Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Bosnien und Herzegowina / a) Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft; Haftung

Rz. 129 Ebenso wie das FamG FBiH schreibt das FamG RS keine Verpflichtung der Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung vor. Die persönlichen Rechte und Verpflichtungen der Ehegatten entsprechen denjenigen im FamG FBiH, wobei allerdings, anders als in diesem, die Treuepflicht und das Recht, über die Geburt von Kindern zu entscheiden, in den diesbezüglichen Art. 39–42 FamG RS n...mehr

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Bulgarien / VI. Altersversorgung

Rz. 56 Versorgungsansprüche erwirbt jeder Ehegatte für sich selbst. Ein einmaliges Sterbegeld sehen Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 SGB vor. Dem überlebenden Ehegatten kommt ferner eine Hinterbliebenenrente zu (Art. 80 Abs. 2 SGB). Der Anspruch entsteht fünf Jahre vor Erreichung des Rentenalters i.S. des Art. 68 Abs. 1 SGB, unabhängig davon bei Arbeitsunfähi...mehr

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Griechenland / 4. Ende, Ausschluss oder Beschränkung des Unterhalts

Rz. 88 Das Unterhaltsrecht erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder mit jemand anderem dauernd in freier Vereinigung zusammenlebt. Das Recht auf Unterhalt erlischt nicht mit dem Tode des Schuldners, jedoch mit dem Tode des Gläubigers, außer wenn es sich um Zahlungen für die Vergangenheit oder schon zurzeit des Todes eingeklagte Forderungen handelt (Art. 1444 Abs. ...mehr

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Rumänien / a) Einvernehmliche gerichtliche Scheidung

Rz. 60 Für die einvernehmliche gerichtliche Scheidung sieht das ZGB keine Voraussetzungen bezüglich der Ehedauer oder des Alters der Kinder vor. Einzige Voraussetzung ist die Prüfung der freien Einwilligung der Ehegatten zur Scheidung durch das Gericht, wobei die einvernehmliche Scheidung nicht zugelassen werden kann, wenn einer der Ehegatten eine geschäftsunfähige Person is...mehr

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Polen / 3. Ehewohnung

Rz. 118 Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kann das Gericht unterschiedliche Anordnungen hinsichtlich der Nutzung treffen (Art. 58 § 2 FVGB), wobei es in erster Linie die Bedürfnisse der Kinder und des Ehegatten, dem die elterliche Gewalt übertragen wird, zu berücksichtigen hat (Art. 58 § 4 FVGB):mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Anerkennungsfeststellung

Rz. 422 Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Witwenrente

Rz. 229 Der überlebende Ehegatte hat auch nach Ehescheidung einen Anspruch auf die pensione di reversibilità, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des anderen tatsächlich den assegno di divorzio bezieht,[275] jedoch nur, soweit und solange er keine neue Ehe eingeht. Rz. 230 Unter pensione di reversibilità fallen alle gesetzlichen und privaten Renten, insbesondere die Alters- und d...mehr

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Litauen / 2. Einseitige Scheidung

Rz. 46 Die Ehe kann gem. Art. 3.55 Abs. 1 ZGB auf Antrag eines Ehepartners durch das Gericht aufgelöst werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sorgerechtssachen

Rz. 418 Was die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge aus anderen Staaten der EU (außer Dänemark) angeht, so gilt für Deutschland die Brüssel IIa-VO[500] und – soweit es um Entscheidungen aus Staaten geht, die das KSÜ ratifiziert haben, der EU (ausgenommen Dänemark) aber nicht angehören – das KSÜ. Für die Wiederherstellung der elt...mehr

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Türkei / 3. Gütertrennung

Rz. 38 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das Gesetz zählt einige Gründe als wichtig auf:mehr

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Slowakische Republik / III. Name

Rz. 33 Die Verlobten müssen noch vor der Eheschließung dem Matrikelamt bzw. der kirchlichen Behörde zum Nachnamen nach der Eheschließung Folgendes mitteilen:mehr

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Bosnien und Herzegowina / h) Steuerliche Auswirkungen nach der Scheidung

