Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Begriff des Wertes ist vieldeutig.[1] Im vorliegenden Zusammenhang geht es um den Tauschwert. Gesucht wird der Kaufpreis, also der Geldbetrag, der beim Verkauf eines Vermögensgegenstandes unter normalen Umständen voraussichtlich erlöst wird. Nach Oscar Wilde ist das die Sichtweise des Zynikers, der von jedem Ding den Preis und von keinem den Wert kennt. Oder mit Wa...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / A. Einleitung

Rz. 1 Wer das Mandat erhält, bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten und Patientenverfügungen zu beraten oder entsprechende Entwürfe zu fertigen bzw. als Notar anschließend zu beurkunden, sieht sich hohen Herausforderungen gegenüber, bei denen hohe Fachkompetenz ebenso gefragt ist wie Sozialkompetenz. Die insoweit abgefragte Fachkompetenz gilt es ständ...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 1. Informationsansprüche

Rz. 26 Der oder die Erben haben gegen den Vorsorgebevollmächtigten grundsätzlich die gleichen Informationsansprüche wie der Erblasser. Diese ergeben sich aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnis, i.d.R. aus § 666 BGB (siehe hierzu § 22 Rdn 21 ff.).[75] Die Benachrichtigungspflicht nach § 666 Var. 1 BGB kommt nach dem Erbfall in Bezug auf die Frage, wem welche...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / (1) 4 Situationen, in denen die Patientenverfügung Anwendung finden soll (4 Regelungsbereiche)

Rz. 112 Das klassische Patientenverfügungsformular des BMJ orientiert sich an 4 Lebens- und Behandlungssituationen und weist auf die Möglichkeit hin, weitere Lebenssituationen zu benennen. Andere Muster tun sich schwer mit der Regelung des unumkehrbaren Hirnschadens und des Hirnabbauprozesses und regeln diese Situationen nicht ausdrücklich. Rz. 113 Meines Erachtens nach müsse...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / (3) Widerruf und Interpretationsverbot

Rz. 191 Aus rechtlichen Gründen gilt eine Patientenverfügung so lange, bis sie widerrufen wird. Nach § 1827 Abs. 1 S. 3 BGB (§ 1901a Abs. 1 S. 3 BGB a.F.) kann der Widerruf einer Patientenverfügung jederzeit formlos erfolgen. Der Widerruf kann ausdrücklich mündlich sowie auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.[221] Davon soll abzugrenzen sein die (teilweise) Abänderung ei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Andere Umstände

Rz. 31 Bei der Ermittlung des gemeinen Werts sind nach § 9 Abs. 2 S. 2 BewG alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Sie können tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Natur sein. Dazu gehören Altlasten[23] oder ein Altlastenverdacht, wenn er im Zeitpunkt des gedachten Verkaufs besteht.[24] Ungünstige Umwelteinflüsse wie Lärm, Gerüche, Erschütter...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / II. Die Bestattungsverfügung

Rz. 204 Bei der Totenfürsorge handelt es sich um das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.[228] Zitat "Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Ersc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 172 Um eine verfassungsgerichtlich geforderte zielgenaue Begünstigung[451] zu erreichen und sog. Mitnahmeeffekte möglichst auszuschließen, regelt § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG eine Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Rz. 173 Betriebe, bei denen der Wert solcher Gegenstände des Verwaltungsvermögens (gemeint ist hier der Brutto-Wert vor Abzug von Schulden),[452] die nicht mittel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vergleichspreis

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendung eines Vergleichswertverfahrens ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Vergleichspreise. Für eine Bewertung nach § 183 Abs. 1 BewG reicht es nicht aus, dass das Finanzamt den Immobilien-Preis Kalkulator der Gutachterausschüsse anwendet, es muss vielmehr auch tatsächlich vom Gutachterausschuss Vergleichspreise anfordern.[2] Näheres zur Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachlasshaftung nach Abs. 3

