TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder)
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt seit dem 1.11.2006 für die Beschäftigten von 15 der 16 deutschen Länder. Inhaltlich ist der TV-L weitgehend identisch mit dem rund ein Jahr früher in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der die Tarifbedingungen bei Bund und Kommunen regelt.
Der TV-L umfasst die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings wird im TV-L bei einer Reihe von Bestimmungen unterschieden zwischen den Tarifgebieten West und Ost. Der TV-L erstreckt sich auf alle Behörden, Dienststellen sowie auf Einrichtungen und Betriebe (je ohne eigene Rechtspersönlichkeit) der Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbands der TdL.
Wann wird der TV-L angewendet?
Einrichtungen und Betriebe, die in privater Rechtsform geführt werden, fallen nur dann unter den TV-L, wenn die Einrichtung oder der Betrieb Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbands der TdL ist.
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Gewerkschaften verdi und dbb tarifunion haben sich Anfang Februar 2012 auf eine neue Entgeltordnung verständigt, die die Anlage A zum TV-L bildet.