Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsschutzversicherung

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AGS 2/2016, Der Auskunftsan... / IV. Keine Schweigepflicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherer tritt durch den gesetzlichen Forderungsübergang, der auch für den Auskunftsanspruch gilt, in die Stellung des Mandanten ein und die Pflichten des Anwaltes aus dem Mandatsvertrag sind nunmehr auch gegenüber dem Versicherer zu erfüllen. Das LG Bochum[9] geht einen etwas anderen Weg. Es stellt zwar klar, dass es keiner Schweigepflichtentbindungserklärung bedarf, ...mehr

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AGS 2/2016, Der Auskunftsan... / III. Anspruchsübergang und Dreiecksverhältnis

Der Gesetzgeber hat diese Problematik bereits seit längerem erkannt und für den Fall der Versicherungen eine Regelung in § 86 VVG normiert. Hierbei soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer sich bereichert, weil er gegebenenfalls von mehreren Erstattungen erhält. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Rechtsschutzversicherung gehen aufgrund des gesetzlichen ...mehr

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zfs 2/2016, Rechtsschutzdec... / Sachverhalt

Die Parteien streiten darum, ob die Bekl. der Kl. Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung zu gewähren hat; diese wendet ein, dass der Ausgangsprozess Ausfluss einer nicht versicherten selbstständigen Tätigkeit der Kl. gewesen sei. Die Kl. unterhält bei der Bekl. eine Rechtsschutzversicherung mit dem Deckungsbereich Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständig...mehr

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AGS 2/2016, Kein Quotenvorr... / 2 Anmerkung

In der Rechtsschutzversicherung gilt das sogenannte Quotenvorrecht (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG). Das bedeutet, dass sich der Versicherungsnehmer an Kostenerstattungsansprüchen so lange bedienen darf, bis sämtliche vom Versicherungsschutz nicht gedeckten Kosten (insbesondere Selbstbeteiligung, Reisekosten des Anwalts, Parteikosten) ausgeglichen sind. Erst hiernach geht der Kostener...mehr

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zfs 2/2016, Verspätungsrech... / Sachverhalt

Mit schriftlichem Vertrag vom Mai 2012 kaufte der Kl. von dem Bekl. einen gebrauchten, erstmals im Januar 2012 zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw zum Preis von 4.990 EUR. Der Kaufpreis wurde über einen von dem Bekl. vermittelten Kredit der S-Bank finanziert, wobei der Kl. einen Kreditbetrag von 5.150 EUR in Anspruch nahm. Zwischen den Parteien ist es streitig, ob diese Summ...mehr

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AGS 2/2016, Erstattung von ... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist hinsichtlich der an Herrn L für das Beschwerdeverfahren gezahlten Rechtsanwaltsgebühren unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das LAG hat zu Recht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG zurückgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattu...mehr

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AGS 2/2016, Der Auskunftsan... / II. Die Verschwiegenheitspflicht

Die weiteren Pflichten eines Anwaltes sind in einer Vielzahl von Vorschriften, nicht nur im anwaltlichen Berufsrecht, festgehalten. Hierbei gibt es nicht nur die Auskunfts- und Abrechnungspflicht gegenüber dem Mandanten nach §§ 11, 23 BORA, sondern natürlich auch die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 76 Abs. 1 BRAO, §§ 203, 204 StGB). Eine nicht zu ...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung

A. Vorbemerkung Rz. 1 Die inländischen Rechtsschutzversicherer verfügen über ein jährliches Prämieneinkommen von über 3,3 Milliarden EUR. Hiervon entfallen mehr als 1,9 Milliarden EUR auf Anwaltshonorare und etwa 850 Millionen EUR auf Gerichtskosten. Etwa jeder zweite Haushalt verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, rund zwei Drittel aller Autofahrer sind rechtsschutzvers...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / Ansprüche, Zivilrecht, Regress der Rechtsschutzversicherung [Rdn 211]

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / M. Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung

I. Vorbemerkung Rz. 78 Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadenversicherung und unterliegt den für die gesamte Schadenversicherung geltenden Bestimmungen des VVG. Nach dem Grundsatz der freien Anwaltswahl (§ 3 BRAO) hat der VN allein zu entscheiden, welcher Anwalt für ihn tätig sein soll. Der Rechtsschutzversicherer ist lediglich Kostenversicherer und hat die dem VN entst...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / III. Abtretung

