Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Die Vorschrift des § 86a BetrVG ergänzt die individuellen Rechte der Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsverfassung. Während sich die §§ 84,85 BetrVG an den Arbeitgeber als Adressaten der Arbeitnehmerbeschwerden richten, schafft § 86a BetrVG einen Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat, sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem aus der Belegschaft sta...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 86 Ergänzende Vereinbarungen

1 Vorbemerkung Rz. 1 Durch die Vorschrift des §§ 86 BetrVG können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergänzende Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach den §§ 84, 85 BetrVG geschaffen werden. Nach § 86 Satz. 1 BetrVG können so die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Über § 86 Satz 2 BetrVG wird in Fällen des § 85 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit gewä...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 84 Beschwerderecht

1 Vorbemerkung Rz. 1 Im Rahmen der Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer regeln die §§ 84-86 BetrVG das Beschwerderecht des einzelnen Arbeitnehmers. Sie ergänzen die in den §§ 81-83 BetrVG geregelten Informations-, Anhörungs- und Erörterungsrechte. Die in §§ 84 ff. BetrVG geregelten Verfahren stellen sicher, dass die Anliegen der Arbeitnehmer im Betrieb Gehör fin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 109 BetrVG regelt die Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und Unternehmer über dessen Auskunftspflicht nach § 106 BetrVG. Die Einigungsstelle entscheidet dabei über Rechtsfragen. Überprüft wird die Auskunftspflicht des Unternehmers im konkreten Fall (BAG, Beschluss v. 17.9.1991,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Die Vorschrift des § 86a BetrVG ergänzt die individuellen Rechte der Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsverfassung. Während sich die §§ 84,85 BetrVG an den Arbeitgeber als Adressaten der Arbeitnehmerbeschwerden richten, schafft § 86a BetrVG einen Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat, sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem aus der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Das individuelle Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG wird durch § 85 BetrVG um ein kollektives Beschwerdeverfahren unter Einbeziehung des Betriebsrats ergänzt. Der Arbeitnehmer kann seine Beschwerde beim Betriebsrat entweder unmittelbar oder nach Abschluss eines erfolglosen individualrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 84 BetrVG einlegen, hierdurch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Errichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle

Rz. 7 Durch einen für den Betrieb geltenden Tarifvertrag oder eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen kann, die Einigungsstelle durch eine betriebliche Beschwerdestelle ersetzt werden. Dabei kann diese wie im Regelfall die Einigungsstelle entweder jeweils bei Bedarf oder aber als s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Durch die Vorschrift des §§ 86 BetrVG können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergänzende Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach den §§ 84, 85 BetrVG geschaffen werden. Nach § 86 Satz. 1 BetrVG können so die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Über § 86 Satz 2 BetrVG wird in Fällen des § 85 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit gewährt, statt der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Form, Frist, zuständige Stelle

Rz. 18 Die Beschwerde unterliegt keinen Form- und Fristerfordernissen, d. h. sie kann jederzeit mündlich oder schriftlich erhoben werden.[1] Der Arbeitnehmer muss in der Beschwerde auch keine Abhilfemöglichkeit benennen (BAG, Beschluss v, 22.11.2005, 1 ABR 50/04 [2]). Form- oder Fristbestimmungen können aber in einer Regelung nach § 86 BetrVG getroffen werden. Rz. 19 Beschwerd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds (§ 84 Abs. 1 S. 2)

Rz. 28 Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat zum Zwecke der Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Dies begründet gegenüber dem Arbeitgeber einen im Urteilsverfahren (BAG, Urteil v. 24.4.1979, 6 AZR 69/77[1]) durchsetzbaren Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds im individuellen Beschwerdeverfahren. Dabei obliegt die Auswahl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Entgegennahme der Beschwerde durch den Betriebsrat

Rz. 3 Nach § 85 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat als Organ für die Entgegennahme der Beschwerde zuständig. Mithin ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG im Regelfall der Betriebsratsvorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter, zur Entgegennahme der Beschwerde berufen. Allerdings kann gemäß § 28 BetrVG hierfür auch ein besonderer Beschwerdeausschuss gebildet werd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Das individuelle Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG wird durch § 85 BetrVG um ein kollektives Beschwerdeverfahren unter Einbeziehung des Betriebsrats ergänzt. Der Arbeitnehmer kann seine Beschwerde beim Betriebsrat entweder unmittelbar oder nach Abschluss eines erfolglosen individualrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 84 BetrVG einlegen, hierdurch wird das indivi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Behandlung der Beschwerde durch den Arbeitgeber

