Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 15 Vermächtniserfüllung / VI. Klage im Urkundenprozess bei Geldvermächtnis

Rz. 234 Bei einem Geldvermächtnis kommt zur Beschleunigung der Sache eine Klage im Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO in Betracht. Das Vermächtnis muss immer auf einer Verfügung von Todes wegen beruhen, insofern liegt immer eine Urkunde vor, und zwar gleichgültig ob als notarielles oder privatschriftliches Testament. Lediglich die Beweiskraft ist unterschiedlich: § 415 ZPO ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / (2) Geschäftsunfähigkeit des Widerrufsempfängers

Rz. 80 Ist der andere, nicht widerrufende Ehegatte geschäftsunfähig und gehört zum Aufgabenkreis eines für ihn bestellten Betreuers die Vermögenssorge, so kann der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber dem Betreuer erklärt werden.[105] Die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass ein Widerruf auch im Falle der Ges...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 8. Form der Anfechtungserklärung

Rz. 321 Eine Form ist für die Anfechtung nicht vorgeschrieben. Anders beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament; dort muss die Anfechtungserklärung notariell beurkundet sein, § 2282 Abs. 3 BGB.[399]mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Widerrufstestament, § 2254 BGB

Rz. 289 Das Widerrufstestament unterliegt den allgemeinen Formerfordernissen eines Testaments, es bedarf aber nicht derselben Form wie das widerrufene Testament. Ein notariell beurkundetes Testament kann durch ein privatschriftliches, ein privatschriftliches durch ein notarielles widerrufen werden. Der Widerrufswillen ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln.[370]mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / f) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Sicherung der Eigentumsübertragung)

Rz. 178 Muster 15.14: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Sicherung der Eigentumsübertragung) Muster 15.14: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Sicherung der Eigentumsübertragung) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Herrn _________________________...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Freie Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden

Rz. 87 Ist dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit offengehalten, durch letztwillige Verfügung einen anderen Schlusserben als den vorgesehenen einzusetzen, so rechtfertigt diese Möglichkeit allein noch nicht das Verlangen eines Erbscheins, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen weiteren Abänderungsverfügun...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / I. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Rz. 20 Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist zunächst von der Ernennung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden, auch wenn in der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser oder in der Ermächtigung eines Bestimmungsberechtigten durch den Erblasser zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung liegt.[58] Rz. 21 Während die eigentliche Anordnu...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Heimbewohner und Heimbewerber

Rz. 433 Ratio legis war von Anfang an, d.h. seit der Gesetzesinitiative im Jahr 1972, der Schutz vor Übervorteilung. Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich bereits Bewerber unter den Schutz des § 2 Abs. 1 S. 2 HeimG i.d.F. vom 7.8.1974,[481] dem Vor-Vorläufer des heutigen § 5 Abs. 3 (zwischendurch § 4 Abs. 3) HeimG, fallen.[482] Auf den generalpräventiven...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 2. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe beweglicher Sachen

Rz. 233 Muster 15.24: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe beweglicher Sachen Muster 15.24: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe beweglicher Sachen An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Herrn _________________________ – Antr...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / Literaturtipps

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§ 24 Internationales Erbrecht / cc) Erbverträge, Art. 25 EuErbVO

Rz. 60 Art. 25 EuErbVO regelt die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung von Erbverträgen. Dabei unterscheidet Art. 25 EuErbVO zwischen einseitigen (Abs. 1) und mehrseitigen (Abs. 2) Erbverträgen. Das nach Art. 25 EuErbVO bestimmte Recht ist unwandelbar.[78] Rz. 61 Der Begriff des Erbvertrages ist in Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO legal definiert: Zitat eine Ver...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) OLG Frankfurt, Urt. v. 30.1.1997

