Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 85. Reha-Maßnahmen

Rz. 1404 → Kuren (Rdn 1019 ff.). Rz. 1405 Die medizinische Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen, mit denen Krankheits- und Unfallfolgen sowie Folgen einer angeborenen Behinderung beseitigt oder zumindest ausgeglichen werden. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen werden gem. § 40 SGB V angeboten, um Krankheitsbeschwerden zu erkennen, zu heilen, die Verschlimmerung einer Krank...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Ausschluss von Doppelansprüchen

Rz. 1697 Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub ist somit Jahresurlaub. Daher können Doppelansprüche auf Urlaub entstehen, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres den Arbeitgeber wechselt. Diese werden durch § 6 Abs. 1 BUrlG ausgeschlossen, da der Urlaubsanspruch ggü. dem neuen Arbeitgeber nur besteht,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Gleichartigkeit der Pflichtverletzung

Rz. 33 Eine Abmahnung erfüllt ihre Rüge- und Warnfunktion als Voraussetzung einer Kündigung nur dann, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Wiederholungsfall handelt. Dies bedeutet aber nicht, dass eine auf Störungen im Leistungsbereich gestützte Kündigung automatisch sozial gerechtfertigt gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG oder als außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB wirksam i...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Vergütung nach dem EFZG

Rz. 620 → Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Rdn 633 ff.). Neben der Vergütung im Krankheitsfall (vgl. Rdn 634) regelt das EFZG auch die Vergütung an gesetzlichen Feiertagen, d.h. an Tagen, an denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, § 2 EFZG. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Arbeitsvergütung, welche er ohne den Ausfall erhalten hätte (Lohnausfallprinzip). Dies h...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Klageantrag

Rz. 63 Zur Disposition stehen Feststellungs- oder Leistungsantrag auf Entfernung und Rücknahme der Abmahnung. Im Fall einer schriftlichen Abmahnung lautet der richtige prozessuale Antrag wie folgt: Rz. 64 Muster 21.2: Klageantrag Muster 21.2: Klageantrag Der Arbeitgeber wird verurteilt, die Abmahnung vom _________________________ ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu e...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Begriff des Verbesserungsvorschlags

Rz. 463 Angesichts der unzähligen Erscheinungsformen der betrieblichen Tätigkeit ist als Verbesserungsvorschlag i.S.d. betrieblichen Vorschlagswesens jede Idee und Anregung technischer, kaufmännischer, organisatorischer oder auch sozialer Art anzusehen, die geeignet ist, einen betrieblichen Zustand zu verbessern. Das betriebliche Vorschlagswesen kann sich somit inhaltlich bs...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Schutz des Persönlichkeitsrechts

Rz. 843 Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers resultiert weiter, dass dieser das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu schützen hat. Eine besondere Konkretisierung erfährt die Fürsorgepflicht gem. § 12 Abs. 1 AGG , wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit

Rz. 1560 Zum 1.1.2019 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 9a TzBfG eingeführt, die erstmals einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis maximal fünf Jahre vorsieht (Brückenteilzeit). Anders als bei § 8 TzBfG wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Zeit wieder automatisch zu seiner ursprüngli...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Versicherungspflicht/Versicherung kraft Satzung/freiwillige Versicherung

Rz. 1605 Arbeitnehmer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes pflichtversichert. Versicherungsfrei sind nur wenige, besonders genannte Personengruppen, z.B. Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (§ 4 SGB VII). Rz. 1606 Kraft Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII "Beschäftigte" versichert. Diesem Begriff unterfallen alle Personen, die in einem abhängigen Be...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Rechtskraft des Abmahnungsprozesses

Rz. 74 Die Rechtskraft des im Abmahnungsprozess ergangenen Urteils richtet sich gem. § 322 Abs. 1 ZPO zunächst nach dem Streitgegenstand, der durch die gestellten Anträge und den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt definiert wird. Gem. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Hatte der Arbei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / l) Feststellung eines mobbingspezifischen Systemzusammenhangs

