Fachbeiträge & Kommentare zu Mietrecht

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXIV. Räumung

1. Räumungsverfahren Rz. 108 Der Gegenstandswert der Geltendmachung eines Räumungsanspruches nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG bemisst sich nach der Miete für die streitige Zeit, begrenzt auf ein Jahr. Die Berechnung der Miete erfolgt hier nach der Grundmiete.[114] Betriebskostenvorauszahlungen, über die nach Vertrag später abzurechnen ist, werden nicht mitgerechnet. Gezah...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Auskunft über Anlage

Rz. 76 Der Mieter hat ein Recht auf Auskunft und Nachweis der Anlage der Kaution auf einem gesonderten Konto. Bei der Klage über die Auskunft ist der Wert der Kaution abzüglich eines angemessenen Abschlages anzusetzen. Da das Interesse der späteren Leistungsklage nicht erreicht wird, reicht ¼ des Kautionsbetrages als Streitwert aus.[77]mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXVI. Kündigung

1. Eines störenden Mitmieters Rz. 80 Verlangt der Mieter vom Vermieter die Kündigung eines störenden Mitmieters, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Es handelt sich schlichtweg um eine Mangelbeseitigung. Veranschlagt wird daher maximal der Jahreswert der beanspruchten Minderung. Bei Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beauftragt...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / II. Neuerungen zu Inkassotätigkeiten ab Oktober 2021

Rz. 246 Auf Initiative der Bundesregierung wurde ein Gesetz zur Reduzierung der Inkassokosten und damit eine Reformierung des Inkassokostenrechtes beschlossen.[246] Das Gesetz tritt zum 1.10.2021 in Kraft. Wesentliche Kernpunkte der Änderungen sind: 1. Änderung der Informationspflichten von Inkassodienstleistern gegenüber Schuldnern Rz. 247 Der Rechtsanwalt, der Forderungen ge...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XX. Fortsetzungsverlangen

Rz. 70 Die Geltendmachung einer Vertragsverlängerung nach § 574a BGB wegen Widerspruches gegen eine Kündigung oder nach § 575 BGB bei befristeten Mietverträgen richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Der Streit geht dabei vorrangig um die Beendigung des Mietvertrages bzw. dessen Dauer. Der Gegenstandswert richtet sich also nach der Nettomiete für den streitigen Zeitraum, maximal ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Gewerberaum

Rz. 88 Für Mieterhöhungen bei Gewerbemietverträgen findet § 41 Abs. 5 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert z.B. bei einer Indexmieterhöhung bemisst sich hier für Mieterhöhungserklärung und deren Durchsetzung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Der Wert bemisst sich hier also nach der zu zahlenden Nettomiete ohne Betriebskosten, aber einschließlich Umsatzs...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXVIII. Mieterhöhung

1. Wohnraum Rz. 87 Erklärt der Rechtsanwalt für den Vermieter eine Mieterhöhung, so stellt dies eine Vorbereitung zur letztendlich gewollten Zahlung der erhöhten Miete durch den Mieter dar. Die Berechnung des Gegenstandswertes erfolgt über § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG. Streitwert ist der gefordert Erhöhungsbetrag bis zum Ablauf des Vertrages, höchstens der Jahresbetrag. I...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / I. Bestimmung der Gebühr

Rz. 3 Das RVG kennt zwei Berechnungsweisen der Gebühren. Zunächst kann es die Gebühren allein nach dem Betrag festlegen. Gerade im Bußgeld- und Strafrecht und in einigen Fällen des Sozialrechtes richten sich die Gebühren unabhängig vom Streitwert nach einem Eurobetrag. Diese Betragsgebühren können als Wertgebühren (oder auch Festgebühren), wie z.B. die Beratungshilfegebühr v...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLVI. Vertragsverlängerung

Rz. 141 Streiten sich die Parteien über die Verlängerung eines Vertrages, handelt es sich um einen Streit um die Dauer eines Vertrages. Nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG ist für die Gegenstandswertberechnung ist hier die Nettokaltmiete ggf. einschließlich Umsatzsteuer[147] für die strittige Vertragslaufzeit, begrenzt auf eine Jahresnettomiete zu veranschlagen.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / L. Zahlungsaufforderung/-klage

