Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Frankreich / cc) Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages, Unwandelbarkeitsgrundsatz

Rz. 93 Nach dem in Art. 1395, 1396 Abs. 2 CC immer noch verankerten Unwandelbarkeitsgrundsatz sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Diese starre Regelung soll vor allem dem Gläubigerschutz dienen.[60] Verstöße gegen das principe d’immutabilité führen zur absoluten Nichtigkeit der Abänderungsvereinbarung, die von jedem...mehr

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Belgien / ee) Mitwirkungspflicht

Rz. 60 Nach Auflösung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über die Zusammensetzung seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann die Vorlage eines vollständigen und richtigen Inventars verlangen. Bei dessen Erstellung ist er auf sein Verlangen hinzuzuziehen. Er kann außerde...mehr

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Rumänien / III. Scheidungsverfahren

Rz. 71 Das Scheidungsverfahren ist hauptsächlich in der NZPO geregelt (Art. 915–935), aber einzelne Verfahrensvorschriften – insbesondere das Scheidungsverfahren vor dem öffentlichen Notar oder dem Standesamt – befinden sich auch in dem novellierten ZGB. 1. Zuständige Stellen Rz. 72 Sachlich zuständig für gerichtliche Scheidungsanträge ist das Amtsgericht, wobei für die Berufu...mehr

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Rumänien / 1. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 59 Zu einer einvernehmlichen Scheidung kommt es entweder auf Antrag beider Ehegatten oder wenn dem Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten folgt. Die einvernehmliche Scheidung kann sowohl vom Gericht als auch von einem öffentlichen Notar oder dem Standesamt ausgesprochen werden. a) Einvernehmliche gerichtliche Scheidung Rz. 60 Für die einvernehmliche ge...mehr

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 45 Durch das Gesetz Nr. 1329/1983 wurde die Liberalisierung des griechischen Familienrechts verwirklicht. Als einziger Scheidungsgrund gilt nunmehr die starke Zerrüttung der Eheverhältnisse, und zwar unabhängig vom Verschulden eines der Ehegatten (Zerrüttungsprinzip, Art. 1439 ZGB).[76] Ferner wird im neuen Recht die einverständliche Scheidung offiziell anerkannt (Art. 1...mehr

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Griechenland / 2. Einverständliche Scheidung

Rz. 56 Die einvernehmliche Scheidung erfolgt seit 2017 nach dem oben detailliert beschriebenen Verfahren vor dem Notar. Vor 2017 war die einvernehmliche Scheidung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe Vorauflage).[99]mehr

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Spanien / II. Trennung

Rz. 55 Die gerichtliche Trennung ist geregelt in den Art. 81–84 CC. Nach wie vor ist die Trennung unabhängig von der Form der Eheschließung möglich, also sowohl bei der zivilen Ehe als auch bei der in religiöser Form geschlossenen Ehe (Art. 81 vor Nr. 1 CC). Im Übrigen aber sind die Normen durch das Reformgesetz Nr. 15/2005 vom 8.7.2005 (siehe Rdn 3 f.) grundlegend geändert ...mehr

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Bulgarien / 3. Vertragsgüterstand

Rz. 32 Seit Oktober 2009 steht Braut- und Eheleuten der vertragliche Güterstand zur Wahl bereit. Diesen können sie vor der Eheschließung bis hin zur Scheidung abschließen; eine Vertretung scheidet dabei aus. Gemäß Art. 39 Abs. 1 bedarf er der notariellen Beurkundung. Die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung prüft der Notar nicht.[50] Einzige Ausnahme bildet die Gesch...mehr

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Niederlande / IV. Auflösung

Rz. 149 Entsprechend den Bestimmungen des 2. Kapitels des 18. Titels (Art. 1:80c jo. 149 BW) wird – wie bei der Ehe – auch die Partnerschaft sowohl durch den Tod als auch durch Verschollenheit eines Partners und einer daraufffolgenden, neuen registrierten Partnerschaft oder Ehe des anderen Partners beendet. Weiterhin kann die registrierte Partnerschaft auf Antrag eines Partn...mehr

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Slowenien / 8. Vertraglicher Güterstand

