Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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§ 2 Während der intakten Ehe / I. Vermögen der Ehegatten

Rz. 13 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau nicht gemeinschaftliches Vermögen (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Das gilt auch für Vermögen, das nach der Eheschließung erworben wird (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Damit befinden sich die Gegenstände im Eigentum desjenigen Ehegatten, der sie g...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / II. Dingliche Rechte, § 1568a Abs. 2 BGB

Rz. 346 Wenn dingliche Rechte eines Ehegatten oder eines Dritten an der Ehewohnung bestehen, erfolgt eine Überlassung nur, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Gegenüber der Billigkeitsentscheidung nach Abs. 1 sind die Voraussetzungen bei bestehenden dinglichen Berechtigungen folglich höher. Nach dem Wortlaut der Norm kann die dingliche Berechtigung bestehen in:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Überlassungsanspruch (§ 1568b Abs. 1 BGB)

Rz. 370 § 1568b BGB ist ebenfalls als Anspruchsgrundlage ausgestaltet. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in s...mehr

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§ 15 Neue Partnerschaft ohn... / 3. Wohnungsüberlassung/Wohnvorteil an den Unterhaltspflichtigen

Rz. 22 Kann der Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses eine Wohnung nutzen, die auch in seinem Eigentum oder Miteigentum steht, wird dies nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen über die Anrechnung eines Wohnvorteils berücksichtigt,[30] und zwar gleichgültig, ob es sich um den Unterhaltsberechtigten oder den Unterhaltspflichtigen handelt. Erfolgt die Überlassung...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 7. Keine Anrechnung des Wohnvorteils beim mietfreien Wohnen des Unterhaltsberechtigten im Hause eines Dritten

Rz. 116 Wird eine Immobilie bewohnt, die im Eigentum eines Dritten (z.B. der Eltern) steht, so stellt dies unterhaltsrechtlich eine freiwillige Leistung dar. Freiwillige Zuwendungen Dritter werden unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen angesehen, erhöhen daher weder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen noch mindern sie den Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Best...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Mietvertrag, Anspruch auf Begründung eines Mietvertrags, § 1568a Abs. 3 und Abs. 5 BGB

Rz. 348 Die Scheidung hat ebenso wie die Trennung der Eheleute keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Mietverhältnisse an der bisherigen Ehewohnung. Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, normieren Abs. 3 und Abs. 5 der Vorschrift Regelungen für die Fortführung der Mietverhältnisse und die Begründung von Mietverhältnissen. Rz. 349 Nach § 1568a Abs. 3 BGB kan...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / II. Begriff des Haushaltsgegenstandes

Rz. 213 Der Begriff des Haushaltsgegenstandes (früher "Hausrat") ist weit auszulegen. Haushaltsgegenstände im vorgenannten Sinne sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauwirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind, wobei sich di...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / V. Nutzungsvergütung (§ 1361a Abs. 3 Satz 2)

Rz. 198 Der Ehegatte, der dem anderen die Wohnung überlassen muss, kann nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Es erfolgt keine Zuerkennung von Amts wegen, es ist ein Antrag erforderlich. Insoweit unterscheidet sich diese Regelung von § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB über die Hausratsteilung u...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / (3) Einzelfälle:

Rz. 183 In Betracht kommt die Annahme eines für den Verpflichteten nicht zu ersetzenden Nachteils ggf. in folgenden Fällen:[181] Rz. 184 Ein nicht zu er...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / I. Regelungsumfang des § 1361a BGB

Rz. 210 Diese besondere Regelung des § 1361a BGB ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB,[293] insoweit ist gem. § 266 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben. Praxistipp:mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / II. Eigentum und Eigentumsnutzung

Rz. 77 Um eine endgültige Bereinigung der nach wie vor unterschiedlichen Rechtslage im Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern herbeizuführen, wurden umfassende Regelungen durch Ergänzungen des EGBGB, durch das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG) und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) geschaffen. Rz. 78...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / C. Beispiel eines Teilungsplans (Zuteilung, Rückgewährsanspruch, Löschungsanspruch)

Rz. 75 (Hinweis: Alle angegebenen Daten sind als Werktage zu unterstellen.) Im Grundbuch von L….. Blatt 1470 sind nachstehende Eintragungen enthalten: Bestandsverzeichnis: Abteilung I Abteilung IImehr

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§ 14 Erlösverteilung / 1. Erfüllung

