Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 1 Problematische Personen... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 141 Das angegriffene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stand der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zu. Die von den Parteien nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigten insoweit die Annahme der Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Teillohnzahlungszeitraum / 1 Teilmonatsbeträge

Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Monats, sondern beginnt oder endet während des Monats, ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage umzurechnen. Die Lohnsteuer ergibt sich aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle. Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei der Lohnsteuer ...mehr

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Türkei / 3. Nachlassinventar und amtliche Liquidation

Rz. 94 Zwischen den beiden Extrempositionen der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gibt es zwei weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss. Entscheiden sich die Erben für die amtliche Liquidation, schließen sie damit ihre persönliche Haftung aus. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn sich alle Miterben für die amtliche Liquidation entschei...mehr

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Ungarn / 2. Erbunwürdigkeit

Rz. 136 Aus der Erbfolge fällt weg, wer erbunwürdig ist. Erbunwürdigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die zur Unwürdigkeit führende Handlung – gleich, gegen wen sie gerichtet war – vom Erblasser oder von der Person, gegen die sich die Handlung gerichtet hatte, verziehen wurde. Auf die Erbunwürdigkeit kann sich nur derjenige berufen, der beim Wegfall der unwürdigen Person selbe...mehr

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Schweiz / 3. Inhalt der Willensvollstreckung

Rz. 130 Der Willensvollstrecker ist gewissermaßen das Verbindungsglied zwischen dem Erblasser und den Erben; so verstanden sind seine Pflichten und Befugnisse auf das Ziel der Überführung des Nachlasses vom einen auf ein anderes bzw. mehrere andere Rechtssubjekt(e) ausgerichtet.[224] Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten, die Erbschaft zu verwalt...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

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§ 3 Sonstige Haftungsaussch... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 75 Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts standen der Klägerin die Ansprüche nicht zu, die sie unter Berufung auf § 1542 RVO aus der Verletzung ihres Mitgliedes Christine K. herleitete. Rz. 76 Wie der Senat in BGHZ 41, 79 und im Urt. v. 9.1.1968 (VI ZR 44/66 = VersR 1968, 248 = NJW 1968, 649) befunden hat, sind die Rückgriffsrechte der Sozialversicherungsträg...mehr

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Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 110 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 156 Die Vorschriften des Noterbrechts sind zwingendes Recht (ius cogens).[229] Wird ein (nicht wirksam enterbter)[230] Noterbe vollständig übergangen,[231] so ergeben sich dessen Rechte aus Art. 814 CC. In diesem Fall wahrt der Noterbe seine Rechte durch Erhebung einer Herabsetzungsklage,[232] die von dem übergangenen Noterben gegen die übrigen, nicht übergangenen Noterb...mehr

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Slowenien / I. Erbengemeinschaft

Rz. 93 Mehrere Erben bilden, unabhängig vom Berufungsgrund, ab dem Tod des Erblassers bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft.[241] Noterben sind nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verfügt hat, dass sie bestimmte Sachen, Rechte oder Geld erhalten sollen (Art. 27 ErbG) und ihr Pflichtteil damit gedeckt ist.[242] Der Nachlass steht nach h.M.[243...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Praktische Bedeutung

Rz. 92 Für die Nachlassgestaltung ist die Rechtswahl vor allem aus folgenden Gründen von Bedeutung:mehr

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Portugal / 4. Das gemeinschaftliche Testament – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 70 Das portugiesische Recht verbietet ausdrücklich das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 2181 CC dürfen zwei oder mehr Personen nicht in einer Urkunde testieren – unabhängig, ob zu wechselseitigem Vorteil oder zugunsten eines Dritten. Rz. 71 Das Verbot gilt für alle Portugiesen im portugiesischen Inland (einschließlich der Inselgruppe Madeira sowie den Azoren) und fü...mehr

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Österreich / b) Testamentsformen

Rz. 68 Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu se...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Rechtswahl hinsichtlich des Errichtungsstatuts

Rz. 119 Nach der EuErbVO bezieht sich die Rechtswahl auf das gesamte Vermögen des Erblassers (keine gegenständliche Nachlassspaltung) und auf sämtliche Fragen der Erbfolge (keine funktionelle Nachlassspaltung). Eine Teilrechtswahl (depeçage) ist grundsätzlich unzulässig. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist die Abspaltung des Errichtungsstatuts für Testamente und Erbv...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 123 Die Vorteile der balearischen Erbschaftsteuer gegenüber der Schenkungsteuer als Steuer, welche unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden besteuert, liegen auf der Hand: Der Erbschaftsteuertarif liegt bei nächsten Angehörigen (Steuerklasse II) bei einem Pro-Kopf-Erwerb von bis zu 700.000 EUR bei nur 1 % auf die bereinigte Bemessungsgrundlage. Weiterhin kommen die Erwerb...mehr

