Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / II. Ersatzerbenbestimmung für den Vorerben

Rz. 25 Hier gilt die oben beschriebene Problematik zu § 2069 BGB, allerdings mit der Erweiterung, dass gemäß § 2102 BGB vermutet wird, dass die Einsetzung eines Nacherben auch eine Ersatzerbenbestimmung beinhaltet. Fällt der Vorerbe vor oder nach dem Erbfall weg, dann wird der Nacherbe aufgrund der Vermutungsregel des § 2102 BGB Vollerbe.[35] Dies gilt jedoch nur dann, wenn ...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 2. Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 34 Das Teilungsverbot kann auch als ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zugunsten des oder der Miterben ausgestaltet sein. In der Literatur wird dies ohne weitere Begründung dann angenommen, wenn die einzelnen Erben die Auseinandersetzung nicht ohne Willen der anderen betreiben können.[52] Unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Miterbe dadurch einen vermögenswerten ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Muster

Rz. 64 Muster 24.8: Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu Aufhebungstestament Muster 24.8: Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu Aufhebungstestament _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Es erscheint Herr _________________________ – persönlich bekannt und zweifelsfrei geschäftsfähig –. Er gibt folgende Zustimmungserklärung ab: In der Urkunde des Notars _________...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / E. Form der Schiedsklausel

Rz. 34 Die Anordnung der Schiedsklausel im Testament bedarf grundsätzlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Im Rahmen von Erbverträgen kann nach § 1029 Abs. 2 ZPO eine Schiedsklausel in den Vertragstext mit aufgenommen werden. Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, so ist es nicht ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / d) Einbindung der Enkel in die erbschaftsteuerlichen Überlegungen

Rz. 32 Aufgrund der Tatsache, dass nach den derzeit geltenden Freibeträgen im Erbschaftsteuerrecht der Freibetrag für Enkel 200.000 EUR beträgt, bleibt bei jeder Gestaltung zu überlegen, inwieweit die Enkel mit in die Nachfolgeplanung eingebunden werden sollten. Durch das steuerliche Lenkungspotential, wie es Piltz [60] ausdrückt, können auch im Schlusserbfall Vermächtnisse d...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 73 Gemäß § 2199 Abs. 2 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. Dies hat insbesondere den Vorteil, dass der Testamentsvollstrecker selbst oft wesentlich besser als der Erblasser beurteilen kann, wer in dem Zeitpunkt, zu dem die Übernahme des Amtes durch den Nachfolger zu geschehen hat, für diese Aufgabe am besten geeign...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / IX. Checkliste: Sachverhaltsermittlung

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 6. Berechtigter

Rz. 236 Jede natürliche Person, aber auch eine juristische Person und eine Handelsgesellschaft können Berechtigte eines Wohnungsrechts sein. Soll das Wohnungsrecht für mehrere Personen bestellt werden, von denen jeder das Wohnungsrecht ausüben können soll – z.B. ein Ehepaar –, so empfiehlt es sich, für jeden Berechtigten ein gesondertes Wohnungsrecht zu bestellen und diese in...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) Verfügung für den zweiten Todesfall

Rz. 39 Bei der Trennungslösung wird in der Verfügung für den ersten Todesfall die Nacherbenregelung getroffen, das heißt, dass der Nacherbe letztlich vom Erstverstorbenen erbt. In der Verfügung für den zweiten Todesfall wird daher bei der Trennungslösung nur noch bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden Ehegatten eine letztwillige Regelung getroffen. In der Praxis stell...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 1. Die Ersatzerbenberufung durch ergänzende Testamentsauslegung

Rz. 60 Hat der Erblasser den Wegfall des zunächst Bedachten nicht berücksichtigt, dann ist durch (ergänzende) Auslegung zu ermitteln, wie der Erblasser unter Berücksichtigung eines Wegfalls testiert hätte.[108] Ist ein Wille im Wege der individuellen Auslegung[109] nicht möglich, so kann die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB angewandt werden.[110] Dabei kann die Aus...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / II. Rücktrittsrecht des Erblassers

Rz. 119 Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). In diesem Zusammenhang sollte anlässlich der Errichtung eines Erbvertrags unter Ehegatten oder Lebenspartnern stets erörtert werden, ob die Beteiligten sich analog zur Regelung des nicht abding...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Formerfordernis: Notarielle Beurkundung

