Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Rechtsprechung des BFH zur Ausführung der Schenkung bei Grundstücken

Rz. 142 Die finanzgerichtliche Rechtsprechung folgt für die Frage der Ausführung der Grundstücksschenkung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Bewirkung der Schenkung und hält es für ausreichend, dass der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkungsgegenstandes durch den Beschenkten erforderlich ist. Der Beschenkte muss noch nicht e...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.7. Fallstricke beim Ausgleich einer drohenden Überentnahme

Rz. 185 Die Überwachung der Entnahmen im Rahmen des Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sollte vom Steuerpflichtigen bereits frühzeitig und bestenfalls schon mit Ablauf des ersten in die Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres beginnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass drohende Überentnahmen rechtzeitig und vor allem in ausreichender Höhe ausgeglichen werden. Finden die Überwachung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1 Grundaussage

Rz. 230 Die Investitionsklausel ermöglicht es in zwei Fällen, dass nach den Vorschriften § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG das als Verwaltungsvermögen eingestufte Vermögen unter Umständen als unschädlich zu behandeln ist, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) aufgrund eines vom Erblasser vorgefassten Plans investiert oder verbrau...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.2.3 Bereicherungsabsicht

Rz. 774 Ausweislich des Gesetzestextes erfordert § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG, dass die (disquotale) Zuwendung in der Absicht geschieht, die Gesellschafter der empfangenden Gesellschaft zu bereichern. Dies bedeutet – umgekehrt gewendet –, dass nur dann eine freigebige Zuwendung vorliegt, wenn sie nicht betrieblich veranlasst ist. So geht auch R E 7.5 Abs. 14 Satz 3 ErbStR davon ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.6 Finanzmitteltest bei Personengesellschaften

Rz. 224 Zu den Finanzmitteln zählen auch Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft sowie Forderungen der Personengesellschaft gegen ihre Gesellschafter (R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR). Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sind bei Beteiligungen an Personengesellscha...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.3 Berücksichtigung des durchschnittlichen Schuldenstands

Rz. 268 Schließlich ist gemäß § 13b Abs. 8 S. 2 2. HS ErbStG eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 13.2 Junges Verwaltungsvermögen

Rz. 255 Schließlich wird in § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG das junge Verwaltungsvermögen definiert, und zwar als Verwaltungsvermögen, das dem Unternehmen im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (vgl. R E 13b.27 ErbStR). Rz. 256 Zum jungen Verwaltungsvermögen zählt zum einen Verwaltungsvermögen, welches im genannten Zweijahreszeitrum eingelegt wurde. Nach Auf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Einzelfälle

Rz. 24 Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften (s. R E 1.1 Satz 3 ErbStR): § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der bei der Ermittlung der Bereicherung des Erben den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zulässt. Gem. BFH vom 21.10.1981, BStBl II 1982, 83 stellt eine Schenkung mit der Verpflichtung der Übernahme von Belastungen durch den Beschenk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.4. Rückwirkender Wegfall des Vorwegabschlags

Rz. 284 Der Vorwegabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen in Satz 1 nicht über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen (Abs. 9 Satz 4), wobei die Frist für jeden Erwerber gesondert zu prüfen ist (R E 13a.20 Abs. 7 Satz 8 ErbStR). In Anbetracht des Lohnsummenzeitraums nach Abs. 3 oder des...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 714 Erforderlich ist zunächst, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Erfasst wird sowohl ein freiwilliges als auch ein zwangsweises Ausscheiden (HE 7.10 Satz 2 ErbStH; ebenso Weinmann in M/W, § 7 Rn. 249; Griesel in D/H/R, § 7 Rn. 194; Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 252). Ein Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach allgemeiner Ansicht (Hannes/Holtz in M/...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Grundsätzliches zur Berechnung