Rz. 7 Der Arbeitgeber hat den mit der Beschwerde befassten Betriebsrat gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BetrVG über deren Behandlung zu unterrichten. Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für nicht berechtigt, so muss er dies gegenüber den Betriebsrat begründen. Sieht der Arbeitgeber sie hingegen als berechtigt an, so hat er dem Betriebsrat mitzuteilen, wie er der Beschwerde konkret a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Individuelles Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers

Rz. 5 Nach dem Wortlaut des § 86a BetrVG steht jedem Arbeitnehmer das Recht zu, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Als Arbeitnehmer sind dabei aber nur die Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG zu verstehen, daher ist der Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG zugrunde zu legen. Da § 5 Abs. 1 BetrVG keine eigene Begriffsbestimmung enthält, ist der von Rechtspre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Regelung der Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens

Rz. 2 § 86 Satz 1 BetrVG lässt die Regelung der Einzelheiten des in den §§ 84, 85 BetrVG geregelten Beschwerdeverfahrens durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu. Dies kann sich insbesondere auf Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form- und Fristenfragen beziehen. So können etwa Regelungen über die für die Beschwerdeeinreichung zuständige Stelle (z. B. Einsetzung eines Besc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Im Rahmen der Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer regeln die §§ 84-86 BetrVG das Beschwerderecht des einzelnen Arbeitnehmers. Sie ergänzen die in den §§ 81-83 BetrVG geregelten Informations-, Anhörungs- und Erörterungsrechte. Die in §§ 84 ff. BetrVG geregelten Verfahren stellen sicher, dass die Anliegen der Arbeitnehmer im Betrieb Gehör finden. Dabei reg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Beratungspflicht des Betriebsrats

Rz. 10 Wird ein Vorschlag von mindestens 5 % der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat gemäß § 86a Satz 2 BetrVG das Thema des Vorschlags innerhalb von 2 Wochen auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen. Das Quorum von 5 % bezieht sich auf Arbeitnehmer des Betriebs, d. h. auf Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Dabei sind auch übe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anrufungsbefugnis des Betriebsrats

Rz. 10 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann nur der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, dagegen steht dem Arbeitgeber und auch dem beschwerdeführenden Arbeitnehmer dieses Recht nicht zu (BAG, Beschluss v. 28.6.1984, 6 ABR 5/83[1]). Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats, insoweit bedarf es eines wirksamen Beschluss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Wirkung der Beschwerde

Rz. 21 Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um ein außergerichtliches Vorverfahren. Der Arbeitnehmer kann unmittelbar Klage beim Arbeitsgericht erheben, ohne zuvor gezwungen zu sein, sich zunächst bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren oder den Betriebsrat einzuschalten.[1] Rz. 22 Die Beschwerde über Anordnungen des Arbeitgebers hat keine aufschieben...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Betriebsvereinbarung

Rz. 6 Es ist es zunächst der Vorrang des Tarifvertrages zu beachten, so dass eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist, soweit ein Tarifvertrag das Beschwerdeverfahren abschließend regelt. Aufgrund des Rangprinzips schließt der Tarifvertrag als die höherrangige Regelung eine Betriebsvereinbarung als rangniedrigere aus.[1] Dagegen findet der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Schlichtung durch die Einigungsstelle

Rz. 24 Da das Einigungsstellenverfahren formal einen Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Inhalt hat, ist der beschwerdeführende Arbeitnehmer am Einigungsstellenverfahren nicht beteiligt. Letztlich entscheidet die Einigungsstelle aber über die Berechtigung seiner Beschwerde, so dass ein geordneter Verfahrensablauf seine Anhörung vor der Entscheidung der Einigungss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Benachteiligungsverbot (§ 84 Abs. 3)

Rz. 30 Gemäß § 84 Abs. 3 BetrVG dürfen dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung der Beschwerde keine Nachteile entstehen (vgl. auch § 16 Abs. 1 AGG). Die Vorschrift richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber, geht aber über das allgemeine Maßregelungsverbot des § 612a BGB hinaus, da es auch die Zufügung von Nachteilen durch andere Personen verbietet.[1] § 84 Abs. 3 BetrVG is...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Begründetheit der Beschwerde (§ 84 Abs. 2)

Rz. 25 Nach § 84 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist mitteilen, ob er die Beschwerde für gerechtfertigt hält. Dem Arbeitnehmer steht ein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine Entscheidung der Beschwerde zu. Das Gesetz schreibt keine bestimmte For...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Tarifvertragliche Regelungen

Rz. 5 Voraussetzung ist, dass der Betrieb in den fachlichen und örtlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens regelt. Da es sich bei den tarifvertraglichen Regelungen über das Beschwerdeverfahren um Tarifnormen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen handelt, die gemäß § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe gelten, genügt für die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Behandlung der Beschwerde durch den Betriebsrat