Rz. 624 Errichtet jemand ein Testament, in dem er zu seinem Erben eine andere Person als den gesetzlichen Erben einsetzt, so hat Letzterer zu Lebzeiten des künftigen Erblassers kein schutzwürdiges Interesse daran, im selbstständigen Beweisverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments klären zu lasse...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / aa) Testierfreiheit zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner

Rz. 29 Ein Ehegattentestament oder ein gemeinschaftliches Testament eingetragener Lebenspartner (§ 10 LPartG) ist hinsichtlich seiner wechselbezüglichen Verfügungen ab dem Tod des Erststerbenden bindend, § 2271 Abs. 2 BGB, § 10 LPartG. Von Wechselbezüglichkeit spricht man, wenn die Verfügung des einen Ehegatten/Lebenspartners nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre....mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Aufhebungsantrag/Scheidungsantrag/Zustimmung zur Scheidung

Rz. 503 Neben den zuvor genannten Auflösungsfällen umfasst die Verweisung auf § 2077 BGB auch die in § 2077 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB der Auflösung gleichgestellten Fälle. Demnach führt eine wirksam erhobene und begründete Aufhebungsklage ebenso wie ein bereits zugestellter und begründeter Scheidungsantrag zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Hat der andere Ehega...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Allgemeines

Rz. 287 Die Testierfreiheit in Konsequenz angewandt, beinhaltet das Recht des Erblassers, ein einseitiges Testament oder einzelne Anordnungen darin jederzeit – bis zu seinem Tod – zu widerrufen oder zu ändern, § 2253 BGB. Eine Verpflichtung, testamentarische Anordnungen nicht zu widerrufen, wäre nichtig, § 2302 BGB, im Sinne eines gesetzlichen Verbots nach § 134 BGB. Rz. 288...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 12. Notarielle Besonderheiten, Kosten

Rz. 59 Wenn der Notar vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, trifft ihn die Meldepflicht, erbfolgerelevante Urkunden beim Nachlassgericht einzureichen, vgl. § 34a BeurkG. Die Meldepflicht greift unabhängig davon, ob die Ablieferung zur besonderen amtlichen Verwahrung vorgeschrieben ist (Testamente, § 34 Abs. 1 BeurkG) oder gar zur Disposition der Beteiligten steht (Erbvert...mehr

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ZErb 07/2023, Auswirkungen ... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 wenden sich gegen die Zurückweisung eines nach der gesetzlichen Erbfolge beantragten Erbscheins. Das Nachlassgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen testamentarischen Enterbung ausgegangen. Der Erblasser war mit der nachverstorbenen früheren Beteiligten zu 4 verheiratet. Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 sind die gemeinsamen Kinder d...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / (1) Vor dem Erbfall

Rz. 386 Der erbvertraglich eingesetzte Erbe oder auch der sog. Schlusserbe beim "Berliner Testament" hat vor dem Tode des Erblassers – beim Berliner Testament des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Lebenspartners (§ 10 LPartG) – kein übertragbares Anwartschaftsrecht, das schon pfändbar wäre.[337] Auch außerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments oder...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / I. Einleitung

Rz. 95 Mit der besonderen amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen soll sichergestellt werden, dass Testamente nicht manipuliert werden und ihre Existenz nicht geheimbleibt. Nach § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG soll der Notar veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Diese Regelung gilt nach § 34 Abs. 2 BeurkG entsprech...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Muster: Auseinandersetzungsvereinbarung (§ 2204 BGB)

Rz. 220 Muster 13.47: Auseinandersetzungsvereinbarung (§ 2204 BGB) Muster 13.47: Auseinandersetzungsvereinbarung (§ 2204 BGB) Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen _________________________ Zwischen _________________________, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des am ___________________...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / a) Besonderheiten des Erbvertrags

Rz. 84 Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern folgende Besonderheiten aus:mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Einheitslösung