Rz. 83 Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer könnten dadurch begründet werden, dass der VN seinen Befreiungsanspruch von Kosten an den beauftragten Rechtsanwalt abtritt.[35] § 17 Abs. 7 ARB 2010 (ebenso § 20 Abs. 1 ARB 75) enthält ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, "es sei denn, dass sich der Versich...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / B. Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 5 Der Verkehrs-Rechtsschutz ist in der Rechtsschutzversicherung der umfassendste Versicherungsschutz. Rz. 6 Der Verkehrs-Rechtsschutz hat sich inhaltlich nicht verändert. In den ARB 75 war der Verkehrs-Rechtsschutz in den §§ 21, 22, 23 geregelt, in den ARB 1994, ARB 2000, ARB 2008 und 2010 in den §§ 21 und 22, in die der frühere § 23 eingearbeitet worden ist. Rz. 7 Die Rec...mehr

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Anhang Gesetzestexte und Ve... / D. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) – Stand September 2010

Rz. 4 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.[5] 1....mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / P. Checkliste: Rechtsschutzversicherung

Rz. 105 I. Versicherungsvertrag II. Versicherte Risiken III. Versicherungsfallmehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / III. Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles

Rz. 45 Die vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles sind in § 17 Abs. 3 bis 6 ARB 2010 geregelt. Rz. 46 Nach § 30 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur unverzüglichen Schadenanzeige verpflichtet. Eine Sanktion sieht das Gesetz jedoch nicht vor, sie wird in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Rz. 47 Eine unverzügliche Schadenanzeige ...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / I. Vorbemerkung

Rz. 78 Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadenversicherung und unterliegt den für die gesamte Schadenversicherung geltenden Bestimmungen des VVG. Nach dem Grundsatz der freien Anwaltswahl (§ 3 BRAO) hat der VN allein zu entscheiden, welcher Anwalt für ihn tätig sein soll. Der Rechtsschutzversicherer ist lediglich Kostenversicherer und hat die dem VN entstehenden Kosten ...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / II. Dreiecksverhältnis

Rz. 80 Ähnlich wie im Haftpflichtversicherungsrecht (Haftpflichtverhältnis/Deckungsverhältnis) besteht auch in der Rechtsschutzversicherung ein Dreiecksverhältnis: Rz. 81 Es sind somit zwei Verträge zu berücksichtigen, an denen der Mandant/VN beteiligt ist: ...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die inländischen Rechtsschutzversicherer verfügen über ein jährliches Prämieneinkommen von über 3,3 Milliarden EUR. Hiervon entfallen mehr als 1,9 Milliarden EUR auf Anwaltshonorare und etwa 850 Millionen EUR auf Gerichtskosten. Etwa jeder zweite Haushalt verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, rund zwei Drittel aller Autofahrer sind rechtsschutzversichert. Das imm...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / 1. Einfache Fahrlässigkeit

Rz. 53 Eine Obliegenheitsverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, hat auf die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers keinerlei Einfluss.mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / Q. Muster

Rz. 106 Muster 14.1: Klage Deckungsschutz für außergerichtlichen Vergleich Muster 14.1: Klage Deckungsschutz für außergerichtlichen Vergleich An das Landgericht _________________________ Klage des Herrn _________________________, _________________________, – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________, _________________________, gegen die _______________...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / VI. Auskunftspflicht

Rz. 93 Es bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem beauftragten Rechtsanwalt; gleichwohl ist der Rechtsanwalt gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bezüglich der gezahlten Vorschussleistungen verpflichtet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 86 VVG i.V.m. §§ 675, 666, 67...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / L. Forderungsübergang (§ 86 VVG)

Rz. 74 Soweit der Rechtsschutzversicherer Zahlungen geleistet hat, geht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung der gezahlten Beträge auf den Rechtsschutzversicherer gemäß § 86 VVG bzw. § 17 Abs. 8 ARB 2010 über. Rz. 75 Gemäß §§ 412, 404 BGB kann der Rechtsanwalt dem Rechtsschutzversicherer alle Einwendungen entgegenhalten, die gegenüber seinem Mandanten zum Zeit...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / V. Repräsentantenstellung

Rz. 91 Wenn ein Rechtsanwalt – wie üblich – die gesamte Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer übernimmt, ist er insoweit als Repräsentant des VN anzusehen.[37] Die Streitfrage, ob der beauftragte Rechtsanwalt Repräsentant oder lediglich Wissensvertreter/Wissenserklärungsvertreter des VN ist, kann dahinstehen: Auch das Wissen des Wissensvertreters oder Wissenserklärun...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / VII. Fehlende Erfolgsaussicht

Rz. 62 Während in § 1 Abs. 1 S. 2 ARB 75 noch die hinreichenden Erfolgsaussichten für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung voraussetzt, fehlt eine derartige – ausdrückliche – Regelung in den ARB 2010. Lediglich aus § 3a Abs. 1 ARB 2010 ergibt sich, dass diese Erfolgsaussicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist.[28] Rz. 63 Wenn der Rechtsschutzversicherer ...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / E. Schadenersatz-Rechtsschutz

