Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Haftung aufgrund einer Mankoabrede

Rz. 1114 Arbeitsvertragliche Mankoabreden regeln das "garantierte" Einstehen des Arbeitnehmers für einen Waren- oder Kassenfehlbestand, der in seinem Arbeits- und Kontrollbereich entstanden ist. Die Haftung soll unabhängig von einer festgestellten Pflichtverletzung und unabhängig von einem Verschulden des Arbeitnehmers begründet werden. "Verantwortlichkeit des Schuldners" na...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Unabdingbarkeit der Vorschriften

Rz. 666 Wird eine technische Neuerung und ihr Erfinder vom Geltungsbereich des ArbnErfG erfasst, so können dessen Schutzvorschriften nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedungen werden. Sie gelten mithin zwingend. Der Unabdingbarkeitsgrundsatz des § 22 ArbnErfG erfährt nur insoweit eine Durchbrechung, als Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien nach der Meldung einer D...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Rz. 195 Seiner Beweislast für das Vorliegen des Entgeltfortzahlungsanspruches genügt der Arbeitnehmer grds. durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (BAG v. 15.7.1992, NZA 1993, 23 = DB 1992, 2347). Die Überprüfung der Richtigkeit der vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat unter entsprechender Anwendung der Grundsätze zu erfolgen, die zur...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Bemessung der Vergütung

Rz. 715 Die Feststellung der Angemessenheit der Vergütung des Erfinders und damit die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist in der Praxis schwierig, weil hier eine Vielzahl nur schwer abzuschätzender Faktoren berücksichtigt werden muss. Rz. 716 Eine Ausnahme stellt die Vergütung bei Hochschulerfindungen dar, für die bei einer Verwertung durch den Dienstherrn eine pauschale Ve...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 1553 Soweit es um die Verteilung der Arbeitszeit geht, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Nach der Rspr. des BAG hat der Betriebsrat auch bei der Verteilung der Ar...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 44. Fälligkeit

Rz. 827 Soweit keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Fälligkeit des Vergütungsanspruches getroffen wurde, richtet sich diese nach § 614 BGB . Danach entsteht der Vergütungsanspruch nicht bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrages, die Vergütung ist vielmehr erst nach der Leistung der Arbeit zu entrichten (BGH v. 26.6.2008 – IX ZR 87/07, NZA 2009, 110 = MDR 20...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Straftaten

Rz. 330 Auch bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Dienstes kommt eine Kündigung nur dann in Betracht, wenn durch die Straftat das Arbeitsverhältnis konkret gestört wird. Es ist insoweit scharf zwischen der Privatsphäre des Arbeitnehmers und dem Arbeitsverhältnis zu trennen. Rz. 331 Die außerdienstliche Begehung von Straftaten kann auch Zweifel an der Zuverlässigkeit ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / hh) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 929 Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, ist er zunächst dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat, die zu einem Schaden geführt hat. Rz. 930 Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies schreibt der durch ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Begrenzungen

Rz. 541 Entsprechend § 106 S. 1 GewO findet das Direktionsrecht seine Grenzen im Arbeitsvertrag, in einschlägigen Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen sowie in Gesetzen. Hinzu treten Begrenzungen durch betriebliche Übung (BAG v. 22.5.1985 – 4 AZR 427/83, NZA 1986, 166), durch Konkretisierung (LAG Rheinland-Pfalz v. 5.7.1996 – 10 Sa 165/96, NZA 1997, 1113) sowie durch Mi...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern

Rz. 20 Betriebsratsmitglieder können wegen Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, aber nicht wegen Kritik an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Amtsausübung abgemahnt werden. Bei Amtspflichtverletzungen ist als Sanktion das Amtsenthebungsverfahren gem. § 23 Abs. 1 BetrVG vorgesehen. Rz. 21 Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen bereitet teilweise Schwieri...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Anspruchsberechtigung

Rz. 553 Der Kreis der Berechtigten, die einen Anspruch auf Elternzeit haben, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BEEG sowie aus § 15 Abs. 1a BEEG. Rz. 554 Gem. § 15 Abs. 1 BEEG sind anspruchsberechtigt:mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Fälligkeit und Dauer des Vergütungsanspruchs

Rz. 709 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung entsteht nicht erst mit der Schutzrechtserteilung, sondern unmittelbar mit der Inanspruchnahme (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG). Rz. 710 Der Arbeitnehmererfinder muss also nicht den Abschluss eines unter Umständen zeitraubenden Schutzrechtsanmeldeverfahrens beim Patentamt bzw. dessen Entscheidung über die Schutzrechts...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Vertragliche Verschwiegenheitspflicht

