Testament

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der der Erblasser Anordnungen über die Rechtsnachfolge hinsichtlich seines Vermögens für den Fall seines Todes trifft. Das Testament ist die gängigste Variante der Verfügung für den Todesfall.

Das Testament ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die mit seinem Tod wirksam wird. In einem Testament kann der Erblasser verschiedene Verfügungen treffen: Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung. Außerdem kann er die Testamentsvollstreckung anordnen oder, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen oder beschränken. Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag.





Testamentsformen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament aufzusetzen. Das privatschriftliche Testament muss vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und von ihm zusätzlich eigenhändig unterschrieben werden.

Das öffentliche oder notarielle Testament verfasst ein Notar nach den Vorgaben des Erblassers und nimmt es, vom Erblasser unterschrieben, in Verwahrung. Möglich ist es auch, ein bereits selbst verfasstes Testament einem Notar in Verwahrung zu geben.

Eine häufig von Ehepaaren genutzte Form des Testaments ist das Berliner Testament, das sowohl als privatschriftliches als auch als notarielles Testament errichtet werden kann. Die Ehegatten setzen sich hierbei gegenseitig und einen Dritten, in der Regel die Kinder, als Erben des Überlebenden ein.

Für besondere Notlagen gibt es noch außerordentlichen Testamentsformen (Nottestament, Dreizeugentestament). Der Erblasser muss bei Testamentserrichtung testierfähig sein.

Zentrales Testamentsregister

Probleme gibt es häufig, wenn eine letztwillige Verfügung nicht gefunden wird. Wer ein Testament findet oder in Besitz hat, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich an das Nachlassgericht herauszugeben. Seit 2012 nimmt das Zentrale Testamentsregister die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden auf, die von einem Notar errichtet wurden oder in gerichtliche Verwahrung gelangt sind.