Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 3. Anzusetzende Verbindlichkeiten

Rz. 188 Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nennt das Gesetz in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden. Dabei handelt es sich um die vom Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Ein Abzug kommt ausschließlich durch den oder die Erben in Betracht, weil nur sie im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge na...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / d) Eintrittsklausel

Rz. 54 Eine weitere, nicht erbrechtlich wirkende Art der Nachfolgeregelung ist die Eintrittsklausel: Hier sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor., Im Todesfall wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannte...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Materielle Wirksamkeit

Rz. 79 Wirksamkeit und Bindungswirkungen einer vertragsmäßigen Verfügung unterliegen nach Art. 25 Abs. 1 EuErbVO wie auch schon unter Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB a.F. dem Errichtungsstatut.[40] Das ist bei einem einseitig verfügenden Erbvertrag das für den vertragsmäßig gebundenen Erblasser geltende Recht an seinem bei Vertragsabschluss aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt oder d...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / VI. Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 87 Die Zulassung des gemeinschaftlichen Testaments stellt im internationalen Vergleich die Ausnahme dar. Zahlreiche Rechtsordnungen verbieten ausdrücklich die gemeinschaftliche Errichtung von Testamenten. In manchen Rechtsordnungen ist dieses wirksam, aber mit keinen besonderen rechtlichen Folgen verbunden.[44] Wohl nur im deutschen Recht gibt es die komplizierte Stufung...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / f) Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 113 Als Erwerbe von Todes wegen gelten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch solche Vermögensvorteile, die der Empfänger aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen, zu seinen Gunsten wirkenden, Vertrages zugunsten Dritter erhält. Das gilt insbesondere für Lebens- und Rentenversicherungen, bei denen der Erblasser Vertragspartner der Versicherung war und der Erwerber als Bezug...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Zielsetzung und Durchführung der Pflichtteilsergänzung

Rz. 84 Als Ausdruck einer über den Tod hinausgehenden Fürsorgepflicht des Erblassers für seine nächsten Angehörigen soll durch das Pflichtteilsrecht eine gesetzlich normierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers gesichert werden. Wäre der geschützte Personenkreis auf den aktuellen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls angewiesen, könnten derartige Pflichttei...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Die Bestimmung der "richtigen" Quote

Rz. 35 Entsprechend der Rechtslage vor der für Erbfälle ab dem 1.1.2010 maßgeblichen Erbrechtsreform muss die testamentarische Erbquote des Kindes mit Behinderungen oberhalb seiner Pflichtteilsquote liegen. Ansonsten könnte der Sozialleistungsträger den durch § 2305 BGB entstandenen Zusatzpflichtteil auf sich überleiten (Differenz zwischen der Erb- und der Pflichtteilsquote)...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Inhalt des Testaments

Rz. 285 Der Erblasser hat nach österreichischem Recht relativ weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten – auch wenn diese nicht überall so weit sind wie im deutschen Recht.mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Der Gleichstellungsvertrag

Rz. 57 Im Zusammenhang mit der Fortgeltung alten Rechts für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder enthält das Nichtehelichengesetz in seinem § 10a, eingefügt durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997, eine wichtige Änderung. § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG ordnet an, dass die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge im Verhältnis z...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

Rz. 25 Will ein deutscher Erblasser sicherstellen, dass er trotz Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung auch dann noch nach deutschem Recht beerbt wird, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (z.B. weil ihn seine Kinder wegen des angenehmen Klimas und der geringeren Kosten in ein Pflegeheim an der kroatischen Adria verbracht ...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / I. Die Gesetzeslage

Rz. 3 Die meisten alten Bundesländer – nicht auch die neuen – haben Sonderregeln für die Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erlassen. Neben diesen höferechtlichen Sondervorschriften auf Länderebene eröffnet § 13 GrdstVG die Möglichkeit der Zuweisung eines Hofes an einen Miterben als bundeseinheitliche Regelung, und damit gilt auch in den neuen Bundesländern e...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 1. Allgemeines