Rz. 1806 Unabhängig von dieser bestehenden Rechtslage ist zweckmäßigerweise in vielen Arbeits- und Dienstverträgen die Pflicht zur Verschwiegenheit vorsorglich und klarstellend ausdrücklich aufgenommen (vgl. die Muster und Formulierungsvorschläge, oben § 17 Rdn 674 ff., 689 ff.). Der Umfang und die Grenzen vertraglicher Verschwiegenheitsklauseln, soweit diese wie regelmäßig ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (6) Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders

Rz. 738 Der Arbeitnehmer hat gerade im Hinblick auf die Vergütungspflicht seiner Diensterfindung seinem Arbeitgeber ggü. sowohl aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wie auch kraft des dem Arbeitsverhältnis speziell innewohnenden Fürsorgeaspektes einen notfalls gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auskunftserteilung oder gar, und damit weite...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / u) Beweisführung

Rz. 1270 In den beiden Anti-Mobbing-Urteilen der 5. Kammer des LAG Thüringen (v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 358 u. v. 15.2.2001, NZA-RR 2001, 580) sind in der Konsequenz der von Verfassungs wegen gebotenen staatlichen Schutzpflicht zugunsten der Mobbingopfer erhebliche Beweiserleichterungen angenommen worden. Nach dieser Rspr. können bei schlüssiger Darlegung eines Mobbingsachv...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Lohnsteuerpauschalierung

Rz. 1080 Während i.d.R. die Lohnsteuer des Arbeitnehmers durch Abzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber erhoben wird (sog. Lohnsteuerabzugsverfahren), kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erhoben werden (vgl. §§ 40 ff. EStG). Rz. 1081 Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Schädigung Dritter

Rz. 924 Verletzt der Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit die in §§ 823 ff. BGB beschriebenen Rechtsgüter dritter Personen, ohne dass es sich um Personenschäden aus einem Arbeitsunfall handelt (vgl. Rdn 1601 ff.), haftet der Arbeitnehmer grds. nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, d.h. er hat Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit zu vertreten. Ko...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 5. Annahmeverzug

Rz. 142 → Leistungsverweigerung (Rdn 1041 ff.). Eine unwirksame Kündigung führt zwangsläufig zu einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Ausgehend von den Grundsatzurteilen des 2. Senats (BAG v. 9.8.1984, BAGE 46, 234 = NZA 1985, 119 = NJW 1985, 935; BAG v. 21.3.1985, NZA 1985, 778 = NJW 1985, 2662) gerät der Arbeitgeber nach der st. Rspr. gem. § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis

Rz. 575 Die rechtswirksam in Anspruch genommene Elternzeit suspendiert für deren Dauer die in § 611 Abs. 1 BGB beschriebenen wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht sowie die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ruhen während der Elternzeit (BAG v. 23.1.2018, NZA 2018, 653; BAG v. 15.4.20...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Festlegung/Festsetzung der Vergütung

Rz. 730 § 12 ArbnErfG sieht zur Ermittlung der angemessenen Vergütung sowohl im Allein- als auch im Miterfindungsfall ein besonderes, zweistufig ausgestaltetes Verfahren vor: Rz. 731mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Gleichbehandlung und Gratifikation sowie Abfindungen

Rz. 873 Nach st. Rspr. des BAG ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (vgl. BAG v. 19.3.2003, BAGE 105, 266, 270). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber aus Anlass einer Betriebsänderung (Betriebsver...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Versicherter

Rz. 213 § 8 SGB VII setzt u.a. voraus, dass ein Versicherter den Unfall erleidet. Versichert sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Personen kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII), kraft Satzung (§ 3 SGB VII) oder auf schriftlichen Antrag (§ 6 SGB VII). Das BSG (Urt. v 30.3.2017 – B 2 U 15/15 R) definiert Arbeitsunfälle nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII als Unfälle von Versicherten inf...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 110. Wegerisiko

Rz. 1818 Die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung ist i.d.R. eine Bringschuld, die am Leistungsort, dem Betrieb des Arbeitgebers, angeboten werden muss. Wird die Arbeit infolge eines objektiven Leistungshindernisses nicht oder verspätet vom Arbeitnehmer aufgenommen, tritt Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB ein. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB verliert der Arbeitnehmer se...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Arbeitsrechtliche Konsequenzen des Alkoholmissbrauchs

Rz. 116 Für den Mitarbeiter kann die Alkoholisierung während der Arbeit in mehrfacher Weise Konsequenzen haben: Rz. 117 Minderung des Entgelts Der Mitarbeiter verliert für die Zeit, in der er alkoholbedingt seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, seinen Entgeltanspruch (LAG Schleswig-Holstein v. 28.11.1988, DB 1989, 630). Rz. 118 Ausschluss der Entgeltfortzahlung Erleidet ei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Anspruchs- und Zurechnungsgrundlagen, Haftung für Organisationsverschulden