Rz. 146 Bei der regulären Zahlungsklage, ob über rückständige Mieten, Rechnungsbeträgen aus Betriebskostenabrechnungen, Kautionszahlungen oder Kautionsrückzahlungen oder bezifferte Schadensersatzansprüche, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptforderung ohne Früchte, Kosten und Zinsen, § 23 Abs. 1 RVG, § 43 Abs. 1 und 2 GKG. Nebenkostenvorauszahlungen, Nebe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLI. Stufenklage

Rz. 132 Bei einer Stufenklage wird der Streitwert nicht nach den einzelnen Stufen bestimmt, sondern nach dem höchsten Wert der einzelnen Anträge, soweit diese verfolgt werden, § 44 GKG. Auf die Auskunft erfolgt hier kein Abschlag.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XI. Besitzstörung/Besitzentziehung

Rz. 57 Die Wiedereinräumung des im Wege verbotener Eigenmacht entzogenen Besitzes nach §§ 858, 861 BGB richtet sich regelmäßig nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO [54] nach dem Wert der Sache. Bewegt sich der Rechtsschutzantrag allerdings im Mietrecht, so ist der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 1 GKG ergänzend heranzuziehen. Der Streitwert bei einer Besitzstörung kann d...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXI. Modernisierung

1. Duldung der Modernisierung Rz. 98 Die Duldung der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG der Betrag der möglichen Mieterhöhung für den Zeitraum der Vertragslaufzeit begrenzt auf den Jahresbetrag angesetzt.[106] Die Arbeiten zur Instandhaltung können auch durchgeführt werden, um mangelbedingte Mietminderungen zu verm...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXII. Lärm

Rz. 102 Bei Lärm handelt es sich im Prinzip um einen Mangel, sodass sich der Streitwert nach den Grundsätzen der Mangelbeseitigung richtet (siehe dort Rdn 90 ff.). 1. Verteidigung des Mieters Rz. 103 Kommt der Lärm aus einer Mietwohnung, so kann der Streit von drei Seiten betrachtet werden. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes ist auch hier auf das Interesse des jeweiligen...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXV. Räumungsvollstreckung

Rz. 120 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG i.V.m. § 41 Abs. 2 GKG. Damit wäre der Wert der herauszugebenden Sache maßgeblich. Dieser Wert wird aber durch die Nettokaltmiete für den streitigen Zeitraum bis hin zum Jahresnettobetrag begrenzt.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Fortsetzungsverlangen

Rz. 116 Im Falle eines Fortsetzungsverlangens des Mieters nach vermieterseitiger Kündigung von Wohnraum nach §§ 574 f. BGB bemisst sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach der Nettomiete für den streitigen Zeitraum, längstens aber für ein Jahr. Bei der Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens als Verteidigung in einem Prozess über den Räumungsansp...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLIII. Untervermietung

Rz. 134 Im Rahmen der Untervermietung ergeben sich einige mögliche Streitkonstellationen. 1. Zustimmung zur Untervermietung Rz. 135 Verlangt der Mieter nach § 553 BGB die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der angestrebten Dauer der Untervermietung maximal bis zum 3,5-fachen Jahreswert des Untermietzinses; § 23 Abs. 1 RVG, § 4...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 4. Räumung des Untermieters

Rz. 138 Die Räumungsklage des Hauptmieters gegen den Untermieter orientiert sich an § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG. Hier ist der Jahresbetrag der Nettokaltmiete aus dem Hauptmietvertrag ausschlaggebend.[145]mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXI. Freistellungsanspruch

Rz. 71 Der Wert des Antrages auf Freistellung von einer Verbindlichkeit folgt dem Wert der zugrunde gelegten Forderung.[76] Bei einer Hauptforderung ist also deren Wert maßgeblich. Wird die Freistellung von Kosten oder Nebenforderungen – wie z.B. vorgerichtlichen Anwaltskosten – geltend gemacht, sind diese wegen § 43 GKG und § 4 Abs. 1 ZPO weder beim Gebührenstreitwert noch ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Geltendmachung des geminderten Betrages für die Vergangenheit

Rz. 91 Wird um ausstehende Mietzahlungen oder die Rückzahlung überzahlter Mieten gestritten, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem bezifferten Betrag dieser ausstehenden Zahlungen. Dies gilt sowohl für die Rückzahlung der aufgrund der Minderung überzahlten Miete, als auch für die Klage des Vermieters auf Zahlung der vom Mieter einbehaltenen Minderungsbeträge.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLV. Vertragsparteien