Rz. 64 Der Nachlass haftet bis zur Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Mit "Nachlass" muss man wohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das gesamte aktive und passive Vermögen eines Verstorbenen verstehen. § 20 Abs. 3 ErbStG begründet eine Sachhaftung des Nachlasses bis zu dessen Teilung. Die Vorschrift enthält d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Erwerbsnebenkosten

Rz. 82 Hinsichtlich der Erwerbsnebenkosten gilt: Notar-, Grundbuch-, Maklerkosten und Grunderwerbsteuer (sog. allgemeine Erwerbsnebenkosten) werden vom Steuerwert der mittelbaren Zuwendung in Abzug gebracht (§§ 10 Abs. 5 Nr. 3, 1 Abs. 2 ErbStG).[187] Bei nur teilweiser Kostenübernahme durch den Zuwendenden kann auch nur ein anteiliger Abzug erfolgen.[188] Kosten des Steuerbe...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht)

Rz. 216 Nach der gesetzlichen Regelung im Auftragsrecht bleibt die (Vorsorge-)Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers im Zweifel bestehen (§§ 168, 672 BGB). Unabhängig vom Grundverhältnis (Gefälligkeit, Auftrag, Geschäftsbesorgung, siehe Rdn 173 ff. und § 11 Rdn 19 ff.), sollte in der Vollmacht aber ausdrücklich klargestellt/geregelt werden, ob die Vollmacht über den Tod ...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / III. Bedingte und beschränkte Vollmachtserteilung

Rz. 26 Bei der Verwendung von notariellen Vorsorgevollmachten gegenüber dem Grundbuchamt kann es zu Problemen führen, wenn die Vollmacht mit Einschränkungen erteilt wurde. Enthält die Vollmacht z.B. die Bestimmung, dass der Bevollmächtigte keine Schenkungen vornehmen darf, kann sich bei Grundstücksveräußerungen oder Grundstückserwerben die Frage stellen, ob es sich um ein vo...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Stellungnahme

Rz. 749 [Autor/Stand] Der Einsatz von Flankenschutzfahndern ist einzuordnen in die Thematik, wieviel Abschreckung und Kontrolle im Besteuerungsverfahren rechtspolitisch erwünscht ist. Die Vorschriften der AO und der StPO werden oftmals nach dem rechtspolitischen Willen des jeweiligen Gesetzgebers verändert. Bei Flankenschutzfahndern stellt sich daher auch die Frage, ob Beste...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / 2. Die Vollmacht in Personalangelegenheiten

Rz. 31 Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten (Personalangelegenheiten) umfasst mehrere Regelungsbereiche, die z.T. formbedürftig sind, d.h. in der Vollmacht ausformuliert werden müssen. Zu den Regelungsbereichen gehören unter anderem:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Festsetzungsverjährung

Rz. 4 Die Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO, § 9 ErbStG). War der Beteiligte zur Abgabe einer Anzeige nach § 30 ErbStG oder einer Erklärung nach § 31 ErbStG verpflichtet, beginnt die Festsetzung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige oder die Erklärung abgegeben wurde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Überdachende Besteuerung

Rz. 182 Für Fälle der überdachenden Besteuerung gilt Folgendes: Die USA besteuern (überdachend) die Nachlässe sämtlicher US-Staatsangehöriger (auch im Ausland lebender). Das Gleiche gilt gem. Art. 11 Abs. 1a) DBA für frühere US-Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit hauptsächlich zu Zwecken der Steuervermeidung aufgegeben haben, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 21 Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung. Rz. 22 Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Erlassanspruch (Abs. 1 S. 1) und mögliche Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 3)

Rz. 32 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen (des Erwerbers) i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet insoweit nicht statt. Vielmehr steht dem Steuerpflichtigen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Gesetzliche Erbfolge/Verwandte

Rz. 16 Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung von Todes wegen eine abweichende Erbfolge geregelt hat oder durch eine solche letztwillige Verfügung von Todes wegen gerade die gesetzliche Erbfolge bestätigt hat. Auch in den Fällen, dass die letztwillige Verfügung von Todes wegen lückenhaft i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Lebensversicherungen