Rz. 22 Die Jahressteuer wird nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie die Sofortsteuer nach dem Kapitalwert. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers oder dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Die Rechtslage und auch die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt sind allein maßgeblich für die Steuerfestsetzung. Rz. 23 Die Jahressteuer ist jährlich im Voraus zu entrichte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.9 Weitergabeverpflichtung oder freiwillige Weitergabe

Rz. 121 Sind mehrere Erben vorhanden, kann nur der begünstigte überlebende Ehegatte/Lebenspartner in den Genuss der Freistellung der geerbten Wohnung kommen, soweit er durch Selbstnutzung die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zusätzlich kommt die Freistellung zunächst nur in dem Umfang in Betracht, in dem er die Wohnung erworben hat, also im Umfang seiner Erbquote. Praxis-Bei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.1. Grundlagen

Rz. 242 Für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG wird ein Abschlag in Höhe von bis zu 30 % des gemeinen Werts des begünstigten Vermögens gewährt, wenn es sich bei dem begünstigten Vermögen um ein Familienunternehmen i. S. d. § 13a Abs. 9 ErbStG handelt. Die Begünstigung von Familienunternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die zwar auch begünstigtes Vermögen i...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Ausgewählte Literaturhinweise: Bernhard, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, NWB 2019, 3474; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR im Spannungsverhältnis zu den ErbStH: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 79; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.4.3. Umwandlungsvorgänge

Rz. 203 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 HS 2 weist eine entsprechende Anwendung der Begünstigungen des Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2 für Umwandlungsvorgänge auch bei Kapitalgesellschaften an. Dies bedeutet, dass der Umwandlungsvorgang für sich betrachtet noch keinen Behaltensfristverstoß darstellt, auch wenn eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ertragsteu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.5 Junge Finanzmittel

Rz. 220 Gemäß § 13b Abs. 7 S. 2 2. HS ErbStG sind junge Finanzmittel nicht in die Ermittlung des Sockelbetrages von 15 % einzubeziehen. Die jungen Finanzmittel lassen sich gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG als Saldo der in den zwei Jahren vor Steuerentstehungsstichtag eingelegten und entnommenen Finanzmittel ermitteln (R E 13b.23 Abs. 3 S. 1 ErbStR). Im Unterscheid zum jun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.1. Veräußerung von betrieblichem Vermögen (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 1)

Rz. 136 § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 1 ErbStG erfasst die Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG, den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder einen Anteil daran. Hierzu zählen auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn diese steuerrechtliche...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.4 Aktuelle Rechtslage (seit 25.06.2017)

Rz. 188 Nachdem § 2 Abs. 3 ErbStG durch den EuGH (vom 08.06.2016, C-479/14, Sabine Hünnebeck, DStR 2016, 1360) als EU-rechtswidrig verworfen wurde, handelte der Gesetzgeber und hob § 2 Abs. 3 ErbStG auf. Gleichzeitig wurde aber § 16 Abs. 2 ErbStG, betreffend die beschränkte Steuerpflicht, dahingehend modifiziert, dass ein verwandtschaftsabhängiger Freibetrag im Umfang des § ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG im Einzelnen

Rz. 46 Zwar ist steuerlich der Nacherbe Erbe des Vorerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), was zur Folge hat, dass es sich – unabhängig von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErbStG – um einen Erwerb vom Vorerben handelt, auf Antrag ist aber "der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblassers zugrunde zu legen" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Was darunter im Einzelnen zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4.2. Besonderheiten

Rz. 52 Immer dann, wenn sowohl eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme als auch ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen einschlägig ist, stellt sich die Frage, ob es zu einer doppelten Nachversteuerung kommt (mit weiteren Nachweisen Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 76).--- Rz. 53 Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird sowohl der Lohnsummen- als auch der Behaltensregelung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Nettoprinzip (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 10 § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG normiert das Nettoprinzip, das der deutschen Erbschaftsteuer ihre Prägung als Erbanfallsteuer verleiht. Entscheidend ist nicht, welches Vermögen der Erblasser hinterlässt, sondern welches Vermögen der jeweilige Erwerber erwirbt. Nur die Bereicherung des Erwerbers unterliegt der Besteuerung, also der Saldo aller vermögenswerten Vor- und Nachte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Steuerrechtliche Beurteilung bei behördlichen Genehmigungen

