aufgrund von Adoption

Rz. 98 Die zivilrechtlichen Folgen der Adoption unterliegen grundsätzlich dem Recht, nach dem die Adoption durchgeführt worden ist. Die in Deutschland wohl überwiegende Ansicht will aber ein gesetzliches Erbrecht aufgrund Adoption zusätzlich davon abhängig machen, dass auch das Erbstatut dem Angenommenen ein gesetzliches Erbrecht gewährt.[60] Folge ist, dass die Beteiligten ...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / 2. Bestimmung des Testamentsvollstreckers

Rz. 47 Grundsätzlich ist es zweckmäßig, wenn eine dem behinderten Kind nahestehende Person zum Testamentsvollstrecker bestellt wird. Ebenfalls ist es wünschenswert, wenn eine dem behinderten Kind nahestehende Person zum Betreuer ernannt wird. Gleichzeitig ist zu beachten, dass diese nahestehenden Personen auch selbst am Nachlass als Erbe beteiligt sein können. I.d.R. steht n...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / C. Die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses

Rz. 8 Weniger eingreifend in die Testierfreiheit des Abkömmlings eines geschiedenen Ehepartners ist die Anordnung eines sog. aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses.[14] In diesem Fall beschwert der Erblasser den Abkömmling mit einem Herausgabevermächtnis dergestalt, dass diejenigen Vermögenswerte, einschließlich der hieraus erlangten Surrogate, die aus seinem Nachla...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Adoption in der Zeit bis zum 31.12.1976

Rz. 63 Die Annahme an Kindes statt hat nach altem Recht (bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht am Annehmenden, sofern das Erbrecht...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / c) Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

Rz. 46 Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit ...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 4. Bestellung eines Pflegers

Rz. 9 Wenn und nur soweit ein gesetzliches Vertretungsverbot für die Eltern vorliegt, wird eine Ergänzungspflegschaft erforderlich (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Eltern müssen an der Besorgung von einzelnen Angelegenheiten für das Kind tatsächlich oder rechtlich verhindert sein, damit ein Pfleger zu bestellen ist.[20] Wenn eine Pflegschaft erforderlich wird, sind die Eltern g...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / III. Nutzungszuweisung und Substanzzuweisung

Rz. 15 Ausgehend von den Wünschen und dem Willen des Mandanten ist eine Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes vorzunehmen – im Folgenden anhand eines klassischen Sachverhaltes. Der Mandant oder die Mandanten als Eheleute verfügen i.d.R. über diverse Immobilien und sonstige Wertgegenstände und haben mehrere Kinder oder neben einem Kind andere Personen, die es zu bedenken gilt. ...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 2. Elterliche Vertretungsmacht (Außenverhältnis)

Rz. 3 Aus dem elterlichen Sorgerecht im Innenverhältnis folgt gemäß § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen.[2] Übt ein Elternteil die elterliche Sorge etwa nach dem Tod des anderen Elternteils alleine aus, ist dieser der alleinige Vertreter (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Rz. 4 Die elterliche Vertretungsmacht unterliegt Grenzen. So besteht ein Vertret...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Durch den Betreuer

Rz. 12 Anderes gilt aber für den Betreuer des behinderten Kindes. Dieser kann mit Genehmigung des Betreuungsgerichts grundsätzlich die Ausschlagung erklären und den Pflichtteil geltend machen (§§ 1793, 1902, 1908i, 1822 Nr. 2 BGB).[31] Wenn die Betreuung auf vermögensrechtliche Angelegenheiten beschränkt ist, wird vertreten, dass zur Ausschlagung wegen der bei der Ausschlagu...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 80 Der gesetzliche Erbteil hängt also von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt (§ 2310 BGB). Auch das nichteheliche Kind wird bei der Bestimmung des Pflichttei...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Abänderung innerhalb eines bestimmten Personenkreises

Rz. 68 Eine solche Freistellungs- bzw. Abänderungsklausel hat den Vorteil, dass der nach dem Tod des Erstversterbenden gebundene Ehegatte die Möglichkeit hat, auf gewisse Änderungen im Leben der beispielsweise als Schlusserben eingesetzten Kinder zu reagieren. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade in Bezug auf nicht ehegemeinschaftliche Kinder beim Wegfall eines Ehegat...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / b) Vaterschaft kraft Anerkennung