Rz. 5 Der Betriebsrat muss die Beschwerde des Arbeitnehmers entgegennehmen und diese auf ihre Berechtigung hin prüfen. Hierüber hat ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsratsgremiums oder eines hierfür eingerichteten Ausschusses zu erfolgen. Betriebsratsmitglieder, die eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat erhoben haben, dürfen an der Beschlussfassung hierübe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Verfahren der Einigungsstelle

Rz. 10 Können die Betriebspartner die Meinungsverschiedenheit über die Auskunftserteilung nicht beilegen, so hat die Einigungsstelle darüber zu befinden, ob die verlangte Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt wurde und der Arbeitgeber dementsprechend verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, die Auskunft gemäß dem Verlangen des Betriebsrats gegenüber dem ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2

Rz. 9 Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. 3.1 Anrufungsbefugnis des Betriebsrats Rz. 10 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann nur der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, dagegen steht dem Arbe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 34 Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Entgegennahme und Bescheidung der Beschwerde, über die sich aus einer Anerkennung der Beschwerde durch den Arbeitgeber ergebenden Rechtsansprüche, über Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot oder Meinungsverschiedenheiten über die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglied sind im arbeitsgerichtlichen Urtei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 10 Für Streitigkeiten über den zulässigen Inhalts eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sind die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a i. V. m. §§ 80ff. BetrVG zuständig.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Zulässigkeit der Beschwerde (§ 84 Abs. 1 S. 1)

Rz. 8 Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann sich der Arbeitnehmer bei den zuständigen Stellen des Betriebs beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. 2.1 Beschwerdegegenstand Rz. 9 Nach dem weit gefassten Gesetzeswortlaut liegt ein tauglicher Beschwerdegegen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Zuständigkeit der Einigungsstelle

Rz. 2 Das in § 109 BetrVG normierte Konfliktlösungsverfahren ist für Auseinandersetzungen über Grund, Umfang und Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorgesehen. Die Vorschrift begründet eine gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle; bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses soll d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 109 BetrVG regelt die Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und Unternehmer über dessen Auskunftspflicht nach § 106 BetrVG. Die Einigungsstelle entscheidet dabei über Rechtsfragen. Überprüft wird die Auskunftspflicht des Unternehmers im konkreten Fall (BAG, Beschluss v. 17.9.1991, 1 ABR 74/90 [1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Prozessuales

Rz. 15 Die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG darüber, ob, wann, in welcher Weise und in welchem Umfang der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten hat, unterliegt der Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte (BAG, Beschluss v. 11.7.2000, 1 ABR 43/99 [1]). Die Einigungsstelle trifft keine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Umfangs der zu erteilende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Beschwerdegegenstand

Rz. 9 Nach dem weit gefassten Gesetzeswortlaut liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand bereits dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer beeinträchtigt fühlt. Ausreichend ist daher schon das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers.[1] Dagegen ist eine objektive materielle Berechtigung der Beschwerde nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer muss in seiner Beschwerde aber deutlich mac...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Beschwerdebefugnis

Rz. 16 Nach dem Gesetzeswortlaut ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine eigene Beeinträchtigung rügt. Er muss sich selbst betroffen fühlen, Beschwerdegegenstand ist eine individuelle Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung. Eine Popularbeschwerde, mit der ein Arbeitnehmer sich zum Fürsprecher anderer Belegschaftsmitglieder macht, wird von ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Einleitung des Einigungsstellenverfahrens

Rz. 6 Zur Einleitung eines Verfahrens nach § 109 BetrVG bedarf es eines ausdrücklichen Verlangens auf Auskunftserteilung über wirtschaftliche Fragen gem. § 106 BetrVG, auf das der Unternehmer überhaupt nicht, unvollständig, verspätet oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen reagiert. Entgegen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B LAG Schleswig-H...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 17 Da die Arbeitnehmer keinen gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Betriebsrat auf Behandlung des Antrags haben, steht ihnen der Rechtsweg zum Arbeitsgericht insoweit nicht zur Verfügung. Allerdings kann in der Nichtbehandlung solcher Anträge eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG gesehen werden, so dass ein Amtsenthebungsverfahren auch von mindeste...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 28 Bestehen zwischen den Betriebsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, so entscheiden hierüber die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80ff. ArbGG. Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab auf eine offensichtliche Unzuständigkeit zu berücksichtigen. Rz. 29 Entsteht aufgrund der An...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Entgegennahme und Behandlung der Beschwerde