Rz. 171 Die Finanzverwaltung vertritt für behördlichen Genehmigungen die Auffassung, dass bei diesen die zivilrechtliche Rückwirkung sich auch auf die Steuerentstehung auswirke (s. R E 9.1 Abs. 3 ErbStR) und damit der Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits erreicht ist, wenn die Beteiligten alles getan haben, um die behördliche Genehmigung herbeizuführen, insbesondere die er...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Folgefragen

Rz. 315 Es ist derzeit noch nicht vollends geklärt, ob die zivilrechtliche Unterscheidung auch in das Erbschaftsteuerrecht übernommen werden kann. Nach dem letzten BFH-Urteil vom 24.10.2001 (BStBl II 2002, 153) in dieser Frage soll die zivilrechtliche Vorgabe auch im Erbschaftsteuerrecht befolgt werden. Danach gilt: bei Vollzug unter Lebenden wird die Zuwendung als Schenkung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 13 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs- und Teileigentums setzt sich aus dem Sondereigentum, dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum und ggf. vereinbarten Sondernutzungsrechten am gemeinschaftlichen Eigentum (wie z. B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2 90 %-Test bei mehrstufigen Strukturen

Rz. 88 Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen innerhalb eines Konzerns wird die Prüfung der 90 % Grenze für das übermäßige Verwaltungsvermögen aufwendiger. Wird eine mehrstufige Beteiligung übertragen, ist die Verwaltungsvermögensquote anhand der Verbundvermögensaufstellung i. S. d. § 13b Abs. 9 ErbStG zu prüfen (s. Stalleiken in Oertzen/Loose, ErbStG, § 13b, Rn. 92). De...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Aufhebung der Stiftung

Rz. 3 Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.1992 (BStBl II 1993, 238) ist Zuwendender die Stiftung und nicht der Stifter (mit Auswirkungen auf § 14 ErbStG und auf die Steuerschuldnerschaft des § 20 ErbStG). Umstritten ist die Behandlung der Satzungsänderung einer Stiftung (s. § 7 Rn. 653 nach Verwaltungsauffassung: Aufhebung). Wegen des Zusammenhangs mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG k...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Mehrere Erben

Rz. 17 Eine Sonderstellung in allen Rechtsdisziplinen (Erbrecht: s. §§ 2032 ff. BGB; Einkommensteuerrecht: s. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. der Realteilung, s. § 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG) nehmen mehrere Erben ein. Diese Personengruppe ist – als Gesamthandsgemeinschaft – immer unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers, deren einzelne Mitglieder erst bei der Auseinande...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Sonderfall der mittelbaren Schenkung und Nießbrauch

Rz. 28 Derzeit nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob die mittelbare Schenkung von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ebenfalls zur Steuerbefreiung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. Ausgehend von der durch ständige BFH-Rechtsprechung untermauerten und von der Finanzverwaltung anerkannten mittelbaren Schenkung von Grundbesitz (s. R E 7...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / d) Gemischte Schenkung

Diese Form der Schenkung betrifft einen einheitlichen Vertrag, bei dem die Leistung des einen Teils den Wert des anderen nur zu einem Teil entspricht. Die schenkungsrechtlichen Rückforderungsrechte können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Schenkungscharakter des Geschäfts überwiegt. Steuerrechtlich kann nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Feststellung der Bemessungs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.5 Sanierungsfälle

