Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGS 1/2016, Haftung des Anw... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin wurde im Februar 2009 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Sie wandte sich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Kfz-Versicherer – dem M – zunächst an den in N ansässigen Rechtsanwalt Q. Rechtsanwalt Q erreichte für die Klägerin fünf Abschlagszahlungen des M jeweils in Höhe von 1.000,00 EUR. Die Mandatsbearbeitung durch Rechtsanwalt Q erschie...mehr

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AGS 1/2016, Haftung des Anw... / Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Möglichkeit informiert, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Zur Berechtigung von Beratungshilfe, wenn der Antragsteller einen Anwaltswechsel vornimmt. OLG Hamm, Urt. v. 30.4.2015 – I-28 U 88/14mehr

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Teil J: Vergütung und Kosten / Verwaltungsverfahren, Abrechnung [Rdn 385]

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Teil J: Vergütung und Kosten / Vergütungsfestsetzung gem. § 55 RVG [Rdn 353]

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Teil J: Vergütung und Kosten / Vergütung im Strafvollzug [Rdn 331]

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§ 2 Erstattungs-ABC

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AGS 11/2015, Frist für nach... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Gem. § 6 Abs. 2 des BerHG i.d.F. des Gesetzes v. 31.8.2013 kann ein Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden, wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet; jedoch ist in diesem Fall der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit...mehr

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AGS 11/2015, Keine Prozesss... / Leitsatz

Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolgedessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist (§ 9 S. 2 BerHG). Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im...mehr

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AGS 11/2015, Frist für nach... / 1 Sachverhalt

Mit Schreiben v. 11.5.2015 stellte die Verfahrensbevollmächtigte "namens und in Vollmacht" der Antragstellerin einen formlosen schriftlichen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe wegen eines behauptetermaßen fehlerhaften ALG-II-Bescheids des Jobcenters, wogegen mit einem Widerspruchsverfahren vorzugehen sei. Beigefügt war diesem Antrag eine Kopie eines Bescheides (mehr n...mehr

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AGS 11/2015, Aufhebung wege... / 1 Aus den Gründen

Das LG hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in dem angegriffenen Beschluss zu Recht nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist mit der Zahlung der ihm auferlegten Raten unstreitig mehr als drei Monate im Rückstand. Er hat seit der Prozesskostenhilfebewilligung am 22.3.2012 keine der auf 75,00 EUR monatlich festgesetzten Monatsraten bezahlt. Streiti...mehr

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§ 1 Einführung / aa) Beratungshilfe

Rz. 28 Beratungshilfe wird einem Rechtssuchenden nach § 1 BerHG gewährt, soweit ihm die Wahrnehmung seiner Rechte im außergerichtlichen Verfahren aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sonst nicht möglich ist. Der Antrag kann vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder nachträglich über diesen gestellt werden. Zuständig ist in jedem Fall das Amtsge...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / aa) Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 22 Die Festsetzung einer Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren der Beratungshilfe ist keine Familiensache, da hierfür keine speziellen familienrechtlichen Kenntnisse erforderlich sind.[38] Verfahren die Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff., 149, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114 ff. ZPO) einschließlich der Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (§ ...mehr

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§ 1 Einführung / bb) Verfahrenskostenhilfe

Rz. 35 Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG wird einem Rechtssuchenden für eine gerichtliche Auseinandersetzung Verfahrenskostenhilfe gewährt, sofern seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist. Anders als bei der Beratungshilfe kann diese auch gegen Ratenzahlung gewährt werden. Die ...mehr

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AGS 7/2015, Vergütungsfests... / 2 Aus den Gründen

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufgehoben und die der Erinnerungsführerin durch die Erinnerungsgegnerin zu erstattende Vergütung festgesetzt. Die Erinnerungsführerin kann nach § 11 RVG grundsätzlich die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht fordern. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG setzt das Gericht des erst...mehr

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AGS 7/2015, Grob gesetzeswi... / 1 Sachverhalt

Der 1970 geborene Kläger hatte bei der Beklagten die Feststellung seiner Schwerbehinderung beantragt. Gegen die ablehnenden Bescheide hatte der ihn auch im Widerspruchsverfahren vertretende Beschwerdeführer beim SG Klage erhoben und Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Das SG zog diverse medizinische Unterlagen bei und holte ein psychiatrisches Gutachten des...mehr

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AGS 6/2015, Beiordnung eine... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger ist hinsichtlich der im Prozesskostenhilfebeschluss des VG erfolgten Beschränkung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts" selbst beschwerdebefugt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2006 – 13 S 1799/06, NVwZ-RR 2007, 211; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B...mehr

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AGS 6/2015, Vergütung der b... / 1 Sachverhalt

Im asylrechtlichen Ausgangsverfahren war ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) streitgegenständlich, mit demmehr