Rz. 257 Zur Versorgung eines Ehepartners, eines eingetragenen Lebenspartners, eines nichtehelichen (nicht eingetragenen) Lebenspartners, eines Kindes oder einer sonstigen Person, die dem Erblasser nahe steht, kommt die Gewährung einer zeitlich befristeten oder lebenslangen Rente durch die Erben in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den §§ 759–761 BGB geregelt....mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Ehegattenschenkung auf den Todesfall (institution contractuelle)

Rz. 218 Eine Ausnahme vom Verbot des Erbvertrags enthält Art. 1093 c.c. Eine institution contractuelle ist ein Vertrag, mit dem sich Eheleute in Form eines Ehevertrages Vermögensvorteile auf den Todesfall unter Überlebensbedingung zuwenden (Schenkung von Todes wegen). Die institution contractuelle kann sowohl gegenwärtiges als auch künftiges Vermögen umfassen. Unwiderruflich...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 4. Verwahrung

Rz. 40 Der Erbvertrag soll in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts verbracht werden, wenn nichts anderes verlangt wird, § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BeurkG. Die Beteiligten können die amtliche Verwahrung ausschließen, § 34 Abs. 2 BeurkG. Dann verbleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. Mit dieser Handhabung sparen die Beteiligten die Verwahrungsgebühr na...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses

Leitsatz 1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht. 2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Ti...mehr

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Jansen, SGB X § 99 Auskunft... / 2.2 Angehörige und sonstige Personen

Rz. 6 Wer Angehörige sind, ist dem einschlägigen materiellen Recht zu entnehmen. Im Zweifel kann die Aufzählung von Angehörigen in § 16 Abs. 5 herangezogen werden. Regelmäßig gehören zu den Angehörigen der/die Ehegatte/in und die leiblichen Kinder. Der Begriff der "sonstigen Personen" ergibt sich aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Es kann sich daher um Haushalts...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 98 Auskunft... / 2.5.2 Grenzen der Mitwirkung nach Abs. 2 Satz 2

Rz. 27 Wenn die Voraussetzungen für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 bis 3 ZPO vorliegen, kann der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch machen. Das Aussage-(Auskunfts-)Verweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 bis 3 ZPO gilt sowohl im Beitrags- wie auch im leistungsrechtlichen Verwaltungsverfahren. Dieses Aussageverweigerungsrecht geht dem Recht nach § 65 SGB I ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.2 Besonderheiten für Ehegatten, die Mehrstaater sind

Besitzen die Ehegatten (d. h. beide Ehegatten)[418] zum Zeitpunkt der Eheschließung mehr als eine gemeinsame Staatsangehörig-keit (Mehrstaater), findet nach Art. 26 Abs. 2 EuEheGüVO nur Art. 26 Abs. 1 Buchst. a[419] und c der VO Anwendung: Ausschluss des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b EuEheGüVO[420] – Anwendbarkeit letztlich von Buchst. c, d. h. dem Recht der Rechtsordnung der "en...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.2 Unterschiedliche Aufenthaltsstaaten der Ehegatten/Partner

Haben die Ehegatten/Partner im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vor, so ist nach Art. 23 Abs. 3 der VOen die Vereinbarung formgültig, wenn si...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.1 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (eines Ehegatten/Partners) nach der VO (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)[165] angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 der VOen auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem N...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.3 Gewöhnlicher Aufenthalt nur eines Ehegatten/Partners in einem Mitgliedstaat

Hat schließlich zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind gemäß Art. 23 Abs. 4 der VOen diese Formvorschriften anzuwen...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.1 Gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten/Partner im selben Mitgliedstaat

Sieht das Recht eines Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand (Deutschland bspw. § 1410 BGB, notarielle Beurkundungspflicht für einen Ehevertrag) bzw. über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, ...mehr

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FF 12/2019, Trennungsunterh... / 2 Anmerkung

§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB normiert, dass ein Ehegatte von dem anderen den, nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen kann, wenn die Ehegatten getrennt leben. Was aber gilt, wenn die Ehegatten vor der Trennung nie zusammen in einem Haushalt gelebt und gemeinsam gewirtschaftet haben? Und kann in solchen ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.5 Wirkungen gegenüber Dritten

