Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Mittelbare Zuwendungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Gebel, Einsatz von Erträgen aus hingegebenen Vermögensmitteln für eine mittelbare freigebige Zuwendung-Eigenleistung oder Zusatzschenkungen?, DStR 2005, 358; Hartmann, Mittelbare Grundstücksschenkung oder Geldschenkung?, ErbStB 2005, 224; Klümpen-Neusel, Warum die mittelbare Grundstücksschenkung auch nach der Reform nicht obsolet wird, ErbBstg 200...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.7.2. Reinvestition innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG

Rz. 224 Eine Konkretisierung der Reinvestitionsmöglichkeiten des Erwerbers findet sich in Abs. 6 Satz 4 ErbStG. Eine den Behaltensfristverstoß heilende Reinvestition des Veräußerungserlöses wird dann getätigt, wenn die Reinvestition innerhalb von sechs Monaten in Vermögen erfolgt, welches zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Für den Beginn sowie das...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsstichtage nach dem 31.12.1995 und bis zum 29.12.2020

Rz. 41 Die wesentlichen Änderungen sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst:mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Zusammenrechnung und Folgefragen

Rz. 40 Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt der Verschonungsabschlag erneut zur Anwendung. Die Zehnjahresfrist ist dabei rückwärts gerichtet zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11 Entgeltliche Übertragung des Anwartschaftsrechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i ErbStG)

Rz. 119 Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht vor Eintritt des Nacherbfalls gegen Entgelt auf einen Dritten, so hat er nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG das Entgelt als Erwerb von Todes wegen zu versteuern. Die Steuer entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt der Übertragung des Anwartschaftsrechts. Entscheidend ist somit nicht die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem N...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Tz. 48 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 In IAS 41.30 ist die Vermutung normiert, dass der beizulegende Zeitwert eines biologischen Vermögenswerts mit einem hinreichenden Maß an Verlässlichkeit ermittelt werden kann. Sollte dies in Ausnahmefällen – wie bspw. bei der Bewertung von Dauerkulturen und Plantagen (vgl. Lüdenbach, PiR 2014, S. 191; Schulte, PiR 2013, S. 251f.) – nicht der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Hintergrund der Vorschrift

Rz. 1 Nach der gesetzlichen Konzeption der steuerlichen Befreiungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebsvermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Fassung des ErbStRG 2009 (BGBl I 2008, 3108) wurde dieses Vermögen ungeachtet dessen Höhe im Fall der Regelverschonung zu 85 % und im Fall der Optionsverschonung zu 100 % von der Er...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Neben den sachlichen Steuerbefreiungen z. B. nach §§ 13, 13a bis 13c oder 13d ErbStG (sog. Verschonungsregelungen) und neben dem besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) ist zur Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs ein (persönlicher) Freibetrag nach § 16 ErbStG abzuziehen (s. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Rz. 2 Die sachlichen Befreiungen (Verschonungsregelungen)...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen der Stundung

Rz. 20 Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig. Nach § 28 Abs. 1 ErbStG k...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Überschrift zum 3. Abschnitt beginnt das Thema "Berechnung der tariflichen Steuer", d. h. die Berechnung des Steuerbetrages, der durch weitere Vorschriften wie z. B. § 21 ErbStG noch korrigiert werden kann. Die Berechnung der Steuer für den jeweils letzten Erwerb wird damit nochmals vor dem Hintergrund der §§ 16, 19, 19a ErbStG abgeändert. Mehrere innerhalb von ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Grundaussage

Rz. 37 Für die Ermittlung der Höhe des Verschonungsabschlags werden bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG von derselben Person innerhalb von zehn Jahren dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert hinzugerechnet (§ 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass dem letzten Erwerb die früheren Er...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Maßgeblichkeit des Zivilrechts bei noch nicht erfüllten Grundstückskaufverträgen