Rz. 760 Da der Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG tatbestandlich auf ein subjektives Element verzichtet, fallen auch disquotale Leistungen (Einlagen) zu Sanierungszwecken unter den Anwendungsbereich der Vorschrift. Gleichwohl ist insb. in Sanierungsfällen evident, dass eine Sanierung der Kapitalgesellschaft beabsichtigt ist und nicht eine Bereicherung der anderen Gesellsc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 80 Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bleibt die Jahressteuer grundsätzlich ohne Änderung bestehen. Dies gebietet die Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen, die die Sofortbesteuerung gewählt haben. Bei diesen wirkt sich ein späterer Wegfall der Rente oder der Nutzung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ebenfalls nicht auf die bereits ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 103 BewG Schulden und sonstige Abzüge

Ausgewählte Literaturhinweise: Bruschke, Die beschränkte Abziehbarkeit von Schulden und Lasten nach § 10 Abs. 6 ErbStG, UVR 2016, 19; Hübner, Erbschaftsteuerliche Unternehmensbewertung und Steuerbilanzwerte, DStR 2000, 1205; Hübner/Friz/Grünwald, Erbschaftsteuerliches Stichtagsprinzip und latente Ertragssteuern auf stille Reserven, ZEV 2019, 390; Koretzkij, Update Verwaltungs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.3 Steuerrechtliche Beurteilung bei rechtsgeschäftlichen Genehmigungen

Rz. 174 Für den Fall, dass der Schenker eine Grundstücksübertragung durch einen vollmachtlosen Vertreter vornehmen lässt und der Vermögensübergang für seine Wirksamkeit daher der Genehmigung durch den Schenker bedarf, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Genehmigung in diesem Fall steuerrechtlich nicht zurückwirkt. Der BFH hat dies ausdrücklich für den Fall einer Grundstü...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.6.3 Feststellungszeitpunkt

Rz. 768 Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem die (disquotale) Leistung bewirkt wird. Sofern mehrere disquotale Leistungen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erbracht werden und die Parteien hierbei in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Leistungen insgesamt ausgewogen sind, wird dies von der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.7 Steuerbefreiung

Rz. 770 Eine weitere Frage stellt sich, wenn im Rahmen einer disquotalen Einlage ein nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigtes Unternehmen bzw. begünstigter Gesellschaftsanteil in die Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Nach dem Wortlaut des § 13b ErbStG ist die Zuwendung eines Einzelunternehmens, eines Mitunternehmeranteils, eines qualifizierten GmbH-Anteils oder eines land- un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Beschenkter als Steuerschuldner

Rz. 11 Bei Zuwendungen unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 2 bis 7 ErbStG ist der jeweilige Erwerber bzw. unmittelbar Bereicherte der Erwerber i. S. d. § 20 ErbStG und damit Steuerschuldner (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 5). Das bedeutet, dass z. B. die Vermögensmasse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG selbst Erwerber u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.3.2 Gesicherte Verwendung

Rz. 265 Der Empfänger bzw. die begünstigte Einrichtung muss Gewähr dafür bieten, dass die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies kann aufgrund der Abwicklung über eine Amtsperson (eine Privatperson genügt nicht) oder aufgrund der satzungsmäßigen Mittelverwendung der bereicherten Institution gegeben sein. Mitunter werden durch die Finanzverwaltung Nachweise zur besti...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Kritik

Rz. 19 Es ist fraglich, ob die Regelung, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter als Steuerschuldner haften, noch zeitgemäß ist. So hat das FG Köln mit Urteil vom 10.03.2010 (EFG 2010, 1434) m. E. zu Recht entschieden, dass eine Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker erst dann zu erfolgen habe, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben is...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.3 Zuwendungen im Geschäfts- und Wirtschaftsleben

Ausgewählte Literaturhinweise: Borggräfe/Staud, Schenkung ohne Zuwendung: Der BFH im Abseits des Zivil- und Gesellschaftsrechts, DStR 2018, 833; Hartmann, Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen der Schenkungsteuer, FR 2000, 1014; Hartmann, Ein Smart für 1999 EUR – fast geschenkt, UVR 2004, 125; Mückl, Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 15.03.2007, BB 2007, 1087; M...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.3 Gleichzeitiger Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten