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Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 53 Stirbt ein Deutscher Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, so sind gem. Art. 86 Abs. 1 IPRG grundsätzlich die Schweizer Gerichte und Behörden für die Behandlung des gesamten, weltweiten Nachlasses zuständig. Ein Vorbehalt gilt für im Ausland gelegene Grundstücke, falls der ausländische Staat die ausschließliche Zuständigkeit für diese beansprucht (Art. 86 Abs...mehr

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Italien / b) Ordre public und Pflichtteilsrecht

Rz. 36 Das Pflichtteilsrecht in der italienischen Ausgestaltung als Noterbrecht ist nach h.L.[48] nicht Bestandteil des ordre public; bei der Rechtswahl eines Italieners zugunsten eines ausländischen Rechts war aber früher Art. 46 Abs. 2 S. 3 it. IPRG als Spezialfall des ordre public zu beachten, wonach Angehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien ihr Pflichtteilsrecht...mehr

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Italien / 2. Struktur der Erbengemeinschaft

Rz. 257 Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Es besteht zwischen den Miterben aber keine Gesamthand; es gelten vielmehr die allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft (Art. 1110–1116 c.c. bzw. Art. 713 ff. c.c.). Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen (Art. ...mehr

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Portugal / 2. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 124 Die Erbausschlagung (repúdio da herança) ist in den Art. 2062–2067 CC geregelt. Sie muss in derselben Form erklärt werden (Art. 2063 CC), welche für die Veräußerung der Erbschaft (alienação da herança, Art. 2124–2130 CC) vorgeschrieben ist: Diese muss ausdrücklich erfolgen und bezüglich der Vermögensgüter, deren Veräußerung der öffentlichen Form (por escritura públic...mehr

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Österreich / b) Erbantrittserklärung

Rz. 148 Erste Voraussetzung für den Erbschaftserwerb ist die Abgabe der Erbantrittserklärung. Mit der Erbantrittserklärung erklärt der Erbberechtigte ausdrücklich, die Erbschaft anzutreten (§ 159 AußStrG). Die Erbantrittserklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. In der Erbantrittserklärung ist der jeweilige Erbrechtsti...mehr

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Türkei / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Das türkische IPRG wurde im Jahr 2007 vom türkischen Gesetzgeber verabschiedet und ist am 12.12.2007 in Kraft getreten.[1] Die Regelung zum Erbrecht ist jedoch identisch geblieben.[2] Das IPRG enthält keine Übergangsvorschriften, da in Art. 1 EinfG zum ZGB [3] der allgemeine Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen festgeschrieben ist. Daher sind auf die Erbfolge d...mehr

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Niederlande / 4. Sonstige gesetzliche Rechte

Rz. 100 Wenn der überlebende Ehepartner enterbt wird oder der überlebende Ehepartner erbt nicht alle Vermögenswerte, hat der überlebende Ehepartner eine Reihe von Willensrechten. Er kann ein Recht auf einen Nießbrauch an der Ehewohnung und am Hausrat geltend machen. Nach Versterben des Erblassers kann der überlebende Ehegatte sechs Monate in der Ehewohnung wohnen bleiben unt...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Allgemeine Regeln

Rz. 86 Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO sind die Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die EuErbVO regelt also allein das Erbrecht unter Ausnahme der Fragen des ehelichen Güterr...mehr

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Irland / III. Abwicklung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 188 Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 167 ff.). Rz. 189 Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliche...mehr

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Niederlande / III. Haager Erbrechtsübereinkommen

Rz. 10 Das Haager Abkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vom 1.8.1989[7] ist durch die Niederlande ratifiziert worden.[8] Es ist aber mit Wirkung vom 1.4.2015 außer Kraft getreten. Allerdings gilt es noch für Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind. Dieses Übereinkommen ist einschlägig für die Frage, welches Recht auf die Erbfol...mehr

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Bosnien und Herzegowina / II. Anknüpfungsmerkmale

Rz. 3 Art. 30 Abs. 1 IPRG unterstellt die Erbfolge des gesamten Nachlasses dem Heimatrecht des Erblassers. Somit kennt das bosnisch-herzegowinische internationale Privatrecht bezüglich des anwendbaren Rechts in Nachlasssachen nur einen Anknüpfungspunkt, und zwar die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Eine Rechtswahl ist nicht vorgesehen. Damit folgt ...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Erstreckung der formellen Beweiswirkung und deren Grenzen

Rz. 123 Die Annahme der öffentlichen Urkunde bewirkt, dass diese in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung hat. Die formelle Beweiskraft der Urkunde richtet sich somit hinsichtlich Art und Umfang nach dem Recht des Ursprungsstaates und nicht nach der lex fori.[240] Rz. 124 Von ...mehr