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AGS 5/2015, Die Erforderlic... / 1. Bewilligungsverfahren und Festsetzungsverfahren

Das Bewilligungsverfahren und das Festsetzungsverfahren sind unterschiedlicher Natur.[17] Im Bewilligungsverfahren entscheidet der funktionell zuständige Rechtspfleger darüber, ob Beratungshilfe an sich bewilligt werden kann oder ob eine solche etwa wegen Nichtvorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen oder wegen Mutwilligkeit ausscheidet. Im Festsetzungsverfahren erfolgt au...mehr

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AGS 5/2015, Die Erforderlic... / 2. Beschränkung des Berechtigungsscheines

Diese Frage stellt sich nur dann, wenn man dem OLG Stuttgart und dem LG Berlin folgend eine Prüfungskompetenz des UdG verneint. Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung, § 2 BerHG. Eine Vertretung ist aber nur erforderlich, wenn der Rechtssuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsan...mehr

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AGS 5/2015, Die Erforderlic... / II. Die Problemstellung

Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung, § 2 BerHG. Auch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zum 1.1.2014 bleibt es bei diesem Grundsatz. Allerdings wurde das Gesetz zum 1.1.2014 durch eine Legaldefinition dieser Erforderlichkeit erweitert. Eine Vertretung ist danach dann insbesonde...mehr

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AGS 5/2015, Beginn der Bera... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Beschluss des AG war aufzuheben und dem Antragsteller Beratungshilfe zu bewilligen. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, seine Rechte in der vorgerichtlichen Trennungsphase wahrzunehmen, § 1 Abs. 1 BerHG. Ihm stehen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung und die Bera...mehr

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AGS 5/2015, Die Erforderlic... / IV. Fazit

Die Beratungshilfe wird durch den zuständigen Rechtspfleger geprüft und dann bewilligt. Eine Beschränkung des Berechtigungsscheines auf eine "Beratung" ist systemfremd und contra legem. Der Zeitpunkt der Frage, ob Beratungshilfe in Beratung oder auch in Vertretung besteht, ist derjenige nach anwaltlicher Beratung. Hier entscheidet zunächst der Rechtsanwalt in eigenem Ermesse...mehr

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AGS 5/2015, Beginn der Bera... / 1 Sachverhalt

Der Antragsteller suchte am 18.8.2014 das Büro seines Prozessbevollmächtigten auf, legte dort ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten seiner getrennt lebenden Ehefrau vor und begehrte Beratung. Zudem unterzeichnete er eine Vollmacht. Da sich der Prozessbevollmächtigte zu dieser Zeit im Urlaub befand, setzte seine Kanzleikollegin ein Schreiben an die Prozessbevollmächtigte ...mehr

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AGS 5/2015, Die Erforderlic... / I. Das Thema

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob bei Bewilligung von Beratungshilfe und anschließender Liquidation der Rechtsanwalt eine Kürzung seiner Gebühren hinnehmen muss oder eine über die bloße Beratung hinausgehende Tätigkeit vielmehr im Ermessen des Rechtsanwaltes selbst steht. Das Gesetz sieht in § 2 BerHG eine über die bloße Beratungsgebühr hinausgehende Tätigk...mehr

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AGS 5/2015, Die Erforderlic... / Einführung

Vorliegende Abhandlung soll sich mit der in der Rspr. unterschiedlich bewerteten Frage befassen, ob die Erforderlichkeit der Beratungshilfe-Vertretungshandlung bei Gebührenfestsetzung vom Urkundsbeamten noch geprüft werden darf oder nicht. Eingegangen werden soll dabei besonders auf die Frage und die Abgrenzung der funktionellen Zuständigkeit für das Beratungshilfebewilligun...mehr

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AGS 5/2015, Die Erforderlic... / 3. Vornahme der Festsetzung durch den funktionell unzuständigen Rechtspfleger

Diese Frage stellt sich nur dann, wenn man dem OLG Stuttgart und dem LG Berlin folgend eine Prüfungskompetenz des UdG verneint: § 55 RVG regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung. Danach ist für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe gem. §§ 44, 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle[45] (...mehr

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AGkompakt 5/2015, Abrechnun... / XVIII. Auslagen

Auslagen können anfallen Neben der Einigungsgebühr erhält der Anwalt auch Erstattung seiner Auslagen nach Teil 7 VV, wobei eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV nur entstehen kann, wenn tatsächlich auch Post- oder Telekommunikationsentgelte beim Anwalt angefallen sind, was bei einer mündlichen Beratung i.d.R. nicht vorkommen wird. Sofern im Rahmen einer mündlichen Beratu...mehr

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AGS 4/2015, Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler. Vereinbarungen mit Mandanten – Vergütungsvereinbarungen, Mandatsbedingungen, Haftungsbeschränkungen, Verhandlungsführung. Von Dirk Henne, Dr. Hans Klees, Dr. phil. Albrecht Müllerschön, Joachim Teubel und Klaus Winkler. Nomos Verlag, Baden-Baden. 3. Aufl. 2015. 227 S. 49,00 EUR.

