Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / XI. Rechtswirkungen nicht ordnungsgemäßer Belehrung

Rz. 14 Die Verletzung der Prüfungs- und Belehrungspflicht aus § 17 BeurkG kann eine Amtshaftung des Notars gemäß § 19 BNotO nach sich ziehen. Die in § 19 Abs. 1 BNotO angesprochene Amtspflichtverletzung bezieht sich insbesondere auf die in §§ 17 ff. BeurkG geregelten besonderen Pflichten bei der Beurkundung von Willenserklärungen. Der Kreis der durch die Amtspflichten des No...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / IV. Auslegung hinsichtlich der Quote

Rz. 13 Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, ohne eine Quote zu bestimmen, so ist die Ergänzungsregel des § 2066 S. 1 BGB zu beachten. Von einer Einsetzung zu gleichen Anteilen gemäß § 2091 BGB kann dabei nur ausgegangen werden, wenn sich aus den Vorschriften der §§ 2066–2069 BGB nichts anderes ergibt.[27] Handelt es sich bei den Bedachten um die gesetzlichen Erben des...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / III. Auslegung im Falle der Scheidung

Rz. 20 Auch im Rahmen des Ehegattentestaments spielt die Frage der Ehescheidung eine bedeutende Rolle. So ist über § 2268 Abs. 1 BGB der § 2077 Abs. 1 BGB auf alle in dem gemeinschaftlichen Testament errichteten Verfügungen anzuwenden.[46] Hinzu kommt ein möglicher Aufrechterhaltungswille nach § 2268 Abs. 2 BGB, soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind.[47]mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / IV. Allgemeine Zeugenzuziehung

Rz. 39 Unabhängig davon, ob beim Erblasser besondere Umstände vorliegen, kann der Erblasser zur Testamentsbeurkundung die Zuziehung eines oder zweier Zeugen oder eines zweiten Notars verlangen, § 29 BeurkG . Die in der Praxis selten angewandte Bestimmung soll insbesondere verhindern, dass später die Testierfähigkeit und Entschlussfreiheit des Testators oder die Richtigkeit de...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) In Bezug auf die jeweilige Verfügung

Rz. 57 Da nur eine einzelne Verfügung mit jeweils einer oder mehreren anderen Verfügungen wechselbezüglich sein kann, ist grundsätzlich eine genaue Formulierung in der Verfügung von Todes wegen anzuraten.[103] Wollen die Ehegatten, dass sämtliche der von ihnen getroffenen Verfügungen wechselbezüglich und bindend sind, dann bietet sich folgender Formulierungsvorschlag an: Rz....mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / c) Interessenlage als Auslegungskriterium

Rz. 23 Wurde im konkreten Fall nicht ausdrücklich gekennzeichnet, welche Verfügungen vertragsgemäß und welche einseitig sind, so ist fraglich, nach welchen Kriterien eine Einordnung vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH[21] kommt es auf die Interessenlage der Parteien an. Dafür spricht der Vertragscharakter, auch wenn es sich nur um einen einseitigen Erbvertrag ha...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 4. Vermächtnisweise Zuwendung der Haushaltsgegenstände und des Inventars

Rz. 112 Häufig vergessen wird die Zuwendung von Haushaltsgegenständen und Inventar einer von Ehepartnern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam bewohnten Immobilie. Im Gesetz ist diese Frage in § 1932 BGB für Ehegatten geregelt, allerdings nur bei gesetzlicher Erbfolge.[151] Wird der Ehegatte zum gewillkürten Erben berufen, gilt die Vorschrift nach h.M. nich...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / II. Testierfreiheit

Rz. 2 Neben den Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB, § 28 BeurkG) muss sich der Notar vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.[8] Dabei reicht es zur Aufklärung des Tats...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / I. Allgemeines

Rz. 74 Die durch vertragsmäßige Verfügung erzeugte Bindungswirkung muss nicht in jedem Fall endgültig sein. Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, wie der Erblasser die eingetretene Bindung beseitigen und er seine durch den Erbvertrag eingeschränkte Testierfreiheit wiedererlangen kann:mehr

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§ 15 Die Auflage / II. Anordnung eines Tuns oder Unterlassens