Rz. 16 Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück – aus der Sicht der Erben des Verkäufers – noch oder – aus der Sicht der Erben des Käufers – schon in den jeweiligen Nachlass gefallen ist. Ob ein Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht – vollständig – erfüllten Grundst...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 61 Entgegen der zivilrechtlichen Grundlagen (BGH vom 27.11.1991, NJW 1922, 564) aber entsprechend der BFH-Rechtsprechung (vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366) unterliegen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt für den Bereich des Steuerrechts selbst dann, wenn sie in Erwartung des Fortbestands ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.5 Ende der Festsetzungsfrist (§ 14 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 38 In § 14 Abs. 2 ErbStG ist eine Begrenzung vorgesehen. Hiernach darf die durch jeden weiteren Erwerb (Nacherwerb) veranlasste Steuer nicht mehr als 50 % dieses Erwerbs betragen. Damit ist die Steuer gemeint, die sich nach Abzug der anzurechnenden Steuer auf den Gesamterwerb ergibt. Diese Regelung dürfte in der Praxis aufgrund des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.2 § 6 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 ErbStG im Einzelnen

Rz. 58 § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG regelt den in der Praxis häufig vorkommenden Fall, dass der Nacherbe neben der Nacherbschaft auch noch nacherbschaftsfreies Vermögen des Vorerben erbt. Ohne den Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG wird sodann der Erwerb vom Vorerben und vom Erblasser als ein Erwerb vom Vorerben behandelt (Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Stellt de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwech...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Einzelfälle

Rz. 24 Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften (s. R E 1.1 Satz 3 ErbStR): § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der bei der Ermittlung der Bereicherung des Erben den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zulässt. Gem. BFH vom 21.10.1981, BStBl II 1982, 83 stellt eine Schenkung mit der Verpflichtung der Übernahme von Belastungen durch den Beschenk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.1 Grundsätzliches

Rz. 159 Die Voraussetzungen, unter denen eine mittelbare Grundstücksschenkung zu bejahen ist, sind seit Langem im Fluss. Es besteht eine ausgeprägte Einzelfallrechtsprechung, wobei im Allgemeinen eine Tendenz zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs mittelbarer Grundstücksschenkungen festzustellen ist. Inzwischen gilt als gesichert, dass beispielsweise teilweise Grundstückssche...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Einzelfälle

Rz. 4 Das bedeutet im Einzelnen insb.: Schulden können kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein (BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817). Eine Bürgschaftsverpflichtung ist BV, wenn sie aus betrieblichen Gründen, z. B. zur Sicherung einer Geschäftsverbindung, eingegangen wurde (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 146). Es sind sowohl auflösend wie aufschiebend bedingte Verbindlichk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.1 Allgemeines

Rz. 63 Steuerbefreit sind Zuwendungen, mit denen ein Ehegatte (Satz 1 und 2) oder Lebenspartner (Satz 3) dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in einem EWR-Staat gelegenem bebautem Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des BewG verschafft (Satz 1), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (S...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3d USA / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 16 Das Abkommen in der Fassung vom 03.12.1980 ist am 27.06.1986 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 24.07.1986, BGBl II 1986, 860). Das Protokoll vom 14.12.1998 ist am 14.12.2000 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 18.12.2000, BGBl II 2001, 62) und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Dieses wird ergänzt durch das E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG im Einzelnen

Rz. 46 Zwar ist steuerlich der Nacherbe Erbe des Vorerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), was zur Folge hat, dass es sich – unabhängig von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErbStG – um einen Erwerb vom Vorerben handelt, auf Antrag ist aber "der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblassers zugrunde zu legen" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Was darunter im Einzelnen zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.6 Eigene Wohnzwecke des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 106 Die begünstige Wohnung muss zusätzlich zur Nutzung des Erblassers auch vom begünstigten Erwerber – ggf. weiterhin – zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und seinen Lebensmittelpunkt darstellen. Voraussetzung ist vor allem, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich (nach dem Erwerb) selbst nutzt. Dies ist unstreitig, wenn die Ehegatten bereits zu Lebzeiten die Wohnu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Grenzen der Gleichstellung

Rz. 21 Das Gleichstellungsgebot gilt allerdings nicht ausschließlich, sondern nur insoweit, als im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden sind nicht völlig identisch. Unterschiede sind daher dort zu machen, wo die (zivilrechtliche) Unterschiedlichkeit auch eine steuerliche Unterscheidung erfordert. So handelt es sich bei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Verhältnisrechnung bei beschränkter Steuerpflicht (§ 16 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 22 Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) wurde die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben. Zum Ausgleich sind jedoch auch in den Fällen der beschränkte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Ermittlung des Verschonungsabschlags