Insbesondere im Bereich der Vergütungsvereinbarungen haben sich seit der 2. Auflage (2008) wichtige Entscheidungen ergeben, die der Anwalt bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung berücksichtigen muss. Insoweit sei nur auf die Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung bei Formverstoß (AGS 2014, 319) hingewiesen. Während solche Vereinbarungen frühe...mehr

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zfs 4/2015, Buschbell (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, C.H. Beck, 4. Auflage 2015, 1.333 Seiten, 149 EUR, ISBN 978-3-406-66294-2

Die Münchener Anwaltshandbücher sind bisher zu 19 verschiedenen Themen erschienen und decken damit nahezu die gesamte Bandbreite der Rechtsberatung ab, ohne dabei auf die verschiedenen Fachanwaltsgattungen fixiert zu sein. Das vorliegende Handbuch widmet sich ganz dem Straßenverkehrsrecht und fasst auf mehr als 1.330 Seiten inklusive Verzeichnissen die wesentlichen rechtlich...mehr

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AGS 3/2015, Konkludenter An... / 2 Aus den Gründen

Dem Kläger war ein Rechtsanwalt gem. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen. 1. In Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO)....mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 6. Zumutbarkeit und Mutwilligkeit

Durch das Gesetz zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts wurde eine Mutwilligkeitsdefinition im Gesetz geschaffen. Mutwilligkeit liegt nach § 1 Abs. 3 BerHG danach vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon abse...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 2. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

Auch die Problematik um die Frage, wann eine Beratungshilfe zulässigerweise noch "außerhalb" eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, oder ob sie bereits innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens unzulässigerweise gewährt werden soll, war vor der Reform bereits bekannt und blieb unverändert. Beratungshilfe kann nur außerhalb gerichtlicher Verfahren gewährt werden.[7] Die ...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 3. Antragstellung

Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[12] wurde insbesondere das Verfahren um die Antragstellung in der Beratungshilfe reformiert.[13] Nicht nur, dass mit Inkrafttreten der Reform die zunächst angedachte Streichung einer nachträglichen Antragstellung überraschend doch gesetzlich möglich blieb, es wurde auch für diese Form der Antragst...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 5. Fehlen anderweitiger, zumutbarer Hilfen

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dürfen keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, welche dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Denn generell soll die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese ergänzen (BR-Drucks 404/79, S. 14). An diesem Subsidiaritätsprinzi...mehr

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AGS 2/2015, Umfang der Rech... / 2 Aus den Gründen

Nachdem ihm das Verfahren gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen worden ist, entscheidet der Senat über die Beschwerde. Sie hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Antragsteller macht geltend, ihm stehe aus der Staatskasse eine Vergütung in Höhe von 1.131,99 EUR zu, während ihm "nunmehr nur 713,11 EUR zustehen" so...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 1. Rechtswahrnehmung

Rechtswahrnehmung[3] bedeutet, dass nicht jeder allgemeine Rat von der Beratungshilfe abgedeckt sein soll, auch wenn das Rechtsgebiet grundsätzlich in den Bereich des Beratungshilfegesetzes fällt, sondern nur, wenn es notwendig ist und es sich hierbei um Probleme handelt, bei denen juristischer Rat unumgänglich ist. Diese Feststellung wurde durch die aktuelle Reformbegründun...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / I. Allgemeines

Wenngleich auch vieles durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[2] verändert wurde, bleibt das Kernprojekt identisch. Durch staatliche Rechtsbetreuung soll jedem Bürger möglichst weitgehend Chancengleichheit – auch außergerichtlich – bei der Wahrnehmung seiner Rechte unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gewährleis...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / III. Rechtsmittel

Hinsichtlich der Frage des Rechtsmittels liegen neuere Entscheidungen vor, die mithin jedoch nicht alle plausibel erscheinen. Im Bewilligungsverfahren ist gegen den zurückweisenden Beschluss nur die (kostenfreie) unbefristete Erinnerung statthaft.[44] Die Erinnerung ist seit Januar 2014 nun in § 7 BerHG geregelt. Die allgemeinen Vorschriften des FamFG, die grundsätzlich über...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 4. Fehlen der erforderlichen Mittel

Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe ist weiterhin, dass die Partei bedürftig ist. Dabei wurde durch die Reform der bisherige Verweis auf die Tabelle zu § 115 ZPO nicht aufrechterhalten. Stattdessen wurde § 115 Abs. 2 ZPO neu gefasst. Die Bestimmung sieht eine Berechnung des verbleibenden Einkommens (wie bisher) vor. Anstelle der Zuordnung eines festgelegten ...mehr