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Irland / VI. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei irischem Erbstatut

Rz. 214 Die EuErbVO regelt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen in Art. 23 Abs. 1 EuErbVO umfassend. Dem Erbstatut unterliegen auch der Erbgang, also der Übergang des Nachlasses auf die Erben (Art. 23 Abs. 2 lit. e EuErbVO) und die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter (Art. 23 Abs. 2 lit. f EuErbVO). Somit differenziert die EuErbVO in...mehr

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Italien / b) Abkömmlinge

Rz. 83 Sind Abkömmlinge vorhanden und hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so steht diesen kraft Gesetzes das gesamte Vermögen zu, mehreren zu unter sich gleichen Teilen. Kinder schließen Enkelkinder aus (sog. Linearsystem). Bei Vorversterben eines Abkömmlings treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Rz. 84 In der Ehe geborene und außer der Ehe geborene Abkömmlinge[1...mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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Italien / 6. Vermächtnis (legato)

Rz. 110 Anders als nach deutschem Recht können nach Art. 649 c.c. einzelne, konkret benannte Sachen oder Rechte – bei Gattungssachen entsteht im Zeitpunkt des Erbfalls ein Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers – mit unmittelbarer dinglicher Wirkung vermacht werden (sog. Vindikationslegat). Das Eigentum an diesen Sachen oder anderen Rechten – nicht aber der Besitz, dessen ge...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 227 Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden. Rz. 228 Nach den Feststellungen des Berufungsgerich...mehr

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Schweden / C. Nachlassbehandlung und Erbauseinandersetzung in internationalen Erbfällen

Rz. 193 Soweit nach der EuErbVO, ergänzt durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen, auf einen Erbfall schwedisches Erbrecht anzuwenden ist (nunmehr der Normalfall, wenn ein Erblasser mit Wohnsitz in Schweden verstirbt) bzw. soweit bei einer in Schweden gemäß diesen Vorschriften vorzunehmenden Nachlassabwicklung materielles ausländisches Erbrecht ...mehr

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Frankreich / ee) Besonderheiten bei avantages matrimoniaux

Rz. 15 Die Wirksamkeit der Vereinbarung von avantages matrimoniaux (siehe hierzu Rdn 189 ff.) richtet sich nach bisher h.M. in Frankreich nach dem Güterrechtsstatut und nicht nach dem Erbstatut.[14] Dies korrespondiert mit der in Art. 1527 Abs. 1 C.C. für das materielle Recht getroffenen Einordnung, dass avantages matrimoniaux keine donations, sondern Regelungen über die Aus...mehr

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Ungarn / 6. Besondere Regeln der gesetzlichen Erbfolge (Rückfallerbfolge)

Rz. 70 Die Rückfallerbfolge beruht auf dem uralten ungarischen Grundsatz, dass das von dem Geschlecht stammende Vermögen auf die Familie zurückfallen soll, von der es stammt, und nicht bei einer "fremden", d.h. beim Ehegatten, bleibt. Dieses merkwürdige, heute vielleicht schon anachronistisch erscheinende Rechtsinstitut blieb sogar in der härtesten Epoche der politischen Dik...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 2. Praktische Beispielsfälle

Rz. 19 Umstritten ist in Deutschland weiterhin, ob sich die Rechtsprechung des BGH zum ordre public-Vorbehalt[34] im internationalen Pflichtteilsrecht durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005[35] zum Pflichtteilsrecht ändern muss. Teilweise wird die Ansicht vertreten, ein Pflichtteil der Kinder sei nun auch bei ausländischem Erbstatut bei ausreichender Inlandsberührun...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Mallorca und Menorca: heredero distribuidor/fideicomiso de distribución

Rz. 40 Eine Besonderheit des balearischen Erbrechts[57] besteht in der Möglichkeit, einen heredero distribuidor, einen mit der Erbteilung und/oder Auswahl beauftragten Erben ("teilungsbeauftragter Erbe"), einzusetzen. Damit legt der Erblasser, der bei Errichtung des Testaments oder der donación universal (siehe dazu Rdn 54 ff.) noch nicht absehen kann, welcher seiner Verwand...mehr

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Großbritannien: Schottland / II. Nichtstreitiges Verfahren