Rz. 63 Der vertragsmäßig bedachte Vermächtnisnehmer kann – wie in Rdn 61 ausgeführt – gegenüber dem Erblasser seine Zustimmung dazu geben, dass der Erblasser ein abweichendes Testament errichten kann, § 2291 BGB. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2291 Abs. 2 BGB, weil darin eine (zumindest teilweise) Aufhebung des Erbvertrags liegt. Mit Zugang de...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / II. Beim Erbvertrag

Rz. 22 Auch bei einem Erbvertrag können die Parteien grundsätzlich einen Änderungsvorbehalt vereinbaren.[50] Ihnen steht es somit grundsätzlich frei, den Umfang der vertragsgemäßen Bindungswirkung festzulegen. So können sich die Parteien z.B. das Recht vorbehalten, nachträglich Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen, bei einem eingesetzten Alleinerben weitere Miterben zu best...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / IV. Zuwendungsverzicht

Rz. 26 Liegt ein bindend gewordenes Testament oder ein Erbvertrag vor, wonach einem Bedachten eine bestimmte Zuwendung zusteht, so kann diese Person auf diese Zuwendung verzichten, § 2352 BGB. Allerdings war in der Vergangenheit fraglich, ob sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt. Nach der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes erfol...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 1. Durch den Erblasser

Rz. 61 Im Regelfall wird die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser selbst vorgenommen werden. Dabei ist es möglich, dass der Erblasser bereits eine ganz bestimmte Person konkret auswählt; er hat jedoch auch die Möglichkeit, die Person des Testamentsvollstreckers eher abstrakt zu bestimmen, z.B. in der Weise, dass er ein in einem bestimmten Zeitpunkt amti...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) Verfügung für den ersten Todesfall

Rz. 37 Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte (meist befreiter) Vorerbe, die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) werden als Nacherben eingesetzt. Es kommt hier nicht wie bei der Einheitslösung zu einer "Verschmelzung" bzw. einer Einheit beider Vermögensmassen.[69] Der Überlebende erhält das Vermögen des Erstversterbenden als Vorerbenvermögen und besitzt da...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) In Bezug auf die jeweilige Verfügung

Rz. 57 Da nur eine einzelne Verfügung mit jeweils einer oder mehreren anderen Verfügungen wechselbezüglich sein kann, ist grundsätzlich eine genaue Formulierung in der Verfügung von Todes wegen anzuraten.[103] Wollen die Ehegatten, dass sämtliche der von ihnen getroffenen Verfügungen wechselbezüglich und bindend sind, dann bietet sich folgender Formulierungsvorschlag an: Rz....mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / V. Belehrungspflicht beim Erbvertrag

Rz. 8 Schon für die Entscheidung, ob Ehegatten einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament errichten, bedarf es präziser Vorarbeit bei der Ermittlung des Erblasserwillens. Gerade die Unterschiede in der Bindungswirkung zu Lebzeiten beider Ehegatten dürften dabei ausschlaggebend sein. Wird ein Erbvertrag beurkundet, so hat der Notar insbesondere zu belehren über di...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / F. Auslegung des Erbvertrags

Rz. 83 Da der Erbvertrag keine einseitige, jederzeit frei widerrufliche letztwillige Verfügung ist, können die weitreichenden großzügigen Auslegungsvorschriften, die im Testamentsrecht gelten, für den Erbvertrag nicht ohne weiteres übernommen werden. Vielmehr ist für die Frage, wie eine Willenserklärung verstanden werden kann, auf den oder die Vertragspartner Rücksicht zu ne...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Höchstpersönlichkeit

Rz. 35 Der Erblasser kann den Erbvertrag nur höchstpersönlich schließen, § 2274 BGB, wie im Parallelfall der Testamentserrichtung nach § 2064 BGB. Stellvertretung ist damit ausgeschlossen. Dagegen kann der Vertragspartner bei einem einseitigen Erbvertrag durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.[33] Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften. Für den geschäftsunfähige...mehr

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§ 15 Die Auflage / II. Anordnung eines Tuns oder Unterlassens