Rz. 15 Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG, reduziert sich der Verschonungsabschlag ab einem Erwerb begünstigten Vermögens von mehr als 26 Mio. EUR um 1 %-Punkt je Überschreitung des Betrags von 26 Mio. EUR um volle 750.000 EUR. Das Abschmelzungsmodell gilt bei beiden Varianten der Versch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Regelungsinhalt

Rz. 4 § 13c ErbStG regelt den Verschonungsabschlag beim Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG von mehr als 26 Mio. EUR (sog. Großerwerb). Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR, so verringert sich gem. § 13c Abs. 1 ErbStG der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (Regelverschonung) bzw. Abs. 10 ErbStG (Optionsverschon...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Anwartschaftsrecht eines Nacherben (Abs. 4)

Rz. 130 Im Falle der Vor- und Nacherbschaft existiert bereits beim Tod des ursprünglichen Erblassers ein sog. Anwartschaftsrecht des Nacherben, denn der Vorerbe kann ihm seine Erwerbsaussicht nicht entziehen. Das Recht ist veräußerlich, pfändbar und grundsätzlich auch vererblich (s. Avenarius in Staudinger, § 2100 BGB Rn. 73 sowie § 6 Rn. 16 ff.). Stirbt also der Nacherbe, s...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Unwiderruflichkeit des Antrags und Verhältnis zu § 28a ErbStG

Rz. 55 Der Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells ist unwiderruflich und schließt einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG aus, § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG. Daraus folgt, dass der Erwerber sich nach Stellung des Antrags auf Anwendung des Abschmelzungsmodells nicht mehr anders entscheiden kann, um stattdessen, weil dieser aufgrund neuer Erkenntnisse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 9 ErbStG bestimmt den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld bei allen vier objektiven Steuertatbeständen und steht systematisch im Zusammenhang mit § 38 AO. Die Tatbestände, die die Steuerschuld begründen, sind für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 1 bis 8 ErbStG geregelt. Gemäß § 38 AO entsteht die Steuerschuld, so...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Erbschaftsteuer knüpft an den Übergang von Vermögen auf eine andere Person an. Durch die Anknüpfung an die Verkehrswerte und Steuersätze bis zu 50 % ist die Steuer so bemessen, dass die Steuer regelmäßig nicht aus den Vermögenserträgen bestreitbar ist, sondern der Vermögensstamm selbst angegriffen werden muss. Die Erbschaftsteuer erfüllt damit bewusst auch einen ge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Grundsatz: Gleichstellungsgebot

Rz. 19 § 1 Abs. 2 ErbStG legt die im Erbschaftsteuergesetz angewandte Regelungstechnik dar und bestimmt, dass die Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden auch für Zweckzuwendungen gelten, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Dies hat zunächst eine Entlastung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Grundregelung

Rz. 52 Die Stundungsregelung steht nur der auf den begünstigten Erwerben nach § 13d Abs. 3 ErbStG entfallenden Steuer zur Verfügung (BT-Drs. 16/11107), d. h. für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Dabei muss es sich um bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile handeln, die zu Wohnzwecken vermietet werden, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Rz. 40 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist nur auf aufschiebende Bedingungen anwendbar. Eine Bedingung i. S. d. §§ 158 ff. BGB ist die durch Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht. Dies Ereignis wird auch Bedingung genannt. Bei der aufschiebenden Bedingung häng...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Rechtslage bei Alt- und Mischfällen

Rz. 48 Die Frage, ob sich § 13c Abs. 2 ErbStG auf Altfälle, d. h. auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 01.07.2016 entstanden ist, erstreckt, wurde in der Literatur zum Gesetzgebungsverfahren des ErbStRG kontrovers diskutiert. Nach h.A. in der Literatur gilt die Zusammenrechnung nicht für Altfälle, sondern erst für Erwerbe nach dem 30.06.2016 (Erkis, DStR 2016, 1441; Reich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.4 Eigengenutzte Wohnung