Rz. 15 Neben der Zuwendung eines Vermögensvorteils kann Inhalt einer Auflage auch ein Tun oder Unterlassen sein, ein Vermögensvorteil ist nicht unbedingt erforderlich.[35] Die klassischen Fälle einer Auflage sind z.B. die Anordnung einer Grabpflege sowie die Versorgung von Haustieren und die Herausgabe von Andenken an Freunde und Bekannte. Darüber hinaus kann Inhalt einer Au...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 3. Einseitige Verfügungen

Rz. 27 Im Erbvertrag können – neben mindestens einer vertragsmäßigen Verfügung, bei deren Fehlen ein Erbvertrag nicht vorliegt – auch einseitige Verfügungen (beispielsweise Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung) getroffen werden, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden könnten, § 2299 Abs. 1 BGB. Das bedeutet aber auch, dass Erbeinsetzung, Vermächtnis- ...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / E. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 83 Der Erblasser kann nach § 1938 BGB einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (sog. Negativtestament).[152] Dabei ist auch ein stillschweigender Ausschluss möglich, wenn der Ausschließungswille des Erblassers eindeutig zum Ausdruck kommt.[153] Hat der Erblasser eine bestimmte Person zum Erben eingesetzt, führt dies gleichzeiti...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Beurkundungsvorschriften für Verfügungen von Todes wegen finden sich teils im BGB, teils im BeurkG. In erster Linie sind es verfahrensrechtliche Vorschriften, teilweise beinhalten sie auch materielles Recht. Zunächst gelten die allgemeinen Regeln über die Beurkundung von Willenserklärungen nach §§ 6 ff. BeurkG. Darüber hinaus sind Besonderheiten geregelt in §§ 27–3...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / a) Erbeinsetzung und Bedingung

Rz. 16 Möglich ist auch eine bedingte oder befristete Erbeinsetzung. Dies wird bereits durch die §§ 2074–2076, 2108 Abs. 2, 2109, 2162, 2163 und 2177 BGB vorausgesetzt.[24] Bei der Bedingung kann es sich sowohl um eine Zufalls-, Potestativ-[25] oder Willkürbedingung handeln. Die Rechtsfolge einer Bedingung richtet sich nach §§ 158 ff. BGB, mit Ausnahme von § 161 BGB, der des...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / b) Schiedsklausel und Ausschlagung i.S.d. § 2306 BGB

Rz. 15 Im Zusammenhang mit der Frage, wie man sich einer in einem Testament angeordneten Schiedsklausel entledigen kann und welche Folgen mit einer dementsprechenden Ausschlagungserklärung verbunden sind, ist zunächst zu klären, wie eine Schiedsklausel rechtsdogmatisch einzuordnen ist. Handelt es sich bei der Schiedsklausel um eine Auflage, käme u.U. eine Ausschlagung i.S.v. ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) In Bezug auf die Bedachten

Rz. 61 Strittig ist in Literatur und Rechtsprechung die Frage, ob sich die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen auch auf die gemäß § 2069 BGB ermittelten Ersatzerben erstreckt. Das BayObLG hatte dies in seiner Entscheidung vom 1.8.1994[106] bejaht.[107] Baumann vertritt dagegen die Auffassung, dass sich die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen nur dann auf...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Kommentare

Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmannn, Zivilprozessordnung: ZPO, 72. Auflage 2014 Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020 Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2017 Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbu...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 10. Lediglich bestimmbare Erbeinsetzung

Rz. 37 Möglich ist aber auch eine so genannte bestimmbare Erbeinsetzung. Diese liegt vor, wenn der Erblasser z.B. seine "gesetzlichen Erben" einsetzt. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass der Bedachte für jede sachkundige Person aus dem reinen Wortlaut der letztwilligen Verfügung heraus objektiv bestimmbar ist. Dieses Kriterium ist allerdings nicht erfüllt, wenn zur Bes...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / D. Entziehung des güterrechtlichen Verwaltungsrechts (Gütergemeinschaft)

Rz. 74 Der Erblasser kann für den Fall, dass der Bedachte mit seinem Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, anordnen, dass das zugewandte Vermögen dessen Vorbehaltsgut wird und nicht in das Gesamtgut fällt (§§ 1418 Abs. 2 Nr. 2, 1486 Abs. 1 BGB). Mit der abnehmenden Bedeutung der Gütergemeinschaft spielen diese Anordnungen in der Praxis eine immer geringere Roll...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / II. Ersatzerbenbestimmung für den Vorerben