Rz. 15 Neben der Zuwendung eines Vermögensvorteils kann Inhalt einer Auflage auch ein Tun oder Unterlassen sein, ein Vermögensvorteil ist nicht unbedingt erforderlich.[35] Die klassischen Fälle einer Auflage sind z.B. die Anordnung einer Grabpflege sowie die Versorgung von Haustieren und die Herausgabe von Andenken an Freunde und Bekannte. Darüber hinaus kann Inhalt einer Au...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Umfang und Inhalt des Nießbrauchsvermächtnisses

Rz. 46 Bei der Anordnung des Nießbrauchsvermächtnisses sollte eine genaue Regelung darüber getroffen werden, wer die Instandhaltung, die privaten und öffentlichen Lasten und wer die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen der jeweiligen Nachlassgegenstände zu tragen hat. Der Nießbrauchsberechtigte hat gemäß §§ 1030 ff. BGB das Recht, den Nießbrauchsgegenstand in Be...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 6. Vorkaufsberechtigter

Rz. 284 Das Vorkaufsrecht kann zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person bestellt werden. Wird das dingliche Vorkaufsrecht mehreren Personen eingeräumt, bestimmt § 472 BGB deren Gemeinschaftsverhältnis (§ 1098 Abs. 1 BGB). Nach diesen Vorschriften kann das Vorkaufsrecht nur insgesamt ausgeübt werden. Üben mehrere Berechtigte das Vorkaufsrecht aus, richtet sich ihr...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Die Auswahl des Bedachten

Rz. 56 Die Bestimmung des Bedachten kann nach freiem Ermessen oder Belieben vorgenommen werden, sofern dies nicht arglistig geschieht[76] oder ein Sittenverstoß vorliegt.[77] Der Erblasser kann aber auch bestimmte Auswahlkriterien, nach denen die Bestimmung zu erfolgen hat, im Testament angeben. Falls der Erblasser keinen Bestimmungsberechtigten benannt hat, ist gemäß § 2152...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 15 Erste Voraussetzung der Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist ein wirksames Stiftungsgeschäft. Dieses bildet die Grundlage der ebenfalls erforderlichen staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB), durch die die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit erlangt. Rz. 16 Das Stiftungsgeschäft kann grundsätzlich als Stiftung...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) In Bezug auf die Bedachten

Rz. 61 Strittig ist in Literatur und Rechtsprechung die Frage, ob sich die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen auch auf die gemäß § 2069 BGB ermittelten Ersatzerben erstreckt. Das BayObLG hatte dies in seiner Entscheidung vom 1.8.1994[106] bejaht.[107] Baumann vertritt dagegen die Auffassung, dass sich die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen nur dann auf...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Ausschluss der Wechselbezüglichkeit

Rz. 63 Sollen die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen nicht wechselbezüglich und nicht bindend sein, so ist dies, um die gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB nicht eintreten zu lassen, ausdrücklich in der Verfügung auszuschließen. Wird die Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen, dann bestehen die Verfügungen einzeln und nebeneinander.[114] Rz. 6...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / IV. Auslegung hinsichtlich der Quote

Rz. 13 Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, ohne eine Quote zu bestimmen, so ist die Ergänzungsregel des § 2066 S. 1 BGB zu beachten. Von einer Einsetzung zu gleichen Anteilen gemäß § 2091 BGB kann dabei nur ausgegangen werden, wenn sich aus den Vorschriften der §§ 2066–2069 BGB nichts anderes ergibt.[27] Handelt es sich bei den Bedachten um die gesetzlichen Erben des...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / III. Auslegung im Falle der Scheidung

Rz. 20 Auch im Rahmen des Ehegattentestaments spielt die Frage der Ehescheidung eine bedeutende Rolle. So ist über § 2268 Abs. 1 BGB der § 2077 Abs. 1 BGB auf alle in dem gemeinschaftlichen Testament errichteten Verfügungen anzuwenden.[46] Hinzu kommt ein möglicher Aufrechterhaltungswille nach § 2268 Abs. 2 BGB, soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind.[47]mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / c) Interessenlage als Auslegungskriterium

Rz. 23 Wurde im konkreten Fall nicht ausdrücklich gekennzeichnet, welche Verfügungen vertragsgemäß und welche einseitig sind, so ist fraglich, nach welchen Kriterien eine Einordnung vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH[21] kommt es auf die Interessenlage der Parteien an. Dafür spricht der Vertragscharakter, auch wenn es sich nur um einen einseitigen Erbvertrag ha...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / IV. Allgemeine Zeugenzuziehung