Rz. 411 Bei der Vollerbenlösung setzen die Ehegatten sich für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Dies hat zur Folge, dass das Vermögen des Erstversterbenden in das Vermögen des Überlebenden übergeht und zu einer einheitlichen Vermögensmasse führt. In der Verfügung für den zweiten Todesfall sollte dann bestimmt werden, was nach dem Tod des Überleben...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 5. Direkterwerb – kein Durchgangserwerb

Rz. 124 Die dingliche Surrogation sorgt dafür, dass die Rechtsinhaber des ursprünglichen Nachlassgegenstands, also die Miterben, keine Schmälerung ihrer Rechtsposition erleiden. Die Miterben erhalten kraft Gesetzes eine gleichwertige Rechtsposition am Ersatzgegenstand und sind nicht auf die Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche angewiesen. Es findet also kein Durchgangser...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / cc) Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft)

Rz. 71 Die Begriffe "Vorerbe" und "Nacherbe" in einem privatschriftlichen Testament lassen u.U. trotzdem eine Auslegung für Vollerbschaft und Schlusserbenstellung zu.[96] Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen zugleich, dass Nacherben nach dem Tod des Letztversterbenden ihre Kinder sein sollen, ist von der Anordnung...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / a) Der Zweck des § 2306 BGB

Rz. 56 Das Pflichtteilsrecht hat den Zweck, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch ohne Abstriche zukommen zu lassen. Um den Pflichtteil "auf kaltem Wege" auszuhöhlen, könnte ein Erblasser auf den Gedanken kommen, einen Pflichtteilsberechtigten zwar zum Erben einzusetzen, ihn aber mit Vermächtnissen, Auflagen etc. so zu beschweren, dass dem Pflichtteilsberecht...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Verwirkungs- und Strafklauseln

Rz. 467 Ob bedingte Zuwendungen wirksam sind, ist insbesondere bei sog. Verwirkungsklauseln zu prüfen (auch kassatorische, privatorische Klauseln oder Strafklauseln genannt). Von Verwirkungsklausel spricht man, wenn der Erblasser seine Zuwendung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) mit der – i.d.R. auflösenden Bedingung – verknüpft, der Bedachte solle nichts bzw. nur den Pflichtteil...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / aa) Ausschlagungsfrist des Erben

Rz. 46 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt ab Kenntnis der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Verkündung der Verfügung von Todes wegen zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Frist erst ab Ke...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Auflehnen gegen den wahren Willen des Erblassers

Rz. 473 Erforderlich ist ein Auflehnen gegen den wahren Willen des Erblassers.[519] Im Grundsatz wird das bewusste Sich-Widersetzen, ein bewusster Verstoß gegen Anordnungen des Erblassers verlangt, damit die Verwirkungsklausel ihre Rechtswirkung entfaltet.[520] Rz. 474 Eine derartige Auflehnung gegen den wahren Willen des Erblassers mit der Verwirkungsfolge liegt u.a. in jede...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / b) Durchsetzung der Ablieferungsanordnung

Rz. 135 Wird nach Ablauf der in der Ablieferungsanordnung gesetzten Frist das Testament gleichwohl nicht abgeliefert, kann das Amtsgericht die Ablieferung erzwingen, §§ 358, 86 FamFG. Dazu kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden, § 35 Abs. 1 und 3 FamFG. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigen, § 35 Abs. 3 FamFG. Es kann auch Zwan...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Allgemeines

Rz. 54 Das Errichtungsstatut behandelt die Frage nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung der materiellen Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen. Die Verfügung von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO legal definiert als: Zitat ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag; Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 24 ff...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / c) Schenkung mit Ausgleichungspflicht

Rz. 47 Nach der BGH-Rechtsprechung beeinträchtigt eine Schenkung an einen Mit-Schlusserben die übrigen Schlusserben nicht, wenn die gewährte Schenkung in der Erbteilung nach § 2050 Abs. 3 BGB auszugleichen ist. Der BGH im Urt. v. 23.9.1981:[88] Zitat 1. Wer durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament seine beiden Söhne zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt hat, darf ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 4. Katastrophenklausel