Rz. 25 Hier gilt die oben beschriebene Problematik zu § 2069 BGB, allerdings mit der Erweiterung, dass gemäß § 2102 BGB vermutet wird, dass die Einsetzung eines Nacherben auch eine Ersatzerbenbestimmung beinhaltet. Fällt der Vorerbe vor oder nach dem Erbfall weg, dann wird der Nacherbe aufgrund der Vermutungsregel des § 2102 BGB Vollerbe.[35] Dies gilt jedoch nur dann, wenn ...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 2. Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 34 Das Teilungsverbot kann auch als ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zugunsten des oder der Miterben ausgestaltet sein. In der Literatur wird dies ohne weitere Begründung dann angenommen, wenn die einzelnen Erben die Auseinandersetzung nicht ohne Willen der anderen betreiben können.[52] Unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Miterbe dadurch einen vermögenswerten ...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / E. Form der Schiedsklausel

Rz. 34 Die Anordnung der Schiedsklausel im Testament bedarf grundsätzlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Im Rahmen von Erbverträgen kann nach § 1029 Abs. 2 ZPO eine Schiedsklausel in den Vertragstext mit aufgenommen werden. Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, so ist es nicht ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / d) Sonstige Verfügungen für den ersten Todesfall

Rz. 13 Des Weiteren ist zu beachten, dass auch bei der Verfügung für den ersten Todesfall alle testamentarischen Anordnungen, die dem Testierenden beim Einzeltestament zur Verfügung stehen, angeordnet werden können. Es sollte somit geprüft werden, ob nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bereits Vermächtnisse ausgesetzt werden sollen, ob Auflagen anzuordnen sind ode...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 73 Gemäß § 2199 Abs. 2 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. Dies hat insbesondere den Vorteil, dass der Testamentsvollstrecker selbst oft wesentlich besser als der Erblasser beurteilen kann, wer in dem Zeitpunkt, zu dem die Übernahme des Amtes durch den Nachfolger zu geschehen hat, für diese Aufgabe am besten geeign...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 6. Berechtigter

Rz. 236 Jede natürliche Person, aber auch eine juristische Person und eine Handelsgesellschaft können Berechtigte eines Wohnungsrechts sein. Soll das Wohnungsrecht für mehrere Personen bestellt werden, von denen jeder das Wohnungsrecht ausüben können soll – z.B. ein Ehepaar –, so empfiehlt es sich, für jeden Berechtigten ein gesondertes Wohnungsrecht zu bestellen und diese in...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 1. Die Ersatzerbenberufung durch ergänzende Testamentsauslegung

Rz. 60 Hat der Erblasser den Wegfall des zunächst Bedachten nicht berücksichtigt, dann ist durch (ergänzende) Auslegung zu ermitteln, wie der Erblasser unter Berücksichtigung eines Wegfalls testiert hätte.[108] Ist ein Wille im Wege der individuellen Auslegung[109] nicht möglich, so kann die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB angewandt werden.[110] Dabei kann die Aus...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / II. Rücktrittsrecht des Erblassers

Rz. 119 Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). In diesem Zusammenhang sollte anlässlich der Errichtung eines Erbvertrags unter Ehegatten oder Lebenspartnern stets erörtert werden, ob die Beteiligten sich analog zur Regelung des nicht abding...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Formerfordernis: Notarielle Beurkundung

Rz. 63 Der vertragsmäßig bedachte Vermächtnisnehmer kann – wie in Rdn 61 ausgeführt – gegenüber dem Erblasser seine Zustimmung dazu geben, dass der Erblasser ein abweichendes Testament errichten kann, § 2291 BGB. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2291 Abs. 2 BGB, weil darin eine (zumindest teilweise) Aufhebung des Erbvertrags liegt. Mit Zugang de...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / IV. Zuwendungsverzicht

Rz. 26 Liegt ein bindend gewordenes Testament oder ein Erbvertrag vor, wonach einem Bedachten eine bestimmte Zuwendung zusteht, so kann diese Person auf diese Zuwendung verzichten, § 2352 BGB. Allerdings war in der Vergangenheit fraglich, ob sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt. Nach der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes erfol...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) Verfügung für den zweiten Todesfall

Rz. 39 Bei der Trennungslösung wird in der Verfügung für den ersten Todesfall die Nacherbenregelung getroffen, das heißt, dass der Nacherbe letztlich vom Erstverstorbenen erbt. In der Verfügung für den zweiten Todesfall wird daher bei der Trennungslösung nur noch bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden Ehegatten eine letztwillige Regelung getroffen. In der Praxis stell...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / D. Person des Schiedsrichters