Rz. 17 Wegen der fehlenden Akzessorietät zwischen Forderung und Grundschuld wird regelmäßig in der Sicherungsabrede vereinbart, dass der Gläubiger die Grundschuld zurückzugewähren hat, wenn der Sicherungszweck nicht mehr gegeben ist. Ist die Sicherungsgrundschuld nur teilweise valutiert, hat der Sicherungsgeber auch einen Anspruch auf teilweise Rückgewähr.[19] Den bei der Er...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / 3. Nachweis einer Eigentümergrundschuld

Rz. 47 Weiterhin ist das Entstehen der Eigentümergrundschuld im Verteilungstermin nachzuweisen und der Eigentümer muss der Auszahlung des Betrags an den Löschungsberechtigten zustimmen oder er erkennt den Löschungsanspruch an. Die Geltendmachung des Löschungsanspruchs allein kann keinen Zahlungsanspruch begründen.[59] Rz. 48 Kann das Entstehen einer Eigentümergrundschuld nich...mehr

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§ 1 Vollstreckungsmöglichke... / II. Eigentumsgarantie

Rz. 20 Nach Einfügung des § 85a ZVG mit Wirkung v. 1.7.1979 konnten die bis dahin ergangenen Entscheidungen des BVerfG zur Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG weitgehend kompensiert werden. Der Zuschlag muss von Amts wegen versagt werden, wenn das abgegebene bare Meistgebot unter Hinzurechnung der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 50 % des Verkehrsw...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / I. Eigentumserwerb

Rz. 58 Die Zuschlagserteilung, §§ 89, 90 ZVG, ist ein konstitutiv wirkender Staatshoheitsakt, der Eigentum nicht überträgt, sondern frei von nicht ausdrücklich bestehen bleibenden Rechten begründet. Der Ersteher erwirbt Eigentum originär, nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners.[67] Rz. 59 Allerdings kann ein nicht mit dem gesetzlich gebotenen oder mit unzulässigem Inhalt b...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / D. Ranggrundsatz

Rz. 36 In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in neun Rangklassen unterteilt, § 10 Abs. 1 ZVG. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichts zu entnehmen, § 109 ZVG, und hinter alle Ansprüche fallen d...mehr

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§ 11 Vorbereitung des Termins / II. Scheingebote

Rz. 66 Gebote, die in der Absicht abgegeben werden, im Fall des Meistgebots hierauf keine Zahlung leisten zu wollen und zu können, sind als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.[95] Ein Beispiel hierfür ergibt sich aus dem Sachverhalt der Entscheidung des BGH 19.7.2018:[96] Hier wurde – wieder einmal – mit unfairen und unzulässigen Mitteln versucht, im Versteigerungstermin Ver...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / IV. Berücksichtigung durch Widerspruch

Rz. 32 Da das Versteigerungsgericht nur auf dingliche Ansprüche zahlt, §§ 114, 10 ZVG, ist der Rückgewähranspruch als schuldrechtlicher Anspruch nicht zu berücksichtigen. Verpflichteter des Rückgewähranspruchs ist der Grundschuldgläubiger, Berechtigter der Rückgewährinhaber. Rz. 33 In welcher Form der Grundschuldgläubiger seine Rückgewähransprüche zu erfüllen hat, ergibt sich...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / II. Schuldner

Rz. 3 Weiterer Verfahrensbeteiligter ist der schuldnerische Eigentümer. Hiermit ist zunächst der Schuldner gemeint, gegen den das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet wurde. Stirbt der Schuldner nach Anordnung des Verfahrens, treten seine Erben an seine Stelle, die Zwangsversteigerung wird in den Nachlass fortgesetzt, § 779 Abs. 1 ZPO. Der Anordnungsgläubiger muss keine ...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / VIII. Wiederversteigerung

Rz. 70 Die Wiederversteigerung ist ein neues, selbstständiges Verfahren; es ist ein entsprechender Antrag erforderlich, es erfolgt auch eine neue Beschlagnahme und die Eintragung eines neuen Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch. Rz. 71 Streitig ist die Frage, ob die Anordnung der Wiederversteigerung aus der Eintragung der Sicherungshypothek erst dann möglich ist, wenn di...mehr

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§ 7 Beschlagnahme / II. Dritteigentum

Rz. 30 Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil oder um Zubehör handelt, wird er in jedem Fall mitversteigert, da er der Beschlagnahme unterliegt. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen Scheinbestandteil handelt oder eindeutig feststeht, dass der Gegenstand keine Zubehöreigenschaft hat. Rz. 31 Steht der Zubehörgegensta...mehr