Rz. 34 Seit dem Anwendungsbeginn des FamGB können Ehegatten durch vertragliche Vereinbarung vom gesetzlichen Güterstand abweichen. Das FamGB bezeichnet diesen Vertrag als "Vertrag über die Regelung vermögensrechtlicher Verhältnisse"[39] (Art. 85 Abs. 1 S. 1). Im Folgenden wird dieser Vertrag als "Güterrechtsvertrag" bezeichnet. Das FamGB nennt jedoch keine Beispiele für mögl...mehr

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Ukraine / 4. Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 111 Die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft ist erst nach der Geburt des Kindes zulässig (Art. 136 Abs. 3 FGB). Klageberechtigt sind die im Geburtenregister als Vater eingetragene Person, seine Erben, wenn er vor der Geburt des Kindes verstorben ist und seine Nichtanerkennung der Vaterschaft bei einem Notar hinterlegt hat, der leibliche Vater des Kindes und die Mutte...mehr

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Frankreich / 5. Vorläufige Maßnahmen, Eilmaßnahmen

Rz. 226 Bei der einvernehmlichen Scheidung bestimmen die Ehegatten selbst auch über die Einleitung von vorläufigen Maßnahmen (siehe Rdn 212). In den anderen Scheidungsfällen kann nach Art. 254 CC der Richter nach Anhörung der Parteien und ggf. mit deren Einverständnis einstweilige Anordnungen erlassen, um bis zum Scheidungsausspruch die Existenz der Ehegatten und der Kinder ...mehr

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Frankreich / II. Begründung

Rz. 250 Bis 1.11.2017 musste die erforderliche Vereinbarung nach Art. 515–3 Abs. 1 CC a.F. beim Tribunal d’instance, das in etwa dem deutschen Amtsgericht entspricht, in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.Beide Partner mussten persönlich bei Gericht erscheinen und Personenstandsurkunden vorlegen, aus denen hervorging, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 515–2 CC vo...mehr

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Slowenien / V. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 67 Grundsätzlich behalten die geschiedenen Ehegatten den bei der Eheschließung gewählten Namen (Art. 17 Abs. 1 PersonennameG). Der Ehegatte, der bei der Eheschließung seinen Namen geändert hat, kann innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erklären, dass er seinen vor der Ehe geführten Familiennamen wieder annehmen möchte (Art. 17 Abs. 2 PersonennameG).[98...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Zuständige Behörden und Verfahren

Rz. 119 Das Verfahren zur Eheschließung ist in den Art. 16–28 geregelt und entspricht weitgehend demjenigen in der FBiH. Im Unterschied hierzu wird jedoch keine Frist, die zwischen der Bestellung des Aufgebots und der Eheschließung liegen muss, normiert. Ebenso fehlt eine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt, zu dem eine Ehe als geschlossen gilt. Anders als in der FBiH ...mehr

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Niederlande / a) Regelungsgegenstand; Registereintragung

Rz. 27 Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die einige familienrechtliche Züge aufweist. Die Ehegatten schließen eine Vereinbarung hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Position während der Ehe oder der registrierten Partnerschaft. Mangels einer solchen Vereinbarung gilt die Gütergemeinschaft (siehe Rdn 19 ff.). Die Vereinbarung wird meistens v...mehr

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Belgien / I. Freie Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinsc...mehr

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Slowenien / 1. Vermögensteilung

Rz. 73 Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung ist eine Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes über die Aufteilung des Gesamtgutes beizulegen (Art. 96 Abs. 1), die vom Gericht in Bezug auf die Aufteilung inhaltlich nicht geprüft[105] wird. Eine einvernehmliche Scheidung vor einem Notar setzt eine Einigung über die Aufteilung des Gesamtgutes v...mehr

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Niederlande / V. Möglichkeiten der Vertragsgestaltung

Rz. 52 Der Gesetzgeber knüpft an die Ehe bzw. registrierte Partnerschaft eine Reihe von Rechtsfolgen. Zunehmend stellt sich die Frage, ob dies rechtspolitisch sinnvoll ist. Das Eheleben ist nämlich primär eine Entscheidung der Parteien. Indem sie zusammenleben, werden viele Fragen vermögensrechtlicher Art aufgeworfen, die einer Lösung bedürfen. Abgesehen von dem Fall, dass d...mehr

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Katalonien / 3. Vereinbarungen im Hinblick auf eine zukünftige Trennung oder Scheidung