Rz. 31 Grundsätzlich kann ebenso wie bei einer Testamentsvollstreckung die Person des Schiedsrichters vom Erblasser frei gewählt werden. Der Testamentsvollstrecker kann zugleich auch als Schiedsrichter benannt werden. Allerdings kann dieser dann nicht über die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung entscheiden.[63] Ist der Erblasser be...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / II. Die Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

Rz. 9 Gerade der einem Laien nur schwer zu erklärende Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung führt zu einer Vielzahl von privatschriftlichen auslegungsbedürftigen Testamenten. Ein häufiger Fall ist hierbei die aufzählende Verteilung aller wesentlichen Nachlassgegenstände. Hat der Erblasser in seiner Verfügung einen bestimmten Gegenstand einer Person zuge...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / III. Feststellung zur Testierfähigkeit/Geschäftsfähigkeit

Rz. 32 Nach § 28 BeurkG soll der Notar seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Daneben gilt § 11 BeurkG, wonach der Notar eine Beurkundung ablehnen soll, wenn einem der Beteiligten nach seiner Überzeugung die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt. Der Notar darf bei der Beurkundung von Erklärungen eines Volljährigen im ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Lastentragung

Rz. 105 Die Frage einer etwaigen Lastentragung darf bei Grundstücksvermächtnissen nicht außer Acht gelassen werden.[149] Da es sich bei auf einer Immobilie ruhenden Schulden im Regelfall um Nachlassverbindlichkeiten handeln dürfte, die von den Erben zu tragen sind, kann es zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, ob der Vermächtnisnehmer oder die Erben die Verbindlichkeiten zu t...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / I. Allgemeines

Rz. 98 Soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes gemäß § 2221 BGB eine "angemessene Vergütung"[76] verlangen. Diese darf er gemäß § 181 Hs. 2 BGB ohne Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot selbst (ohne Mitwirkung der Erben) aus dem Nachlass entnehmen.[77] Fällig ist die Testamentsvollstreckervergütun...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / c) Anwendungsbereich der Trennungslösung

Rz. 41 Die Trennungslösung bietet sich z.B. an, wenn die Eheleute Kinder aus vorangegangenen Ehen haben und diese nicht am Nachlass des jeweils nicht verwandten Ehegatten partizipieren sollen. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt dann zur Pflichtteilsreduzierung nach dem überlebenden Ehepartner, da seine Abkömmlinge nur einen Pflichtteil an seinem Eigenvermögen, nic...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / XVIII. Anzeige des Erwerbs und Steuererklärung

Rz. 536 Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällt (wie es sich aus der Natur der Sache ergibt) nicht in regelmäßig wiederkehrenden Abständen sondern nur punktuell an. Demzufolge sind auch keine jährlichen Steuererklärungen abzugeben und die Finanzverwaltung kann in der Regel nur aufgrund entsprechender Informationen (Anzeigen) von den steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Vorgä...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 4. Verwahrung

Rz. 40 Der Erbvertrag soll in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts verbracht werden, wenn nichts anderes verlangt wird, § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BeurkG. Die Beteiligten können die amtliche Verwahrung ausschließen, § 34 Abs. 2 BeurkG. Dann verbleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. Mit dieser Handhabung sparen die Beteiligten die Verwahrungsgebühr na...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / III. Grenzen des Änderungsvorbehalts

Rz. 77 Ungeklärt ist die Frage der Reichweite eines solchen Änderungsvorbehalts und die Frage, welchen Inhalt er haben kann, insbesondere, ob jegliche Änderung einer vertragsmäßig getroffenen Verfügung zulässig ist. Dabei ist entscheidend, dass der Erbvertrag als besondere Einrichtung des Vertragsrechts zumindest einer (!) vertraglich bindenden Regelung bedarf, weil andernfa...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Gegenstand des Nachvermächtnisses

Rz. 85 Grundsätzlich kann jeder Gegenstand Inhalt eines Vermächtnisses und somit auch eines Nachvermächtnisses sein. Inhalt des Nachvermächtnisses ist zwangsläufig, dass der Gegenstand bei Vor- und Nachvermächtnis – wenigstens wirtschaftlich – identisch ist.[126] Problematisch kann dies in der praktischen Abwicklung sein, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein Inbegriff von ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Pflichten des Nießbrauchers