Rz. 1216 Die Begründung des Mobbingvorwurfs d.h. der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch fortgesetztes Verhalten, erfordert nach der Rspr. des BAG (v. 15.1.1997, NZA 1997, 781) das Bestehen eines systematischen Zusammenhanges zwischen den einzelnen Verhaltenselementen. Der systematische Zusammenhang erfordert zur Abgrenzung ggü. vereinzelt gebliebenen und lediglich isolier...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Insolvenzrechtliche Sonderregelung des § 27 ArbnErfG

Rz. 765 Das ArbnErfG sieht in § 27 ArbnErfG eine Sonderregelung für die Behandlung von Arbeitnehmererfindungen bei Insolvenz des Arbeitgebers vor. Die Vorschrift ist durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.10.2009 grundlegend reformiert worden. Rz. 766 Vom sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift werden lediglich Diensterfindungen erfasst, die vom insolvent geworde...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / g) Meldungen an den Träger der Unfallversicherung

Rz. 1170 Gegenüber dem Unfallversicherungsträger besitzen Unternehmer weitere Mitteilungs- und Auskunftspflichten. Gem. § 192 Abs. 1 SGB VII haben Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag bzw. den Tag der Aufnahme der vorbereitenden A...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Definition des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit

Rz. 207 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, die sie infolge einer kraft Gesetzes, kraft Satzung oder aufgrund freiwilliger Versicherung gem. §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit erleiden. Ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII liegt vor, wenn es sich bei dem schädigenden Ereignis um einen Unfall handelt, ein innerer Zusam...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Voraussetzungen, § 3 EFZG

Rz. 633 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG haben Arbeitnehmer einschließlich der geringfügig und kurzzeitig Beschäftigten einen Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, liegt nach zutreffender ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / k) Abgrenzung von Mobbinghandlungen zu rechtmäßigem und sozialadäquatem Verhalten

Rz. 1209 Besonders hervorzuheben ist die in der mobbingschutzrechtlichen Anwendungspraxis im Einzelfall nicht immer ganz einfache Unterscheidung, ob ein Mobbingangriff auf den Fortbestand des Arbeitsplatzes oder eine zur Wahrung von Arbeitgeberinteressen zulässige Rechtsmaßnahme vorliegt. Rz. 1210 Ein Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer ein gewisses Maß an ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Auswirkung der Teilarbeitsfähigkeit auf die vertragliche Leistungspflicht

Rz. 1518 Auch wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers i.d.R. sehr weit ist, orientiert sich die Arbeitsunfähigkeit und damit die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an der geschuldeten Tätigkeit. In Ausübung des Direktionsrechtes kann daher der Arbeitgeber einen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer nicht zu einer seiner Meinung nach zumutbaren Arbeit heranziehen. So ist...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Durchsetzung des Urlaubs im Prozess

Rz. 1734 Wünscht der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum Urlaub, ist der Arbeitgeber zur Gewährung verpflichtet, sofern nicht die in § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG genannten Gründe entgegenstehen. Der Arbeitnehmer kann daher im Wege der Leistungsklage vor dem ArbG die Verurteilung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung in einem bestimmten Zeitraum verlangen (BAG v. 18.12.1986 –...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Gleichbehandlung im Bereich der Vergütung

Rz. 865 Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage (BAG v. 21.6.2000, NZA 2000, 1050 f.). Im Bereich der Vergütungszahlung kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 97. Sozialversicherung

Rz. 1507 Nach § 1 Abs. 1 SGB IV gehören zur Sozialversicherung die gesetzliche Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte. Diese Gebiete sind dadurch gekennzeichnet, dass im Mittelpunkt ihrer Regelungen ein Versicherungsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber sowie dem Sozialleistungsträger steht, A...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Duldungspflicht

Rz. 308 Die rechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers und Dritter haben nur dann Vorrang, wenn für die ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers ein begründeter Anlass besteht. Dies ist etwa bei Seuchengefahr oder ansteckenden gefährlichen Krankheiten der Fall (MünchArbR/Blomeyer, § 51 Rn 26). Die nur anonyme Meldepflicht einer HIV-Infektion nach § 7 Abs. 3 IfSG begrü...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Ersatz von Auslagen