Rz. 46 Vereinbarungen für den Fall des Scheiterns der Ehe unterliegen einer Sonderregelung, die sicherstellen soll, dass sie frei und bewusst getroffen wurden. Sie können vor oder nach der Eheschließung getroffen werden. Werden sie vor der Eheschließung getroffen, müssen sie mindestens 30 Tage vor der Hochzeit geschlossen werden. Zu ihrer Gültigkeit bedürfen die Vereinbarung...mehr

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Rumänien / 1. Zuständige Stellen

Rz. 72 Sachlich zuständig für gerichtliche Scheidungsanträge ist das Amtsgericht, wobei für die Berufung das Landgericht zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde (Gericht/Notar/Standesamt) bestimmt sich generell nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten, darüber hinaus beim notariellen und standesamtlichen Verfahren alternativ nach dem Ort der Eheschlie...mehr

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Bulgarien / a) Subjektives Güterstatut

Rz. 50 Seit dem Inkrafttreten des IPRGB am 21.5.2005 haben Ehegatten die Möglichkeit zur Güterrechtswahl. Diese kann vor der Eheschließung bis hin zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe getroffen, geändert oder aufgehoben werden (Art. 80 Abs. 3 S. 1 IPRGB) – und damit vor allem während eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens in der Scheidungsfolgenvereinbarung gem. Art. 4...mehr

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Rumänien / V. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 117 Eine weitere grundlegende Änderung hat die ZGB-Novelle in Bezug auf die Verteilung der elterlichen Sorge gebracht. Im Gegensatz zu der vorigen Regelung, nach der nur ein Elternteil die elterliche Sorge nach der Scheidung ausübte, lautet die gegenwärtige Regel, dass die Kindeseltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (Art. 397 ZGB). Nur in Ausna...mehr

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Ungarn / c) Verwandtschaft als Ehehindernis

Rz. 12 Gewisse Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den Eheschließenden bilden gemäß dem ungarischen Recht ein Ehehindernis und bewirken deshalb die Ungültigkeit der Ehe. Dazu gehören im Sinne des § 4:12 Ptk.:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Scheidung im gegenseitigen Einverständnis

Rz. 49 Nach Erstellen und Unterzeichnung der in Rdn 44 erwähnten Urkunde und Vereinbarung können die Eheleute selbst, über ihren Rechtsanwalt oder einen Notar den Scheidungsantrag beim Familienrichter einreichen und vor diesem erscheinen. Bei dieser Scheidungsart ist der Beistand durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend notwendig, jedoch häufig der Fall. Die Eheleute unterbre...mehr

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Rumänien / III. Die Gütertrennung

Rz. 37 Der Güterstand der Gütertrennung ist ebenfalls in einem eigenen Kapitel des familienrechtlichen Teils des ZGB geregelt (Art. 360–365). Für diese gilt, dass jeder Ehegatte Eigentümer der Güter ist, die ihm bereits vor der Eheschließung gehörten, sowie jener, die er nachfolgend im eigenen Namen erwirbt. Durch Ehevertrag können die Ehegatten bestimmen, wie ein Ausgleich ...mehr

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Niederlande / 2. Anwaltszwang

Rz. 74 In den Niederlanden können nur Rechtsanwälte eine Scheidungsklage einreichen. Ehepaare ohne minderjährige Kinder, die ihre Beziehung beenden wollen und faktisch nur die vermögensrechtlichen Aspekte ihrer Ehe regeln müssen (z.B. Verkauf ihres Hauses), können die Einschaltung eines Rechtsanwalts als belastend empfinden. Für diese Gruppe, die über alle Aspekte der Ehesch...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip

Rz. 51 Das Scheidungsverfahren war vor der Reform von 2018 i.d.R. das Gleiche wie bei einer Scheidung nach dem Schuldprinzip. Das Verfahren wurde jedoch dadurch vereinfacht, dass es nur die durch die Trennung verursachte Zerrüttung der Ehe zu beweisen galt. Ggf. musste das Gericht auch über eine vom Kläger oder Beklagten angeführte Härteklausel befinden. Mit der Reform von 20...mehr