Rz. 21 Bei Lebensversicherungen kommen als Zuwendungsgegenstand das Bezugsrecht oder die gesamte Versicherung in Betracht. Danach richtet sich die schenkungsteuerliche Bewertung: im ersten Fall wird der Nennwert zugrunde gelegt, im zweiten Fall der Rückkaufswert der Versicherung, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG (vgl. § 12 BewG Rdn 28 ff.). Entscheidend für die Abgrenzun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausschluss der Verschonung; Grundstück im Betriebsvermögen

Rz. 18 Grds. gilt, dass die Anwendung des § 13d ErbStG ausscheidet, wenn die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke sich im nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögen befinden und nach § 13a bzw. 13c ErbStG begünstigt sind.[34] Der Wert vermieteter Grundstücke im Betriebsvermögen, die im Fall der Regelverschonung nach Abzug des Verschonungsbetrags von 85 % und de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 198 BewG dient der Begrenzung der Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung auf die Bereicherung nach dem individuellen Verkehrswert eines inländischen Grundstücks, d.h. der Vermeidung einer verfassungswidrigen Überbelastung. Er ordnet an, dass Obergrenze der Bereicherung bei Grundstücken der individuell ermittelte Verkehrswert eines Grundstücks ist. Die Regelung hält ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Kapitalerhöhung gegen zu geringes Aufgeld

Rz. 199 Eine Schenkung durch die übrigen Gesellschafter ist bereits nach der alten Rechtslage in Betracht zu ziehen, wenn ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Einlage in Höhe des Nennwertes ohne oder mit einem geringen Aufgeld erwirbt, obwohl der Wert der Anteile höher ist. Denn in diesem Fall gehen stille Reserve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Ausübung der Option

Rz. 399 Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist ein entsprechender unwiderruflicher[965] Antrag des Steuerpflichtigen, der schriftlich oder zur Niederschrift[966] bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung[967] zu stellen ist. Materielle Bestandskraft liegt vor, wenn der Bescheid unanfechtbar und schlichten Änderungen nicht mehr z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 25 Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das inländische bzw. das EU-/EWR-ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Allerdings ist durch das ErbStG 2009 die früher[60] für die Abgrenzung maßgebliche Anknüpfung an die ertragsteuerrechtliche Zuordnung entfallen.[61] Maßgeblich ist daher ausschließlich die Definition nach dem Bewertungsgesetz.[62...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Anzeigepflichten, Abs. 5

Rz. 50 Ähnlich wie § 13a Abs. 7 ErbStG statuiert § 28a Abs. 5 ErbStG zulasten des Erwerbers, der den Steuererlass nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, ausdrückliche Anzeigepflichten im Hinblick auf die Verwirklichung von Sachverhalten nach § 28 Abs. 4 S. 1 ErbStG. Demnach hat der Erwerber dem zuständigen Finanzamt ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Hinauskündigungsklausel

Rz. 16 Die so genannte Hinauskündigungsklausel ohne Angabe eines sachlichen Grundes kann gerade bei dem Gedanken des Erhalts einer Familiengesellschaft ein geeignetes Gestaltungsinstrument darstellen. Der BGH ausdrücklich die Zulässigkeit einer solchen Klausel für rechtmäßig erklärt: Vererbt der Inhaber sein einzelkaufmännisches Unternehmen in der Weise an seine beiden Kinder...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Empfänger der Anzeige

Rz. 29 Die Anzeige ist an das nach § 35 ErbStG zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Abs. 1 S. 3 ErbStDV für Anzeigen nach Absatz 1; § 3 Abs. 2 S. 1 ErbStDV für Anzeigen nach Absatz 3). Hierbei handelt es sich um das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer am Wohnort des Erblassers zuständige Finanzamt, bzw. des Erwerbers, wenn die Anzeigepflicht durch eine Schenkung oder eine...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / V. Aufwendungen zur Vermögensbildung und gute Einkommensverhältnisse

