Fachbeiträge & Kommentare zu Rücklage

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.2 Auswirkungen der Kapitalerhöhung auf die Besteuerung des Einkommens der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilseigner

Tz. 24 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Bei der Kap-Ges wirkt sich die Nenn-Kap-Erhöhung als gesellschaftsrechtlicher Vorgang nicht auf das zvE aus. Es handelt sich um einen einkommensneutralen Vorgang auf der Vermögensebene. Das gilt gleichermaßen für die Kap-Erhöhung durch Einlagen wie für die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die stlichen Folgen einer Kap-Erhöhung aus Gesell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Allgemeines

Tz. 64 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Nach § 28 Abs 2 S 1 KStG wird im Fall der Herabsetzung des Nenn-Kap und bei Auflösung der Kö zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wj gemindert. Ein übersteigender Betrag ist dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nenn-Kap geleistet ist. Die Rechtsfolgen des § 28 Abs 2 S 1 KStG treten sowohl b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Harle, Inkongruente GA und Schütt-aus-Hol-zurück, GmbHR 2000, 321; Paus, Inkongruente GA und Einlagen, FR 2000, 197; Schwedhelm/Binnewies, Inkongruente Einlagen und inkongruente Ausschüttungen, GmbH-StB 2000, 281; Blumers/Beinert/Witt, Individuell gesteuerter Gewinnfluss zur Gesellschafterebene bei Kap-Ges (Teil I und II), DStR 2002, 565 und 616; Rose, Zur stlichen Beurteilung e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Rechtsfolgen auf Ebene der Körperschaft

Tz. 71 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Durch § 8 Abs 3 S 3 KStG wird verhindert, dass sich Einlagen als gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge auf das Einkommen auswirken. Soweit die Einlage als Ertrag verbucht wurde, ist deshalb nach uE zutr hM eine außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen (zB s B. Lang in E&Y, KStG, § 8 Rn 479ff; s Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 97)....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3.2 Bilanzielle Darstellung der Einziehung bei der Kapitalgesellschaft

Tz. 146 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Ab Inkrafttreten des BilMoG liegt im Fall der Einziehung ein bil- und ergebnisneutraler Vorgang vor. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kap" nach § 272 Abs 1a S 1 HGB (dazu s Tz 118) entfällt auch hier. Das Nenn-Kap ist anschließend mit dem reduzierten Betrag auszuweisen. Die Kap-Herabsetzung w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7.2.1 Der gesetzliche Tatbestand

Tz. 123 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 § 7 Abs 8 S 1 ErbStG schließt die sich in den Augen des Ges-Gebers durch die BFH-Rspr entstandene Besteuerungslücke, indem er eine überproportionale Einlage einer Direktzuwendung des Einlegenden zwischen den Gesellschaftern gleichstellt. Die Regelung erfasst auch die Einlage in eine Gesellschaft, an der der Begünstigte nur mittelbar über an...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Grundsätzliches

Tz. 36 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Enthält das Nenn-Kap auch Beträge, die ihm durch die Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen zugeführt worden sind, sind diese Teile des Nenn-Kap getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis, s § 28 Abs 1 S 3 KStG). Wie bereits ausgeführt (s Tz 7), benennt der Sonderauswei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.6.6 Übertragung auf eine (Schwester-)Gesellschaft

Tz. 260 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 In letzter Zeit wird zur "Entsorgung" von Pensionszusagen häufiger die Möglichkeit genutzt, die Verpflichtung entgeltlich auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. Diese Variante hat den Vorteil, dass eine hohe Einmalzahlung bei frühzeitigem Versterben des Berechtigten für die Erben nicht verloren wäre, wie dies bei Zahlungen an extern...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Definitionen

Tz. 15 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Hr-lich wird eine verdeckte (Sach-)Einlage angenommen, wenn eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtsch Betrachtung und aufgr einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede als Sacheinlage zu bewerten ist, die Gesellschaft also bei wirtsch Betrachtung einen Sachwert erhalten soll; zB s Urt des OLG Ddf v 25....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.1 Rechtsfolgen auf Ebene der Kapitalgesellschaft