Rz. 93 Das Steuerrecht der FBiH enthält nunmehr in gewissen Fällen auch Steuererleichterungen für Geschiedene. Diese haben seit der Novelle des EStG im Jahre 2010[47] wegen Unterhaltsleistungen an bedürftige frühere Ehegatten und Kinder aus früheren Ehen jetzt dieselben Rechte wie verheiratete Ehegatten (Art. 24 Abs. 2 EStG n.F.; siehe Rdn 58).mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 54 Das österreichische Eherecht basiert auf dem partnerschaftlichen Prinzip: Nach § 89 ABGB sind die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander gleich. § 90 ABGB verpflichtet die Ehegatten wechselseitig zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung, zum Beistand ...mehr

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Portugal / VII. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 75 Im Verhältnis Portugals zu Deutschland ist die sog. Brüssel II-VO einschlägig. Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten wie natürlich auch zu außereuropäischen Staaten bemisst sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Art. 978 ff. CPC.[80] Nach Art. 978 Abs. 1 CPC können ausländische Entscheidungen über private Rechte nur dann in Portugal Wirkungen entfalten, we...mehr

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Frankreich / 3. Folgen einer Annullierung der Ehe

Rz. 23 Wenn nach den vorstehenden Ausführungen eine Ehe wirksam angefochten wurde, führt dies – anders als bei einer Scheidung – grundsätzlich zur rückwirkenden Beseitigung des Ehebandes. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Abfindungszahlung analog der prestation compensatoire nach Scheidung (siehe hierzu Rdn 182 ff.) in Betracht kommen.[10] Rz. 24 In Fällen der Gutgläubigkeit...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Gesetzliche Rentenversicherung

Rz. 33 Jede berufliche Tätigkeit – sei es als Lohnempfänger oder als Selbstständiger – verpflichtet unabhängig von der Höhe des Berufseinkommens zur Zahlung von Beiträgen an die zuständige Rentenversicherung und gibt i.d.R. ein Anrecht auf eine Rentenzahlung. Eine Altersrente wird bei Erreichen des 65. Lebensjahres und bei einer Versicherungsdauer von wenigstens 10 Jahren ge...mehr

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Ukraine / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 48 Das Kollisionsrecht der Ehefolgen, einschließlich ihrer vertraglichen Gestaltung, regeln die Art. 60–62 IPRG. Gesetzliches Ehestatut ist das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten (zum Personalstatut vgl. Rdn 17). Hilfsweise ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern mindestens einer der Ehegatten seine...mehr

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Großbritannien: England und... / b) Gesetzliche Ermessensfaktoren

Rz. 61 Gemäß s. 25 (1) MCA 1973 ist oberstes Gebot bei jeder Ermessensentscheidung, neben der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls besonders auf das Wohlergehen minderjähriger Kinder der Familie zu achten. Daneben hat das Gericht gem. s. 25 (2) MCA 1973 bei jeder Scheidungsfolgenregelung folgende Umstände des Einzelfalls in seine Billigkeitserwägungen einzubeziehe...mehr

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Slowenien / I. Definition

Rz. 87 Das FamGB regelt, wie bereits das EheFamG, neben der Ehe das Rechtsinstitut der "länger dauernden Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die keine Ehe geschlossen haben" (Art. 4 Abs. 1).[120] Gleichgeschlechtliche faktische Lebensgemeinschaften werden nicht erfasst. Das FamGB bestimmt weder eine Mindestdauer noch Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemein...mehr

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Litauen / I. Vorbemerkung

Rz. 1 Der litauische Gesetzgeber hat im Zivilgesetzbuch (im Folgenden: ZGB), [2] das am 1.7.2001 in Kraft getreten ist, die Grundsätze des Familienrechts formuliert. Diese sind: Monogamie (Einehe), Freiwilligkeit der Eheschließung, Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe, Schutz der Mütter, Vorrang und Schutz der Rechte und Interessen des Kindes (vgl. Art. 3.1 Abs. 1 ...mehr

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Schweiz / III. Internationales Recht

Rz. 168 Für die Behandlung von Abstammung und Adoption im internationalen Kontext wird auf unsere Ausführungen im Werk "Erbrecht in Europa" verwiesen.[270] Zu berücksichtigen ist, dass für die Schweiz seit dem 1.1.2003 auch das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoptionen gilt.mehr