Rz. 426 Die sog. Katastrophenklausel regelt den Fall des gleichzeitigen Versterbens beider Ehegatten. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist in einem derartigen Fall eine gegenseitige Erbeinsetzung gegenstandslos.[514] Hieraus wiederum folgt, dass Erben eines jeden Ehegatten seine gesetzlichen oder testamentarischen Erben sind. Gleichzeitig versterben bedeutet hierbei Versterbe...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / aa) Vertragsmäßigkeit – Wechselbezüglichkeit

Rz. 30 Vertragsmäßig bedacht sein kann neben dem Vertragspartner auch ein Dritter, und zwar sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person. Von der Vertragsmäßigkeit einer angeordneten letztwilligen Verfügung zu unterscheiden ist die Frage der Wechselbezüglichkeit (Korrespektivität). Korrespektiv können Verfügungen von Todes wegen nur sein, wenn mindestens zwei Pers...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Rechtswirkung der gegenseitigen Abhängigkeit

Rz. 41 Das Gesetz nimmt Rücksicht darauf, dass ein Ehegatte seine Verfügungen im Vertrauen auf die Verfügungen des anderen Ehegatten trifft, von denen er – weil ein Entschluss zum gemeinsamen Testieren vorausgegangen ist – Kenntnis hat. Hätte der eine Ehegatte nicht in bestimmter Weise testiert, so hätte auch der andere nicht in dieser konkreten Weise verfügt. Aus diesem Gru...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 2. Muster: Nießbrauchseinräumung (Untervermächtnis) an einem Grundstück

Rz. 189 Muster 15.16: Nießbrauchseinräumung (Untervermächtnis) an einem Grundstück Muster 15.16: Nießbrauchseinräumung (Untervermächtnis) an einem Grundstück Vertrag über die Einräumung eines Grundstücksnießbrauchs I. Rechtsverhältnisse Der Unterzeichnete _________________________ wurde Miterbe am Nachlass seines am _________________________ verstorbenen Vaters ________________...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Feststellungsinteresse

Rz. 267 Nach der Rechtsprechung besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments des Betreuten, wenn für diesen aufgrund der bestehenden Testierunfähigkeit keine andere rechtliche Möglichkeit besteht, das unwirksame Testament zu widerrufen. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge handelt nicht pfl...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / Literaturtipps

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Definition der Testierfähigkeit

Rz. 205 Eine gesetzliche Definition der Testierfähigkeit fehlt.[249] Das OLG Frankfurt[250] definiert die Testierfähigkeit wie folgt: Zitat "Unter der Testierfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Sie ist zwar ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit, gleichwohl aber unabhängig von ihr geregelt (§ 2229 BGB); vgl. BayObLG F...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 4. Muster: Klage auf Feststellung des Erbrechts aufgrund einer Nacherbeneinsetzung

Rz. 21 Muster 14.1: Klage auf Feststellung des Erbrechts aufgrund einer Nacherbeneinsetzung Muster 14.1: Klage auf Feststellung des Erbrechts aufgrund einer Nacherbeneinsetzung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________[21] Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen Herrn ______________...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 4. Muster: Vermächtniserfüllung durch den Vermächtnisnehmer als Bevollmächtigten

Rz. 97 Muster 15.5: Vermächtniserfüllung durch den Vermächtnisnehmer als Bevollmächtigten Muster 15.5: Vermächtniserfüllung durch den Vermächtnisnehmer als Bevollmächtigten _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend ist Herr _________________________, handelnd im eigenen Namen und als Bevollmächtigter aufgrund Vollmacht im notariellen Testament der am ___...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / (1) Formalien des einseitigen Widerrufs