Tz. 243 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Bilanziell ergibt sich durch den Pensionsverzicht idR ein Ertrag bei der Kap-Ges, da der Passivposten "Pensionsrückstellung" wegfällt. Dies gilt bilanziell zunächst unabhängig davon, ob der Verzicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und ob der Anspruch werthaltig ist. Der entstehende Ertrag ist in H-Bil und St-Bil regelmäßig untersc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1 Bewertung im Handelsrecht

Tz. 56 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die hr-liche Bewertung verdeckter Einlagen ist umstritten. Die Problematik stellt sich vor allem dann, wenn der Zuwendung ein schuldrechtlicher Vertrag (zB ein Kaufvertrag) zugrunde liegt und der darin zwischen AE und Kö vereinbarte Kaufpreis zu niedrig ist. In Frage kommt der vereinbarte Kaufpreis oder der beizulegende Wert. Der beizulegend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.1 Bilanzielle Darstellung bei der veräußernden Kapitalgesellschaft ab Inkrafttreten des BilMoG

Tz. 152 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei der Weiterveräußerung der eigenen Anteile durch die Kap-Ges handelt es sich ab Inkrafttreten des BilMoG wirtsch nicht um einen Veräußerungsvorgang, sondern um eine Kap-Erhöhung. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kapital" nach § 272 Abs 1a S 1 HGB entfällt (s § 272 Abs 1b S 1 HGB). Das "Gez...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.5.4 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und nachfolgende Kapitalherabsetzung innerhalb von fünf Jahren bei ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 7 KapErhStG)

Tz. 285 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach § 7 Abs 1 KapErhStG ist dessen § 1 auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausl Gesellschaften anzuwenden, dh der Wert der neuen Anteile gehört bei den AE nicht zu den Eink iSd § 2 Abs 1 EStG, wenn die ausl Gesellschaft einer AG, KGaA oder einer GmbH vergleichbar ist, die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kap-Erhöhung aus ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.3 Weiterveräußerung der eigenen Anteile

Tz. 189 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Weiterveräußerung eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Erhöhung zu behandeln. Auf der Erwerberseite liegt ein normales Anschaffungsgeschäft vor (dazu ausführlich s Tz 152ff). Bei der Weiterveräußerung eigener Anteile zu einem an...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.2 Erwerb eigener Anteile

Tz. 183 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Herabsetzung zu behandeln. Allgemein hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 370ff. Bei einem Erwerb eigener Anteile zu einem angemessenen Kaufpreis oberhalb bzw genau iHd Nennbetrags der Anteile (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Verringerung des Sonderausweises um spätere Zugänge beim steuerlichen Einlagekonto (§ 28 Abs 3 KStG)

Tz. 93 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Nach § 28 Abs 3 KStG mindert sich ein Sonderausweis zum Schluss des Wj um den positiven Bestand des stlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des stlichen Einlagekontos mindert sich entspr ("Umgliederung"). Diese durch das UntStFG in das KStG eingefügte Regelung verhindert, dass auf einen Feststellungsstichtag nebeneinander ein So...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.5 Zusammenfassende Übersicht

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2.2 Auswirkung der BilMoG-Anpassung auf die §§ 27 und 28 KStG

Tz. 198 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 IRd Anpassung der St-Bil an die H-Bil sind die nach früherer Rechtslage aktivierten eigenen Anteile mit ihrem Nennbetrag offen vom "Gezeichneten Kap" abzusetzen; die früher zu bildende "Rücklage für eigene Anteile" ist in voller Höhe aufzulösen. IHd über den Nennbetrag hinausgehenden Bw der eigenen Anteile sind die frei verfügbaren Rücklage...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.5 Erstmalige Anpassung an BilMoG-Grundsätze