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Frankreich / d) Ablehnung der Scheidung, weiteres Verfahren

Rz. 216 Genehmigt der Richter die Scheidungsvereinbarung nicht, lehnt er nach Art. 1100 Abs. 1 CPC durch Verfügung den Ausspruch der Scheidung ab. Eine neue Scheidungsvereinbarung muss nach Art. 250–2 Abs. 2 CC innerhalb von sechs Monaten vorgelegt werden. Hierüber sind die Ehegatten nach Art. 1100 Abs. 2 CPC in der richterlichen Verfügung zu belehren. Die Verfügung hat fern...mehr

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Slowakische Republik / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 69 Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft treffen (siehe Rdn 56). Die Ehegatten können vereinbaren, dass der Ehegatte mit besseren Vermögensverhältnissen nach der Scheidung dem anderen Ehegatten einen höheren nachehelichen Unterhalt gewähren wird, als gesetzlich vorgesehen ist. Dies hängt jedoch ausschließlich von der Vere...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / D. Exkurs: Art. 2 S. 2 des Ersten Zusatzprotokolls (Berücksichtigung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern)

Rz. 60 Nach Art. 2 S. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Berücksichtigung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) hat der Staat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulic...mehr

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Slowenien / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 38 Nach Art. 53 Abs. 1 Verfassung der Republik Slowenien[45] und Art. 21 sind die Ehegatten in der Ehe gleichberechtigt. Ihr Verhältnis beruht auf gegenseitigem Respekt, Vertrauen und Beistand (Art. 56). Über gemeinsame Angelegenheiten entscheiden sie einvernehmlich (Art. 60). Dies gilt auch für die Festlegung des Ortes des gemeinsamen Wohnsitzes (Art. 59).[46] Jeder Ehe...mehr

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Katalonien / 3. Vereinbarungen im Hinblick auf eine zukünftige Trennung oder Scheidung

Rz. 46 Vereinbarungen für den Fall des Scheiterns der Ehe unterliegen einer Sonderregelung, die sicherstellen soll, dass sie frei und bewusst getroffen wurden. Sie können vor oder nach der Eheschließung getroffen werden. Werden sie vor der Eheschließung getroffen, müssen sie mindestens 30 Tage vor der Hochzeit geschlossen werden. Zu ihrer Gültigkeit bedürfen die Vereinbarung...mehr

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Frankreich / e) Eheverbote zwischen Verwandten und Verschwägerten

Rz. 16 Zwischen Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (Art. 161 CC; z.B. Vater-Tochter), zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern (Art. 162 CC) sowie zwischen Onkel bzw. Tante und Nichte bzw. Neffe (Art. 163 CC) kann eine Ehe nicht geschlossen werden. Art. 163 CC gilt nach der Rechtsprechung auch für Ehen zwischen Großonkel und Großnichte bzw. Großtante u...mehr

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Dänemark / 2. Internationale Abkommen

Rz. 88 Die Regierung kann nach § 71 Abs. 1 ÆFL mit anderen Staaten Abkommen über das Verhältnis zwischen Regelungen des dänischen und des ausländischen Rechts über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten und ihre Unterhaltspflicht während der Ehe eingehen. Ein entsprechendes Abkommen ist bislang noch nicht geschlossen worden.[50] Der Minister für Kinder und Soziales kann i.Ü...mehr

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Ukraine / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 38 Die Ehe begründet weitere persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten, deren fehlende Verwirklichung bzw. Nichterfüllung ein Scheidungsgrund sein kann:mehr

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Polen / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 80 Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte/Behörden siehe in diesem Werk § 1 Quellen des europäischen und internationalen Familienrechts“, Rdn 1 ff. (Brüssel IIa-Verordnung). Im autonomen Zivilverfahrensrecht sind die polnischen Gerichte in Ehesachen zuständig, wennmehr

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Griechenland / 2. Rechtsfolgen

Rz. 44 Das Getrenntleben wird als eine unwiderlegbare Vermutung der ehelichen Zerrüttung und daher als selbstständiger Scheidungsgrund betrachtet.[74] In Art. 1391–1395 ZGB werden einige Rechtsfolgen des Getrenntlebens erwähnt, insbesondere:mehr