Rz. 68 Die Freistellung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 vorletzter HS ErbStG bezieht sich auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem der bei Rn. 66 genannten Grundstücksarten ("soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird"). Rz. 69 Unter einer Wohnung ist eine Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so besch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Nettoprinzip (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 10 § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG normiert das Nettoprinzip, das der deutschen Erbschaftsteuer ihre Prägung als Erbanfallsteuer verleiht. Entscheidend ist nicht, welches Vermögen der Erblasser hinterlässt, sondern welches Vermögen der jeweilige Erwerber erwirbt. Nur die Bereicherung des Erwerbers unterliegt der Besteuerung, also der Saldo aller vermögenswerten Vor- und Nachte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Mindestbeteiligungshöhe von > 25 %

Rz. 56 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, begünstigungsfähig, wenn die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR Mitgliedstaat hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmitt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundfall (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 ErbStG)

Rz. 10 Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Trotz der Fülle an Ausnahmetatbeständen (Buchst. a–j) ist dies tatsächlich der Regelfall, der auf den Erwerb durch Erbanfall, auf Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall und gesetzliche Vermächtnisse mit wenigen Ausnahmen Anwend...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 8 § 13c Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass es sich bei dem Erwerb um begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG handelt, welches die Größengrenze von 26 Mio. EUR übersteigt. Die Höhe des Werts des begünstigungsfähigen sowie des nicht begünstigten Vermögens ist hierbei irrelevant (Erkis, DStR 2016, 1441). Als begünstigtes Vermögen kommt nur das in § 13b Abs. 1 ErbSt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.3 Schwierige Auslegungsfragen (drei Fallgruppen)

Ausgewählte Literaturhinweise: Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113. Rz. 130 Weitaus schwieriger als die richtige Benennung des Erblassers ist die Auslegung der einzelnen testamenta...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10 Nacherbschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG)

Rz. 118 Der Nacherbe erwirbt beim Erbfall zunächst nur ein Anwartschaftsrecht, das er noch nicht versteuern muss. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird er zum Erben des ursprünglichen Erblassers. Der Eintritt der Nacherbfolge kann an ein gewisses (z. B. Erreichen des 21. Lebensjahres durch den Nacherben) oder ungewisses (z. B. Wiederheirat oder Versterben des Vorerben) Ere...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.4 Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Rz. 29 Die Regelungen des ErbStG über die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht werden durch die in § 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG geregelte, erweitert beschränkte Steuerpflicht flankiert. Das Außensteuergesetz tritt insoweit ergänzend zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes hinzu (BMF vom 14.05.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl I 2004, 3 Tz. 0). Die Vors...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.1 Kinder

Rz. 29 Neben dem Ehegatten gehören zur Steuerklasse I die unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG aufgeführten Kinder. Kind i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind das eheliche Kind und die gesetzlich nicht mehr besonders aufgeführten nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder. Kinder, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, gelten erbrechtlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2. Mehrere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren

Rz. 32 Der Abzugsbetrag kann gem. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden und beginnt mit dem Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb (R E 13a.3 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Unabhängig vom vorgenannten Zehnjahreszeitraum kann somit der Abzugsbetrag je Erwerber in Anspruch g...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Die Zusammenrechnung in Nacherbschaftsfällen

Rz. 9 Eine ähnliche Konstellation kann sich in Nacherbschaftsfällen ergeben. Nachdem der Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 ErbStG steuerlich vom Vorerben erbt, stellt sich für den Fall, dass dieser zusätzlich eigenes Vermögen des Vorerben erhält, die Frage, ob in diesem Fall § 14 ErbStG anwendbar ist. Hierzu gibt es im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen, der BFH hat in der Ents...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 230 Mit der Möglichkeit, bestimmte Kosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzuziehen, wird das Stichtagsprinzip partiell zugunsten des Bereicherungsprinzips durchbrochen, da diese Kosten teilweise erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung entstehen. Durch die Beschränkung auf Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb in Zusammenhang stehen, wird diese Abweichung begrenzt. N...mehr