Rz. 90 Werden mehrere unmittelbare Beteiligungen gleichzeitig übertragen, ist der 90 %-Test ("Die Quote Verwaltungsvermögen") für jede wirtschaftliche Einheit gesondert durchzuführen (s. R E 13b.12 Abs. 1 S. 2 ErbStR). Das FG Münster bestätigte jüngst im Einklang mit seiner eigenen Rechtsprechung (FG Münster vom 09.12.2013, ZEV 2014, 325) die Ansicht der Finanzverwaltung (FG...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / VI. Steuerbefreiung nur für eine Wohnung

Die enge Auslegung der Steuerbefreiung zeigte sich im Fall des FG Köln[12] noch in einem weiteren Sachverhaltsdetail: Wie beschrieben hatte die Erblasserin M in diesem Haus zwei Wohnungen, die aber nicht miteinander verbunden waren. Im Sachverhalt werden die weiteren Details beschrieben: Zitat In der oberen Wohnung befanden sich die Schlafzimmer, ein Badezimmer, die Küche und ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.1 Zwingende Gründe

Rz. 96 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung zum Besteuerungsstichtag unschädlich, wenn der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner nach seinem Einzug später aus zwingenden Gründen wieder an einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Diese dürften vorrangig in der Person des Erblassers selbst begründet sein, die Finanzverwaltung geht in R E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Allgemeine Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Befreiung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (s. R E 13.1 Abs. 1 ErbStR, Ausnahme s. Rn. 40 bzgl. der Bereitschaft des Erwerbers zeitnah zum Erbfall). Die Inanspruchnahme vo...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.17.2 Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer

Rz. 232 Unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 6 KStG i. V. m. §§ 1–3 KStDV sind Pensions- und Unterstützungskassen ganz oder teilweise von der Körperschaftsteuer befreit. Dabei darf das Kassenvermögen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (s. § 6 KStG), andernfalls kommt es insoweit zu einem Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung (Überdotierung). Diesen Verlu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.3 Subjektive Gründe

Rz. 99 Subjektive (persönliche) Gründe für eine fehlende Selbstnutzung könnten zum Beispiel sein: ein beruflich veranlasster Umzug, Leerstand der Wohnung während der Woche aufgrund einer beruflichen Pendeltätigkeit, vorübergehender auswärtiger Aufenthalt, um ein krankes Kind zu betreuen, psychische Belastung aufgrund von Streit in der Nachbarschaft. Fraglich ist, nachdem das Gese...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Herausgeber und Autoren / Die Herausgeber

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer ist Steuerberater und Partner bei PRS Preißer von Rönn Schultz-Aßberg in Hamburg und Professor für Steuerrecht und Wirtschaftsprivatrecht sowie Studiengangsleiter des Studiengangs "Master of Taxation" (LL.M) an der Leuphana Universität Lüneburg. Er war vorher in der bayerischen Finanzverwaltung, dann als Professor an der Beamtenfachhochschul...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.2 Leistungen

Rz. 753 § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfordert eine Leistung ins Vermögen der Kapitalgesellschaft. Was als Leistung i. S. d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zu verstehen ist, ist in R E 7.5 Abs. 1 ErbStR nicht vollständig geregelt. In Satz 1 ist lediglich festgehalten, dass insb. Sacheinlagen und Nutzungseinlagen erfasst sind. Damit ist klar, dass die Finanzverwaltung unentgeltliche Nu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2. Ermittlung der Ausgangs- und Mindestlohnsumme

Rz. 40 Die Ausgangslohnsumme ermittelt sich als ungewichteter und nicht indexierter Durchschnitt der Lohnsummen der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gem. § 9 ErbStG abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Im Umkehrschluss können aufgrund des Stichtagsprinzips nicht abgeschlossene Wirtschaftsjahre und wirtschaftliche Einheiten, die zum Stichtag nicht mehr vorhanden ...mehr