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Tschechische Republik / I. Trennung

Rz. 50 Eine Unterscheidung zwischen Trennung von Tisch und Bett und Ehescheidung war im tschechischen Recht von1950 bis 2013 nicht vorgesehen. Seit 1.1.2014 ist in § 691 BGB neu geregelt, wie die rechtlichen Auswirkungen sind, wenn die Ehegatten nicht zusammenleben und keine häusliche Gemeinschaft bilden. Auch in dieser Lage gilt die allgemeine Pflicht zwischen Ehegatten, si...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Vermögensrechtliche Folgen

Rz. 140 Bei der Scheidung wird das gemeinsame Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, ein Ehegatte verlangt die Zuteilung eines größeren Anteils, wofür er nachweisen muss, dass sein Anteil am Erwerb dieses Vermögens offensichtlich größer war als der Anteil des anderen Ehegatten (Art. 272 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1). Bei der Bestimmung dieses Anteils berücksichti...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / III. Recht auf Familiengründung

Rz. 58 Eine Einzelperson kann kein Recht auf Adoption eines Kindes aus Art. 12 EMRK geltend machen, da das Recht auf Familiengründung nur einem unverheirateten Paar zugestanden wird.[212] Eingriffe in das Recht auf Familiengründung können "staatliche Maßnahmen im Bereich der Geburtenkontrolle, der Familienplanung, der Begrenzung der erlaubten Kinderzahl oder Zwangssterilisat...mehr

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Slowakische Republik / 1. Europäische Union

Rz. 76 Die Brüssel II bis-Verordnung regelt die internationale gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Verfahren über die elterliche Verantwortung. Nach der Verordnung wird die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes festgelegt. Die Verordnung beinhaltet jedoch auch abweichende Regelungen der Gerichtszuständigkeit (z....mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Voraussetzungen

Rz. 40 Der Trennung der Eheleute kann ein Scheidungsverfahren folgen, dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die Trennung der Ehegatten ist meistens der erste Schritt eines Scheidungsverfahrens. Der Gatte, der sich von seinem Partner trennt, kann beim Familienrichter das Recht beantragen, von seinem Ehepartner getrennt zu wohnen, und – falls er kein ausreichendes persönliche...mehr

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Deutschland / 3. Härteklauseln

Rz. 60 Um leichtfertigen, voreiligen und rechtsmissbräuchlichen Scheidungen vorzubeugen und die Zerrüttungsprognose zu erleichtern, bestimmt § 1565 Abs. 2 BGB, dass die Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres nur geschieden werden kann, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würd...mehr

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Türkei / III. Stellung der geschiedenen Frau

Rz. 150 Im Falle der Scheidung behält die Frau die durch die Eheschließung erworbene persönliche Rechtstellung; jedoch erhält sie den Familiennamen wieder, den sie vor der Ehe geführt hat. War die Frau vor der Ehe verwitwet oder geschieden, kann sie beim Gericht um Erlaubnis zur Führung ihres Mädchennamens nachsuchen.[201] Auf Gesuch kann das Gericht der Frau erlauben, den F...mehr

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Katalonien / I. Voraussetzungen für die Begründung

Rz. 50 Das katalanische Recht setzt zwei alternative Möglichkeiten fest, damit zwei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, ein gesetzlich anerkanntes festes Paar (parella estable) bilden: erstens durch eine übereinstimmende Willenserklärung, in welcher die Partner ihren Willen äußern, sich den gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen; und zweitens du...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / a) Grundsätze des ehelichen Zusammenlebens

Rz. 90 Die beherrschende Stellung des Mannes nach der Eheschließung wurde durch das alte Ehegesetzbuch (giftermålsbalken) 1920 grundsätzlich zugunsten des Grundsatzes der Gleichstellung der Ehefrau verändert.[51] Die Ehe wird außerdem spätestens seit der Reform des Jahres 1973 als eine Form des freiwilligen Zusammenlebens von selbstständigen Personen angesehen.[52] Rz. 91 Das...mehr