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Serbien / 3. Vaterschaft

Rz. 88 Der Ehemann der Mutter gilt als Vater eines ehelich geborenen Kindes. Der Ehemann der Mutter eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird, gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe, wenn die Ehe mit dem Tod des Ehemanns endete und die Mutter innerhalb dieser Frist keine neue Ehe eingegangen ist. Der Ehemann der Mutter eines in einer ne...mehr

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Litauen / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 32 Mit der Neugestaltung des ZGB im Jahre 2000 wurde ein neues Rechtsinstitut geschaffen, dessen Regelungen sich in den Art. 3.101 ff. ZGB finden: der Ehevertrag.[20] In einem Ehevertrag können die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Ehepartner während der Ehe sowie für den Fall einer Scheidung und Trennung geregelt werden. Im Einzelnen kann gem. Art. 3.104 Abs...mehr

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Slowenien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 74 Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung ist eine Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes über den nachehelichen Unterhalt des unverschuldet mittellosen Ehegatten beizulegen (Art. 96 Abs. 1). Diese Einigung wird nicht Teil des Scheidungsbeschlusses, da bereits ein vollstreckbarer Notariatsakt vorliegt.[109] Eine einvernehmliche Scheidung...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Griechenland / 2. Familienname gemeinsamer Kinder

Rz. 30 Art. 1505 ZGB enthält die Regelung für den Familiennamen der gemeinsamen Kinder.[57] Danach sollen die Eltern vor der Eheschließung durch gemeinsame unwiderrufliche Erklärung den Familiennamen künftiger (oder schon geborener minderjähriger[58]) Kinder bestimmen. Der so festgelegte Familienname gilt für alle aus der Ehe hervorgehenden Kinder und kann entwedermehr

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Belgien / b) Gerichtsverfahren

Rz. 128 Für das Scheidungsverfahren (Art. 1288bis ff. GGB) ist das Familiengericht zuständig. Die Ehegatten bestimmen nach freiem Ermessen den Gerichtsbezirk, in dem sie das Verfahren durchführen wollen.[169] Das Verfahren erfolgt in der Regel schriftlich, es sei denn, das Familiengericht würde das persönliche Erscheinen der Ehegatten auf Eigeninitiative, auf Initiative der ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Abstammung

Rz. 100 Das FamG FBiH unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Mehr noch: Es verwendet diese Begriffe überhaupt nicht, sondern spricht nur allgemein von "Kindern". Einziger Unterschied, der zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern besteht, liegt in der Art und Weise der Feststellung von Vater- und Mutterschaft. Außer näheren Regelungen bezüglic...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 71 In einem Ehevertrag können die Eheschließenden bzw. die Ehegatten – vor der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe – ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft von den gesetzlichen Vorschriften abweichend regeln. Für den Vertrag sind einerseits die allgemeinen Regeln des Schuldrechts maßgebend, andererseits gelten dafür spezielle familienrechtliche Ges...mehr

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Russland / 6. Auslandsberührung

Rz. 106 Ausländer und Staatenlose können ein russisches Kind nur dann adoptieren, wenn das Kind nicht von russischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Russland oder von seinen Verwandten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz adoptiert wird (Art. 124 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Eine Adoption durch nicht verwandte Ausländer oder Staatenlose ist erst dann...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Vereinbarungen vor und während der bestehenden Ehe

Rz. 85 Traditionell anders behandelt wurden dagegen vorsorgende Eheverträge, insbesondere solche, die bereits vor der Heirat geschlossen wurden (sog. pre-marriage contracts bzw. prenuptial agreements). Diese wurden lange Zeit generell als unwirksam angesehen, da damit gegen die guten Sitten verstoßen und das Band der Ehe geschwächt würde.[109] Allerdings hat sich durch eine ...mehr

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Niederlande / 2. Neues Ehegüterrecht seit dem 1.1.2018

Rz. 20 Zum 1.1.2018 ist die beschränkte Gütergemeinschaft Gesetz geworden.[21] Dies bedeutet, dass das Vermögen und die Schulden, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten, auch nach der Eheschließung Privatvermögen und Privatschulden bleiben. Die beschränkte Gütergemeinschaft besteht aus den Vermögenswerten, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, e...mehr