Rz. 77 Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann einer von ihnen einseitig eine wechselbezügliche Verfügung nur in der Form des Rücktritts vom Erbvertrag widerrufen, §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 BGB: Die Widerrufserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss in Urschrift oder Ausfertigung dem anderen Ehegatten zugehen (Praxis: zugestellt werden). Dies gilt auch für das privats...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Einführung

Rz. 68 Bei der Errichtung eines Testaments sind neben den materiellen Gestaltungsmöglichkeiten eine Reihe objektiver und subjektiver Kriterien zu beachten. So ist bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu bedenken, dass die getroffene Regelung möglicherweise erst Jahre später oder gar Jahrzehnte nach ihrer Errichtung zum Tragen kommt. Das heißt, dass der Berater be...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Ausschließung des Notars als Beurkundungsperson

Rz. 177 Absolut wirkende Ausschließungsgründe sind in § 6 BeurkG aufgezählt. Danach ist der Notar ausgeschlossen bei der Beurkundung von Willenserklärungen, die er selbst, sein Ehegatte oder eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war, abgibt, oder wenn ein Vertreter für diese Personen handelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Beurkundung als ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Begriff der Wechselbezüglichkeit

Rz. 37 Unter Wechselbezüglichkeit versteht man die gegenseitige innere Abhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen aus dem Zusammenhang des Motivs und wenn "eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll", § 2270 Abs. 1 BGB.[51] Beispiel Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der eine würde den anderen nicht zum Erben einsetzen, wenn nicht auch der ander...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 1. Anordnung des Vermächtnisses

Rz. 3 Das Vermächtnis kann durch Testament (§ 1939 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB), im letzteren Falle vertragsmäßig (§ 2278 Abs. 2 BGB) oder einseitig, angeordnet werden, in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, § 2270 Abs. 3 BGB. Die Entstehung des Vermächtnisses regeln die §§ 2176 ff. BGB; vor dem Erbfall besteht lediglich eine Hoffnung, aber keine gesiche...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / c) Formvorschriften

Rz. 48 Zwingend vorgeschrieben ist notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden, § 2276 Abs. 1 BGB ("Simultanbeurkundung"). Eine Trennung des Vertrags in Vertragsangebot und Vertragsannahme ist damit ausgeschlossen. Auf den Beurkundungsvorgang finden die Vorschriften über die Errichtung eines öffentlichen Testaments entsprechende Anwendung, §...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / d) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands zum Nachlass gehörender Gegenstände

Rz. 144 Muster 14.21: Antrag auf Feststellung des Zustands zum Nachlass gehörender Gegenstände Muster 14.21: Antrag auf Feststellung des Zustands zum Nachlass gehörender Gegenstände An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Az. _________________________ Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen Unter Vorlage der beiliegenden Vol...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen

Rz. 55 Muster 14.6: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen Muster 14.6: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen An das[69] Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Az. _________________________ Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen Unter Vorlage der beiliegenden Vollm...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 6. Widerruf des Widerrufs

Rz. 301 Wird das Widerrufstestament seinerseits widerrufen, so ist im Zweifel das Ausgangstestament wirksam (§ 2257 BGB), als ob es nicht widerrufen worden wäre. Diese Regel gilt nur für das Widerrufstestament des § 2254 BGB, nicht auch für andere Arten des Widerrufs.[384] Aus § 2258 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass das Ausgangstestament ex tunc wirksam wird ("wie wenn es nicht ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / g) Formungültigkeit einer teilweise unlesbaren letztwilligen Verfügung

Rz. 152 Fraglich ist, nach welchen Grundsätzen der Inhalt eines eigenhändigen Testaments "rekonstruiert" wird, wenn der Wortlaut selbst wegen teilweiser Unleserlichkeit nicht ohne weiteres festgestellt werden kann. Das Kammergericht führt in seinem Beschl. v. 20.3.1998[191] aus, dass die Feststellung, wie der vom Erblasser niedergeschriebene Text seinem Wortlaut nach laute, ...mehr