Rz. 11 Der Schadenersatz-Rechtsschutz wird in § 2a ARB 2010 definiert: Definition Schadenersatz-Rechtsschutz "für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteile beruhen." Rz. 12 Die Rechtsschutzversicherung bietet nur Versicherungsschutz f...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / IV. Deckungszusage

Rz. 84 Im Regelfall holt der vom VN unmittelbar beauftragte Rechtsanwalt für seinen Mandanten die Kostenzusage bei dem Rechtsschutzversicherer ein. Es handelt sich hierbei um eine gesonderte anwaltliche Tätigkeit, die auch gesondert (vom Mandanten) zu vergüten ist. Rz. 85 Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer besteht insoweit kein Kostenerstattungsanspruch, da lediglich vertr...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / 4. Arglist

Rz. 57 Das Kausalitätserfordernis entfällt lediglich bei Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG 2008). Nicht jede vorsätzliche falsche Angabe bedeutet eine Arglist des Versicherungsnehmers. Arglist liegt nur dann vor, wenn unrichtige Angaben gemacht werden in der Absicht, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen.[26] Rz. 58 Der Versicherer muss Arglist beweisen.[27]mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / D. Leistungsarten

Rz. 10 Die Leistungen der Rechtsschutzversicherer im Verkehrsbereich sind in § 21 Abs. 4 ARB 2010 und § 22 Abs. 3 ARB 2008 identisch. Der Versicherungsschutz umfasst:mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / V. Prämienverzug

Rz. 59 Im Versicherungsrecht herrscht das Prinzip der materiellen Deckung. Wenn die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht rechtzeitig gezahlt ist (§ 37 Abs. 2 VVG), ist der Versicherer leistungsfrei. Ebenso tritt Leistungsfreiheit ein, wenn eine Folgeprämie nach Mahnung nicht fristgerecht gezahlt worden ist (§ 38 Abs. 2 VVG).mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / J. Einwendungen des Versicherers

Rz. 35 Allein die Feststellung, dass ein Mandat vom Versicherungsschutz erfasst ist, bedeutet noch nicht, dass auch tatsächlich Versicherungsschutz besteht. Es gibt eine Vielzahl von Einwendungen des Rechtsschutzversicherers, die zur Leistungsfreiheit führen. I. Vorsatz (§ 3 Abs. 5 ARB 2010) Rz. 36 Der Risikoausschluss für Vorsatztaten gilt für alle in § 2 ARB 2010 aufgezählte...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / IV. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen

Rz. 52 Die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen sind einheitlich in § 28 VVG 2008 geregelt und zwar sowohl für Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt als auch für Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Die entsprechende inhaltsgleiche Regelung ergibt sich aus § 21 Abs. 10 Nr. 3 AKB 2010 und aus § 22 Abs. 5 ARB 2010. 1. Einfache Fahrlässigkeit R...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / VI. Wartezeit (§ 4 Abs. 1c ARB 2010)

Rz. 60 Grundsätzlich besteht eine Wartezeit von drei Monaten seit Abschluss des Versicherungsvertrages, außermehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / I. Fristbeginn

Rz. 100 Die Verjährung beginnt nicht mit dem unmittelbaren Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Diese Jahresschlussverjährung ergibt sich aus § 199 BGB. Eine vollständige oder teilweise Leistungsablehnung durch den Rechtsschutzversicherer begründet die Fälligkeit des Anspruchs und ist daher maßgeblich fü...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / 2. Grobe Fahrlässigkeit

Rz. 54 Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung kann zu einer Leistungskürzung führen, wenn diese grobe Fahrlässigkeit kausal für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG). Rz. 55 Die Leistung des Rechtsschutzversicherers kann "in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehm...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / I. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Rz. 34 Dieser Versicherungsschutz, geregelt in § 2e ARB 94, hat in der Praxis kaum Bedeutung, zumal er sich lediglich auf fiskalische Auseinandersetzungen bezieht, die fahrzeugbezogen sind. Es kann daher allenfalls um Auseinandersetzungen wegen der Kraftfahrzeugsteuer gehen, während allgemeine steuerrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere wegen der Einkommensteuer, von...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / 3. Vorsatz

Rz. 56 Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn diese kausal für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder dem Umfang der Leistungspflicht war.mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / N. Verjährung

Rz. 99 Das VVG 2008 enthält gegenüber dem VVG 1908 keine besonderen Verjährungsregeln. Folgerichtig enthält § 15 VVG nur eine Hemmungsvorschrift: Zitat "Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht." Diese Vorschri...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / G. Straf-Rechtsschutz