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Spanien / III. Scheidung

Rz. 61 Die Scheidung (Divorcio) ist nach Art. 85 CC einer der Gründe, durch die die Ehe ohne Rücksicht auf die Form und den Zeitpunkt ihrer Eingehung aufgelöst wird – neben Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten. Wie das Recht der Separación wurde auch das der Divorcio durch das Reformgesetz Nr. 15/2005 grundlegend geändert. Auf das Vorliegen besonderer Scheidungsgründe, wi...mehr

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Slowenien / I. Vermögensteilung

Rz. 55 Wird eine Ehe durch Scheidung beendet, ist die Aufteilung des Gesamtgutes vorzunehmen (Art. 71 Abs. 1 S. 1). Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Höhe der Anteile am Gesamtgut treffen oder eine Festsetzung durch das Gericht beantragen (Art. 73). Bei einer einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung ist die in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes getroffen...mehr

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Rumänien / VII. Vertragliche Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 123 Die (zukünftigen) Ehegatten haben nach dem ZGB die Möglichkeit, durch den Abschluss einer notariellen Ehevereinbarung einen anderen als den gesetzlichen Güterstand zu wählen und dadurch mittelbar Vereinbarungen für die Scheidung zu treffen. Dies kann – und wird wahrscheinlich zukünftig in der Regel – vor der Ehe erfolgen, aber der Güterstand kann durch Vereinbarung d...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Der Familienfonds

Rz. 78 Das italienische Eherecht kennt keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Ehegatten können aber durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag (convenzione matrimoniale ex Art. 162 c.c.) einen Familienfonds (fondo patrimoniale), dessen Gegenstand nach Art. 167 c.c. Immobilien, registrierbare bewegliche Sachen und Wertpapiere oder Rechte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Möglichkeiten der Rechtswahl

Rz. 162 Nachdem Art. 14 Abs. 2 EGBGB bis zum 29.1.2019 nur in Exotenkombinationen die Rechtswahl zugelassen hat, ist nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB nun für die Fragen des allgemeinen Ehewirkungsrechts in relativ großzügigem Umfang eine Rechtswahl möglich. Die Eheleute können – weitgehend wie für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe – zwischen folgenden Rechtsordnungen wählen:mehr

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Niederlande / III. Rechtsfolgen

Rz. 148 Durch die registrierte Partnerschaft entsteht – wie bei der Ehe – zwischen dem einen Partner und den Blutsverwandten des anderen Partners eine Schwägerschaft nach Maßgabe von Art. 1:3 Abs. 2 BW.[184] Auch hinsichtlich des Rechts zum Gebrauch des Geburtsnamens des anderen sind registrierte Partner Verheirateten gleichgestellt (Art. 1:9 BW). Die Titel 6–8 von Buch 1 BW...mehr

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Frankreich / 2. Die Volladoption

Rz. 273 Durch die Volladoption wird ein Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt, das Adoptivkind verliert die Verwandtschaftsverhältnisse zur ursprünglichen Familie,[111] Art. 356 Abs. 1 CC. Nur im Falle der Stiefkindadoption bleiben nach Art. 356 Abs. 2 CC die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zum Ehegatten und dessen Familie b...mehr

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Ukraine / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 40 Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eint...mehr

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Ukraine / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 9 In der Ukraine werden grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossene Ehen anerkannt (Art. 21 Abs. 1 FGB). Es gilt die obligatorische Zivilehe. Zuständig ist jedes Standesamt nach Wahl der Parteien (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Kirchliche Trauungen entfalten keinerlei Rechtswirkung, es sei denn, sie haben vor der Einrichtung bzw. Wiederherstellung der staatlichen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Unterhaltsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 188 Gemäß Art. 8 Abs. 1 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Ausgeschlossen von der Rechtswahl sind Unterhaltsansprüche einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und eines Erwachsenen, der "aufgrund einer Beeinträchtigung oder d...mehr

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Niederlande / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 86 Durch die Auflösung der Gütergemeinschaft (bzw. durch das Anliegen der Eintragung der Entscheidung in die Register) entfallen deren Rechtsfolgen. Die Auflösung des Ehegüterrechtssystems hat zur Folge, dass keine weitere Vereinigung der Vermögenswerte der Ehegatten mehr stattfindet. Erst nach Auflösung der Gütergemeinschaft können die Vermögenswerte verteilt werden.[89...mehr