Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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§ 38 Haftung der Unternehme... / V. Mitverschulden

Rz. 320 In seiner älteren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Mitverschulden des Verletzten dem Sozialversicherungsträgers nicht entgegengesetzt werden könne.[396] Diese Auffassung stützte sich darauf, dass es sich bei § 640 RVO a.F. nicht um einen abgeleiteten Regressanspruch, sondern um einen originären Ersatzanspruch handele.[397] Rz. 321 Nach de...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 2. Regelungszweck

Rz. 486 Zum Normzweck des § 119 SGB X vgl. die Ausführungen bei Rdn 241. Mithilfe der Regelung soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherungsträger den Fortkommensschaden tatsächlich regressiert. Mit dem Anspruchsübergang soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen.[585] Den in der...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / a) Grundlagen

Rz. 234 Nach § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X, der durch Art. 5 Nr. 2 RRG 1992 vom 18.12.1989[324] angefügt und mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft getreten ist, unterliegen Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, dem Forderungsübergang. Gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, der aufgrund des Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000[325] in die Regelu...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / H. Aussetzung des Verfahrens

Rz. 42 Nach § 638 Abs. 2 RVO a.F. bestand für das Gericht die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der bestandskräftigen Entscheidung der Versicherungsbehörde.[39] Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.1983 gestrichen, weil sie entbehrlich erschien. Nachfolgend ergab sich ungeachtet dessen nach Maßgabe des § 148 ZPO die Möglichkeit der Aussetzung wegen ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Weitere Auswirkungen von Haftungsprivilegien

Rz. 1163 Arbeitnehmern können dann, wenn sie einen Schaden ihres Arbeitgebers verursachen, je nach Grad des Verschuldens Haftungserleichterungen zugutekommen.[3384] Trifft diese Haftungserleichterung bei einem Schadensereignis mit der Schadensverursachung durch eine weitere gesamtschuldnerisch haftende Person zusammen, so ist der Anspruch des Arbeitgebers gegen diesen Zweits...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Gesetzliche Unfallversicherung

Rz. 247 Die Aktivlegitimation von Unfallopfern fehlt sehr häufig deshalb, weil Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung bestehen, auf die die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bereits im Unfallzeitpunkt übergegangen sind (dazu auch § 37). Oft wird dies erst sehr spät erkannt, was zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Denn wenn Unfallversicherungsschutz be...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 3. Kongruenz zwischen Sozialleistungen und Ersatzansprüchen

a) Grundlagen Rz. 197 § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X knüpft den Forderungsübergang daran, dass der Sozialleistungsträger (Sozialversicherungsträger, Bundesagentur, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfeträger) "aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitr...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 4. Beitragsleistungen zur Sozialversicherung

a) Grundlagen Rz. 234 Nach § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X, der durch Art. 5 Nr. 2 RRG 1992 vom 18.12.1989[324] angefügt und mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft getreten ist, unterliegen Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, dem Forderungsübergang. Gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, der aufgrund des Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000[325] ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Gesetzliche Unfallversicherung

Rz. 778 In den Fällen, die als Arbeitsunfälle anzusehen sind, ist die Tierhalterhaftung eines Unternehmers hinsichtlich der in seinem Unternehmen tätigen Beschäftigten, die insoweit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert sind, und deren Angehörigen in der Regel nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.[2349] An deren Stelle tritt die gesetzliche Unfallv...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / V. Eingliederung des Schädigers

Rz. 110 Das Haftungsprivileg setzt auf Seiten des Verunglückten das Vorliegen der Versicherteneigenschaft voraus. Rz. 111 Dies führt zu der Frage, ob ein Schädiger, der punktuell, spontan oder kurzfristig im Unfallunternehmen tätig ist und hierbei einen Arbeitnehmer dieses Betriebes verletzt, nach den §§ 104, 105 SGB VII von der Haftung frei ist. Dem ist nicht so. Der Schädig...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / H. Tätigkeit im Unfallunternehmen

Rz. 146 Die Haftungsbefreiung nach § 104 Abs. 1 SGB VII setzt eine Tätigkeit im Unfallunternehmen voraus (vgl. insoweit auch Rdn 153 ff.). Sie erfasst demnach nur solche versicherte Tätigkeiten, die – "im" Unfallunternehmen geleistet – einen derart inneren Bezug zur Betriebs- und Gefahrengemeinschaft des Unfallunternehmens haben, dass für sie die Anwendung des § 104 Abs. 1 S...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Haftungsprivilegien der gesetzlichen Unfallversicherung

Rz. 1160 Die sozialrechtlichen Haftungsbeschränkungen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts (§§ 104 ff. SGB VII – früher §§ 636, 637 RVO) stellen die Unternehmer und die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der persönlichen Haftung frei, soweit es sich um Personenschäden in Folge eines Arbeitsunfalls handelt (vgl. dazu § 38 Rdn 204 ff.). Entsprechendes gilt...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / VIII. Verjährung