Rz. 1245 Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person, dann unterliegt er nach § 280 Abs. 1 BGB der Haftung wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Organisations- und Schutzpflicht bei eigenhändigen Mobbinghandlungen hinsichtlich des dadurch entstandenen Schadens. Nichts anderes gilt, wenn er zu solchen Handlungen angestiftet oder Hilfe geleistet oder dies...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Meldeanlässe

Rz. 1154 Die DEÜV übernimmt im Wesentlichen die Meldeanlässe der 2. DEVO. Die DEÜV unterscheidet zwischen Anmeldung, Sofortmeldung, Abmeldung, Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung, Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen, Meldung von Arbeitsentgelten bei Meh...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Befristete Einstellung von Ersatzkräften

Rz. 601 Die in § 21 BEEG getroffenen arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für die befristete Einstellung von Ersatzkräften reichen über den Geltungsbereich des BEEG hinaus. Sie erfassen nach § 21 Abs. 1 BEEG befristete Arbeitsverträge zur Vertretung anderer Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen für Zeitenmehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / hh) "Haftung" für betrieblich veranlasste Eigenschäden des Arbeitnehmers

Rz. 956 Der Große Senat des BAG hat in seinem Beschl. v. 10.11.1961 (BB 1962, 462 = DB 1962, 169) betont, dass der Arbeitgeber für Sachschäden seines Arbeitnehmers, die er bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grds. nur dann haftet, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Allerdings hat nach Auffassung des Großen Senats der Arbeitgeber in entsprechender Anwe...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Beschäftigungsverbot

Rz. 627 → Mutterschutz (Rdn 1274 ff.). Ab 2018 haben Arbeitnehmerinnen mehr Mitsprache und Eigenverantwortung. So dürfen schwangere oder stillende Frauen künftig bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn die Arbeitnehmerin einwilligt und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht. Weitere Voraussetzung ist, dass eine "unverantwortbare Gefährdung" der Frau oder ihres Kindes durch n...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Vergütungspflicht

Rz. 468 Während das ArbnErfG für qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge nach § 20 Abs. 1 ArbnErfG auf die sinngemäße Anwendung der Regelungen des ArbnErfG verweist, bietet die Rechtsordnung für nicht qualifizierte (einfache) Verbesserungsvorschläge keine vergütungsrechtliche Regelung. § 20 Abs. 2 ArbnErfG verweist für einfache technische Verbesserungsvorschläge auf...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungen

Rz. 378 Von erheblicher Bedeutung ist die seit dem 1.4.1999 verschärfte, seit dem 1.4.2003 allerdings etwas erleichterte Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 SGB IV. Geblieben ist zunächst die Verpflichtung, mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 (beachte: nicht nach Nr. 1 und Nr. 2) zusammenzurechnen. Hinzugetreten ist die Zusammenrechnung von geringfügigen ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Herabsetzung der Arbeitszeit kraft Gesetzes und ihre Verteilung kraft Fiktion

Rz. 1549 Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über die verlangte kürzere Arbeitszeit und ihre Verteilung und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung und die gewünschte Verteilung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn, also nicht rechtzeitig oder nicht in Textform, abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewüns...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 75. Medizinische Vorsorge

Rz. 1132 Zu medizinischen Vorsorgeuntersuchungen aus Gründen des Arbeitsschutzes gehören allgemeine Vorsorgeuntersuchungen ohne Berücksichtigung spezieller Anforderungen des einzelnen Arbeitsplatzes, die i.d.R. freiwillig sind und auch keine Beschäftigungsbeschränkungen oder -verbote nach sich ziehen. Diese werden üblicherweise vom Betriebsarzt durchgeführt (§ 3 Abs. 1 ASiG)...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Beispiele insb. aus dem Pflegebereich

Rz. 406 Die Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 2a ArbZG wird hinsichtlich der Bereitschaftsdienste durch die Tarifverträge ausgestaltet. § 9 TVöD-AT orientiert sich an der EuGH-Rspr., nach der Bereitschaftszeiten die Zeiten sind, in denen sich die Beschäftigten am Arbeitsplatz oder einer anderen von Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten, um im Bedarfsfall die Arbeit...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen

Rz. 242 Eine Ausnahme vom Grundsatz: "Kein Lohn ohne Arbeit" legt § 616 BGB fest. Der Arbeitnehmer und auch der freie Mitarbeiter verliert seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person oder in seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Pflege kranker Kinder

Rz. 271 Neben den Regelungen im PflegeZG sind für den Fall der Arbeitsverhinderung wegen der Erkrankung eines Kindes sowohl in §§ 275 Abs. 3, 616 BGB, § 45 SGB V, § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG als auch in Tarifverträgen (z.B. § 29 TVöD) und Einzelarbeitsverträgen weitere Regelungen enthalten. Rz. 272 Nach § 45 Abs. 3, Abs. 4 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf unbezahlte Fre...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Insolvenz