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§ 11 Vorbereitung des Termins / I. Zahlung an den Gläubiger

Rz. 13 Jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsversteigerung sein Recht am Grundstück zu verlieren, ist berechtigt, das Recht eines die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers abzulösen, § 268 Abs. 1 BGB. Ein Grundpfandrecht kann darüber hinaus bereits dann abgelöst werden, wenn der Grundpfandrechtsgläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt, also insbesondere di...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / 3. Pfändung

Rz. 27 Der Rückgewähranspruch kann auch gepfändet werden, §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO. Grundschuld und Grundstück müssen im Pfändungsbeschluss genau bezeichnet werden. Rz. 28 Der Grundschuldgläubiger wird durch die Pfändung des Rückgewähranspruchs beim Grundstückseigentümer nicht an der Verwertung der Grundschuld durch Abtretung gehindert.[33] Hat der Eigentümer den Rückgewähransp...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / IV. Umsatzsteuer

Rz. 70 Erwerbsvorgänge, die unter die Grunderwerbsteuer fallen, sind von der Zahlung der Umsatzsteuer (USt) befreit, § 4 Nr. 9a UStG. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist umsatzsteuerlich eine direkte Lieferung vom Eigentümer an den Ersteher.[83] Hiernach ist die Lieferung des Grundstücks von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Allerdings kann der Eigentümer auf diese ...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / B. Schuldnerangaben – Zeugnis nach § 17 ZVG

Rz. 3 Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, § 17 Abs. 1 ZVG. Dieser Nachweis kann durch ein Zeugnis des Grundbuchamts erfolgen. Auch wenn häufig das Zwangsversteigerungsgericht und das Grundbuchamt bei demselben Gericht ansässig sind und zum Nachweis der E...mehr

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§ 11 Vorbereitung des Termins / E. Abweichende Versteigerungsbedingungen

Rz. 40 Jeder Beteiligte kann nach dem Gesetzeswortlaut des § 59 Abs. 1 ZVG verlangen, dass abweichend von den gesetzlichen Vorschriften ein neues oder weiteres geringstes Gebot aufzustellen ist. Eigentlicher Gedanke dieser Vorschrift dürfte sein, die starren Regelungen des Zwangsversteigerungsverfahrens zu brechen, um im Interesse der Beteiligten ein möglichst gutes wirtscha...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / III. Öffentliche Abgaben

Rz. 62 Von dem Zuschlag an trägt der Ersteher die Lasten des Grundbesitzes. Hierzu gehören auch öffentliche Lasten bzw. Abgaben. Der Ersteher haftet insbesondere für die Grundsteuern, die auf die Zeit ab Zuschlag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres entfallen. Der Ersteher eines Grundstücks ist nicht nach § 91 Abs. 1 ZVG vor einer Beitragsforderung geschützt, wenn die B...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / I. Sicherungsverwaltung

Rz. 89 Der Ersteher wird Eigentümer des Grundstücks und der mitversteigerten Gegenstände durch den Zuschlag. Ob das bare Meistgebot im Verteilungstermin gezahlt wird oder nicht, ist unerheblich. Gegen Verfügungen des Erstehers rechtlicher Art – soweit sie das Grundstück betreffen – sind die Beteiligten, die aus dem baren Meistgebot Befriedigung erwarten können, durch § 130 A...mehr

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§ 7 Beschlagnahme / B. Materielle Wirkung

Rz. 6 Die wirksame Beschlagnahme hat die Wirkung eines Verfügungsverbots, Veräußerung des Grundstücks und sonstige Verfügungen über das Grundstück sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.[3] Das Veräußerungsverbot schützt nicht nur vor rechtsgeschäftlichen Verfügungen, sondern auch solchen durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, § 135 Abs. 1 S. 2 BGB. V...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / II. Kapital der Grundschuld

Rz. 13 Die Sicherungsgrundschuld ist immer unabhängig von der gesicherten Forderung, auch wenn die Sicherungsabrede die Grundlage für die Bestellung der Grundschuld ist. Selbst wenn die Darlehensforderung erloschen oder überhaupt niemals entstanden ist, entsteht keine Eigentümergrundschuld.[16] Die Grundschuld steht nach wie vor dem Gläubiger zu. Rz. 14 Solange der Grundschul...mehr