Rz. 140 Bei einem Streit über die Frage, wer Vertragspartei ist oder geworden ist, ob und wer aus einem Mietvertrag ausgeschieden ist oder, ob ein Mietverhältnis auf eine andere Person übergegangen ist, bemisst sich der Streitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG. Zugrunde zu legen ist der Jahreswert der Nettokaltmiete. Ist die Frage des Vertragspartners nur Vorfrage ein...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XL. Sonderkündigungsrechte

Rz. 131 Behauptet eine der Parteien ein Sonderkündigungsrecht (z.B. eines Erben oder aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsgrundes), so ist die Differenz zwischen der regulären Kündigungsfrist und der behaupteten Sonderkündigungsfrist ausschlaggebend. Der Streitwert ist nach § 23 Abs. 1 GKG, § 41 Abs. 1 GKG auf eine Jahresmiete begrenzt.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / IX. Besichtigungsrecht durch den Vermieter

Rz. 51 Der Streitwert für die Durchsetzung des Besichtigungsrechtes des Vermieters bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Es ist für den konkreten Einzelfall zu ermitteln, welches Interesse des Vermieters an der Besichtigung der Wohnung besteht. 1. Prüfung des Wohnungszustandes Rz. 52 Erfolgt die Besichtigung zu dem Zweck, den Zustand der Wohnung zu prüfe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Modernisierungsmieterhöhung

Rz. 100 Bei Modernisierungsmieterhöhungen bei Wohnraum gilt § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG. Hier ist der Jahreswert der erhöhten Miete anzusetzen, sofern das Mietverhältnis nicht vorher endet.[108] Dies gilt auch für die Feststellung, dass sich die Miete nicht durch die Modernisierungsmieterhöhung erhöht hat.[109] Die Begrenzung gilt nicht, wenn nur der Saldo ei...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Dieselbe Angelegenheit, § 16 RVG

Rz. 25 Ob mehrere Tätigkeiten oder Streitgegenstände zu ein und derselben Angelegenheit gehören, verraten in vielen Fällen die §§ 16 bis 19 RVG. § 16 RVG regelt dabei Fälle, die dieselbe Angelegenheit darstellen. Den Praktiker im Mietrecht werden insbesondere folgende Umstände interessieren, die zwingend zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden:mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Duldung der Modernisierung

Rz. 98 Die Duldung der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG der Betrag der möglichen Mieterhöhung für den Zeitraum der Vertragslaufzeit begrenzt auf den Jahresbetrag angesetzt.[106] Die Arbeiten zur Instandhaltung können auch durchgeführt werden, um mangelbedingte Mietminderungen zu vermeiden. Zum Streitwert errechn...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Verteidigung des Mieters

Rz. 103 Kommt der Lärm aus einer Mietwohnung, so kann der Streit von drei Seiten betrachtet werden. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes ist auch hier auf das Interesse des jeweiligen Anspruchstellers abzustellen. Möchte der Mieter sein Recht durchsetzen, sich wie gehabt weiter in der Wohnung bewegen und vor allem Geräusch verursachen zu dürfen, ist auf dessen Interesse a...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Erstellung Betriebskostenabrechnung

Rz. 61 Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Rechtsanwalt kann nicht Gegenstand eines Klageverfahrens sein. § 23 Abs. 1 RVG findet daher keine Anwendung. Hier ist § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG einschlägig. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dem Vermieter geht es dabei nicht nur um die Einforderung des Nachzahlungsbetrages, sondern auc...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XV. Briefkasten

Rz. 65 Die Forderung des Mieters nach Anbringung eines Briefkastens ist nach den Vorschriften über Mängel an der Mietsache zu beurteilen (siehe Rdn 90 ff.). Verlangt der Vermieter die Entfernung des Briefkastens so ist dessen Interesse an der Entfernung zu bestimmen; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Ein drohender Schaden kann ebenso berücksichtigt werden, wie die Sc...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Vorgehen Mieter gegen Mieter

Rz. 106 Geht ein Mieter gegen einen anderen Mieter auf Unterlassung einer Ruhestörung vor, liegt eigentlich keine mietrechtliche Streitigkeit vor. Der Streitwert wird hier nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO geschätzt. Regelmäßig werden hier zwischen 4.000,00 EUR und 8.000,00 EUR[111] angenommen.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XIII. Betriebspflicht