Rz. 47 Während der executor-nominate unmittelbar seine Bestätigung (confirmation) beim zuständigen sheriff court veranlassen kann, muss der potentielle executor-dative in einem zweistufigen Verfahren zunächst beim Gericht beantragen, als Nachlassabwickler zugelassen zu werden. In dem Antrag sind die Umstände des Todes sowie die Gründe für die Berechtigung zur Bestellung als ...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 38 Das Berufungsgericht hatte aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht eine volle Haftung der Beklagten auch für die hier in Frage stehenden Körperschäden des Klägers nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bejaht. Rz. 39 Dass der verstorbene Ehemann und Vater der Beklagten sich grob verkehrswidrig verhalten hatte, als er versuchte, zu Fuß die von schnellen Fahrzeugen...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Executor

Rz. 117 Auch bei ausländischem Domizil ist vom Gericht vorrangig die testamentarische Ernennung eines executor zu berücksichtigen, zumal England fördert, dass der ganze Nachlass möglichst durch die gleiche Person abgewickelt wird. Der executor kann für den gesamten Nachlass bestellt werden, kann aber auch – z.B. im Wege getrennter Testamente für die verschiedenen Teilnachläs...mehr

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Deutschland / 2. Ausgleichung und Anrechnung

Rz. 102 Bei der Bewertung des Nachlasses sind auch Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten zu berücksichtigen. Rz. 103 Der Pflichtteilsberechtigte hat sich zunächst auf den Pflichtteil gem. § 2315 Abs. 1 BGB dasjenige anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerec...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Anwendung der Abkommen im bilateralen Verhältnis

Rz. 221 Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler) Ein iranischer Maschinenhändler verstirbt mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in München. Er hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet und keine Rechtswahl getroffen. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland wie auch im Iran. Rz. 222 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind im vorliegenden Fall die deutschen Ge...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Gegenständlich gespaltene Rückverweisung

Rz. 69 In vielen Rechtsordnungen wird das Erbstatut nicht einheitlich angeknüpft, also z.B. an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Erblassers (Nachlasseinheit), sondern für Immobilien oder gar sämtliche Nachlassgegenstände dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterstellt (siehe Rdn 198). Verteilt sich der Nachlass über mehrere Staaten, gelten für die Erbfolge der einzelnen Tei...mehr

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Schweden / III. Form des Testaments

Rz. 80 Ein öffentliches Testament kennt Schweden nicht. Schweden kennt auch kein lateinisches Notariat. Der notarius publicus in Schweden muss nicht Jurist sein. Es gibt auch keine öffentliche Verwahrung der Testamente.[66] Rz. 81 Testamente bedürfen nach der schwedischen Ortsform der Schriftform und der Unterschrift durch den Testator. Sie müssen in gleichzeitiger Anwesenhei...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 15 Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach dem Wills Act 1963, mit dem das Haager Testamentsformabkommen in Großbritannien umgesetzt wurde. Danach ist ein Testament formgültig errichtet, wenn es den Formerfordernissen des Rechts des Errichtungsortes, des Domizil- oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder dem Staatsangehörigkeitsrecht (jeweils entweder zum Zei...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Vermächtnisse

Rz. 141 Neben der Erbeinsetzung hat der Erblasser die Möglichkeit, einem anderen per Testament einzelne Gegenstände "zu vermachen" (Vermächtnis, Art. 660, 881 CC). Auf diese Weise erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensvorteil (Geldbetrag, Wertgegenstand oder auch Erlass einer Schuld).[200] Anders als der kraft Gesetzes oder aufgrund Testaments Berufene rückt...mehr

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Slowakei / IV. Vorverfahren

Rz. 140 Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gem. § 176 Abs. 1 ZPO zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte oder die Rechtswahl nach der EuErbVO im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, stellt der Notar seinen Inhalt und F...mehr

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Moldawien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Im Verhältnis zu Moldawien ist der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1958, für den Deutschland mit der Republik Moldawien zunächst die Weitergeltung vereinbart hat,[1] aufgrund Kündigung durch die Bundesrepublik Deutschland vom 2.9.2019 am 1.9.2020 außer Kraft getreten.[2] Es gilt daher nur dann, wenn der Erbfall vor dem 1.9.2020 eingetreten ist, für die Ver...mehr

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Italien / 2. Nachlass mit Immobilien

Rz. 276 Befinden sich im Nachlass Immobilien oder diritti immobiliari, sind neben der eventuellen Testamentseröffnung folgende Erklärungen abzugeben und Verfahren zu durchlaufen:mehr

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Schweiz / cc) Abbedingung der schweizerischen Zuständigkeit

Rz. 14 Bisher im IPRG nicht explizit geregelt, aber von der herrschenden Lehre unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, war die Zuständigkeitswahl eines in der Schweiz lebenden Ausländers zugunsten der ausländischen Heimatbehörden.[31] Neu ist die Möglichkeit, die Zuständigkeit der ausländischen Heimatbehörden zu prorogieren, im Gesetz explizit vorgesehen. So h...mehr