Rz. 316 Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, soweit dies arbeitsvertraglich oder für das Arbeitsverhältnis bindend tarifvertraglich festgelegt ist. Rz. 317 Darüber hinaus ist der Arbeitgeber ganz allgemein gem. § 670 BGB (analog) zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, d.h. zum Ersatz von zweckbestimmten Vermögensopfern, die freiwil...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Muster

Rz. 513 Muster 21.6: Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen Muster 21.6: Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen Betriebsvereinbarung Zwischen der Firma _________________________, vertreten durch _________________________ (Geschäftsführung, Vorstand) und dem Betriebsrat (Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) der Firma _________________________ wir...mehr

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§ 16 Vertragstypen / (e) Pflicht zu zügigen Ermittlungen

Rz. 292 Weitere Voraussetzung ist, dass die Ermittlungen zügig durchgeführt werden bzw. der Geschäftsführer tatsächlich und mit der gebotenen Eile gehört wird (vgl. BGH v. 2.7.1984 – II ZR 16/84, GmbHR 1985, 112 = WM 1984, 1187; a.A. OLG Düsseldorf v. 8.12.1983, ZIP 1984, 86). Es darf keine pflichtwidrige Verzögerung vorliegen (vgl. BGH v. v. 26.2.1996 –II ZR 114/95, DB 1996...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz

Rz. 785 Im Interesse der Erhaltung des Arbeits- und Rechtsfriedens und der Wichtigkeit der Geheimhaltung von Erfindungen sieht § 28 ArbnErfG für alle Streitfälle aus dem ArbnErfG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Anrufung der Gerichte das Durchlaufen eines Schiedsstellenverfahrens vor. Da die Schiedsstelle nach dem Gesetz zu versuchen hat, eine gütliche Einigung zwis...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Langfristige Arbeitsverhinderung (Pflegezeit)

Rz. 1359 Liegt eine langfristige Arbeitsverhinderung bedingt durch Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (eigener Haushalt oder anderer Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde) vor, hat der Beschäftigte nach § 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für jeden pflegebedürftigen ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 34. Betriebsrisiko

Rz. 515 Die Lehre von der Tragung des Betriebsrisikos versucht eine Antwort auf die Frage zu geben, ob der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet ist, wenn er die vom Arbeitnehmer wirksam angebotene Arbeit deswegen nicht annehmen kann, weil die Arbeitsleistung infolge von Betriebsstörungen ganz oder teilweise betriebstechnisch nicht möglich ist. Beispi...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Streitigkeiten

Rz. 548 Sofern der Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrechtes überschreitet, darf der Arbeitnehmer die Befolgung der Weisung verweigern, da der Arbeitgeber den Rahmen verlassen hat, den das Gesetz für sein einseitiges Bestimmungsrecht vorgibt (BAG v. 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, juris; BAG v. 8.10.1962 – 2 AZR 550/61, DB 1962, 1704; LAG Düsseldorf v. 20.12.1957 – 5 Sa 544/...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Verhältnis zu Zusatzurlaubsbestimmungen

Rz. 1788 Ansprüche auf Zusatzurlaub können sich aus Bundesrecht (§ 208 SGB IX) oder gem. § 15 Abs. 2 BUrlG zulässigem Landesrecht ergeben. Rz. 1789 Schwerbehinderte Menschen haben (jährlich) Anspruch auf Zusatzlaub von 5 Arbeitstagen in der Fünf-Tage-Woche (§ 208 SGB IX). Für Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen sowie Betriebsvereinbarungen sind ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Allgemeines

Rz. 435 Fühlt sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt, kann er sich ggü. den zuständigen Stellen des Betriebes nach § 84 Abs. 1 BetrVG beschweren. Es setzt, trotz seiner Regelung im BetrVG, das Bestehen eines Betriebsrates nicht voraus. Der Arbeitgeber hat die Beschwerde ggü. Benachteiligungen, ungerechter Behandlung und so...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / g) Sonderkündigungsschutz