Ungeachtet Art. 27 Buchst. f der VOen (wonach die Wirkungen des ehelichen Güterstandes/der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auch das Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten/Partner und einem Dritten erfassen, dazu vorstehend unter 7.4) darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem D...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.3 Zuständigkeit in anderen Fällen

In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 4 der VOen (unter 6.1) oder Art. 5 der VOen (6.2) aufgrund einer akzessorischen Anknüpfung zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 6 der VO...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.1 Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten

Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten[328]/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht – im Falle eines grenzüberschreitenden Bezugs[329] – durch Vereinbarung selbst (Vorrang der subjektiven Anknüpfung)[330], sofe...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.1 Anknüpfung nach Art. 26 EuEheGüVO/EuPartGüVO

Die EuEheGüVO unterscheidet sich von der EuPartGüVO in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahlvereinbarung getroffen (mangels Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der EuEheGüVO), unterliegt der eheliche Güterstand gemäß Art. 26 Abs. 1 EuEheGüVO in Bezug auf das gesamte Vermögen im Zuge einer objektiv...mehr

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FoVo 12/2019, Führt eine Eh... / III. Checkliste: Die Heirat als Indiz für die wesentliche Änderung der Verhältnisse

Die Heirat muss aus unterschiedlichen vollstreckungsrechtlichen Perspektiven als Indiz für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse angesehen werden: Hinweis In der gläubigerbenachteilige...mehr

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FF 12/2019, Bemessung des n... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsteller. [2] Die Beteiligten schlossen am 14.5.1996 die Ehe und trennten sich spätestens im Juni 2013. Ihre beiden im Juli 1999 bzw. Juli 2001 geborenen Söhne lebten fortan bei der Antragsgegnerin. Der beim V.-Konzern beschäftigte Antragsteller arbeitete während der Ehe durch...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.3 Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts

Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung gemäß Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO ist grundsätzlich unwandelbar (Grundsatz, womit ein nachfolgender Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zu einem Statutenwechsel führt).[423] Beachte aber: Die Ehegatten können jedoch das Güterrechtsstatut durch Rechtswahl nach Ar...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1.3 Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO[76] gilt nach der ausdrücklichen Klarstellung[77] in Art. 1 Abs. 1 S. 2 nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.[78] Vom Anwendungsbereich der VOen sind gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 im Übrigen ausgenommen (Ausschluss vom Anwendungsbereich):[79]mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.4 Die Reichweite des anzuwendenden Rechts

Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen (Reichweite des Güterstatuts) "unter anderem" (d. h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[438]mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.4 Zustandekommen und Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung

Das Zustandekommen (Einigung – einschließlich des "Vorliegens des äußeren und inneren Vornahmetatbestands")[369] und die (materielle) Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Regelungen bestimmen sich gemäß Art. 24 Abs. 1 der VOen[370] nach dem Recht, das nach Art. 22 der VOen (unter 7.2) anzuwenden wäre (d. h. nach dem neu gewählten Recht), wenn die Vereinb...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.2 Formgültigkeit und Zustandekommen sowie Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung

Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und um zu verhindern, dass sich das auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht ändert, ohne dass die Ehegatten bzw. die Partner darüber unterrichtet werden, soll nach der Intention des Verordnungsgebers[356] ein Wechsel des anzuwendenden Rechts nur nach einem ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3 Das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht

Wird keine Rechtswahl getroffen (fehlende Rechtswahlvereinbarung), so bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts mit den tatsächlichen Lebensumständen des Ehepaares harmonisierte Kollisionsnormen, die sich auf eine Rangfolge der Anknüpfungspunkte (Anknüpfungskaskade)[390] stützen, anhand deren sich das auf da...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 11

Auf einen Blick Die Kollisionsnormen der Europäischen Güterrechtsverordnungen gelten nach ihrem Art. 69 Abs. 3 ab dem 29.1.2019 in den an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten, wenn die Ehegatten/Partner an/nach diesem Stichtag die Ehe eingegangen sind/eine registrierte Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand/die güte...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6. Gerichtliche Zuständigkeit

Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[157] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt: im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners (Erbsache, Art. 4 der VOen – unter 6.1) und im Fall der Ehescheidung, Tr...mehr

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FF 12/2019, Der Auskunftsan... / 2. "Gelebtes Familienleben"