Rz. 63 Der Wert der Betriebspflicht ist nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu schätzen. Anhaltspunkt kann hier die vereinbarte Jahresnettokaltmiete sein. Der Anteil ist mit 20 %[70] bis zu 100 %[71] angemessen. Berücksichtigungsfähig ist auch das Interesse an der Erhaltung der Vermietbarkeit der übrigen Geschäftsräume, wenn es sich z.B. um Gewerberäume in ei...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 4. Zahlungsklage bzw. Nutzungsentschädigung

Rz. 117 Bei einer in der Regel mit dem Räumungsrechtsstreit erhobene Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum bis zur Rückgabe der Räume ist in der Regel nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO der Jahresbetrag[131] der zu erwartenden Brutto-Nutzungsentschädigung zu veranschlagen (Weiteres unter Rdn 107). Rz. 118 Beispiel Der Mieter schuldet 4 Mon...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XIX. Firmenschilder

Rz. 69 Streitigkeiten über die Berechtigung zur Anbringung von Firmenschildern oder über deren Entfernung sind nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Dabei kommt es entscheidend auf die Zielrichtung des Antragstellers an. Bei der Geltendmachung des Anspruches auf Entfernung der Schilder ist auf das Beseitigungsinteresse des Vermieters aufgrund optischer ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Prüfung des Wohnungszustandes

Rz. 52 Erfolgt die Besichtigung zu dem Zweck, den Zustand der Wohnung zu prüfen, so ist das Interesse des Vermieters zu schätzen. Hilfreich ist, ein Vielfaches oder ein Bruchteil einer Monatsmiete anzugeben. Der Streitwert für die einmalige Besichtigung durch den Vermieter zur Prüfung einer Geruchsbelästigung kann dabei z.B. eine Monatsmiete[50] betragen. Auch die Vorbereitu...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXVI. Räumungsfrist

Rz. 121 Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Sie ist damit Bestandteil des Räumungsverfahrens und wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Streitwert der Räumungsklage – z.B. wegen unstreitiger Beendigung des Vertrages vor Ablauf der Jah...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXVIII. Schadensersatz

Rz. 126 Der Gegenstandswert bei Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem bezifferten Antrag. Im Falle einer Naturalrestitution sind die geschätzten Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzunehmen. Der Feststellungsantrag, dass auch zukünftige Schäden zu ersetzen sind, bemisst sich nach dem zu erwartenden Schaden. Rz. 127 Ein mit dem Zahlungsantrag v...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXIII. Haus- und Wohnungsschlüssel

Rz. 73 Um die Schlüssel drehen sich zahlreiche Rechtstreitigkeiten. Der Streit um die erstmalige Herausgabe der Schlüssel bei Mietbeginn richtet sich nach den Regeln der Besitzeinräumung (siehe Rdn 57 f.). Rz. 74 Der Gegenstandswert bei Streitigkeiten um Übergabe eines weiteren Schlüssels oder die Anzahl der zu übergebenden Schlüssel oder die Zustimmung zur Anfertigung eines ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Abrechnung der Kaution

Rz. 78 Der Anspruch auf Abrechnung der Kaution berechnet sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Er orientiert sich an dem erwarteten zu erstattenden Kautionsguthaben des Mieters. Da mit der Abrechnung noch nicht die Durchsetzung des Anspruches verbunden ist, ist auch hier ein Abschlag vorzunehmen. Wird die Abrechnung der Kaution in einer Stufenklage geltend gema...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 2. Begrenzung der Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr

Rz. 250 Für unbestrittene Forderungen soll die Geschäftsgebühr und damit auch der erstattungsfähige Betrag der Rechtsanwalts- und auch Inkassogebühren auf 0,7 Gebühren abgesenkt werden. Zahlt der Schuldner einer unbestrittenen Forderung nach der ersten Aufforderung, soll die Gebühr sogar nur 0,5 Gebühren betragen. Nur in schwierigen Fällen erstreckt sich der Gebührenrahmen a...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXIII. Nutzungsentschädigung

Rz. 107 Die Klage auf Zahlung eines zukünftigen Nutzungsausfalls bis zur voraussichtlichen Räumung einer Wohnung bestimmt sich zunächst nach dem Betrag der monatlich zu zahlen ist. Dieser besteht regelmäßig nach § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB zumindest aus der bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu zahlenden Bruttomiete. Betriebskostenvorauszahlungen und Umsatzsteuer sind dabei einzub...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XIV. Blumenkasten