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AGS 2/2015, Keine Beiordnun... / 2 Aus den Gründen

Die Bevollmächtigten der Klägerin sind nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, sondern unbeschränkt beizuordnen. Zu Unrecht hat das SG Dortmund die Bevollmächtigten der Klägerin "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" beigeordnet. Für eine solche Einschränkung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / V. Vergütungsrecht

Kaum verwunderlich dürfte sein, dass hinsichtlich Vergütungsfragen die meisten Gerichtsentscheidungen zu finden sind. Hier handelt es sich im Gegensatz zu allg. Voraussetzungsfragen stets um einen individuellen Anlass, letztlich um die Honorierung der geleisteten Arbeit. In 2014 sind hierzu einige Entscheidungen ergangen, wovon hier jedoch nur die wesentlichen skizziert werd...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / IV. Angelegenheit

Gegenstand der Entscheidungen zur Thematik der Begrifflichkeit "Angelegenheit" war in 2014 vor allem die Frage nach der Anzahl der Angelegenheiten im Falle von familienrechtlichen Problematiken einerseits, auf der anderen Seite die Frage der Anzahl der Fälle im Falle von Urheberrechtsverletzungen (sog. Abmahnfälle). Nach der Entscheidung des AG Meldorf vom 23.4.2014[63] bild...mehr

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AGS 08/09/2015, Verletzung ... / 1 Aus den Gründen

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren. I. Für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte die Beschwerdeführerin beim AG einen Berechtigungsschein für eine anwaltliche Beratung nach dem BerHG. D...mehr

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§ 2 Die Rechtsschutzsparte / 3. Regelungen zu Kosten und Gebühren

Rz. 71 Den zusätzlichen Aufwand des Anwalts vergütet der Prozessfinanzierer mit einer zusätzlichen Gebühr nach RVG VV 2300 (i.d.R. 1,0 Gebühr), die jedoch in der Regel erst mit Abschluss der 1. Instanz fällig wird. Bei Ablehnung der Übernahme durch den Prozessfinanzierer ist davon auszugehen, dass die Anbahnung und Verhandlung mit dem Prozessfinanzierer neben dem Mandat aus ...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / I. Allgemeines

Rz. 184 Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Anspruch auf Beratungs- und Kostenhilfe vorrangig ist. Nachstehend werden besondere Fragen des Verhältnisses zwischen Rechtsschutzdeckung und Kostenhilfe behandelt. Die insoweit geltenden Grundsätze sind auch zu übertragen auf den Anspruch auf Beratungshilfe. Zum...mehr

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AGS 08/09/2015, Rechtsanwal... / Leitsatz

Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Gebühr des Rechtsanwalts für ein "vorbereitendes Verfahren". Die Stellung des Antrags auf Rehabilitierung und die Vorbereitung eines solchen Antrags werden von der Gebühr nach Nr. 4112 VV mit abgegolten. Der Rechtsanwalt ist an sein im Rahmen des § 14 RVG ausgeübtes Ermessen gebunden. Die in der Beschwerde gegen die...mehr

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AGS 08/09/2015, Rechtsanwal... / 1 Sachverhalt

Das LG hatte den Betroffenen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren rehabilitiert und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Der Betroffene hat seinen Erstattungsanspruch an Rechtsanwalt J. abgetreten, der ihn im Rehabilitierungsverfahren nach vorangegangener Beratungshilfe vertreten hatte. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts, der sich au...mehr

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AGS 08/09/2015, Verletzung ... / Leitsatz

Zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit auch im außergerichtlichen Bereich vgl. BVerfG v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39 (50). Ob Rechtsuchende zumutbar auf Möglichkeiten der Selbsthilfe verwiesen werden können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (dazu BVerfG v. 11.5.2009 – 1 BvR 1517/08, BVerfGK 15, 438 <444>). Keine zumutbare Selbsthilf...mehr

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AGS 08/09/2015, Baumgärtel/Brunner/Bugarin, Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder. Kanzleiorganisation – Mandatsbetreuung – Sachbearbeitung

Von Gundel Baumgärtel, Michael Brunner und Ivana Bugarin. 3. Aufl. 2015, ZAP-Verlag, Bonn, in Zusammenarbeit mit RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. XLV, 1104 S., 79,00 EUR Auf über 1.000 Seiten vermitteln die Autoren ihre langjährige Erfahrung als Kanzleimitarbeiter und Bürovorsteher. Sämtliche Fragen rund um den Praxisbetrieb werden b...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / c) Das Gebot bzw. Hinwirkung auf Gebührenvereinbarung

Rz. 122 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Rechtsanwalt, ggf. auch bei Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Die Gesetzesregelung lautet: Zitat "Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für...mehr