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Polen / E. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 130 Das polnische Recht enthält keine Bestimmungen über registrierte, heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche, Partnerschaften. Die Anerkennung der Folgen solcher Beziehungen ist problematisch und wird in Polen oft als ordre public-widrig gesehen.[116] Die Lebenspartner werden als Partner einer rein faktischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft (konkubinat) behandelt. U...mehr

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Frankreich / 4. Scheidung wegen Verschuldens eines Ehegatten (divorce pour faute)

Rz. 168 Auf Antrag eines Ehegatten kann nach Art. 242 CC die Ehe ferner dann geschieden werden, wenn sich ein Ehegatte einer schweren Verfehlung oder wiederholten Verletzung seiner ehelichen Pflichten, wie z.B. des Ehebruchs, zurechenbar schuldig gemacht hat und deshalb dem Antragsteller die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann. Rz. 169 Eine Verzeihung beseitigt na...mehr

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Griechenland / 3. Rechtsmissbrauch, Art. 281 ZGB

Rz. 51 Die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Scheidungsrechts wird durch Art. 281 ZGB verhindert: "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie offenbar die – von Treu und Glauben, den guten Sitten und dem sozialen oder wirtschaftlichen Zweck des Rechts – gezogenen Grenzen überschreitet." Art. 281 ZGB ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn die Auflösung der Ehe au...mehr

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Ungarn / 2. Regelung der elterlichen Sorge mit einer Vereinbarung

Rz. 164 Bei Regelung der elterlichen Sorge hat eine Vereinbarung der Eltern Vorrang. Die Vereinbarung ist formfrei: Sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich, oder sogar durch konkludentes Verhalten geschlossen werden. Die Eltern können sich darüber in einem Prozessvergleich, aber auch in einem außergerichtlichen Vertrag einigen. In Ermangelung eines Formzwangs kann man ...mehr

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Portugal / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 23 Die Ehe entfaltet Wirkungen, wenn sie in der gesetzlich zugelassenen Form geschlossen und nach Maßgabe der Art. 1651–1653 CC und Art. 167–186 CRC in das staatliche Register eingetragen worden ist. Dies gilt mithin für die bürgerliche wie die katholische oder in sonstiger anerkannter religiöser Form geschlossene Ehe in gleichem Maße (Art. 1588 CC) und zwar ab dem Zeitp...mehr

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Slowakische Republik / 2. Auseinandersetzung durch Gerichtsbeschluss

Rz. 57 Kommt es zwischen den Ehegatten zu keiner Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, entscheidet darüber das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten (§ 149 Abs. 3 BGB). Bei der Auseinandersetzung ist davon auszugehen, dass die Anteile der beiden Ehegatten gleich sind. Weiterhin sind insbesondere die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder, sowie die ...mehr

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Spanien / 3. Eheschließung spanischer Staatsangehöriger im Ausland

Rz. 21 Spanier können auch im Ausland wirksam eine Ehe schließen. Zunächst besteht die Möglichkeit, die Ehe in der Form einzugehen, die durch das Recht am Ort der Eheschließung vorgeschrieben ist (Art. 49 Abs. 2 CC). Zu beachten ist dabei, dass Ausländer, die in Deutschland die Ehe eingehen wollen, nach § 1309 Abs. 1 BGB grundsätzlich eines Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen. ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Ehewohnung und Hausrat

Rz. 205 Die Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats sind in erster Linie einer Einigung der Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen. Bezüglich der Ehewohnung sieht Art. 6 Abs. 6 l. div. vor, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Ehewohnung

Rz. 27 Während des Bestehens der Ehe haben Ehegatten ein gesetzlich geregeltes Besitzrecht an der ehelichen Wohnung, auf das nicht verzichtet werden kann und das auf Verlangen des Berechtigten sogar als Belastung im Land Register eingetragen werden kann, um einen gutgläubigen Erwerb Dritter zu verhindern. Danach hat jeder Ehegatte das Recht, vom anderen Ehegatten nicht von d...mehr

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Russland / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 33 Gesetzliche Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen enthalten die Art. 40–44 FGB. Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen vor oder nach der Eheschließung können nur vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sein (Art. 40 FGB). Eheverträge werden mit der Registrierung der Eheschließung wirksam (Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Sie bedürfen de...mehr