Da der Scheinvater die nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsansprüche allein für die Vergangenheit geltend machen kann, soll der Regressanspruch auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt werden, zumal über § 1613 Abs. 3 BGB nach geltender Fassung der Anspruch nur über eine unbillige Härte eine Korrektur erfahren kann.[36] Bei der hier erforderlichen Abwägu...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.7.1 Interlokale Kollisionsnormen

Art. 33 der VOen regelt den Sonderfall einer Verweisung auf das Recht von Staaten mit mehr als einem Rechtssystem und unterschiedlichen Vorgaben für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften (interlokale Kollisionsvorschriften – territoriale Rechtsspaltung).[479] Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten um...mehr

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FF 12/2019, Verfügung der E... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Antragstellerin nimmt ihren Vater auf Zahlung in Anspruch, weil er von einem auf ihren Namen eingerichteten Sparbuch Geld abgehoben hat. [2] Die Antragstellerin ist die im Oktober 1996 geborene Tochter des Antragsgegners und seiner damaligen Ehefrau. Die Ehegatten trennten sich im Jahr 2012 und sind seit Mitte 2016 rechtskräftig geschieden. [3] Mit Kontoeröf...mehr

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FF 12/2019, Bemessung des n... / Leitsatz

1. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall oh...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.5 Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft)

Art. 25 der VOen treffen – in weitgehender Übereinstimmung mit den Formwahlregelungen einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 der VOen[378] (arg.: "sachgerecht, da die Rechtswahl in der Praxis meist mit der Wahl eines bestimmten Güterstands einhergehend")[379] – Vorgaben über die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen/partnerschaftlichen Güterstand. Der Verord...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1.1 Ehelicher Güterstand

Nach der weiten Begriffsbestimmung[56] in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO unterfallen dem "ehelichen Güterstand"[57] – im Einklang mit der Judikatur des EuGH[58] – sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.[59] "Nach dieser Definition dürfte es nicht darauf an...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.8 Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Art. 4 (unter 6.1), Art. 5 (6.2), Art. 6 (6.3), Art. 7 (6.4), Art. 8 (6.5) oder Art. 10 der VOen (6.7) zuständig oder haben sich alle Gerichte nach Art. 9 der VOen (6.8) für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nachmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3 Zusätzliche Formvorschriften

Da Art. 23 Abs. 1 der VOen für den schwächeren Ehegatten/Partner nur einen – nicht sehr weitreichenden – Mindestschutz gewährt, können die Mitgliedstaaten (zu deren Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts beider oder eines Ehegatten/Partner(s) ein enger Bezug besteht) nach Art. 23 Abs. 2 bis 4 der VOen für die Rechtswahl zusätzliche Formerfordernisse vorgeben.[363] 7.2.3....mehr

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AGKompakt 012/2019, Verfahrenswert bei Antrag und Widerantrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands Nach Beendigung des Güterstands – in der Regel nach rechtskräftiger Scheidung – steht dem Ehegatten, der in der Ehe einen geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu (§ 1378 BGB). Dieser Anspruch kann in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden oder au...mehr

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FF 12/2019, Güterrechtliche... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung enthält zu drei güterrechtlich relevanten Themenkomplexen überzeugende Klarstellungen, die auf der Linie der im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Meinungen liegen. Zunächst ging es um die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts auf die güterrechtlichen Wirkungen der zwischen dem bosnischen Ehemann und der polnischen Ehefrau im Jahre 1983 in Deutschl...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO findet nach ihrem Art. 1 Abs. 1 aufmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO ist nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 (zwanzigster Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt) in Kraft getreten[133]. Ihre Bestimmungen waren gemäß Art. 69 Abs. 1 allerdings erst ab dem 29.1.2019 anwendbar[134] – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3) allerdings nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und geri...mehr

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FF 12/2019, Trennungsunterh... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Trennungsunterhalt seit Dezember 2018. [2] Sie schlossen am 23.8.2017 die Ehe miteinander. Die Antragstellerin ist deutsche Staatangehörige, der Antragsgegner hat die britische Staatsangehörigkeit. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte die Antragstellerin unter der im Rubrum angegebenen Anschrift im Haushalt ihrer Eltern...mehr