Rz. 39 Unabhängig davon, ob beim Erblasser besondere Umstände vorliegen, kann der Erblasser zur Testamentsbeurkundung die Zuziehung eines oder zweier Zeugen oder eines zweiten Notars verlangen, § 29 BeurkG . Die in der Praxis selten angewandte Bestimmung soll insbesondere verhindern, dass später die Testierfähigkeit und Entschlussfreiheit des Testators oder die Richtigkeit de...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / d) Sonstige Verfügungen für den ersten Todesfall

Rz. 13 Des Weiteren ist zu beachten, dass auch bei der Verfügung für den ersten Todesfall alle testamentarischen Anordnungen, die dem Testierenden beim Einzeltestament zur Verfügung stehen, angeordnet werden können. Es sollte somit geprüft werden, ob nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bereits Vermächtnisse ausgesetzt werden sollen, ob Auflagen anzuordnen sind ode...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 4. Vermächtnisweise Zuwendung der Haushaltsgegenstände und des Inventars

Rz. 112 Häufig vergessen wird die Zuwendung von Haushaltsgegenständen und Inventar einer von Ehepartnern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam bewohnten Immobilie. Im Gesetz ist diese Frage in § 1932 BGB für Ehegatten geregelt, allerdings nur bei gesetzlicher Erbfolge.[151] Wird der Ehegatte zum gewillkürten Erben berufen, gilt die Vorschrift nach h.M. nich...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / II. Testierfreiheit

Rz. 2 Neben den Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB, § 28 BeurkG) muss sich der Notar vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.[8] Dabei reicht es zur Aufklärung des Tats...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / I. Allgemeines

Rz. 74 Die durch vertragsmäßige Verfügung erzeugte Bindungswirkung muss nicht in jedem Fall endgültig sein. Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, wie der Erblasser die eingetretene Bindung beseitigen und er seine durch den Erbvertrag eingeschränkte Testierfreiheit wiedererlangen kann:mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 3. Einseitige Verfügungen

Rz. 27 Im Erbvertrag können – neben mindestens einer vertragsmäßigen Verfügung, bei deren Fehlen ein Erbvertrag nicht vorliegt – auch einseitige Verfügungen (beispielsweise Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung) getroffen werden, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden könnten, § 2299 Abs. 1 BGB. Das bedeutet aber auch, dass Erbeinsetzung, Vermächtnis- ...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / E. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 83 Der Erblasser kann nach § 1938 BGB einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (sog. Negativtestament).[152] Dabei ist auch ein stillschweigender Ausschluss möglich, wenn der Ausschließungswille des Erblassers eindeutig zum Ausdruck kommt.[153] Hat der Erblasser eine bestimmte Person zum Erben eingesetzt, führt dies gleichzeiti...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Beurkundungsvorschriften für Verfügungen von Todes wegen finden sich teils im BGB, teils im BeurkG. In erster Linie sind es verfahrensrechtliche Vorschriften, teilweise beinhalten sie auch materielles Recht. Zunächst gelten die allgemeinen Regeln über die Beurkundung von Willenserklärungen nach §§ 6 ff. BeurkG. Darüber hinaus sind Besonderheiten geregelt in §§ 27–3...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / a) Erbeinsetzung und Bedingung

Rz. 16 Möglich ist auch eine bedingte oder befristete Erbeinsetzung. Dies wird bereits durch die §§ 2074–2076, 2108 Abs. 2, 2109, 2162, 2163 und 2177 BGB vorausgesetzt.[24] Bei der Bedingung kann es sich sowohl um eine Zufalls-, Potestativ-[25] oder Willkürbedingung handeln. Die Rechtsfolge einer Bedingung richtet sich nach §§ 158 ff. BGB, mit Ausnahme von § 161 BGB, der des...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / D. Person des Schiedsrichters

Rz. 31 Grundsätzlich kann ebenso wie bei einer Testamentsvollstreckung die Person des Schiedsrichters vom Erblasser frei gewählt werden. Der Testamentsvollstrecker kann zugleich auch als Schiedsrichter benannt werden. Allerdings kann dieser dann nicht über die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung entscheiden.[63] Ist der Erblasser be...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / III. Feststellung zur Testierfähigkeit/Geschäftsfähigkeit