Rz. 24 Die Verteidigung in Verfahren wegen Verletzung verkehrsrechtlicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist der wichtigste Teil des Verkehrs-Rechtsschutzes. Pro Jahr fallen über 600.000 Schadenfälle in diesem Bereich an, die etwa 18 % der gesamten Schadenfälle im Bereich der Rechtsschutzversicherung ausmachen. In erster Linie richten sich die Verfahren gegen den versic...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / F. Vertrags-Rechtsschutz

Rz. 15 Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ergibt sich aus § 2d ARB 2010. Es besteht Versicherungsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten". Dieser Vertrags-Rechtsschutz besteht jedoch nur dann, wenn der Vertrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Eigenschaft als Ei...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / H. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Rz. 30 In den ARB 75 war der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz noch einheitlich mit dem Verkehrsstraf-Rechtsschutz geregelt, nunmehr wird dieser Rechtsschutz in § 2j ARB 2010 als eigenständige Leistungsart genannt. Auch hier gilt zunächst die Unterscheidung zwischen verkehrsrechtlichen und sonstigen Ordnungswidrigkeiten. Rz. 31 Im Gegensatz zum Strafrecht wird bei Ordnungswid...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / II. Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles

Rz. 41 Obliegenheiten sind nach allgemeiner Ansicht Voraussetzung (Verhaltensnormen) für den Versicherungsschutz.[23] Die einzige Sanktion von Obliegenheitsverletzungen ist die Leistungsfreiheit des Versicherers für den konkreten Versicherungsfall. Rz. 42 Der Verkehrs-Rechtsschutz enthält drei Fallgruppen von Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfülle...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / O. Titelumschreibung

Rz. 102 Soweit Rechtsschutzversicherer Zahlungen geleistet haben, gehen die Erstattungsansprüche des VN gegen den Prozessgegner gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Forderungsübergang erfolgt mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs (§ 17 Abs. 8 ARB 2010/§ 20 Abs. 2 ARB 75). Wenn der beauftragte Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens oder teilweise Obsieg...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / VIII. Mutwilligkeit (§ 3a Abs. 1a ARB 2010)

Rz. 66 Der Rechtsschutzversicherer kann den Versicherungsschutz versagen, wenn "der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interesse voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht". Rz. 67 Die Frage der Mutwilligkeit spielt insbesondere in Bußgel...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / K. Versicherungsfall

Rz. 72 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist der Eintritt eines Versicherungsfalles. Die Definition des Versicherungsfalles ergibt sich aus § 4 Abs. 1 ARB 2010.mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / I. Vorsatz (§ 3 Abs. 5 ARB 2010)

Rz. 36 Der Risikoausschluss für Vorsatztaten gilt für alle in § 2 ARB 2010 aufgezählten Rechtsangelegenheiten, nicht jedoch für Ordnungswidrigkeiten, den Beratungsrechtsschutz im Familienrecht und Erbrecht. Diese Vorschrift ist an die Stelle von § 4 Abs. 2a ARB 75 getreten, in dem der Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / II. Fälligkeit

Rz. 101 Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Fälligkeit des Leistungsanspruchs gegen den Versicherer.[43] Die Frage, wann die einzelnen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Kostenbefreiung geltend gemacht werden können, ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 VVG, da der Kostenfreistellungsanspruch kein Zahlungsanspruch ist.[44] Die Fälligkeit der einzelnen Leistungsansprüch...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / C. Versicherte Personen

Rz. 8 Der Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB 2010 schützt den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller auf ihn zugelassenen Fahrzeuge (§ 21 S. 1 ARB 2010). Mitversichert sind auch die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen dieser auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge (§ 21 Abs. 1 S. 2 ARB 2010). Insoweit handelt...mehr

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AGS 1/2016, Deckungsschutz ... / 2 Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger Kostenschutz für eine Abwehr dieser anwaltlichen Geb...mehr

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zfs 1/2016, Rechtsschutzgew... / 2 Aus den Gründen:

[18] "… 1. Revision der Bekl." [19] Die Revision der Bekl. ist begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Kl. für das Güteverfahren i.H.v. 1.094,80 EUR ist derzeit unbegründet. Die Bekl. hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehende...mehr

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zfs 1/2016, Sicherungshalbe... / 2 Aus den Gründen:

[17] "… Die Bekl. könnte sich allenfalls auf den Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) ARB-RU 2003 berufen, wonach Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom VN in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen. Die im Prozessbetreuungsvertrag unstreitig vereinbarte Sicherungszession macht die der … sicherungshalber abgetretenen ...mehr