Tz. 160 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Sofern vor Inkrafttreten des BilMoG eigene Anteile angeschafft wurden, die nach den vorgenannten Grundsätzen zu aktivieren waren, ist zu beachten, dass diese Aktivierung nach den Änderungen durch das BilMoG nicht mehr zulässig ist. Nach Art 66 Abs 3 S 1 EGHGB iVm § 272 Abs 1a HGB entfällt ab Inkrafttreten des BilMoG (idR ab 01.01.2010) der ...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / 3. Investitionsbegünstigungen

Rz. 7 Eine Besonderheit des österreichischen Steuerrechts stellen die Investitionsbegünstigungen dar, die im Rahmen der sog. betrieblichen Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) gewährt werden. Rz. 8 So besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 Abs. 1 ÖstEStG. Hiernach können bei einer V...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.3.2.4 Rechtslage vor Inkrafttreten des SEStEG (bis VZ 2005)

Tz. 106 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Das vorstehende Urt des BFH v 20.10.2010 betraf das Streitjahr 1998, dh die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG. Die Vorschrift des § 27 Abs 8 KStG sieht für EU- (bzw EWR-)Kap-Ges die Möglichkeit vor, eine stneutrale Einlagenrückgewähr zu tätigen (s § 27 KStG Tz 262ff). Streitfrage des BFH-Verfahrens war, ob die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.8.1 Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto als nicht steuerbare Einnahme

Tz. 133 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG gehören die Bezüge insoweit nicht zu den Einnahmen iSd Vorschrift, als sie aus Ausschüttungen einer Kö stammen, für die das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG (nicht auf das Nenn-Kap geleistete Einlagen sowie diesen gleichgestellte Beträge) als verwendet gilt. Die Rückzahlung von Gesellschaftereinlagen wird seit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.2.1 Gewinnausschüttungen

Tz. 81 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Gewinnanteil ist der Anteil des AE an dem von der Kap-Ges ausgeschütteten Gewinn. Hierunter fallen alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem AE aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kap-Rückzahlung zu werten sind (s Urt des BFH v 06.06.2012, BStBl II 2013, 111). Der Begriff "Bezüge"...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.2 Disquotale verdeckte Einlagen

Tz. 22 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verdeckte Einlagen erfolgen häufig disquotal, werden also nicht von allen Gesellschaftern gleichmäßig erbracht. Das Beteiligungsverhältnis ändert sich durch eine disquotale verdeckte Einlage nicht; es kommt durch eine solche Einlage also regelmäßig zu einer Vermögensverschiebung (dazu s auch Marenbach, DStR 2006, 1919 und s Brinkmeier, GmbH-...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verhältnis zu anderen Regelungen

Tz. 7a Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Auf der Ebene der unter § 28 KStG fallenden Kö wirken sich Nenn-Kap-Erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln und Nenn-Kap-Herabsetzungen als st-neutrale Vorgänge auf der Vermögensebene nicht auf das Einkommen iSd § 8 KStG aus. Bei diesen Kap-Maßnahmen handelt es sich um Vorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die zudem die wirtsch Leistun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Maßgeblicher Bestand des Einlagekontos (§ 28 Abs 1 S 2 KStG)

Tz. 31 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 § 28 Abs 1 S 2 KStG bestimmt, von welchem Bestand des stlichen Einlagekontos (für die Anwendung des S 1) auszugehen ist, dh welcher Betrag aus dem Einlagekonto (maximal) für die Kap-Erhöhung als verwendet gilt. Das ist der Bestand des stlichen Einlagekontos zum Schluss des Wj, in dem die Nenn-Kap-Erhöhung durch Rücklagenumwandlung durchgeführt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):