Die dargestellte Rechtsprechung betrifft mit Leistungen zum Erwerb von Immobilien- und Altersvorsorgevermögen Sonderfälle vermögensbildender Aufwendungen. nämlich solche, die einen bestimmten, unterhaltsrechtlich anerkennenswerten Zweck verfolgen. Darüber hinaus sind Leistungen zur Vermögensbildung unterhaltsrechtlich bedeutsam bei guten Einkommensverhältnissen. Diese sind ge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Nacherbfolge zu Lebzeiten des Vorerben, Abs. 3

Rz. 35 Die Regelung des § 6 Abs. 3 ErbStG erfasst sämtliche Fälle, in denen die Nacherbschaft nicht mit dem Tod des Vorerben anfällt, sondern bspw. durch die Wiederverheiratung des Vorerben, die Geburt eines Kindes, die Erreichung der Volljährigkeit des Nacherben oder durch Kinderlosigkeit. Der Nacherbe kann also unter einer Bedingung oder einer Befristung eingesetzt werden,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliche Begriffsbestimmung

Rz. 3 § 95 Abs. 1 BewG verweist für die Definition des Begriffs Betriebsvermögen auf § 15 Abs. 1 u. 2 EStG. Das Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.[6] Das sind alle Wirtschaftsgüter, die für betriebliche Zwecke eingesetzt werden, deren Erwerb betrieb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Forderungsverzicht

Rz. 63 Der Verzicht auf bloße Erwerbsaussichten, wie das potentielle Pflichtteilsrecht des gesetzlichen Erben zu Lebzeiten des Erblassers oder die erwartete Zugewinnausgleichsforderung vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft, die mangels Konkretisierung noch keinen Vermögensbestandteil bilden, führt daher – mangels Vermögensminderung – nicht zu einer Entreicherung. Gleiches ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Sonderfall: Nießbrauch

Rz. 35 Der Nießbrauch (als dingliches Recht) an einem Personengesellschaftsanteil kann bei entsprechender Ausgestaltung (also der Vermittlung sowohl von Mitunternehmerinitiative als auch von Mitunternehmerrisiko) die mitunternehmerische Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder nach § 18 Abs. 4 S. 2 EStG vermitteln.[87] Die Beurteil...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 57 Im Hinblick darauf, dass ein späterer (also dem Vermögenserwerb, für den der Steuererlass begehrt wird) weiterer Vermögenserwerb nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu einem rückwirkenden (ggf. anteiligen) Wegfall des Erlasses führen kann, gilt es, derartige schädliche weitere Vermögenserwerb zu vermeiden. Insoweit bietet sich also zum einen eine sinnvolle zeitliche Pla...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Dauerwirkung festgestellter Werte (Abs. 3)

Rz. 47 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens entfallen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes vor weniger als einem Jahr bereits gesondert festgestellt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen am Grundbesitz eingetreten sind.[182] Der Wortlaut des § 151 Abs. 3 BewG ist dahingehend zu verstehen, dass die Bewertun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berechnung der Überentnahmen

Rz. 295 Überentnahmen i.S.v. § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG liegen dann vor, wenn die Entnahmen während des Betrachtungszeitraums (zwischen dem Zeitpunkt des begünstigten Erwerbs und dem Ende des letzten vor Ende der Behaltensfrist ablaufenden Wirtschaftsjahres) die Summe der im selben Zeitraum erwirtschafteten Gewinne und Einlagen um mehr als 150.000 EUR (Entnahmefreibetrag)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 91 Eine Entlassung aus der Haftung ist nur bei Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts möglich. Es gibt vier Möglichkeiten der Unbedenklichkeitsbescheinigung:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Hintergrund

Rz. 355 Die Frage, ob und wie sich besondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, z.B. Entnahmebeschränkungen oder Vinkulierungsklauseln, auf die Bestimmung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen auswirken, ist seit langem umstritten. Der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Berücksichtigung derartiger Besonderheiten be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Bestimmung der Bemessungsgrundlage