Rz. 32 Nach § 28 BeurkG soll der Notar seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Daneben gilt § 11 BeurkG, wonach der Notar eine Beurkundung ablehnen soll, wenn einem der Beteiligten nach seiner Überzeugung die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt. Der Notar darf bei der Beurkundung von Erklärungen eines Volljährigen im ...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / II. Die Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

Rz. 9 Gerade der einem Laien nur schwer zu erklärende Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung führt zu einer Vielzahl von privatschriftlichen auslegungsbedürftigen Testamenten. Ein häufiger Fall ist hierbei die aufzählende Verteilung aller wesentlichen Nachlassgegenstände. Hat der Erblasser in seiner Verfügung einen bestimmten Gegenstand einer Person zuge...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 10. Unterschied zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Vorkaufsrecht

Rz. 294 Während das dingliche Vorkaufsrecht sowohl für den ersten Verkaufsfall als auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden kann, besteht das schuldrechtliche Vorkaufsrecht grundsätzlich nur für einen Verkaufsfall.[313] Die im Schuldrecht bestehende Vertragsfreiheit lässt es aber zu, ein Vermächtnis über ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht in der Weise zu...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 32 Ziel der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist einerseits, das durch Erbschaft erworbene Vermögen des Pflichtteilsberechtigten vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen bzw. ihn daran zu hindern, seine Erbschaft zu verschwenden. Insoweit steht also das wohlverstandene Interesse des Pflichtteilsberechtigten im Vordergrund. Andererseits soll auch das Familienver...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen

Rz. 47 Grundsätzlich ist aber weder der Nießbraucher (§ 1047 BGB) noch der Eigentümer verpflichtet, die außergewöhnlichen Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu tragen.[81] Aufgrund der Tatsache, dass der Eigentümer gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten nur zur Duldung verpflichtet ist, können dem Eigentümer keine weiteren Unterhaltungsverpflichtungen mit dinglicher Wirku...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / a) Allgemeines

Rz. 210 An dem Vermögen einer Person kann der Nießbrauch nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an jedem einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenstand erlangt, § 1085 BGB. Damit sind im Allgemeinen die für die Nießbrauchsbestellung an den einzelnen Gegenständen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Eine der Haupterscheinungsformen des Vermögensnie...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / VIII. Das Universalvermächtnis/Quotenvermächtnis

Rz. 78 Unter einem Universalvermächtnis versteht man die Zuwendung des gesamten Nachlasses unter der ausdrücklichen Bezeichnung als Vermächtnis mit der Folge, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nach einer Mindermeinung[110] ist auch dies gemäß § 2087 Abs. 1 BGB als Erbeinsetzung anzusehen. Die herrschende Meinung hingegen hält ein solches Universalvermächtnis...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Gegenstand des Nachvermächtnisses

Rz. 85 Grundsätzlich kann jeder Gegenstand Inhalt eines Vermächtnisses und somit auch eines Nachvermächtnisses sein. Inhalt des Nachvermächtnisses ist zwangsläufig, dass der Gegenstand bei Vor- und Nachvermächtnis – wenigstens wirtschaftlich – identisch ist.[126] Problematisch kann dies in der praktischen Abwicklung sein, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein Inbegriff von ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Abänderung innerhalb eines bestimmten Personenkreises

Rz. 68 Eine solche Freistellungs- bzw. Abänderungsklausel hat den Vorteil, dass der nach dem Tod des Erstversterbenden gebundene Ehegatte die Möglichkeit hat, auf gewisse Änderungen im Leben der beispielsweise als Schlusserben eingesetzten Kinder zu reagieren. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade in Bezug auf nicht ehegemeinschaftliche Kinder beim Wegfall eines Ehegat...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Pflichten des Nießbrauchers

Rz. 165 Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern, § 1037 Abs. 1 BGB. Welche Maßnahmen noch unwesentlich und damit zulässig sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Der Nießbraucher ist zur Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand verpflichtet, § 1041 S. 1 BGB. Daraus ergibt sich im Einzelnen:mehr