Zu Einlagen (allgemein): Büchele, Offene und verdeckte Einlagen im Bil- und Gesellschaftsrecht, DB 1997, 2337; Groh, Ist die verdeckte Einlage ein Tauschgeschäft?, DB 1997, 1683; Büchele, Die Sacheinlage – ein Austauschgeschäft oder ein mitgliedschaftlicher Beitrag?, DStR 1998, 741; Groh, Einlage wertgeminderter Gesellschafterforderungen, BB 1997, 2523 (mit Erwiderung von Parczy...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.2.2 Weiterveräußerung von zur Einziehung bestimmten nicht aktivierten Anteilen

Tz. 159 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Werden urspr zur Einziehung bestimmte eigene Anteile veräußert, die nach den oben dargestellten Grundsätzen (s Tz 126ff) nicht aktiviert wurden, steht die Veräußerung wirtsch einer Kap-Erhöhung gleich. Das Nenn-Kap ist um den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der ausgegebenen Anteile zu erhöhen und der den Nennbetrag (bzw den rechneri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.4 Bewertung eines Forderungsverzichts

Tz. 60 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Auch verdeckte Einlagen iRe Forderungsverzichts sind auf Ebene der Empfänger-Kö mit dem Tw zu bewerten. Auf den Nennbetrag kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Tw der Forderung im Verzichtszeitpunkt; s Beschl des GrS des BFH v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307); s Urt des BFH v 29.07.1997 (BStBl II 1998, 652); und s Urt des BFH v 16.05.2001 (B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.2.3 Teilwertabschreibung

Tz. 130 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Eigene Anteile haben, solange noch kein Einziehungsbeschl gefasst wurde, grds noch einen Marktwert, der durch die GmbH iRe Veräußerung realisiert werden kann. Insoweit ist noch kein Grund für eine Tw-Abschr nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG gegeben (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781). Auch eine Abschr nach § 253 Abs 3 HGB aF kommt in di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.2 Anteile im Privatvermögen

Tz. 84 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wird ein WG des PV verdeckt in eine Kap-Ges eingelegt, kommt eine Anwendung von § 6 Abs 6 S 2 EStG auch dann nicht in Betracht, wenn sich Anteile an der Kap-Ges im BV des Einlegenden befinden. Die AK der Beteiligung erhöhen sich in diesem Fall aber dennoch um den Tw des eingelegten WG (Gegenbuchung über Einlage, also erfolgsneutral); dazu s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.2.1 Weiterveräußerung von aktivierten Anteilen

Tz. 157 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei der Veräußerung eigener Anteile, die nach den oben (s Tz 126ff) dargestellten Grundsätzen aktiviert wurden, kann sich als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Bw der veräußerten Anteile ein VG oder Veräußerungsverlust ergeben. Tz. 158 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Rücklage für eigene Anteile nach § 272 Abs 4 HGB aF ist aufz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.3.2.5 Rechtslage nach Inkrafttreten des SEStEG (ab VZ 2006)

Tz. 107 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Der VIII. Senat des BFH überträgt die vorstehenden Rspr-Grundsätze für die Zeiträume vor Inkrafttreten des § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG (ab VZ 2006) demgegenüber auch auf die danach gültige Rechtslage (s Urt des BFH v 13.07.2016, BFH/NV 2016, 1831). Ebenso s Urt des FG München v 19.12.2019 (EFG 2020, 656; Rev-Az: VIII R 6/20). Hierzu s Sc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4.2 Sonderausweis bei ausländischen Körperschaften

Tz. 55 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Auch in einem ausl EU-/EWR-Staat unbeschr stpfl Kö können bei Vorliegen der in § 27 Abs 8 KStG genannten Voraussetzungen eine Einlagenrückgewähr erbringen, wobei für die Ermittlung der stfreien Einlagenrückgewähr § 27 Abs 1–6 und die §§ 28, 29 KStG entspr anzuwenden sind (dazu ausführlich s § 27 KStG Tz 262ff). Bei diesen EU-/EWR-ausl Kö ist ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4.1 Allgemeines