Rz. 1373 Der Arbeitgeber darf nach § 5 Abs. 1 PflegeZG das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. Der Sonderkündigungsschutz besteht nach dem Wortlaut bereits mit dem Zugang der Arbeitsverhinderungsanzeige. Er schützt vor ordentlichen, außeror...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Haftung aufgrund einer Mankoabrede

Rz. 1114 Arbeitsvertragliche Mankoabreden regeln das "garantierte" Einstehen des Arbeitnehmers für einen Waren- oder Kassenfehlbestand, der in seinem Arbeits- und Kontrollbereich entstanden ist. Die Haftung soll unabhängig von einer festgestellten Pflichtverletzung und unabhängig von einem Verschulden des Arbeitnehmers begründet werden. "Verantwortlichkeit des Schuldners" na...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Unabdingbarkeit der Vorschriften

Rz. 666 Wird eine technische Neuerung und ihr Erfinder vom Geltungsbereich des ArbnErfG erfasst, so können dessen Schutzvorschriften nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedungen werden. Sie gelten mithin zwingend. Der Unabdingbarkeitsgrundsatz des § 22 ArbnErfG erfährt nur insoweit eine Durchbrechung, als Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien nach der Meldung einer D...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / j) Feststellung eines mobbingrelevanten Verhaltenskomplexes

Rz. 1207 In Abgrenzung zu "normalen Konflikten" am Arbeitsplatz muss in einem ersten Prüfungsschritt eine Vielzahl von Handlungen vorliegen, die möglicherweise erst in einer rückwirkenden Betrachtungsweise eine Systematik oder Prozesshaftigkeit erkennen lassen. Einmalige oder vereinzelt gebliebene Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes sind im rechtlichen Sinne kein Mobbing...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Rz. 195 Seiner Beweislast für das Vorliegen des Entgeltfortzahlungsanspruches genügt der Arbeitnehmer grds. durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (BAG v. 15.7.1992, NZA 1993, 23 = DB 1992, 2347). Die Überprüfung der Richtigkeit der vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat unter entsprechender Anwendung der Grundsätze zu erfolgen, die zur...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Bemessung der Vergütung

Rz. 715 Die Feststellung der Angemessenheit der Vergütung des Erfinders und damit die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist in der Praxis schwierig, weil hier eine Vielzahl nur schwer abzuschätzender Faktoren berücksichtigt werden muss. Rz. 716 Eine Ausnahme stellt die Vergütung bei Hochschulerfindungen dar, für die bei einer Verwertung durch den Dienstherrn eine pauschale Ve...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Repressive Maßnahmen

Rz. 1233 Bei eingetretenen Störungen hat der Arbeitnehmer einen gerichtlich durchsetzbaren Erfüllungsanspruch. Der Arbeitgeber ist zu konkretem Eingreifen verpflichtet. Er muss sich schützend vor den Arbeitnehmer stellen und ggf. gegen den oder die Mobber vorgehen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung der Fortsetzung des Mobbings dem oder den Mobbern eine Abmahnung erteilen u...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 1553 Soweit es um die Verteilung der Arbeitszeit geht, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Nach der Rspr. des BAG hat der Betriebsrat auch bei der Verteilung der Ar...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 44. Fälligkeit

Rz. 827 Soweit keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Fälligkeit des Vergütungsanspruches getroffen wurde, richtet sich diese nach § 614 BGB . Danach entsteht der Vergütungsanspruch nicht bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrages, die Vergütung ist vielmehr erst nach der Leistung der Arbeit zu entrichten (BGH v. 26.6.2008 – IX ZR 87/07, NZA 2009, 110 = MDR 20...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Straftaten

Rz. 330 Auch bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Dienstes kommt eine Kündigung nur dann in Betracht, wenn durch die Straftat das Arbeitsverhältnis konkret gestört wird. Es ist insoweit scharf zwischen der Privatsphäre des Arbeitnehmers und dem Arbeitsverhältnis zu trennen. Rz. 331 Die außerdienstliche Begehung von Straftaten kann auch Zweifel an der Zuverlässigkeit ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Durchsetzung bzw. Wiederherstellung mobbingfreier Beschäftigung