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§ 10 Terminsbestimmung / B. Inhalt der Bekanntmachung

Rz. 3 Der Inhalt der Terminsbekanntmachung ergibt sich aus §§ 37, 38 ZVG. Rz. 4 In der Terminsbestimmung ist das Grundstück möglichst genau zu bezeichnen. Eine umfassende Grundstücksbezeichnung ist einerseits von Bedeutung für diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht geltend machen, andererseits aber auch für Gläubiger, Schuldner und Bietinteressenten, da...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 2. Hausgeld

Rz. 39 Das Hausgeld wird in der Zwangsversteigerung seit dem 1.7.2007 an der Rangstelle Nr. 2 von § 10 Abs. 1 ZVG befriedigt. Dies gewährleistet bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum dem Anspruch der anderen Wohnungseigentümer gegen den schuldnerischen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums ein e...mehr

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§ 4 Erfolgsaussichten / D. Aus welchem Recht wird die Zwangsversteigerung betrieben?

Rz. 6 Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger sind regelmäßig im Besitz eines dinglichen Titels (Duldungstitel), der in Form einer notariellen vollstreckbaren Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorliegt. Dieser Duldungstitel verpflichtet den Eigentümer nicht zur Zahlung des geschuldeten Betrags, sondern lediglich dazu, die Vollstreckung in das Grundstück un...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / A. Anmeldung

Rz. 1 Wie bei der Erstellung des geringsten Gebots werden auch in der Erlösverteilung einige Ansprüche von Amts wegen berücksichtigt, andere nur auf Anmeldung. Von Amts wegen werden in den Teilungsplan die Ansprüche aufgenommen, die sich zzt. der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ergeben. Hierzu gehören auch die laufenden wiederkehrenden Leistunge...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 41 Seit dem 1.1.1978 ist kraft Gesetzes Inhalt eines jeden Grundpfandrechts der Löschungsanspruch gegenüber vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten. Der Löschungsanspruch besteht nicht gegenüber einer erstmals eingetragenen Eigentümergrundschuld, § 1196 Abs. 3 BGB. Hat ein Gläubiger die Eigentümergrundschuld durch Abtretung erworben und diese zurückübertragen, so muss...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 3. Regelung aufgrund des EuroEG

Rz. 70 Durch das EuroEG v. 9.6.1998 (BGBl I, S. 1242) wurde § 9 Abs. 2 ErbbauRG erneut geändert; dort wird nur noch festgestellt, dass Berechtigter der jeweilige Eigentümer des Grundstücks sein kann (bisher bereits § 9 Abs. 2 S. 2 ErbbauRG). Ein dinglich wirkender Anpassungsanspruch ist damit entfallen. Die vor dem 9.6.1998 bestellten Rechte mit Werterhöhungsvereinbarung ble...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / III. Beteiligte von Amts wegen

Rz. 7 Diejenigen Berechtigten, für welche zurzeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen war, werden von Amts wegen als Verfahrensbeteiligte behandelt, § 9 Nr. 1 ZVG. Hiermit sind alle Berechtigten gemeint, für die ein dingliches Recht in Abt. II oder III des Grundbuchs zeitlich vor dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurde...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / V. Vorkaufsrecht

Rz. 27 Das dingliche Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, bei Verkauf des Grundstücks durch den Eigentümer von diesem die Übereignung des Grundstücks zu verlangen, § 1094 BGB. Das Vorkaufsrecht kann für einen Verkaufsfall, für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden, § 1097 BGB. Das Zwangsversteigerungsverfahren und insbesondere die Zuschlagsertei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.2 Bestandteile des Vermögens

Rz. 19 Anzugeben sind in der Vermögensauskunft zunächst Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, die der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.[1] Rz. 20 Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sachen sein. Anzugeben sind also auch Sachen, die dem Vollstreckungsschuldner zur Sich...mehr

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§ 1 Vollstreckungsmöglichke... / I. Gleichheitsgrundsatz

Rz. 15 Beispiel Im Rahmen einer Teilungsversteigerung war im Zwangsversteigerungstermin nur der Ehemann anwesend. Nach den Versteigerungsbedingungen blieb eine Grundschuld von ca. 34.000,00 DM (valutiert mit ca. 20.000,00 DM) bestehen. Der Ehemann bot für das Grundstück einen Betrag von 2.000,00 DM. Nach Abschluss der Bietstunde verlangte er die sofortige Zuschlagserteilung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 16 Der Inhalt des Vermögensauskunft bzw. des Vermögensverzeichnisses nach dem alten Recht wird bestimmt durch den Wortlaut der Bestimmung sowie den Normzweck des § 284 AO, nämlich der Finanzbehörde einen Überblick über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen, um auf diese Weise Möglichkeiten für eine weitere Vollstreckung prüfen zu können.[1] Aus diesem ...mehr