Rz. 165 Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern, § 1037 Abs. 1 BGB. Welche Maßnahmen noch unwesentlich und damit zulässig sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Der Nießbraucher ist zur Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand verpflichtet, § 1041 S. 1 BGB. Daraus ergibt sich im Einzelnen:mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 11 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur einer der Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen kann, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeut...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 6. Die Konkurrenz zwischen ausdrücklicher Ersatzerbfolge, vermuteter Ersatzerbfolge (§ 2069 BGB) und Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB)

Rz. 36 Bisher war lediglich das Verhältnis zwischen § 2069 BGB, der vermuteten Ersatzerbenbestimmung, und § 2108 Abs. 2 BGB streitig.[48] Nach derzeit h.M.[49] ist weder der Vermutung des § 2069 BGB noch der Vererblichkeitsregelung des § 2108 Abs. 2 BGB der Vorrang einzuräumen. Maßgeblich ist vielmehr der durch Auslegung im Einzelfall zu ermittelnde Erblasserwille.[50] Rz. 3...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / V. Bindung an die Schlusserbeneinsetzung

Rz. 111 Problematisch ist die Frage, welche Rechtsfolgen die Wiederverheiratung und somit das Inkrafttreten einer Wiederverheiratungsklausel für die auf den Tod des Längstlebenden getroffenen Verfügungen hat. Nach einhelliger Meinung[192] wird, falls nichts Gegenteiliges angeordnet ist, davon ausgegangen, dass mit der Wiederverheiratung und dem Inkrafttreten einer Wiederverh...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / VIII. Das Universalvermächtnis/Quotenvermächtnis

Rz. 78 Unter einem Universalvermächtnis versteht man die Zuwendung des gesamten Nachlasses unter der ausdrücklichen Bezeichnung als Vermächtnis mit der Folge, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nach einer Mindermeinung[110] ist auch dies gemäß § 2087 Abs. 1 BGB als Erbeinsetzung anzusehen. Die herrschende Meinung hingegen hält ein solches Universalvermächtnis...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 7. Umfang des Wohnungsrechts

Rz. 238 Der wesentliche Inhalt des Wohnungsrechts besteht in der Befugnis, ein ganzes Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.[275] Mit umfasst sind Grundstücksteile, auf deren Gebrauch der Vermächtnisnehmer angewiesen ist, um sein Wohnungsrecht nutzen zu können. Es empfiehlt sich, in der Verfügung von Todes wegen den wesentlich...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / V. Die hypothetische Ersatzerbenbestimmung durch ergänzende Auslegung

Rz. 69 Wie bereits ausgeführt, kann die Anwendung des § 2069 BGB nicht auf andere eingesetzte Erben als Abkömmlinge angewandt werden.[120] Nach Meinung der Rechtsprechung[121] kann aber der dem § 2069 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke, nämlich die Bedenkung des Stammes, bei der ergänzenden Auslegung hinsichtlich einer lückenhaften Verfügung von Todes wegen herangezogen wer...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) Anordnung von Vermächtnissen zur Ausnutzung der Freibeträge der Kinder nach dem ersten Todesfall

Rz. 25 Um den überlebenden Ehegatten nicht mit der Vermächtniserfüllung zu belasten, hat es die Praxis in der Vergangenheit so gehandhabt, das Vermächtnis bereits beim ersten Todesfall anfallen zu lassen (vgl. die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB), die Fälligkeit des Vermächtnisses aber bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinauszuschieben. Zwischenzeitlich werden all...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / VI. Auflagenanordnungen

Rz. 139 Mitunter besteht auch ein Interesse des Erblassers daran, seinen Nachfolger auf bestimmte Verhaltensweisen oder z.B. unternehmerische Werte zu verpflichten. Da es insoweit nicht um die Begünstigung Dritter geht, sondern um reine Handlungsanweisungen, bildet hier die Auflage das richtige erbrechtliche Gestaltungsmittel. Denn mit ihr hat der Erblasser die Möglichkeit –...mehr

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§ 15 Die Auflage / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als das Vermächtnis beinhaltet die Auflage nicht notwendig die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Es genügt vielmehr die Anordnung jeden Tuns oder Unterlassens zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines objektiven Zwecks. Die Auflage gewährt einem eventuell Begünstigen keinen Anspruch auf die Leistung (§ 1940 BGB),[1] begründet aber dennoch eine echte...mehr