Rz. 1238 Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Beseitigung der mobbingbedingten Arbeitserschwernisse, z.B. die Wiederbeschäftigung an der arbeitsvertraglich geschuldeten Stelle und mit dem arbeitsvertraglich geschuldeten Inhalt, soweit die Beschäftigung durch mobbinggeprägte Arbeitsplatz- oder Arbeitsinhaltsgestaltung vollzogen wurde oder ein mobbingbedingter Totalentzug d...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / hh) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 929 Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, ist er zunächst dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat, die zu einem Schaden geführt hat. Rz. 930 Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies schreibt der durch ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Begrenzungen

Rz. 541 Entsprechend § 106 S. 1 GewO findet das Direktionsrecht seine Grenzen im Arbeitsvertrag, in einschlägigen Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen sowie in Gesetzen. Hinzu treten Begrenzungen durch betriebliche Übung (BAG v. 22.5.1985 – 4 AZR 427/83, NZA 1986, 166), durch Konkretisierung (LAG Rheinland-Pfalz v. 5.7.1996 – 10 Sa 165/96, NZA 1997, 1113) sowie durch Mi...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Anspruchsberechtigung

Rz. 553 Der Kreis der Berechtigten, die einen Anspruch auf Elternzeit haben, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BEEG sowie aus § 15 Abs. 1a BEEG. Rz. 554 Gem. § 15 Abs. 1 BEEG sind anspruchsberechtigt:mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Fälligkeit und Dauer des Vergütungsanspruchs

Rz. 709 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung entsteht nicht erst mit der Schutzrechtserteilung, sondern unmittelbar mit der Inanspruchnahme (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG). Rz. 710 Der Arbeitnehmererfinder muss also nicht den Abschluss eines unter Umständen zeitraubenden Schutzrechtsanmeldeverfahrens beim Patentamt bzw. dessen Entscheidung über die Schutzrechts...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Geldentschädigung

Rz. 1241 Weiter kommt, wie bei allen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, auch bei Mobbing die Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld in Betracht. Dieser Anspruch wird nach der Rspr. (BVerfG v. 8.3.2000, NJW 2000, 2187; BGH v. 15.11.1994, BGHZ 128, 1, 15) nicht mehr auf eine Analogie zu § 847 BGB a.F. (ab 1.8.2002: § 253 Abs. 2 BGB), sondern auf eine dem Schutzauftrag de...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / u) Beweisführung

Rz. 1270 In den beiden Anti-Mobbing-Urteilen der 5. Kammer des LAG Thüringen (v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 358 u. v. 15.2.2001, NZA-RR 2001, 580) sind in der Konsequenz der von Verfassungs wegen gebotenen staatlichen Schutzpflicht zugunsten der Mobbingopfer erhebliche Beweiserleichterungen angenommen worden. Nach dieser Rspr. können bei schlüssiger Darlegung eines Mobbingsachv...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Lohnsteuerpauschalierung

Rz. 1080 Während i.d.R. die Lohnsteuer des Arbeitnehmers durch Abzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber erhoben wird (sog. Lohnsteuerabzugsverfahren), kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erhoben werden (vgl. §§ 40 ff. EStG). Rz. 1081 Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Schädigung Dritter

Rz. 924 Verletzt der Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit die in §§ 823 ff. BGB beschriebenen Rechtsgüter dritter Personen, ohne dass es sich um Personenschäden aus einem Arbeitsunfall handelt (vgl. Rdn 1601 ff.), haftet der Arbeitnehmer grds. nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, d.h. er hat Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit zu vertreten. Ko...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Unterrichtung, Anhörung, Erörterung

Rz. 127 Nach § 81 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu unterrichten (Einzelheiten zu den Unterrichtungsgegenständen und Checkliste vgl. z.B. Richardi/Thüsing, § 81 Rn 5 ff.)mehr