Rz. 45 Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594–1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als Va...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / VI. Gestaltungen zu einem Vormund

Rz. 67 Eltern können für den Fall, dass ihr minderjähriges Kind nach ihrem Tod eines Vormundes bedarf, durch letztwillige Verfügung diejenige Person benennen, die Vormund werden soll (§§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB). Solche Verfügungen können auch in Ehegattentestamenten und Erbverträgen enthalten sein, sind aber stets einseitig und damit von jedem Elternteil einseitig widerrufbar...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Steuerklassen und persönliche Freibeträge

Rz. 480 Die in der Praxis wichtigsten persönlichen Steuerbefreiungen sind die persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG, die aktuell für die einzelnen Erwerbergruppen die folgenden Beträge haben:mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 1. Überblick

Rz. 11 Durchaus beliebt ist die Anordnung einer Dauervollstreckung gemäß § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB bis zur Erreichung eines gewissen Alters eines minderjährigen Erben oder Vermächtnisnehmers ("Dauertestamentsvollstreckung").[21] Schließlich wird so verhindert, dass das Kind mit Volljährigkeit an die Erbschaft oder an das Vermächtnis gelangt. Das wäre ohne eine Anordnung und bei ...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / IX. Checkliste: Sachverhaltsermittlung

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§ 24 Der Erbvertrag / c) Interessenlage als Auslegungskriterium

Rz. 23 Wurde im konkreten Fall nicht ausdrücklich gekennzeichnet, welche Verfügungen vertragsgemäß und welche einseitig sind, so ist fraglich, nach welchen Kriterien eine Einordnung vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH[21] kommt es auf die Interessenlage der Parteien an. Dafür spricht der Vertragscharakter, auch wenn es sich nur um einen einseitigen Erbvertrag ha...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / L. Geltendmachung des Pflichtteils bei Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament

Rz. 63 Errichten Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, für den Schlusserbfall unter Berücksichtigung einer behindertengerechten Gestaltung letztwillig verfügen und im Übrigen eine Pflichtteilsklausel anordnen, die einen Ausschluss von der Schlusserbfolge vorsieht, wenn ein Abkömmling den Pflichtteil verlangt, stell...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / K. Muster: Ehegattentestament

Rz. 153 Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________ in _______________________...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Die pflichtteilsberechtigte Person

Rz. 76 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehepartner;...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das deutsche Erbrecht ist geprägt durch die Testierfreiheit. Eine besondere Gestaltungsmöglichkeit, wie der Erblasser über seinen Tod hinaus noch besonders Einfluss auf die Verfügungen der Erben über seinen Nachlass nehmen kann, ist dabei die Testamentsvollstreckung. Neben dem Aspekt, dass dem Erben dabei weitestgehend jegliche Dispositionsverfügungen entzogen werden k...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / III. Gestaltungen zum Entzug des Verwaltungsrechts der Eltern (§ 1638 BGB)

Rz. 37 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gemäß § 1638 BGB ausschließen.[71] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, so dass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Ab...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / E. Muster

Rz. 74 Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, bin in zweiter Ehe verheiratet mit ___...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / IV. Gestaltungen zu Verwaltungsanordnungen (§ 1639 BGB)

Rz. 45 Statt der Entziehung des Verwaltungsrechts nach § 1638 BGB kann der Erblasser den Eltern auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens vorgeben ("Verwaltungsanordnungen"; § 1639 BGB). Dies umfasst Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche.[76] Zu bestimmten Verwaltungsanordnungen können auch der Vormund nach § 1803 BGB und der P...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

Rz. 25 Will ein deutscher Erblasser sicherstellen, dass er trotz Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung auch dann noch nach deutschem Recht beerbt wird, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (z.B. weil ihn seine Kinder wegen des angenehmen Klimas und der geringeren Kosten in ein Pflegeheim an der kroatischen Adria verbracht ...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / F. Muster

Rz. 84 Muster 10.17: Einsetzung mehrerer Erben, Ersatzerbenbestimmung, Enterbung eines nichtehelichen Abkömmlings und Teilungsanordnung Muster 10.17: Einsetzung mehrerer Erben, Ersatzerbenbestimmung, Enterbung eines nichtehelichen Abkömmlings und Teilungsanordnung Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnh...mehr