Rz. 1760 Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist auf Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtet und wird demzufolge von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (BAG v. 18.12.1986, ZIP 1987, 789), kann allerdings nur noch vom Insolvenzverwalter, oder – sofern es sich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens um einen sog. "starken vorläufigen Insolvenzverwalter" ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Antragspflichtversicherung

Rz. 1450 Von erheblicher Bedeutung für die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger ist die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift können selbstständig Tätige einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen, wenn sie nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind und die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der sel...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Rechtsfolge

Rz. 643 Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG grds. für die Dauer von sechs Wochen, also 42 Kalendertagen. Beginn und Ende berechnen sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Ist der Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn arbeitsunfähig krank, läuft der 6-Wochen-Zeitraum ab dem Beginn der Erkrankung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst dann,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Mobbingschutz und das AGG

Rz. 1194 § 3 Abs. 3 AGG definiert den Begriff der "Belästigung", welche eine verbotene Benachteiligung i.S.d. §§ 1, 2 AGG darstellt. Danach ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und in ein von Einsc...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Arbeitsgerichte

Rz. 805 Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder vom Arbeitgeber festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbnErfG betreffen, unterfallen ausschließlich dem sachlichen Zuständigkeitsbereich der ArbGe, § 39 Abs. 2 ArbnErfG i.V.m. § 2 Abs. 2a ArbGG (B...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 652 Dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 ArbnErfG) unterfallen sämtliche Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie Beamte, Soldaten (§ 41 ArbnErfG), Hochschulbedienstete (§ 42 ArbnErfG) und Zivildienstleistende (arg. § 78 Abs. 2 ZDG). Rz. 653 Dem ArbnErfG wird der allgemein im Arbeitsrecht geltende Arbeitnehmerbegriff zugrunde gel...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Entgeltfortzahlung

Rz. 1020 Dem Arbeitnehmer steht ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von 6 Wochen zu, wenn der Arbeitnehmer an einer bewilligten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation teilnimmt und aus diesem Grund an der Arbeit verhindert ist (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 3 EFZG). Die Maßnahme kann ambulant oder stationär erbracht werden (BAG v. 25.5.2016 – 5 AZR 298/15, j...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Kategorisierungsversuche von Mobbinghandlungen

Rz. 1185 Basierend auf den grundlegenden Arbeiten des Mobbingforschers Leymann wird der Versuch unternommen, einzelne Mobbinghandlungen zu kategorisieren und zu katalogisieren. Die von Leymann (Mobbing, S. 33 f.) herausgestellten 45 Handlungsweisen werden im Folgenden beispielhaft aufgeführt. Die Liste ist nicht abschließend, wie Esser/Wolmerath mit ihrem Katalog von 100 Mob...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Beitragszahlung

Rz. 389 Für Beschäftigte, die (noch) bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Pflegeversicherung an die Einzugsstelle (Krankenkasse) gezahlt, die im Fall des Bestehens einer Krankenversicherung kraft Gesetzes zuständig wäre. Rz. 390 Der Arbeitgeber hat Beiträge nicht nur für inländische Arbeitnehmer zu tragen,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Förderungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 426 Das SGB IX verpflichtet den beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber, seinen Betrieb so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen darin auch tatsächlich arbeiten können. Dies gilt sowohl für die räumliche Gestaltung der Betriebsräume als auch für die Gestaltung der Organisation. Praktisch gehören dazu Behindertenparkplätze, Rollstuhlfahrerrampen sowie entsprechende s...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XII. Auskunfts- und Kopieansprüche gem. Art. 15 DSGVO

Rz. 134 Gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informati...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Erlöschen des Urlaubsanspruchs

Rz. 1708 Der Urlaubsanspruch erlischt durch Gewährung von bezahlter Freizeit (§ 7 Abs. 2 BUrlG) oder zulässiger Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG); er verfällt, wenn er nicht im laufenden Kalenderjahr genommen wird (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) oder, falls ein Grund zur Übertragung besteht, wenn er nicht bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen wird (BAG v. 26.6.1969, A...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Haftungsprivileg des Arbeitgebers/Beschränkung zivilrechtlicher Ansprüche des Arbeitnehmers

Rz. 1615 Das Unfallversicherungsrecht beschränkt durch §§ 104–110 SGB VII die Haftung der Unternehmer und bestimmter Betriebsangehöriger für Personenschäden, die Arbeitnehmer des Betriebes erleiden. Arbeitnehmer können zivilrechtliche Ersatzansprüche wegen eines Personenschadens grds. gegen den Unternehmer bzw. andere Mitarbeiter nur geltend machen, wenn diese den Versicheru...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / t) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 1259 Die Erfüllung der Anforderungen der Darlegungs- und Beweislast ist i.d.R. streitentscheidend in Mobbingschutzprozessen. Der gemobbte Arbeitnehmer hat nachzuweisen, dassmehr