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§ 1 Vollstreckungsmöglichke... / C. Zwangsverwaltung

Rz. 7 Diese Art der Immobiliarzwangsvollstreckung dient dazu, den titulierten Anspruch des Gläubigers ohne Verwertung des Grundstücks aus den Grundstückserträgen (Miete und Pacht) zu befriedigen. Für den Gläubiger kann es durchaus sinnvoll sein, die Zwangsverwaltung neben der Zwangsversteigerung gleichzeitig durchführen zu lassen.[15] Rz. 8 Muss z.B. das Objekt dringend sanie...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / H. Räumungsvollstreckung

Rz. 76 Aus dem Zuschlagsbeschluss kann jederzeit die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner stattfinden. Für die Räumungsvollstreckung ist (aufgrund der Änderung ab 1.1.1999) keine besondere Durchsuchungsanordnung des Richters mehr erforderlich, § 758a Abs. 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn der Zuschlagsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen wurde.[92] Hat der Schuldner eine...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / VI. Liegenbelassen eines Rechts

Rz. 52 Der Ersteher und der Berechtigte eines durch Zuschlag erloschenen Rechts können vereinbaren, dass das erlöschende Recht gleichwohl bestehen bleiben soll, § 91 Abs. 2 ZVG. Die Vereinbarung kann nach dem Zuschlag bis zum Verteilungstermin, aber auch noch bis zum Eingang des Grundbuchberichtigungsersuchens, § 130 ZVG, nachgewiesen werden.[64] Rz. 53 Die Vereinbarung wirkt...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / C. Wertermittlung der Rechte aus Abt. II

Rz. 6 Stellt der Gläubiger bei der Durchsicht des Grundbuchauszugs fest, dass bereits ein dingliches Recht in Abt. II des Grundbuchs eingetragen ist, und geht dieses Recht seinem eigenen Anspruch im Range vor, müssen unbedingt Überlegungen zur Bewertung dieses Rechts vorgenommen werden, da u.U. das Zwangsversteigerungsverfahren hierdurch aussichtslos werden kann. Bleibt ein ...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / C. Deckungs- und Übernahmegrundsatz

Rz. 20 Wird ein Grundstück rechtsgeschäftlich veräußert, handeln Veräußerer und Erwerber aus, ob die im Grundbuch eingetragenen Rechte vom Erwerber zu übernehmen oder zu löschen sind. Auch nach den gesetzlichen Regeln in der Zwangsversteigerung steht nicht immer fest, ob der Ersteher das Grundstück lastenfrei erwirbt. Alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger in der Rangfol...mehr

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§ 12 Versteigerungstermin / II. Gebote des Schuldners

Rz. 31 Nach § 68 Abs. 3 ZVG kann eine erhöhte Sicherheit verlangt werden, sofern der Schuldner selbst oder ein neu eingetretener Eigentümer als Bieter auftritt. Das Verlangen muss ausdrücklich gestellt werden. Rz. 32 Allerdings hat der Schuldner in diesem Fall zunächst nur die reguläre Sicherheit i.H.v. 10 % des Verkehrswerts zu leisten. Nach § 68 Abs. 4 ZVG ist es ihm gestat...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / IV. Beteiligte nach Anmeldung

Rz. 9 Diejenigen Berechtigten, die ihre Ansprüche zum Verfahren anmelden müssen, um die Beteiligtenstellung zu erreichen, sind in § 9 Nr. 2 ZVG aufgeführt. Hierbei handelt es sich zunächst um Rechte oder Ansprüche, die zeitlich nach dem Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen werden. Weiterhin gehören hierzu die Eigentümer von Zubehörgegenständen, die sich auf de...mehr

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§ 1 Vollstreckungsmöglichke... / D. Zwangsversteigerung

Rz. 14 Durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der Schuldner das Eigentum an seiner Immobilie. Anstelle des Grundstücks tritt der Erlös, aus dem die Gläubiger entsprechend ihrer Rangfolge befriedigt werden, sofern genügend Erlös vorhanden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Konsequenzen für den Schuldner sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Sich...mehr