Rz. 103 Zur Verjährung im Einzelnen vgl. § 21 Rdn 1 ff. Rz. 104 Soweit der Forderungsübergang – wie im Fall des § 116 SGB X – im Augenblick des Unfalls eintritt, stehen sich der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruch (z.B. Schmerzensgeldanspruch) trotz gleichen Ursprungs und gleicher Rechtsnatur von Anfang an als selbstständige Forderungen...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Ansprüche der Angehörigen und Hinterbliebenen

Rz. 61 Ist der Versicherte durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen, so kommt das Haftungsprivileg auch gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Angehörigen und Hinterbliebenen zur Anwendung. Deren Ersatzverlangen erstreckt sich in der Regel auf den Unterhaltsschaden (§ 844 BGB) und den Dienstleistungsschaden (§ 845 BGB). Rz. 62 Angehörige sind der Ehegatte, Verwandte u...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Schädiger und Geschädigter

Rz. 214 § 637 RVO a.F. stellte tatbestandlich darauf ab, dass Schädiger und Geschädigter Betriebsangehörige desselben Betriebes waren. Das Eingreifen des Haftungsprivilegs setzte damit die Betriebsangehörigkeit gerade auch des Unfallverursachers voraus. Insoweit war vor allem auf die arbeitsvertraglichen Bindungen abzustellen (Arbeitsvertrag, Weisungs- und Direktionsbefugnis...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / B. Dogmatische Rechtfertigung des Haftungsausschlusses

Rz. 17 Die frühindustriellen Produktionsformen mit ihren gefährlichen Fabrikanlagen brachten das Bedürfnis mit sich, die Existenz der Fabrikarbeiter bei Arbeitsunfällen zu sichern. Weder die nach den damaligen Gegebenheiten bestehende soziale Absicherung (Familie, persönliche Beziehung zum Dienstherrn) noch das zivilrechtliche Haftungssystem genügten, um einen angemessenen w...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / cc) Umschulungskosten

Rz. 231 Umschulungskosten sind vom Schädiger zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten, insbesondere zur Abwendung eines Verdienstausfallschadens, objektiv sinnvoll erscheint.[318] Es spricht viel dafür, das...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / a) Grundlagen

Rz. 197 § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X knüpft den Forderungsübergang daran, dass der Sozialleistungsträger (Sozialversicherungsträger, Bundesagentur, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfeträger) "aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der v...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / F. Eingliederung

Rz. 64 Wie eingangs dargelegt (Rdn 12) wirft die Behandlung in Fällen der sog. Eingliederung zur Frage der Einbeziehung in das Haftungsprivileg vor allem in tatsächlicher Hinsicht Probleme auf. In rechtlicher Hinsicht bereitet sie dagegen keine größeren Schwierigkeiten, weil die Einschränkung der Haftung nach § 104 SGB VII infolge einer "Eingliederung" im Wesentlichen in den...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Aufrechnung

Rz. 19 Aufrechnung ist die einseitige, empfangsbedürftige und grundsätzlich bedingungsfeindliche Willenserklärung des Schuldners, die zur wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen führt. Voraussetzungen der Aufrechnung sind Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, § 387 BGB. Die Gegenforderung muss voll wirksam und fällig sein, die Hauptf...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Versicherte Tätigkeit

Rz. 160 Unfallversicherungsrechtlich geschützt sind allein versicherte Tätigkeiten. Dazu verweist § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausschließlich auf die sich auf "den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 (SGB VII)" beziehenden Tätigkeiten. Versicherte Tätigkeiten sind daher all diejenigen Verrichtungen, die mit den in Bezug genommenen Versicherungstatbeständen in einem inneren Zu...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / O. Haftungsvereinbarungen

Rz. 240 Die §§ 104, 105 SGB VII erfassen nur gesetzliche Schadensersatzansprüche. Weder berühren sie vertragliche Vereinbarungen zur Haftung noch schließen sie eine freiwillige Haftungsübernahme aus.[292] Unternehmer/Betriebsangehöriger einerseits und Versicherter andererseits können also nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts die §§ 104, 105 SGB VII völlig frei abbe...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Betriebliche Tätigkeit

Rz. 219 Die Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 SGB VII von primärer Bedeutung. Die Haftungsbeschränkung greift nur dann ein, wenn der Schädiger eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat. Rz. 220 Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" bezieht sich also auf den Schädiger, während die Voraussetzungen für die Annahme eines Vers...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / 2. Sachkompetenz des Zivilgerichts und rechtswegfremde Vorfragen