Tz. 45 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KStG entspr. Die entspr Anwendung des § 27 Abs 2 S 1 KStG bedeutet, dass der Bestand des Sonderausweises zum Schluss jedes Wj gesondert festzustellen ist. Die gesonderte Feststellung dient der Rechtssicherheit. Für ihre Durchführung gelten die §§ 179–183 AO. Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KStG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Der Gesetzesaufbau

Tz. 12 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 § 28 Abs 1 S 1 KStG regelt, dass bei der Umwandlung von Rücklagen in Nenn-Kap der auf dem stlichen Einlagekonto nach § 27 KStG ausgewiesene Betrag als vor den sonstigen Rücklagen verwendet gilt. Für die Verwendung ist gem § 28 Abs 1 S 2 KStG auf den sich vor Anwendung des S 1 ergebenden (nicht gesondert festgestellten) Bestand des stlichen Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 2000, Beil 10; Jünger, Liquidation und Halb-Eink-Verfahren, BB 2001, 69; Förster/van Lishaut, Das kstliche EK iSd §§ 27–29 KStG 2001, FR 2002, 1205 und 1257; Knödler, Verwendungsfiktion bei GA im Halb-Eink-Verfahren und Umwandlung von Rücklagen in Nenn-Kap, StStud 2002, 607; Voß/Unbescheid, Kein Dopp...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Verhältnis zu verdeckten Gewinnausschüttungen

Tz. 110 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 VGA und verdeckte Einlagen haben etliche Gemeinsamkeiten: Bei beiden Rechtsinstituten handelt es sich um Vorgänge, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Es ist also jeweils ein Fremdvergleich durchzuführen (zu vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 100ff). Beide führen zu einer außerbilanziellen Korrektur, soweit der Vorgang in der 1. St...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Gesonderte Feststellung und Fortschreibung des Sonderausweises; Erklärungspflicht (§ 28 Abs 1 S 4 iVm § 27 Abs 2 KStG)

5.4.4.1 Allgemeines Tz. 45 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KStG entspr. Die entspr Anwendung des § 27 Abs 2 S 1 KStG bedeutet, dass der Bestand des Sonderausweises zum Schluss jedes Wj gesondert festzustellen ist. Die gesonderte Feststellung dient der Rechtssicherheit. Für ihre Durchführung gelten die §§ 179–183 AO. Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG g...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1 Allgemeines

Tz. 76 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Hält der AE die Anteile im PV, ergeben sich bei der Rückzahlung von "echtem" Nenn-Kap (dazu gehört auch das aus der Umwandlung von Einlagen entstandene Nenn-Kap) stliche Folgen nur iRd § 17 Abs 4 EStG. Die Kap-Rückzahlung führt insbes nicht zu einem stpfl Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG. Für die nicht unter § 17 EStG fallenden Anteile im ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Systematische Einordnung der Einlagen im Ertragsteuerrecht

Tz. 3 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wie bei Pers-Unternehmen (s § 4 Abs 1 S 1 EStG) sollen Einlagen auch bei Kö das Einkommen nicht erhöhen (zur grds Begr, warum Entnahmen und Einlagen beim BV-Vergleich zu korrigieren sind, s Loschelder, in Schmidt, EStG, § 4 Rn 220). Dies basiert auf dem Grundprinzip, dass betriebsfremde Vorgänge bei allen Kaufleuten keine Auswirkung auf das E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Zeitpunkt der Besteuerung

Tz. 74 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei Kap-Ges als Empfänger einer GA gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG nicht, da die Kap-Anlage regelmäßig zu deren BV gehört, die Kap-Erträge iR ihrer gewerblichen Eink anfallen (s § 20 Abs 8 EStG) und der Gewinn nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelt wird. GA sind auf der Ebene des Gesellschafters idR erst (zeitversetzt) bil zu berücksi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Reuter, Vereinnahmung noch nicht ausgeschütteter Dividenden, BB 1978, 83; Weber, Die Konkretisierung von Gewinnbezugsrechten in Handels- und St-Recht bei Kap-Ges, StBp 1988, 179; Meilicke, Zum Zeitpunkt der Aktivierung von Dividendenansprüchen, FR 1990, 9; Kaufmann, Der Zeitpunkt der Aktivierung von Gewinnansprüchen aus der Beteiligung an Kap-Ges, DStR 1992, 1677; Schwedhelm, Bi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Einkommensermittlung bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 8 Abs 1 S 3 KStG)