Rz. 64 Bei einem Streit um Entfernung eines Blumenkastens ist das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Maßnahme zu ermitteln; § 23 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgeblich können hier neben der optischen Beeinträchtigung auch drohende Schäden durch falsche Bepflanzung, unsachgemäße Anbringung, statische Beeinträchtigung bei besonders schweren Pflanzen ode...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Zustimmung zur Untervermietung

Rz. 135 Verlangt der Mieter nach § 553 BGB die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der angestrebten Dauer der Untervermietung maximal bis zum 3,5-fachen Jahreswert des Untermietzinses; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO.[140] Soll der Mieter mit der Untervermietung weitere Vorteile – wie etwa eine Abschlagszah...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLII. Tierhaltung

Rz. 133 Der Wert für die Tierhaltung bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO wird durch das Gericht geschätzt. Dabei muss wieder aus der Sicht des Antragstellers entschieden werden. Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Haustieres, so gilt dessen Interesse an der Abschaffung. Denkbare Grundlagen dafür sind die Höhe von entstandenen oder drohe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Unterlassung Untervermietung

Rz. 137 Die Unterlassung der Untervermietung bemisst sich nach dem Interesse des Vermieters. Wird dieser Anspruch isoliert von einer Kündigung geltend gemacht, so findet § 41 GKG keine Anwendung. Über § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG findet § 3 ZPO Anwendung. Zu bewerten ist hier das Interesse des Vermieters an der Unterlassung.[144] Denkbar wären die Kosten der erhöhten Abn...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / IV. Aufnahme eines Lebensgefährten/Familienangehörigen

Rz. 45 Von der Untervermietung zu unterscheiden ist der Anspruch auf Aufnahme eines Lebensgefährten, von Familienangehörigen oder auch Besuchern in die Wohnung. Diese zahlen keine Miete an den Hauptmieter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Zur Untervermietung siehe Rdn 134 ff. Der Streitwert ist – sofern der Anspruch als eigene Angelegenheit verfolgt wird und nicht nu...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLIV. Vertragsobjekt

Rz. 139 Streiten sich die Parteien darum, welches Objekt vom Mietvertrag erfasst ist und ob Teile des Grundstückes oder einzelne Räume vom Mietverhältnis umfasst sind, handelt es sich dem Grunde nach um einen Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses über den strittigen Teil. Der Streitwert bemisst sich also nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG nach der Nettomiete fü...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / VI. Balkonnutzung

Rz. 48 Ist der Balkon nicht nutzbar, handelt es sich in der Regel um einen Mietmangel. Hier gelten Regeln zur Mietminderung (vgl. Rdn 90). Es können jedoch andere Einschränkungen, wie Auflagen des Vermieters zur Nutzung (Vorschriften zur Anbringung der Blumenkästen, Verbot von Parabolantennen, Maximallast), ergehen. In diesen Fällen ist das Interesse des Klägers an der Umsetz...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Feststellungsantrag

Rz. 92 Der Antrag auf Feststellung, dass eine Berechtigung zur Mietminderung aufgrund eines Mangels besteht, stellt gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar. Die Höhe des Streitwertes war lange umstritten. Der BGH hat für Aufträge, die bis zum 31.12.2020 erteilt wurden, entschieden, dass § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG und §§ 3, 9 ZPO anzuwenden sind. Danach is...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten/Anbringung Rauchmeldeanlagen

Rz. 55 Die Gewährung des Zutritts zu den Mieträumen zur Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten bemisst sich am Interesse des Vermieters an der Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Zu beachten ist, dass die Ablesung dabei für die gesamte Wohnanlage von Bedeutung sein kann. Anhaltspunkt kann hier z.B. die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung gegenüber sämt...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / VIII. Berufsausübung in der Wohnung

Rz. 50 Geht die Nutzung der Wohnung durch den Mieter über das vertraglich gebilligte Maß hinaus, wird der Vermieter die Unterlassung der nicht genehmigten Nutzung beanspruchen. Der Gegenstandswert richtet sich dann nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 33 ZPO und wird anhand des Interesses des Vermieters an der Untersagung dieser Nutzung geschätzt. Das Interesse kann sich...mehr