Rz. 34 Da das Zivilgericht bei Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat (§ 17 Abs. 2 GVG, rechtswegüberschreitende Sachkompetenz), sind von ihm sämtliche Anspruchsgrundlagen – im Rahmen des verfolgten Streitgegenstandes[56] – zu prüfen, einschließlich zugehöriger Vorfrag...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / C. Wechsel des Sozialversicherungsträgers

Rz. 338 Es ist keine Seltenheit, dass der zunächst eintrittspflichtig gewesene Sozialversicherungsträger seine Zuständigkeit verliert und durch einen anderen Leistungsträger ersetzt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch einen Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel oder durch Ausübung des Kassenwahlrechts (§§ 173 ff. SGB V) die Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse begründe...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / T. Abtretung des Rückgriffsanspruchs

Rz. 349 Die Abtretung der Ansprüche des Sozialversicherungsträgers aus § 110 SGB VII ist nicht zulässig. Zwar ist diese Abtretung im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sodass der Anspruch infolge seiner bürgerlichrechtlichen Ausgestaltung zunächst ebenso wie jeder andere Anspruch des bürgerlichen Rechts abtretbar sein würde. Indessen findet der Anspruch seine Grundlage...mehr

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§ 33 Haftung der Ehegatten ... / Literaturtipps

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§ 15 Ansprüche Dritter / B. Beerdigungskosten

Rz. 24 Nach § 844 Abs. 1 BGB sind die Beerdigungskosten von dem zu ersetzen, der verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen; das sind die Erben (§ 1968 BGB), hilfsweise diejenigen, die dem Getöteten unterhaltspflichtig waren (§§ 1615 Abs. 2, 1615m, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Hat jemand die Beerdigungskosten getragen, ohne dazu verpflichtet zu sein, z.B. der mit dem G...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / I. Grundlagen

Rz. 347 Die zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherern in zahlreichen Fällen abgeschlossenen Teilungsabkommen sind Rahmenverträge, in denen sich die Vertragspartner (einerseits Haftpflichtversicherer, andererseits Sozialversicherungsträger, vor allem Unfallversicherungsträger und Krankenkassen) verpflichten, alle zukünftigen Schadensfälle, soweit sie die ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Ursachenzusammenhang

Rz. 165 Das Unfallereignis muss im kausalen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (haftungsbegründende Kausalität) stehen und es muss ursächlich einen Körperschaden bzw. eine Gesundheitsstörung bewirken (haftungsausfüllende Kausalität). Rz. 166 Nach der vom Bundessozialgericht geprägten Lehre von der rechtlich wesentlichen Ursache besagt das Vorliegen eines Unfalls, den...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 38 Haftung der Unternehme... / K. Beschränkung der Haftung von Betriebsangehörigen

Rz. 204 Die Haftungsprivilegierung (Sperrwirkung) des schädigenden und in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen (§ 105 SGB VII) stellt im Vergleich zu der des Unternehmers (§ 104 SGB VII) eine Erweiterung dar, die erst nach Vorliegen zusätzlicher Tatbestandsmerkmale anzunehmen ist. Der versicherte Verletzte und der Schädiger müssen "demselben Betrieb" angehören; zum ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Beispiele für fehlende Schutzgesetzeigenschaft

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§ 13 Erwerbsschaden / Literaturtipps

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§ 36 Rechtsübergang / III. Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 15 Die Anordnung der Legalzession gilt gegenüber allen der deutschen Sozialversicherung unterliegenden Personen. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte.[27] Rz. 16 Sie wird weitgehend im Ausland anerkannt. Der Anspruchsübergang richtet sich nach deutschem Recht. Dies ist in sämtlichen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen festgelegt (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 EGBGB)....mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / IV. Haftungsausschlüsse

Rz. 20 Die Ersatzpflicht wegen Umwelteinwirkungen ist ausgeschlossen, soweit der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 4 UmweltHG). Diese Regelung entspricht § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflG sowie § 89 Abs. 2 S. 3 WHG. Höhere Gewalt ist nach ständiger Rechtsprechung zum Haftpflichtgesetz und zum früheren § 22 WHG ein betriebsfremdes, von außen durch element...mehr

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§ 16 Heilungskosten und ver... / VI. Drittleistungen

Rz. 39 Leistungen, die kongruent zu vermehrten Bedürfnissen sind, werden häufig von Sozialleistungsträgern, etwa Krankenversicherungen, erbracht. Für eine Geltendmachung durch den Geschädigten selbst fehlt dann die Aktivlegitimation (§ 116 Abs. 1 SGB X). Ähnliches gilt bei Leistungen durch private Versicherer (§ 86 VVG). Rz. 40 Es ist aber immer genau darauf zu achten, welche...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage

Rz. 360 Klauseln dieser Art beinhalten, dass die Prüfung der Frage ausgeschlossen ist, ob im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Verletzten gegenüber dem Schädiger besteht. Ungeprüft bleibt alsomehr

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§ 36 Rechtsübergang / 6. Quotenvereinbarungen

Rz. 394 Die Haftpflichtversicherung haben die übergangsfähigen Leistungen der Sozialversicherungsträger nach der vereinbarten Quote zu erstatten. Die Quote unterliegt der freien Vereinbarung und wird meist durch die jeweilige Risikobeurteilung beeinflusst, die von Sozialversicherungsträger zu Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherung unterschiedlich sein kann. So...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / IV. Zeitpunkt des Übergangs

1. Sozialversicherungsverhältnis Rz. 18 Zwar legt § 116 Abs. 1 SGB X nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich den für den Forderungsübergang maßgeblichen Zeitpunkt fest. Indessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Augenblick des schädigenden Ereignisses abzustellen. Der Ersatzanspruch geht daher grundsätzlich – "in aller Regel"[32] – im Zeitpu...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Sozialversicherungsschutz und Gesellschaftsrecht

Rz. 36 Die Frage, ob Personen in Gesellschaften des Handelsrechts bzw. bürgerlichen Rechts oder Vereinen gesetzlichen Versicherungsschutz genießen, ist in der Regel nur im Einzelfall zu entscheiden. Hierzu folgende Übersicht:mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / III. Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

Rz. 13 Nach § 46 Abs. 1 S. 1 BeamtVG hat der verletzte Beamte (bzw. seine Hinterbliebenen) aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn grundsätzlich nur Ansprüche auf die im BeamtVG (§§ 30 ff.) vorgesehenen Unfallfürsorgeleistungen. Rz. 14 Durch § 46 BeamtVG (früher § 151 BBG a.F.) ist eine gesetzliche Regelung erfolgt, die zwischen Ansprüchen des Beamten gegen seine...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. In demselben Betrieb

Rz. 206 Zwischen den Begriffen "Betrieb" und "Unternehmen" besteht ein Unterschied. Der Begriff des Betriebs ist enger als der des Unternehmens. Es kommt mithin nicht auf die Identität des Unternehmens, sondern vielmehr auf die des Betriebes an. Rz. 207 Nach der früher nahezu einhelligen Auffassung war bei der rechtlichen Beurteilung des Merkmals "Betrieb" auf den arbeitsrecht...mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / V. Geltendmachung weitergehender Ansprüche

Rz. 24 § 46 Abs. 1 BeamtVG beschränkt die Ansprüche des Beamten selbst und seiner Hinterbliebenen grundsätzlich auf die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche. Weitergehende Ansprüche kann der Beamte ausweislich des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeamtVG nur in zwei Ausnahmefällen geltend machen: Entweder ist der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursa...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / VI. Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 116 Die Voraussetzungen für die Eingliederung des Schädigers liegen bei den sog. Leiharbeitnehmern grundsätzlich vor (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [AÜG] bzw. vorübergehende Überlassung eigener Beschäftigter gemäß § 133 Abs. 2 SGB VII). Es handelt sich um Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber (Stammunternehmer) unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags einem anderen...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Drittbezogenheit

Rz. 872 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG besteht nach dem Wortlaut nur dann, wenn die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt wurde. Rz. 873 Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Übersicht

Rz. 68 Die Prüfung des Haftungsausschlusses ist problemlos, solange alle am Arbeitsunfall Beteiligten zweifelsfrei ein und demselben Betrieb angehören. Rz. 69 Wenn beispielsweise der Unternehmer oder ein langjährig bei ihm beschäftigter Vorarbeiter den ebenfalls langjährig im gleichen Betrieb beschäftigten Versicherten bei einem Arbeitsvorgang verletzen, ist auf den ersten Bl...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 3. Rehabilitant, Krankenhausträger, Arzt

Rz. 101 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII genießen Personen Unfallversicherungsschutz, wenn sie von einem dort genannten Sozialversicherungsträger in stationäre Behandlung eingewiesen werden oder wenn sie an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilnehmen und hierbei einen Unfall erleiden. Nur der Unfall steht unter Versicherungsschutz, der ursächlich auf die mit einem Kran...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 2. Abrechnungssituationen

Rz. 142 Bei einem Kleinunternehmer ist zu prüfen, ob er nicht tatsächlich Scheinselbstständiger ist.[302] Scheinselbstständige sind rechtlich Arbeitnehmer. Sie sind deshalb sozialversicherungspflichtig. Bei einem Personenschaden erwerben sie einerseits Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung, andererseits gehen etwa bestehende Ersatzansprüche gemäß § 116 SGB X auf die ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Aufwendungs- und Schadensersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 36 § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäft...mehr