Tz. 490 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 § 8 Abs 1 S 3 KStG regelt die Ermittlung des zvE aus Werbesendungen bei inl öff-rechtlichen Rundfunkanstalten. Inl öff-rechtliche Rundfunkanstalten sind jur Pers d öff Rechts (ARD und ZDF), die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (s Intemann, in R/H/vL, § 8 KStG Rn 77). Die Vorschrift gilt ab dem VZ 2001 (s § 34 Abs 6 S 1 KStG). Die Vorgängerre...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.4 Nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Tz. 49 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Das Merkmal dient der Abgrenzung der verdeckten von den offenen Einlagen. In manchen Definitionen wird hierfür auch das Merkmal "außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen" verwendet. Zur Frage, warum dieses Merkmal nicht in allen Fällen zu einem zutr Ergebnis führt, s Tz 13ff. Problematisch sind in diesem Zusammenhang vor allem die Zuz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Beck, Stliche Überlegungen zur Pensionszusage des Ges-GF bei Veräußerung der GmbH, DStR 2002, 473; Centrale für GmbH, Stliche Auswirkungen des Verzichts bei Verschlechterung der wirtsch Lage der GmbH, GmbHR 2002, 105; Haßellberg, Stliche Überlegungen zur Pensionszusage des Ges-GF bei Veräußerung der GmbH – Erwiderung zu Beck, DStR 2002, 1803; Alber/Herold, Verzicht auf lfd Geha...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.4.2 Zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung iSd § 20 EStG

Tz. 112 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Der Begriff der vGA in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ist nicht deckungsgleich mit dem vGA-Begriff in § 8 Abs 3 S 2 KStG. Die beiden Gesetzesvorschriften belegen unterschiedliche Tatbestände mit dem Begriff der vGA, die sich zwar im Regelfall überlagern, die aber in Sonderfällen auch unabhängig voneinander vorkommen können. Unter einer vGA iSd § 8 Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

5.1.1 Allgemeines Tz. 17 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Eine Kap-Erhöhung liegt vor, wenn eine Kap-Ges durch formellen Beschluss ihr Nenn-Kap erhöht. HR-lich ist zwischen folgenden Formen der Kap-Erhöhung zu unterscheiden: Tz. 18 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 § 28 Abs 1 KStG betrifft nur die in den §§ 207–220 AktG bzw in § 57cff GmbHG geregelte Erhöhung des Nenn-Kap durch Umwandlung vo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3 Erstmalige Feststellung; Zu- und Abgänge beim Sonderausweis

Tz. 42 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Ausgangswert für die Entwicklung des Sonderausweises war gem § 39 Abs 2 KStG der auf den 31.12.2000 (bzw auf den Schluss des abw Wj 2000/2001) nach § 47 Abs 1 Nr 2 KStG 1999 festgestellte Sonderausweis nach altem Recht. Diese Anbindung an den Sonderausweis aF stellt sicher, dass im Sonderausweis nur Kap-Erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln sei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.3 Rechtslage bei zur Einziehung erworbenen Anteilen vor Inkrafttreten des BilMoG

Tz. 141 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Aktien, die zur Einziehung erworben werden, dürfen hr-lich nicht aktiviert werden. Der Erwerb von zur Einziehung bestimmten eigenen Anteilen wird bei der Kap-Ges stlich gleichwohl als Anschaffungsgeschäft behandelt. Die hr-lich nicht aktivierungsfähigen eigenen Anteile dürfen wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (s § 5 Abs 1 S 1 EStG) auch ...mehr