Rz. 322 Im Rahmen der Nachversteuerung ist für die einer begünstigungsschädlichen Verfügung unterliegenden Wirtschaftsgüter jeweils deren erbschaftsteuerrechtlicher Wert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuerentstehung zugrunde zu legen.[781] Dies gilt auch dann, wenn bei der Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der Veräußerungserlös entnommen wird.[782] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Einzubeziehende Löhne bzw. Vergütungsbestandteile

Rz. 125 Im Rahmen der Berechnung der Lohnsumme sind als Beschäftigte dieselben Arbeitnehmer des Betriebs (oder der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft, an der eine – qualifizierte – Beteiligung besteht) anzusehen wie auch für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Nicht zu berücksichtigen sind daher die an die Beschäftigten i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 1 bis 5 Erb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Rz. 146 Soweit Verbindlichkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen, sind sie gem. Art. 9 Abs. 1 DBA vorrangig von diesen Vermögensgegenständen abzuziehen. Andere Schulden sind nach Art. 9 Abs. 2 DBA grds. im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen. Kommt es nach Anwendung der Abs. 1 und 2 des Art. 9 zu einem Schuldenüberhang in einem...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 164 Der Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (ggf. i.V.m. Abs. 10) wird zunächst ohne Rücksicht auf die Einhaltung des Lohnsummenkriteriums gewährt. Stellt sich jedoch nach Ende der Lohnsummenfrist (fünf bzw. sieben Jahre) heraus, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, vermindert sich der dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Verschonungsabschlag ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemein

Rz. 1 § 265 BewG entspricht dem früheren § 205 BewG, verschoben durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] und ergänzt um Nr. 12 durch Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v. 16.7.2021.[2] Rz. 2 § 266 BewG neu: Auf die Kommentier...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Anzeige bei Erbfällen

Rz. 11 Gerichte und Notare[12] haben nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG den Erbschaftsteuerstellen bei Erbfällen beglaubigte Abschriften der öffentlich verwahrten Testamente zuzüglich der Niederschrift der Eröffnungsverhandlung, der Erbscheine, dem Europäischen Nachlasszeugnis,[13] der Testamentsvollstreckerzeugnisse, der Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften, de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Schweden

Rz. 131 Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 8.6.1994[231] ist – wie das DBA mit Dänemark – ein sog. großes Doppelbesteuerungsabkommen. In ihm wird die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ebenso geregelt wie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern. Des Weiteren enthält das Abkommen Regelungen zu Amts- und Rechtshilfe. Erb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Rz. 103 Nach Art. 10 Abs. 1 DBA werden Schulden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen stehen, vom Wert dieses unbeweglichen Vermögens abgezogen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang in diesem Sinne besteht dann, wenn die Verbindlichkeiten anlässlich des Erwerbs, des Baus, der Veränderung, Verbesserung oder Instandsetzung bzw. Instandhaltung des unbewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Notwendigkeit zur Erhaltung

Rz. 31 Anders als beim begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG kommen als Stundungsbegünstigte sämtliche Erwerber, sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Betracht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker spielt keine Rolle.[71] Rz. 32 Im Übrigen setzt die Stundung voraus, dass die sofortige Begleichun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kapitalgesellschaften/GmbH

Rz. 69 Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so üben die Mitberechtigten die Rechte und Pflichten an dem GmbH-Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich nach § 18 GmbHG aus. Durch vertragliche Regelungen lassen sich abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So kann im Gesellschaftsve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Zuwendung unter Lebenden

Rz. 4 Es muss sich um eine Zuwendung, d.h. die Hingabe eines Vermögensbestandteils, unter Lebenden und nicht von Todes wegen handeln. Erwerbe von Todes wegen werden von § 3 ErbStG erfasst. Zuwendender ist derjenige, dessen Vermögen zugunsten eines anderen gemindert wird und Bedachter derjenige, dessen Vermögen sich infolge der Zuwendung erhöht.[1] In beiden Fällen kann es sic...mehr