Rz. 2 Das kollektive Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seine Beschwerde beim Betriebsrat einlegt, der in einem ersten Schritt die Beschwerde auf ihre Berechtigung hin überprüft. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung gestaltet sich sodann das weitere Vorgehen des Betriebsrats. 2.1 Entgegennahme der Beschwerde durch den Betriebsrat Rz. 3 Nach §...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Beendigung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers oder des Arbeitsgerichts

Rz. 45 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Das Dienstverhältnis wird auf Veranlassung des ArbG beendet (und damit eine tarifbegünstigte Entschädigung indiziert – > Rz 21), wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Auf den bei § 3 Nr 9 EStG aF im Hinblick auf § 9 Abs 1 KSchG wesentlichen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit kommt es...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutzrecht: Sanktio... / 5 Die ordentliche Kündigung

Helfen Gespräche, wiederholte Unterweisungen, Abmahnungen oder Betriebsbußen nicht weiter, wird der Arbeitgeber eine Kündigung ins Auge fassen müssen. Auch hier gilt: Das angemessene Mittel muss zuerst zur Anwendung kommen, in diesem Fall also die ordentliche Kündigung nach §§ 620 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Um diese wirksam rechtssicher auszugestalten, muss der Arbeit...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutzrecht: Sanktio... / 4.2 Die Betriebsbuße

Gerade größere Unternehmen haben (noch) umfangreiche Betriebsordnungen (auch: "Arbeitsordnungen"), die auch Betriebsbußen vorsehen können. Diese Betriebsordnungen werden als Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Das Zustandekommen der Betriebsordnung ist ein mitbestimmungspflichtiger Akt. Alle Maßnahmen, die darauf beruhen, si...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutzrecht: Sanktio... / 6 Das letzte Mittel: Die fristlose Kündigung

Die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "fristlos" bezeichnete außerordentliche Kündigung kann bei schweren, wiederholten oder nachhaltigen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften als letztes Mittel eingesetzt werden. Der anfangs erwähnte Fall des LAG Schleswig-Holstein kann als ein solcher wichtiger Grund angesehen werden. Das Urteil zeigt aber auch, wie hoch die Anfor...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 6.1 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 30 Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Arbeitnehmern. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der befristeten Einstellung. Eine Einstellung liegt auch vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes Arbeit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Abweichende Regelungen (§ 12 Satz 1)

Rz. 3 Abweichungen von den Regelungen des § 11 ArbZG können nach § 12 Satz 1 nur durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- und Dienstvereinbarungen aufgrund eines Tarifvertrags erfolgen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Abweichungen nicht einseitig, sondern als Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Tarif- oder Betriebspartnern erfolgen, deren entgegengesetzte Interess...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Dienstvereinbarungen / 2 Begriff und zulässiger Inhalt

Die Dienstvereinbarung ist eine einvernehmlich zwischen Dienststelle und Personalrat getroffene Abmachung zur Regelung innerdienstlicher, die Arbeitsbedingungen der Bediensteten betreffende Angelegenheiten. Nach überwiegender Meinung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das Bundesverwaltungsgericht misst dem Regelungsinstrument der Dienstvereinbarung diese...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift erlaubt für bestimmte Tätigkeitsbereiche und Betriebe Abweichungen durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- und Dienstvereinbarungen aufgrund eines Tarifvertrags von den Ausgleichsvorschriften des § 11 ArbZG für Sonn- und Feiertagsarbeit. Hierdurch soll den besonderen Belangen dieser Branchen Rechnung getragen werden.[1] Durch § 12 Satz 2 wird über die Ver...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Krankenbezüge / 2.2.4 Kausalität

Die Krankheit, die nicht rechtswidrige Sterilisation oder der nicht rechtswidrige bzw. nicht strafbare Schwangerschaftsabbruch bzw. die Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen, Geweben oder Blut müssen die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein (Monokausalität).[1] Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderfälle, die im Folgenden kurz dargestellt werden. Arbeits...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einstellung von Arbeitnehmern / Zusammenfassung

Begriff Die Einstellung von Arbeitnehmern bezeichnet die Schritte von der Stellenausschreibung, der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bis zum endgültigen Vertragsschluss und der Aufnahme der Beschäftigung. Betriebsverfassungsrechtlich meint Einstellung (§ 99 BetrVG) die Begründung des Arbeitsvertrags und die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Gesetze, Vorschriften u...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einstellung von Arbeitnehmern / 2.1 Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Das allgemeine AGG-rechtliche Benachteiligungsverbot des § 7 AGG trifft den Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 AGG bereits bei der Stellenausschreibung. Um Entschädigungs- bzw. Schadensersatzforderungen abgelehnter Bewerber zu vermeiden, müssen Stellenausschreibungen hinsichtlich der in § 1 AGG genannten Merkmale strikt neutral gefasst werden. Dies i...mehr